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Fortbildungen - Ärztekammer für Kärnten

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LEX & TAX<br />

HUND UND KATZE IM<br />

EINKOMMENSTEUERRECHT<br />

Mag. Manfred Kenda<br />

Die Steuerberater, Klagenfurt<br />

Ein Mitglied der MEDTAX-Gruppe<br />

AEDON 2,5 MG- FILMTABLETTEN · AEDON 5 MG- FILMTABLET-<br />

TEN · AEDON 10 MG- FILMTABLETTEN · AEDON 15 MG- FILMTA-<br />

BLETTEN. Zusammensetzung: 1 Filmtablette enthält 2,5 mg<br />

Olanzapin. Sonstiger Bestandteil: 40 mg Lactose-Monohydrat. 1<br />

Filmtablette enthält 5 mg Olanzapin. Sonstiger Bestandteil: 80 mg<br />

Lactose-Monohydrat. 1 Filmtablette enthält 10 mg Olanzapin.<br />

Sonstiger Bestandteil: 160 mg Lactose-Monohydrat. 1 Filmtablette<br />

enthält 15 mg Olanzapin. Sonstiger Bestandteil: 240 mg Lactose-Monohydrat.<br />

1 Filmtablette enthält 20 mg Olanzapin. Sonstiger<br />

Bestandteil: 320 mg Lactose-Monohydrat. Sonstige Bestandteile:<br />

2,5mg, 5mg,10mg: Tablettenkern: Lactose-Monohydrat,<br />

Mikrokristalline Cellulose, Crospovidon, Hydroxypropylcellulose,<br />

Talkum, Magnesiumstearat. Tablettenfilm: Opadry AMB White<br />

OY-B-28920 bestehend aus Lecithin (E 322), Polyvinylalkohol,<br />

Talkum, Xanthangummi (E 415), Titandioxid (E 171). 15mg, 20mg:<br />

Tablettenkern: Lactose-Monohydrat, Mikrokristalline Cellulose,<br />

Crospovidon, Hydroxypropylcellulose, Talkum, Magnesiumstearat.<br />

Tablettenfilm: Opadry AMB White OY-B-28920 bestehend aus<br />

Lecithin (E 322), Polyvinylalkohol, Talkum, Xanthangummi (E 415),<br />

Titandioxid (E 171). Opadry AMB Grey 80W26503 bestehend aus<br />

Polyvinylalkohol, Lecithin (E 322), Talkum, Xanthangummi (E 415),<br />

Titandioxid (E 171), Indigotin I (E 132) gelbes Eisenoxid (E 172),<br />

schwarzes Eisenoxid (E 172). Anwendungsgebiete: Erwachsene.<br />

Olanzapin ist <strong>für</strong> die Behandlung der Schizophrenie angezeigt.<br />

Bei Patienten, die initial auf die Behandlung angesprochen<br />

haben, ist Olanzapin bei fortgesetzter Behandlung zur Aufrechterhaltung<br />

der klinischen Besserung wirksam. Olanzapin ist zur Behandlung<br />

von mäßig schweren bis schweren manischen Episoden<br />

angezeigt. Bei Patienten, deren manische Episode auf eine Behandlung<br />

mit Olanzapin angesprochen hat, ist Olanzapin zur Phasenprophylaxe<br />

bei Patienten mit bipolarer Störung angezeigt. Gegenanzeigen:<br />

Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen<br />

der sonstigen Bestandteile. Patienten mit bekanntem Risiko<br />

eines Engwinkelglaukoms. Wirkstoffgruppe Pharmakotherapeutische<br />

Gruppe: Antipsychotika. ATC-Code: N05AH03.<br />

Inhaber der Zulassung: G.L. Pharma GmbH, 8502 Lannach.<br />

Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: Rezept- und<br />

apothekenpflichtig, wiederholte Abgabe verboten. Packungsgrößen:<br />

10 und 30 Stück. Weitere Angaben zu Warnhinweisen<br />

und Vorsichtsmaßnahmen <strong>für</strong> die Anwendung, Wechselwirkungen<br />

