Fortbildungen - Ärztekammer für Kärnten
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LEX & TAX<br />
HUND UND KATZE IM<br />
EINKOMMENSTEUERRECHT<br />
Mag. Manfred Kenda<br />
Die Steuerberater, Klagenfurt<br />
Ein Mitglied der MEDTAX-Gruppe<br />
AEDON 2,5 MG- FILMTABLETTEN · AEDON 5 MG- FILMTABLET-<br />
TEN · AEDON 10 MG- FILMTABLETTEN · AEDON 15 MG- FILMTA-<br />
BLETTEN. Zusammensetzung: 1 Filmtablette enthält 2,5 mg<br />
Olanzapin. Sonstiger Bestandteil: 40 mg Lactose-Monohydrat. 1<br />
Filmtablette enthält 5 mg Olanzapin. Sonstiger Bestandteil: 80 mg<br />
Lactose-Monohydrat. 1 Filmtablette enthält 10 mg Olanzapin.<br />
Sonstiger Bestandteil: 160 mg Lactose-Monohydrat. 1 Filmtablette<br />
enthält 15 mg Olanzapin. Sonstiger Bestandteil: 240 mg Lactose-Monohydrat.<br />
1 Filmtablette enthält 20 mg Olanzapin. Sonstiger<br />
Bestandteil: 320 mg Lactose-Monohydrat. Sonstige Bestandteile:<br />
2,5mg, 5mg,10mg: Tablettenkern: Lactose-Monohydrat,<br />
Mikrokristalline Cellulose, Crospovidon, Hydroxypropylcellulose,<br />
Talkum, Magnesiumstearat. Tablettenfilm: Opadry AMB White<br />
OY-B-28920 bestehend aus Lecithin (E 322), Polyvinylalkohol,<br />
Talkum, Xanthangummi (E 415), Titandioxid (E 171). 15mg, 20mg:<br />
Tablettenkern: Lactose-Monohydrat, Mikrokristalline Cellulose,<br />
Crospovidon, Hydroxypropylcellulose, Talkum, Magnesiumstearat.<br />
Tablettenfilm: Opadry AMB White OY-B-28920 bestehend aus<br />
Lecithin (E 322), Polyvinylalkohol, Talkum, Xanthangummi (E 415),<br />
Titandioxid (E 171). Opadry AMB Grey 80W26503 bestehend aus<br />
Polyvinylalkohol, Lecithin (E 322), Talkum, Xanthangummi (E 415),<br />
Titandioxid (E 171), Indigotin I (E 132) gelbes Eisenoxid (E 172),<br />
schwarzes Eisenoxid (E 172). Anwendungsgebiete: Erwachsene.<br />
Olanzapin ist <strong>für</strong> die Behandlung der Schizophrenie angezeigt.<br />
Bei Patienten, die initial auf die Behandlung angesprochen<br />
haben, ist Olanzapin bei fortgesetzter Behandlung zur Aufrechterhaltung<br />
der klinischen Besserung wirksam. Olanzapin ist zur Behandlung<br />
von mäßig schweren bis schweren manischen Episoden<br />
angezeigt. Bei Patienten, deren manische Episode auf eine Behandlung<br />
mit Olanzapin angesprochen hat, ist Olanzapin zur Phasenprophylaxe<br />
bei Patienten mit bipolarer Störung angezeigt. Gegenanzeigen:<br />
Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen<br />
der sonstigen Bestandteile. Patienten mit bekanntem Risiko<br />
eines Engwinkelglaukoms. Wirkstoffgruppe Pharmakotherapeutische<br />
Gruppe: Antipsychotika. ATC-Code: N05AH03.<br />
Inhaber der Zulassung: G.L. Pharma GmbH, 8502 Lannach.<br />
Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht: Rezept- und<br />
apothekenpflichtig, wiederholte Abgabe verboten. Packungsgrößen:<br />
10 und 30 Stück. Weitere Angaben zu Warnhinweisen<br />
und Vorsichtsmaßnahmen <strong>für</strong> die Anwendung, Wechselwirkungen<br />
mit anderen Arzneimitteln oder sonstige Wechselwirkungen,<br />
Schwangerschaft und Stillzeit, Nebenwirkungen sowie Angaben<br />
über Gewöhnungseffekte entnehmen Sie bitte den veröffentlichten<br />
Fachinformationen!<br />
Kosten <strong>für</strong> Hunde und Katzen betreffen normalerweise<br />
den Privatbereich und können daher steuerlich<br />
nicht als Ausgaben angesetzt werden.<br />
Auch der Bundesfinanzhof in Deutschland sieht das so:<br />
Kosten eines Hundes, der zum Schutz einer Ärztin auf<br />
beruflichen Fahrten durch abgelegene Gebiete erworben<br />
wurde, führen auch dann zu keinen Betriebsausgaben,<br />
wenn das Tier zum Schutzhund ausgebildet wurde.<br />
AUSGABEN FÜR HUND UND KATZE ALS BETRIEBS-<br />
AUSGABEN BZW. WERBUNGSKOSTEN<br />
Betriebsausgaben sind gemäß Einkommensteuergesetz<br />
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.<br />
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung,<br />
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben <strong>für</strong><br />
