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Nr. 15 (März 2012 - 36 Seiten) - Gemeinde Kirchroth

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<strong>März</strong> <strong>2012</strong> - Sachbeiträge<br />

aber die Frage, wie dieser betriebliche<br />

Nutzungsanteil ermittelt werden<br />

soll. Der BFH schlägt aufgrund des<br />

Mangels einer entgeltlichen Vermietung<br />

der Dachfläche und der Stellfläche<br />

an einen Dritten auf einen fiktiven<br />

Vermietungsumsatz ab.<br />

Schließlich werden erfahrungsgemäß<br />

nicht nur Dachflächen sondern<br />

auch Unterstellplätze an Dritte vermietet.<br />

Hinsichtlich der Dachfläche<br />

wäre auf den (fiktiven) Umsatz abzustellen,<br />

der sich ergäbe, wenn der<br />

Unternehmer die Dachfläche an<br />

einen Dritten zum Betrieb einer Anlage<br />

vermietet hätte. Meist handelt<br />

es sich aber um kleine Anlagen mit<br />

bis zu 10 kw Leistung, deren Ertragswert<br />

niedrig und deshalb die<br />

mögliche fiktive Mieteinnahme<br />

ebenfalls niedrig ist im Vergleich zur<br />

Einnahme aus der Vermietung der<br />

Stellfläche. Würde man für die Stellfläche<br />

ortsüblich monatlich netto<br />

z.B. 20,00 EURO und für die Dachfläche<br />

ortsüblich monatlich netto<br />

z.B. 10,00 EURO, erlösen, wäre die<br />

Voraussetzung einer mindestens<br />

10 % unternehmerischen Nutzung<br />

des Carports bei Anwendung eines<br />

solchen Umsatzschlüssels wohl erfüllt.<br />

Eine solche Überlegung sollte<br />

auf einer ersten Stufe angestellt<br />

werden. Ein weiteres zu berücksichtigendes<br />

Problem ist, dass,<br />

wenn der Carport dem Unternehmen<br />

„Photovoltaik“ zugeordnet,<br />

gleichwohl aber das Carport durch<br />

die Unterstellung des privaten PKW<br />

für nichtunternehmerische Zwecke<br />

genutzt wird, dann dieser Nutzungsvorteil<br />

im Rahmen einer so<br />

genannten „unentgeltlichen Wertabgabe“<br />

umsatzsteuerpflichtig zu versteuern<br />

ist. Bemessungsgrundlage<br />

dieser unentgeltlichen Wertabgabe<br />

ist die fiktive Mieteinnahme des<br />

Stellplatzes von z.B. netto 20,00<br />

EURO, die neben den Einspeisevergütungen<br />

als zusätzliche nicht<br />

einzahlungswirksame Einnahmen<br />

der Einkommensteuer unterliegt<br />

und die ebenfalls umsatzsteuerpflichtig<br />

ist. Die Umsatzsteuer be-<br />

23<br />

liefe sich bei einem Entgelt von monatlich<br />

20,00 EURO im Beispiel auf<br />

3,80 EURO, wenn einer fremder<br />

Dritter 23,80 EURO monatlich zahlen<br />

würde. Stellt man diesen fiktiven<br />

steuerpflichtigen Einnahmen die zur<br />

Anlage vergleichsweise niedrigen<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

des Carports, den daraus möglichen<br />

Vorsteuerabzug sowie die<br />

Abschreibungen des Carports bei<br />

einer Nutzungsdauer von 20 Jahren<br />

gegenüber, so ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

zu empfehlen. Bei<br />

einer solchen Prüfung sind dem<br />

Steuereffekt des Carports durch<br />

den Vorsteuerabzug und den Abschreibungen<br />

die Wirkungen der<br />

unentgeltlichen Wertabgabe gegenüberzustellen.<br />

Darüber hinaus ist<br />

auch in die Überlegungen einzubeziehen,<br />

dass die Finanzbehörden<br />

auf solche Gestaltungen ein besonderes<br />

Auge geworfen haben.<br />

Dr. Paul Peter Kern, StB

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