mit anderen Arzneimitteln oder sonstige Wechselwirkungen,<br />

Schwangerschaft und Stillzeit, Nebenwirkungen sowie Angaben<br />

über Gewöhnungseffekte entnehmen Sie bitte den veröffentlichten<br />

Fachinformationen!<br />

Kosten <strong>für</strong> Hunde und Katzen betreffen normalerweise<br />

den Privatbereich und können daher steuerlich<br />

nicht als Ausgaben angesetzt werden.<br />

Auch der Bundesfinanzhof in Deutschland sieht das so:<br />

Kosten eines Hundes, der zum Schutz einer Ärztin auf<br />

beruflichen Fahrten durch abgelegene Gebiete erworben<br />

wurde, führen auch dann zu keinen Betriebsausgaben,<br />

wenn das Tier zum Schutzhund ausgebildet wurde.<br />

AUSGABEN FÜR HUND UND KATZE ALS BETRIEBS-<br />

AUSGABEN BZW. WERBUNGSKOSTEN<br />

Betriebsausgaben sind gemäß Einkommensteuergesetz<br />

Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.<br />

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung,<br />

Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben <strong>für</strong><br />

Hunde und Katzen stellen daher Betriebsausgaben bzw.<br />

Werbungskosten dar, wenn der Erwerb des Tieres betrieblich<br />

bzw. beruflich veranlasst ist.<br />

IN WELCHER FORM IST DAS NUN BEI GESUNDHEITS-<br />

BERUFEN RELEVANT?<br />

Ausgaben einer diplomierten Sozialarbeiterin und Heilpädagogin<br />

<strong>für</strong> Therapiehunde führen zu Werbungskosten,<br />

da laut UFS die Anschaffung und die Haltung der<br />

beiden Hunde (Golden Retriever und Malteser) <strong>für</strong> die<br />

berufliche Tätigkeit notwendig waren. Da <strong>für</strong> die Arbeit<br />

mit behinderten Menschen oder <strong>für</strong> das Unterrichten<br />

der tiergestützten Therapie der Einsatz eines Therapiehundes<br />

objektiv sinnvoll ist, gilt der Hund als Arbeitsmittel.<br />

Die Anschaffungs- und laufenden Kosten sind somit<br />

steuerlich abzugsfähig. Futter- und Tierarztkosten können<br />

daher angesetzt werden. Können die Futterkosten<br />

nicht zur Gänze belegmäßig nachgewiesen werden,<br />

können diese durch die Kosten je tägliche Futterration/<br />

Hund glaubhaft gemacht werden.<br />

Ausgaben <strong>für</strong> Katzen werden dagegen kaum zu Betriebsausgaben<br />

bzw. Werbungskosten führen können,<br />

da Hunde in der Regel nur dann solche vermitteln, wenn<br />

sie besonders ausgebildet wurden und „mitarbeiten“.<br />

Insofern werden sich Katzen nur bei Züchtern im Betriebsvermögen<br />

wiederfinden - sofern Einkünfte aus einem<br />

Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden und keine<br />

Liebhaberei vorliegt.<br />

AUSGABEN FÜR HUND UND KATZE ALS AUSSERGE-<br />

WÖHNLICHE BELASTUNG<br />

Vor allem zwei Konstellationen sind bei Hunden relevant:<br />

das Verursachen von (Krankheits-)Kosten durch<br />

einen Hund (Hundebiss) und der Hund als Hilfsmittel<br />

eines Menschen mit Behinderung. Zur ersten Gruppe<br />

erkannte der VwGH, dass Kosten <strong>für</strong> den Krankenhausaufenthalt<br />

einer Person, die von einem Hund gebissen<br />

wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung gemäß<br />

beim zur Zahlung verpflichteten Hundehalter führen.<br />

Laut Sachverhalt wurde der Sohn der Tierhalterin während<br />

seines Aufenthalts bei ihr von ihrem Schäferhund<br />

gebissen.<br />

Tierhalter haben eine Ersatzpflicht, wenn der Hund z.B.<br />

durch Anspringen, Beißen, Stoßen, Schlagen, Laufen,<br />

Entlaufen oder bloß „Spielenwollen“ einen Schaden ver-<br />

ursacht und die sonstigen <strong>für</strong> den Eintritt von Schadenersatz<br />

nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Ist der Hund als beißwütig bekannt und verletzt er eine<br />