Hunde und Katzen stellen daher Betriebsausgaben bzw.<br />
Werbungskosten dar, wenn der Erwerb des Tieres betrieblich<br />
bzw. beruflich veranlasst ist.<br />
IN WELCHER FORM IST DAS NUN BEI GESUNDHEITS-<br />
BERUFEN RELEVANT?<br />
Ausgaben einer diplomierten Sozialarbeiterin und Heilpädagogin<br />
<strong>für</strong> Therapiehunde führen zu Werbungskosten,<br />
da laut UFS die Anschaffung und die Haltung der<br />
beiden Hunde (Golden Retriever und Malteser) <strong>für</strong> die<br />
berufliche Tätigkeit notwendig waren. Da <strong>für</strong> die Arbeit<br />
mit behinderten Menschen oder <strong>für</strong> das Unterrichten<br />
der tiergestützten Therapie der Einsatz eines Therapiehundes<br />
objektiv sinnvoll ist, gilt der Hund als Arbeitsmittel.<br />
Die Anschaffungs- und laufenden Kosten sind somit<br />
steuerlich abzugsfähig. Futter- und Tierarztkosten können<br />
daher angesetzt werden. Können die Futterkosten<br />
nicht zur Gänze belegmäßig nachgewiesen werden,<br />
können diese durch die Kosten je tägliche Futterration/<br />
Hund glaubhaft gemacht werden.<br />
Ausgaben <strong>für</strong> Katzen werden dagegen kaum zu Betriebsausgaben<br />
bzw. Werbungskosten führen können,<br />
da Hunde in der Regel nur dann solche vermitteln, wenn<br />
sie besonders ausgebildet wurden und „mitarbeiten“.<br />
Insofern werden sich Katzen nur bei Züchtern im Betriebsvermögen<br />
wiederfinden - sofern Einkünfte aus einem<br />
Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden und keine<br />
Liebhaberei vorliegt.<br />
AUSGABEN FÜR HUND UND KATZE ALS AUSSERGE-<br />
WÖHNLICHE BELASTUNG<br />
Vor allem zwei Konstellationen sind bei Hunden relevant:<br />
das Verursachen von (Krankheits-)Kosten durch<br />
einen Hund (Hundebiss) und der Hund als Hilfsmittel<br />
eines Menschen mit Behinderung. Zur ersten Gruppe<br />
erkannte der VwGH, dass Kosten <strong>für</strong> den Krankenhausaufenthalt<br />
einer Person, die von einem Hund gebissen<br />
wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung gemäß<br />
beim zur Zahlung verpflichteten Hundehalter führen.<br />
Laut Sachverhalt wurde der Sohn der Tierhalterin während<br />
seines Aufenthalts bei ihr von ihrem Schäferhund<br />
gebissen.<br />
Tierhalter haben eine Ersatzpflicht, wenn der Hund z.B.<br />
durch Anspringen, Beißen, Stoßen, Schlagen, Laufen,<br />
Entlaufen oder bloß „Spielenwollen“ einen Schaden ver-<br />
ursacht und die sonstigen <strong>für</strong> den Eintritt von Schadenersatz<br />
nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Ist der Hund als beißwütig bekannt und verletzt er eine<br />
Person, liegt deshalb keine außergewöhnliche Belastung<br />
vor, weil dem zum Schadenersatz Verpflichteten<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden<br />
kann. Freiwillige Schadenersatzleistungen führen ebenfalls<br />
zu keiner außergewöhnlichen Belastung.<br />
Ausgaben <strong>für</strong> einen Blindenhund führen zu außergewöhnlichen<br />
Belastungen ohne Selbstbehalt. Nach dieser<br />
Bestimmung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)<br />
sowie Kosten der Heilbehandlung im<br />
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Blindenhunde<br />
werden zu den Blindenhilfsmitteln gezählt. Diese<br />
Mehraufwendungen sind nicht um eine pflegebedingte<br />
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)<br />
oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. (3) EStG zu<br />
kürzen. Aufwendungen <strong>für</strong> einen Blindenhund sind dagegen<br />
nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung,<br />
als sie nicht durch Blindenzulagen, Blindengeld oder<br />
Blindenbeihilfen abgegolten sind.<br />
Auch Kosten <strong>für</strong> einen Partnerhund, dessen Aufgabe die<br />
seelische Unterstützung eines Menschen mit Behinderung<br />
ist, führen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen<br />
zu einer außergewöhnlichen Belastung ohne<br />
Anrechnung eines Selbstbehalts und ohne Anrechnung<br />
