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Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft (Hrsg ...

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Fakultätsspiegel<br />

werden, ob es sich<br />

aa) um Amtsverfahren <strong>der</strong> staatlichen Fürsorge für schutzbedürftige Personen<br />

(etwa § 1666 BGB [Entzug <strong>der</strong> elterlichen Sorge bei Versagen <strong>der</strong> Sorgebe-<br />

rechtigten], Betreuungsverfahren zum Schutze <strong>der</strong> Betreuung Bedürftiger, Un-<br />

terbringungsverfahren <strong>zur</strong> Sicherung und zum Schutze Erkrankter) 17 o<strong>der</strong> auch<br />

um Amtsverfahren <strong>zur</strong> Korrektur unrichtiger Amtshandlungen (Einziehung ei-<br />

nes unrichtigen Erbscheins gem. § 2361 BGB) handelte o<strong>der</strong> ob es sich<br />

bb) um Antragsverfahren <strong>zur</strong> Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche und<br />

<strong>zur</strong> Sicherung von Rechtspositionen Beteiligter handelte (Beispiele: Streit um<br />

die Entlassung eines Testamentsvollstreckers; unternehmensrechtliche Verfah-<br />

ren nach §§ 122 Abs. 1 und 3 AktG [Einberufung einer Hauptversammlung<br />

auf Antrag einer Min<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Aktionäre], 103 Abs. 3 AktG [Abberufung ei-<br />

nes Aufsichtsratsmitgliedes auf Antrag des Aufsichtsrates aus wichtigem<br />

Grund, weil sein Verbleiben bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft<br />

unzumutbar ist 18 ]; Durchsetzung des Auskunftsrechts <strong>der</strong> Gesellschafter nach<br />

§§ 51a, 51b GmbHG, 132, 99 AktG ) o<strong>der</strong> schließlich, ob es sich<br />

cc) um Entscheidungen, die in erster Linie verfahrensrechtliche Folgen hatten,<br />

handelte (insbeson<strong>der</strong>e: Vorverlegung des Zeitpunkts <strong>der</strong> Rechtskraft o<strong>der</strong> Er-<br />

möglichung einer „vorläufigen“ Vollstreckbarkeit).<br />

b) Entsprechend dieser Unterscheidung waren die Eilmaßnahmen auch unter-<br />

schiedlich zu beurteilen:<br />

aa) Die Eilmaßnahmen in den Verfahren <strong>der</strong> staatlichen Fürsorge, die ja auf<br />

eine beschleunigte Amtshandlung abzielen, sind eher – wenn <strong>der</strong> Vergleich<br />

auch nicht ganz passt – den Eilentscheidungen im Verwaltungsprozessrecht<br />

nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vergleichbar. Das Gericht wird vorläufig zum<br />

17 Verfahrensziel ist jeweils die Vornahme einer Amtshandlung, nicht die Streitentscheidung;<br />

vergl. Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit (Fußn. 7), § 4 Rn. 11<br />

18 Anschauliches Fallbeispiel: OLG Frankfurt, FGPrax 2008, 118.<br />

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