Person, liegt deshalb keine außergewöhnliche Belastung<br />

vor, weil dem zum Schadenersatz Verpflichteten<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden<br />

kann. Freiwillige Schadenersatzleistungen führen ebenfalls<br />

zu keiner außergewöhnlichen Belastung.<br />

Ausgaben <strong>für</strong> einen Blindenhund führen zu außergewöhnlichen<br />

Belastungen ohne Selbstbehalt. Nach dieser<br />

Bestimmung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)<br />

sowie Kosten der Heilbehandlung im<br />

nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Blindenhunde<br />

werden zu den Blindenhilfsmitteln gezählt. Diese<br />

Mehraufwendungen sind nicht um eine pflegebedingte<br />

Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)<br />

oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. (3) EStG zu<br />

kürzen. Aufwendungen <strong>für</strong> einen Blindenhund sind dagegen<br />

nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung,<br />

als sie nicht durch Blindenzulagen, Blindengeld oder<br />

Blindenbeihilfen abgegolten sind.<br />

Auch Kosten <strong>für</strong> einen Partnerhund, dessen Aufgabe die<br />

seelische Unterstützung eines Menschen mit Behinderung<br />

ist, führen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen<br />

zu einer außergewöhnlichen Belastung ohne<br />

Anrechnung eines Selbstbehalts und ohne Anrechnung<br />

auf das Pflegegeld. Letzteres deshalb, weil der Partnerhund<br />

keine Pflegemaßnahme im Sinne des Pflegegeldgesetzes<br />

(des entsprechenden Bundeslandes) erfüllt, da<br />

er keine Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen leistet.<br />

Nach Auffassung des BMF sind Aufwendungen <strong>für</strong> Hilfsmittel<br />

in der nachgewiesenen Höhe im Kalenderjahr der<br />

Bezahlung zur Gänze und nicht entsprechend einer allfälligen<br />

Wertminderung anzuerkennen. Katzen werden<br />

in der Regel keine außergewöhnliche Belastung vermitteln<br />

- es sei denn, sie verursachen einen Schaden, dessen<br />

Behebung von § 34 EStG (außergewöhnliche Belastung)<br />

erfasst ist.<br />

FÜR DIE KATZ‘<br />

Wird ein Kater in einer Ordination gehalten, um die auf<br />

die Behandlung wartenden Kinder abzulenken und zu<br />

unterhalten, und ist die Ordination tatsächlich dessen<br />

„Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt“, ist die Beurteilung<br />

