Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden eG
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Grobe Fahrlässigkeit<br />
Ende März 2007 erreichte die <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> ein<br />
Anruf aus dem Wohngebiet an der Rathener Straße, in dem<br />
besorgte Bewohner eine starke Geruchsbelästigung im<br />
Wohngebäude anzeigten und um Klärung der Situation<br />
baten.<br />
Unser Ordnungsbeauftragter stellte vor Ort fest, dass im gesamten<br />
Haus ein starker Benzingeruch vorherrschte, der ein<br />
schnelles Handeln erforderlich machte.<br />
Im Beisein der Polizei wurde ein Mieterkeller im Haus<br />
zwangsgeöffnet. Dabei wurden 14 Kanister sichergestellt, die<br />
mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt waren (siehe Foto).<br />
Die vorgefundene Menge übersteigt jede für einen Haushalt<br />
tolerierbare Grenze für das Einlagern derartiger Flüssigkeiten.<br />
Dieser Verstoß gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften<br />
und die Hausordnung unserer Genossenschaft stellte eine<br />
erhebliche Gefährdung für das gesamte Haus und seine Bewohner<br />
dar.<br />
Aufgrund dieses grob fahrlässigen Verhaltens erstattete die<br />
Genossenschaft gegen den Besitzer der sichergestellten Behältnisse<br />
Strafanzeige und veranlasste mietrechtliche Maßnahmen.<br />
Anzeige<br />
Wir nehmen dieses ernste Vorkommnis zum Anlass, nochmals<br />
darauf hinzuweisen, dass leicht brennbare oder explosive<br />
Stoffe nur entsprechend den gesetzlichen<br />
Bestimmungen im Keller gelagert werden dürfen.<br />
Nachzulesen: „Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung<br />
brennbarer Flüssigkeiten, VbF (27. Feb. 1980, BGBl. I Nr. 8, s.<br />
173/229; spätere Änderung 1992, BGBl. I Nr. 41, S. 1564)“<br />
Genossenschafts-Echo Nr. 1/2007<br />
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