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Fakultätsspiegel<br />

weitere „Beschleunigung“ nicht gewollt sei 61 , es liege insoweit am Gericht, das<br />

Hauptsachverfahren beschleunigt durchzuführen, kann jedenfalls heute, wo <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber in den §§ 49 ff FamFG die allgemeine Möglichkeit isolierten einst-<br />

weiligen Rechtsschutzes für alle Verfahren <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit vorge-<br />

sehen hat, keine Gültigkeit mehr beanspruchen.<br />

Es kann also festgehalten werden, dass nach Inkrafttreten des FamFG in geeigne-<br />

ten Fällen, in denen <strong>der</strong> Erfolg des Antragsstellers im Hauptsacheverfahren über-<br />

wiegend wahrscheinlich ist, einstweiliger Rechtsschutz durch einstweilige Anord-<br />

nung, dass die Auskunft o<strong>der</strong>, wenn eine solche Einschränkung in <strong>der</strong> Sache<br />

durchführbar ist, genau umschriebene Teile <strong>der</strong> gewünschten Auskunft zu erteilen<br />

seien, möglich ist. Damit erübrigt sich <strong>der</strong> früher eingeschlagene Weg, neben<br />

§ 51a GmbHG als Anspruchsgrundlage krampfhaft weitere Anspruchsgrundlagen<br />

für den Auskunftsanspruch im BGB o<strong>der</strong> gar in allgemeinen Rechtsprinzipien zu<br />

suchen, für die das FGG-Verfahren nicht galt, um dann zu versuchen, Eilrechts-<br />

schutz durch einstweilige Verfügung nach <strong>der</strong> ZPO zu erlangen.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Die beiden kurzen Beispiele zeigen, dass die weitgehende Angleichung des einst-<br />

weiligen Rechtsschutzes in den Verfahren <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit an den<br />

einstweiligen Rechtsschutz <strong>der</strong> ZPO in bestimmten Fällen einiges erleichtert,<br />

wenn auch sicher nicht alle Probleme löst.<br />

V. Zusammenfassung<br />

Insgesamt lässt sich zum neuen FamFG festhalten: Es ist bei diesem Gesetz nicht<br />

an<strong>der</strong>s als bei den meisten ein altes, als un<strong>zur</strong>eichend empfundenes Gesetz ablö-<br />

senden Reformgesetzen: Einige Probleme sind nunmehr zufrieden stellend gelöst,<br />

an<strong>der</strong>e lassen sich jedenfalls leichter als bisher lösen. Viele an<strong>der</strong>e alte Probleme<br />

61 Scholz/K. Schmidt, a.a.O. ( wie Fußn. 58 ), § 51 b GmbHG Rn. 32.<br />

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