der Notwendigkeit der Anschaffung rein subjektiv.<br />

Während das Abonnement vieler Illustrierten und<br />

das Aufstellen eines Aquariums oder eines Fernsehers<br />

im Warteraum wohl unzweifelhaft zu Betriebsausgaben<br />

führt, ist dies beim Kater anders. Der Kauf des zehnten<br />

Zierfisches <strong>für</strong> das im Warteraum befindliche Aquarium<br />

wird zu Betriebsausgaben führen, der Kauf einer Katze<br />

dagegen nicht - die Ausgaben sind damit „<strong>für</strong> die Katz‘“.<br />

Quelle: In Anlehnung an Artikel Endfellner/Tengg, SWK<br />

Heft-Nr. 25/2009, S. 737 ff.<br />

Mag. Manfred Kenda<br />

DieSteuerberater, Klagenfurt<br />

Ein Mitglied der MEDTAX-Gruppe<br />

◆<br />

OLANZAPIN (AEDON®)<br />

Neue Option bei Schizophrenie und bipolarer Störung<br />

Olanzapin ist ein atypisches Neuroleptikum, das sich sowohl<br />

in der Behandlung der Schizophrenie als auch von<br />

bipolaren Störungen als wirksam und sicher erwiesen hat.<br />

Mit Aedon® Film- bzw. Schmelztabletten in den Wirkstärken<br />

2,5/5/10/15 mg bzw. 5/10/15 mg steht eine neue Option zur<br />

Behandlung der Schizophrenie und von mäßig schweren bis<br />

schweren manischen Episoden (sowie bei Patienten, deren<br />

manische Phase auf eine Behandlung mit Olanzapin angesprochen<br />

hat, zur Phasenprophylaxe bei Patienten mit bipolarer<br />

Störung) zur Verfügung.<br />

Aedon® ist seit 1. Februar 2012 in der grünen Box mit einem<br />

Preisvorteil von bis zu minus 43% verschreibbar1 .<br />

Das Indikationsspektrum von Neuroleptika ist breit und reicht<br />

von der Therapie und Rezidivprophylaxe schizophrener Psychosen<br />

über die Behandlung von Manien und schweren, insbesondere<br />

wahnhaften Depressionen bis hin zu organischen<br />

Psychosen und Zwangsstörungen2 Olanzapin ist ein Neuroleptikum der zweiten Generation (neueres/atypisches<br />

