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Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft (Hrsg ...

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Fakultätsspiegel<br />

sich in den beson<strong>der</strong>en Teilen des FamFG hierzu jeweils auch eine beson<strong>der</strong>e, die<br />

allgemeinen Regelungen ergänzende Norm, so etwa in § 157 Abs. 3 FamFG,<br />

wonach in den Fällen <strong>der</strong> §§ 1666, 1666a BGB immer unverzüglich <strong>der</strong> Erlass<br />

einstweiliger Anordnungen zum Schutze des Kindes zu prüfen sei, so in §§ 284 ff<br />

FamFG, wonach die zeitweise Unterbringung zum Zwecke <strong>der</strong> Begutachtung im<br />

Betreuungs- und im Unterbringungsverfahren angeordnet werden kann, o<strong>der</strong> in<br />

§§ 331, 332 FamFG, wonach in dringenden Fällen unter engen Voraussetzungen<br />

vorläufige Unterbringungsmaßnahmen zulässig sind, ferner in §§ 300, 301<br />

FamFG, wonach ein vorläufiger Betreuer bestellt und vorläufig ein<br />

Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann.<br />

Im Nachfolgenden soll es im Detail nur noch um die einstweiligen Anordnungen<br />

<strong>zur</strong> Sicherung eines Rechts o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Regelung eines einstweiligen Zustandes,<br />

meist auf Antrag eines Beteiligten, gehen, also um den „einstweiligen Rechts-<br />

schutz“ im eigentlichen, engeren Sinn.<br />

III. Ein Überblick über das neue Verfahren des einstweiligen Rechts-<br />

schutzes nach dem FamFG<br />

1. Unabhängigkeit vom Hauptsacheverfahren<br />

Der wesentliche Unterschied des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem FamFG<br />

jetzt zum früheren FGG- Verfahren liegt darin, dass Anträge auf einstweiligen<br />

Rechtsschutz jetzt außerhalb des Hauptsacheverfahrens zu verfolgen sind und die<br />

Anhängigkeit o<strong>der</strong> das gleichzeitige Anhängigmachen einer Hauptsache nicht<br />

voraussetzen 22 . Das Verfahren bleibt auch dann ein eigenständiges Verfahren,<br />

wenn ein Hauptsachverfahren bereits anhängig ist o<strong>der</strong> parallel anhängig gemacht<br />

wird (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG). Das gilt übrigens auch kostenrechtlich 23 . Durch<br />

22 Eine Ausnahme bildet allein das Verfahren gem. § 248 Abs. 1 FamFG.<br />

23 Kroiß/Seiler, a.a.O.(wie Fußn. 6) § 3 Rn. 100; Vorwerk, FPR 2009, 8. Zu neuen kostenrechtlichen<br />

Problemen insoweit: N. Schnei<strong>der</strong>, NJW- Spezial 2009, 491.<br />

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