Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden eG
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Rechtsecke:<br />
Änderung im Genossenschaftsrecht<br />
Am 18.08.2006 trat das Gesetz zur Einführung der Europäischen<br />
Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts<br />
in Kraft. Neben einigen Anpassungen an den<br />
modernen Sprachgebrauch beinhaltet es auch wichtige<br />
rechtliche Veränderungen, von denen eine Auswahl an dieser<br />
Stelle benannt werden sollen:<br />
- Gemäß § 4 GenG ist die Gründung einer Genossenschaft<br />
nunmehr bereits ab drei Mitgliedern möglich; zuvor wurde<br />
eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern verlangt.<br />
- § 15 Abs. 1 GenG sieht vor, dass einem zukünftigen Mitglied<br />
vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der<br />
Satzung in der jeweils geltenden Form zur Verfügung gestellt<br />
werden muss.<br />
- In Zukunft wird die General- bzw. Vertreterversammlung<br />
nach § 46 Abs. 1 GenG mit einer Frist von mindestens zwei<br />
Wochen einberufen, bislang genügte die Frist von einer<br />
Woche.<br />
- Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern<br />
bekannt zu machen; dies kann im Internet auf der<br />
Homepage der Genossenschaft geschehen.<br />
- Laut § 46 Abs. 2 S. 1 GenG müssen die Gegenstände, über<br />
die in der General-/Vertreterversammlung Beschluss gefasst<br />
werden soll, mit einer Frist von mindestens einer Woche<br />
(vorher: 3 Tage) angekündigt werden, es sei denn, es liegt<br />
ein Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 S. 2 GenG vor.<br />
Von einigen Handlungsalternativen, die das neue Gesetz<br />
bietet, wird die Genossenschaft im Interesse ihrer Mitglieder<br />
keinen Gebrauch machen.<br />
- So könnten gemäß § 8 Abs. 2 GenG investierende Mitglieder,<br />
welche die Einrichtungen der Genossenschaft nicht<br />
selbst nutzen, zugelassen werden. Um Abgrenzungsschwierigkeiten<br />
mit den nutzenden Mitgliedern zu vermeiden, wird<br />
sich die Genossenschaft gegen diese Alternative entscheiden.<br />
- Weiterhin wird die Genossenschaft von der Möglichkeit Abstand<br />
nehmen, juristische Personen/ Personengesellschaften<br />
bzw. deren gesetzliche Vertreter gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 GenG<br />
in den Aufsichtsrat wählen zu lassen.<br />
Selbstverständlich werden die grundlegenden Neuerungen,<br />
soweit erforderlich, auch in der Satzung unserer Genossenschaft<br />
Berücksichtigung finden.<br />
Bereits im Januar dieses Jahres wurde durch Aufsichtsrat und<br />
Vorstand eine Satzungskommission gebildet, der auch zwei<br />
Vertreter angehören. Diese bereitet die Überarbeitung unserer<br />
Satzung für die Vertreterversammlung im Juni vor.<br />
Justiziar Dr. Reinhold in den Ruhestand<br />
verabschiedet<br />
Nach 12 Jahren Tätigkeit als Leiter der Rechtsabteilung der<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> <strong>Aufbau</strong> <strong>Dresden</strong> <strong>eG</strong> verabschiedete<br />
sich Herr Dr. Klaus Reinhold in den Ruhestand. Vielen<br />
Genossenschaftern ist Herr Dr. Reinhold durch sein Bemühen,<br />
in schwierigen Situationen sozialverträgliche Lösungen<br />
herbeizuführen, nicht unbekannt geblieben.<br />
Geschätzt wurde Herr Dr. Reinhold auch landesweit durch<br />
seine konstruktive Mitarbeit im Fachausschuss „Recht“ der<br />
Wohnungsunternehmen Sachsens. Wir wünschen Herrn<br />
Dr. Reinhold alles Gute für seinen Ruhestand.<br />
Die Leitung der Rechtsabteilung wurde von Frau Katharina<br />
Lüthje, die seit Jahren als Stellvertreterin von Herrn Dr. Reinhold<br />
arbeitete, übernommen.<br />
Genossenschafts-Echo Nr. 1/2007<br />
Herr Dr. Klaus Reinhold<br />
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