Neuroleptikum) und hat sich sowohl bei Schizophrenie<br />

als auch bei bipolaren Störungen als wirksam und sicher<br />

erwiesen. So hat sich in einer Vergleichsstudie mehrerer<br />

Neuroleptika Olanzapin als die effektivste Substanz mit den<br />

geringsten Gesamt-Therapieabbruch-Raten sowie Therapieabbrüchen<br />

aufgrund mangelnder Wirksamkeit erwiesen3 .<br />

AEDON® IN DER GRÜNEN BOX<br />

Mit Aedon® wurde rezent eine neue Arzneimittelspezialität<br />

mit dem Wirkstoff Olanzapin in Österreich zugelassen – und<br />

zwar als Film- bzw. Schmelztablette in den Wirkstärken<br />

2,5/5/10/15 mg bzw. 5/10/15 mg. Beide Applikationsformen<br />

sind in allen Wirkstärken in zwei Packungsgrößen (zu 10 bzw.<br />

30 Stück) erhältlich und seit 1. Februar 2012 in der grünen Box.<br />

Film- und Schmelztabletten sind – bei einer bezüglich Geschwindigkeit<br />

und Menge vergleichbaren Resorption – bioäquivalent,<br />

die Dosierung und Häufigkeit der Einnahme sind<br />

demnach gleich. 4<br />

1 Vergleich Olanzapin-Erstanbieter 15 mg FT 28 Stk. vs. Aedon 15 mg FT 30 Stk.,<br />

Preisbasis KP WVZ 06/2012<br />

2 Konsensus-Statement: Schizophrenie – Medikamentöse Therapie. Clinicum 2003<br />

3 Liebermann et al.: N Engl J Med 2005;353:1209–23<br />

4 Austria Codex Fachinformation<br />

Die Tür zum<br />

wahren Leben.<br />

Ihr österreichischer Partner<br />

in der Psychiatrie und Neurologie<br />

GESETZE MIT HOHER ÄRZTE-BRISANZ<br />

GESUNDHEITSREFORM UND<br />

ELGA: VIELE OFFENE FRAGEN<br />

Die zwei Gesetzesvorhaben über eine neue<br />

Gesundheitsreform und die elektronische<br />

Gesundheitsakte (ELGA) werden die Ärzteschaft<br />

in diesem Jahr intensiv beschäftigen.<br />

Bund und Ländervertreter haben sich darauf geeinigt,<br />

dass Spitäler und niedergelassene Kassenstellen<br />

gemeinsam von Bund, Ländern und<br />

Sozialversicherungen geplant, gesteuert und finanziert<br />

werden. Das könnte den Status quo<br />

massiv verändern. Derzeit haben die Sozialversicherungen<br />

und die <strong>Ärztekammer</strong> die alleinige<br />

Zuständigkeit <strong>für</strong> Kassenstellen. Es bleibt abzuwarten,<br />

wie die entsprechenden gesetzlichen<br />

Grundlagen reformiert werden.<br />

Die größte Gefahr liegt darin, dass ein gemeinsames<br />

Budget <strong>für</strong> die Spitäler und Praxen geschaffen<br />

werden soll. Bei den Praxen könnte<br />

dann eher gespart werden als im intramuralen<br />

Bereich.<br />

Viele Fragen ergeben sich auch durch das Ausgabenlimit,<br />

das eingezogen werden soll. Was<br />

passiert, wenn ein Budget ausgeschöpft ist?<br />

Auch eine Zentralisierung des Gesundheitssystems<br />

droht, weil der Bund genau vorgeben sollte,<br />

welche Angebote in den Regionen vorzuhalten<br />

sind. Die Details des Reformplans werden<br />

erst über den Sommer ausgearbeitet. Im Oktober<br />

sollen die Beschlüsse im Nationalrat und in<br />

den Landtagen erfolgen, damit die Neuerungen<br />

2013 in Kraft treten können.<br />

ELGA<br />

Ab 1.7.2013 soll auch die elektronische Gesundheitsakte<br />

(ELGA) verfügbar sein, wenn es nach<br />

dem Willen von SP-Gesundheitsminister Alois<br />

Stöger geht. Freilich muss sein neuer Gesetzesentwurf<br />

noch vom Ministerrat und Parlament<br />

genehmigt werden. In einem ersten Schritt sollte<br />

ELGA die Medikation der Patienten anzeigen.<br />

Ab 1.1.2015 sollten alle Apotheken und Spitäler<br />

im System eingebunden sein.<br />

Ab 1.7. 2016 will man alle niedergelassenen Vertragsärzte<br />

verpflichten.<br />

Als ELGA-Befunde wurden gesetzlich definiert:<br />

Aedon ® Filmtabletten zu<br />

2,5 mg I 5 mg I 10 mg I 15 mg<br />

10 und 30 Stück<br />

Aedon ® Schmelztabletten zu<br />

5 mg I 10 mg I 15 mg<br />

10 und 30 Stück<br />

20 Juni 2012 · www.aekktn.at Juni 2012 · www.aekktn.at 21<br />

GRÜNE<br />

BOX<br />

ab 1.2. 2012<br />

XP<br />

Entlassungsbriefe, Labor, bildgebende Diagnostik,<br />

e-Medikation, Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten.<br />

Stöger hat den neuen Entwurf vorgelegt, ohne<br />

dass er, wie vereinbart, nochmals mit der <strong>Ärztekammer</strong><br />

verhandelt hat.<br />

KRITIK<br />

Die Kritik der ÖÄK an ELGA ist weiter aufrecht. Sie<br />

bezieht sich u.a. auf den fehlenden Datenschutz,<br />

den ELGA-Zwangscharakter <strong>für</strong> Ärzte und Patienten<br />

sowie erhebliche medizinisch-fachliche<br />

Risken. Es ist z.B. nicht geklärt, welche Folgen<br />

Behandlungsfehler haben, die passieren, weil<br />

dem Arzt Daten fehlen, die der Patient gesperrt<br />

hat. Weiters kritisiert die <strong>Ärztekammer</strong>, dass<br />

ELGA riesige Kosten verursacht, die der Minister<br />

schönredet.<br />

Auf die Ordinationen kommen nach ÖÄK-Berechnungen<br />

Investitionskosten in der Höhe von<br />

rund 104 Mio. Euro zu. Die jährlichen Betriebskosten<br />

betragen ca. 63 Mio. Euro. ◆<br />

Rückfragenhinweis:<br />

Mag. Thomas Tommasi<br />

G. L. Pharma GmbH, 1160 Wien<br />

Tel.: +43 (0) 1/485 35 05-179<br />

E-Mail: thomas.tommasi@gl-pharma.at<br />

01/01.2012

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