Nr. 15 (März 2012 - 36 Seiten) - Gemeinde Kirchroth
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<strong>März</strong> <strong>2012</strong> - Sachbeiträge<br />
aber die Frage, wie dieser betriebliche<br />
Nutzungsanteil ermittelt werden<br />
soll. Der BFH schlägt aufgrund des<br />
Mangels einer entgeltlichen Vermietung<br />
der Dachfläche und der Stellfläche<br />
an einen Dritten auf einen fiktiven<br />
Vermietungsumsatz ab.<br />
Schließlich werden erfahrungsgemäß<br />
nicht nur Dachflächen sondern<br />
auch Unterstellplätze an Dritte vermietet.<br />
Hinsichtlich der Dachfläche<br />
wäre auf den (fiktiven) Umsatz abzustellen,<br />
der sich ergäbe, wenn der<br />
Unternehmer die Dachfläche an<br />
einen Dritten zum Betrieb einer Anlage<br />
vermietet hätte. Meist handelt<br />
es sich aber um kleine Anlagen mit<br />
bis zu 10 kw Leistung, deren Ertragswert<br />
niedrig und deshalb die<br />
mögliche fiktive Mieteinnahme<br />
ebenfalls niedrig ist im Vergleich zur<br />
Einnahme aus der Vermietung der<br />
Stellfläche. Würde man für die Stellfläche<br />
ortsüblich monatlich netto<br />
z.B. 20,00 EURO und für die Dachfläche<br />
ortsüblich monatlich netto<br />
z.B. 10,00 EURO, erlösen, wäre die<br />
Voraussetzung einer mindestens<br />
10 % unternehmerischen Nutzung<br />
des Carports bei Anwendung eines<br />
solchen Umsatzschlüssels wohl erfüllt.<br />
Eine solche Überlegung sollte<br />
auf einer ersten Stufe angestellt<br />
werden. Ein weiteres zu berücksichtigendes<br />
Problem ist, dass,<br />
wenn der Carport dem Unternehmen<br />
„Photovoltaik“ zugeordnet,<br />
gleichwohl aber das Carport durch<br />
die Unterstellung des privaten PKW<br />
für nichtunternehmerische Zwecke<br />
genutzt wird, dann dieser Nutzungsvorteil<br />
im Rahmen einer so<br />
genannten „unentgeltlichen Wertabgabe“<br />
umsatzsteuerpflichtig zu versteuern<br />
ist. Bemessungsgrundlage<br />
dieser unentgeltlichen Wertabgabe<br />
ist die fiktive Mieteinnahme des<br />
Stellplatzes von z.B. netto 20,00<br />
EURO, die neben den Einspeisevergütungen<br />
als zusätzliche nicht<br />
einzahlungswirksame Einnahmen<br />
der Einkommensteuer unterliegt<br />
und die ebenfalls umsatzsteuerpflichtig<br />
ist. Die Umsatzsteuer be-<br />
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liefe sich bei einem Entgelt von monatlich<br />
20,00 EURO im Beispiel auf<br />
3,80 EURO, wenn einer fremder<br />
Dritter 23,80 EURO monatlich zahlen<br />
würde. Stellt man diesen fiktiven<br />
steuerpflichtigen Einnahmen die zur<br />
Anlage vergleichsweise niedrigen<br />
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
des Carports, den daraus möglichen<br />
Vorsteuerabzug sowie die<br />
Abschreibungen des Carports bei<br />
einer Nutzungsdauer von 20 Jahren<br />
gegenüber, so ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
zu empfehlen. Bei<br />
einer solchen Prüfung sind dem<br />
Steuereffekt des Carports durch<br />
den Vorsteuerabzug und den Abschreibungen<br />
die Wirkungen der<br />
unentgeltlichen Wertabgabe gegenüberzustellen.<br />
Darüber hinaus ist<br />
auch in die Überlegungen einzubeziehen,<br />
dass die Finanzbehörden<br />
auf solche Gestaltungen ein besonderes<br />
Auge geworfen haben.<br />
Dr. Paul Peter Kern, StB