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Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft (Hrsg ...

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Fakultätsspiegel<br />

erklärt werden (§ 25 Abs. 1 FamFG). Antragsteller kann nur <strong>der</strong>jenige sein, <strong>der</strong><br />

durch seinen Antrag auch das Hauptsacheverfahren in Gang setzen kann, nicht<br />

also Personen, die am Hauptsacheverfahren nur notwendigerweise zu beteiligen<br />

sind, ohne es selbst in Gang setzen zu können.<br />

Der Antrag soll grundsätzlich nur auf eine „vorläufige Maßnahme“ gerichtet sein,<br />

also nicht bereits die Hauptsache in vollem Umfange vorwegnehmen (§ 49 Abs. 1<br />

FamFG) 26 . Ob neben den in § 49 Abs. 2 FamFG ausdrücklich aufgeführten Siche-<br />

rungs- und Regelungsanordnungen (– entsprechend den Sicherungs- und Rege-<br />

lungsverfügungen in den §§ 938, 940 ZPO –) im Einzelfall – abgesehen von <strong>der</strong><br />

in § 246 FamFG ausdrücklich geregelten einstweiligen Anordnung auf Unter-<br />

haltsleistungen – doch auch ausnahmsweise „Befriedigungsanordnungen“ mög-<br />

lich sind, wenn an<strong>der</strong>s ein effektiver Rechtsschutz nicht möglich wäre 27 , wird spä-<br />

ter an an<strong>der</strong>er Stelle hier noch zu klären sein.<br />

3. Notwendige Begründung<br />

Der Antrag ist zu begründen (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG). Diese Anfor<strong>der</strong>ung ist<br />

strenger als beim Hauptsacheantrag, <strong>der</strong> nach § 23 Abs. 1 S. 1 FamFG nur be-<br />

gründet werden soll. Zudem sind die Voraussetzungen für die einstweilige Anord-<br />

nung durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.<br />

4. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund<br />

Die gem. § 49 Abs. 1 FamFG glaubhaft zu machenden Voraussetzungen für den<br />

Erlass einer einstweilige Anordnung sind, dass es<br />

a) nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt<br />

ist, eine vorläufige Maßnahme zu treffen und dass<br />

26 Kroiß/Seiler, a.a.O. (wie Fußn. 6), Rn. 86, 91; Löhnig/Heiß, FamRZ 2009, 1101.<br />

27 Keidel/Giers (wie Fußn. 4), § 49 FamFG Rn. 15 sieht § 246 FamFG wohl als Beleg dafür<br />

an, dass Befriedigungsverfügungen nach dem FamFG im Übrigen nicht zulässig<br />

seien.<br />

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