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Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden eG

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Rechtsecke:<br />

Änderung im Genossenschaftsrecht<br />

Am 18.08.2006 trat das Gesetz zur Einführung der Europäischen<br />

Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts<br />

in Kraft. Neben einigen Anpassungen an den<br />

modernen Sprachgebrauch beinhaltet es auch wichtige<br />

rechtliche Veränderungen, von denen eine Auswahl an dieser<br />

Stelle benannt werden sollen:<br />

- Gemäß § 4 GenG ist die Gründung einer Genossenschaft<br />

nunmehr bereits ab drei Mitgliedern möglich; zuvor wurde<br />

eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern verlangt.<br />

- § 15 Abs. 1 GenG sieht vor, dass einem zukünftigen Mitglied<br />

vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der<br />

Satzung in der jeweils geltenden Form zur Verfügung gestellt<br />

werden muss.<br />

- In Zukunft wird die General- bzw. Vertreterversammlung<br />

nach § 46 Abs. 1 GenG mit einer Frist von mindestens zwei<br />

Wochen einberufen, bislang genügte die Frist von einer<br />

Woche.<br />

- Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern<br />

bekannt zu machen; dies kann im Internet auf der<br />

Homepage der Genossenschaft geschehen.<br />

- Laut § 46 Abs. 2 S. 1 GenG müssen die Gegenstände, über<br />

die in der General-/Vertreterversammlung Beschluss gefasst<br />

werden soll, mit einer Frist von mindestens einer Woche<br />

(vorher: 3 Tage) angekündigt werden, es sei denn, es liegt<br />

ein Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 S. 2 GenG vor.<br />

Von einigen Handlungsalternativen, die das neue Gesetz<br />

bietet, wird die Genossenschaft im Interesse ihrer Mitglieder<br />

keinen Gebrauch machen.<br />

- So könnten gemäß § 8 Abs. 2 GenG investierende Mitglieder,<br />

welche die Einrichtungen der Genossenschaft nicht<br />

selbst nutzen, zugelassen werden. Um Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

mit den nutzenden Mitgliedern zu vermeiden, wird<br />

sich die Genossenschaft gegen diese Alternative entscheiden.<br />

- Weiterhin wird die Genossenschaft von der Möglichkeit Abstand<br />

nehmen, juristische Personen/ Personengesellschaften<br />

bzw. deren gesetzliche Vertreter gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 GenG<br />

in den Aufsichtsrat wählen zu lassen.<br />

Selbstverständlich werden die grundlegenden Neuerungen,<br />

soweit erforderlich, auch in der Satzung unserer Genossenschaft<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Bereits im Januar dieses Jahres wurde durch Aufsichtsrat und<br />

Vorstand eine Satzungskommission gebildet, der auch zwei<br />

Vertreter angehören. Diese bereitet die Überarbeitung unserer<br />

Satzung für die Vertreterversammlung im Juni vor.<br />

Justiziar Dr. Reinhold in den Ruhestand<br />

verabschiedet<br />

Nach 12 Jahren Tätigkeit als Leiter der Rechtsabteilung der<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> <strong>Aufbau</strong> <strong>Dresden</strong> <strong>eG</strong> verabschiedete<br />

sich Herr Dr. Klaus Reinhold in den Ruhestand. Vielen<br />

Genossenschaftern ist Herr Dr. Reinhold durch sein Bemühen,<br />

in schwierigen Situationen sozialverträgliche Lösungen<br />

herbeizuführen, nicht unbekannt geblieben.<br />

Geschätzt wurde Herr Dr. Reinhold auch landesweit durch<br />

seine konstruktive Mitarbeit im Fachausschuss „Recht“ der<br />

Wohnungsunternehmen Sachsens. Wir wünschen Herrn<br />

Dr. Reinhold alles Gute für seinen Ruhestand.<br />

Die Leitung der Rechtsabteilung wurde von Frau Katharina<br />

Lüthje, die seit Jahren als Stellvertreterin von Herrn Dr. Reinhold<br />

arbeitete, übernommen.<br />

Genossenschafts-Echo Nr. 1/2007<br />

Herr Dr. Klaus Reinhold<br />

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