auf das Pflegegeld. Letzteres deshalb, weil der Partnerhund<br />
keine Pflegemaßnahme im Sinne des Pflegegeldgesetzes<br />
(des entsprechenden Bundeslandes) erfüllt, da<br />
er keine Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen leistet.<br />
Nach Auffassung des BMF sind Aufwendungen <strong>für</strong> Hilfsmittel<br />
in der nachgewiesenen Höhe im Kalenderjahr der<br />
Bezahlung zur Gänze und nicht entsprechend einer allfälligen<br />
Wertminderung anzuerkennen. Katzen werden<br />
in der Regel keine außergewöhnliche Belastung vermitteln<br />
- es sei denn, sie verursachen einen Schaden, dessen<br />
Behebung von § 34 EStG (außergewöhnliche Belastung)<br />
erfasst ist.<br />
FÜR DIE KATZ‘<br />
Wird ein Kater in einer Ordination gehalten, um die auf<br />
die Behandlung wartenden Kinder abzulenken und zu<br />
unterhalten, und ist die Ordination tatsächlich dessen<br />
„Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt“, ist die Beurteilung<br />
der Notwendigkeit der Anschaffung rein subjektiv.<br />
Während das Abonnement vieler Illustrierten und<br />
das Aufstellen eines Aquariums oder eines Fernsehers<br />
im Warteraum wohl unzweifelhaft zu Betriebsausgaben<br />
führt, ist dies beim Kater anders. Der Kauf des zehnten<br />
Zierfisches <strong>für</strong> das im Warteraum befindliche Aquarium<br />
wird zu Betriebsausgaben führen, der Kauf einer Katze<br />
dagegen nicht - die Ausgaben sind damit „<strong>für</strong> die Katz‘“.<br />
Quelle: In Anlehnung an Artikel Endfellner/Tengg, SWK<br />
Heft-Nr. 25/2009, S. 737 ff.<br />
Mag. Manfred Kenda<br />
DieSteuerberater, Klagenfurt<br />
Ein Mitglied der MEDTAX-Gruppe<br />
◆<br />
OLANZAPIN (AEDON®)<br />
Neue Option bei Schizophrenie und bipolarer Störung<br />
Olanzapin ist ein atypisches Neuroleptikum, das sich sowohl<br />
in der Behandlung der Schizophrenie als auch von<br />
bipolaren Störungen als wirksam und sicher erwiesen hat.<br />
Mit Aedon® Film- bzw. Schmelztabletten in den Wirkstärken<br />
2,5/5/10/15 mg bzw. 5/10/15 mg steht eine neue Option zur<br />
Behandlung der Schizophrenie und von mäßig schweren bis<br />
schweren manischen Episoden (sowie bei Patienten, deren<br />
manische Phase auf eine Behandlung mit Olanzapin angesprochen<br />
hat, zur Phasenprophylaxe bei Patienten mit bipolarer<br />
Störung) zur Verfügung.<br />
Aedon® ist seit 1. Februar 2012 in der grünen Box mit einem<br />
Preisvorteil von bis zu minus 43% verschreibbar1 .<br />
Das Indikationsspektrum von Neuroleptika ist breit und reicht<br />
von der Therapie und Rezidivprophylaxe schizophrener Psychosen<br />
über die Behandlung von Manien und schweren, insbesondere<br />
wahnhaften Depressionen bis hin zu organischen<br />
Psychosen und Zwangsstörungen2 Olanzapin ist ein Neuroleptikum der zweiten Generation (neueres/atypisches<br />
Neuroleptikum) und hat sich sowohl bei Schizophrenie<br />
als auch bei bipolaren Störungen als wirksam und sicher<br />
erwiesen. So hat sich in einer Vergleichsstudie mehrerer<br />
Neuroleptika Olanzapin als die effektivste Substanz mit den<br />
geringsten Gesamt-Therapieabbruch-Raten sowie Therapieabbrüchen<br />
aufgrund mangelnder Wirksamkeit erwiesen3 .<br />
AEDON® IN DER GRÜNEN BOX<br />
Mit Aedon® wurde rezent eine neue Arzneimittelspezialität<br />
mit dem Wirkstoff Olanzapin in Österreich zugelassen – und<br />
zwar als Film- bzw. Schmelztablette in den Wirkstärken<br />
2,5/5/10/15 mg bzw. 5/10/15 mg. Beide Applikationsformen<br />
sind in allen Wirkstärken in zwei Packungsgrößen (zu 10 bzw.<br />
30 Stück) erhältlich und seit 1. Februar 2012 in der grünen Box.<br />
Film- und Schmelztabletten sind – bei einer bezüglich Geschwindigkeit<br />
und Menge vergleichbaren Resorption – bioäquivalent,<br />
die Dosierung und Häufigkeit der Einnahme sind<br />
demnach gleich. 4<br />
1 Vergleich Olanzapin-Erstanbieter 15 mg FT 28 Stk. vs. Aedon 15 mg FT 30 Stk.,<br />
Preisbasis KP WVZ 06/2012<br />
2 Konsensus-Statement: Schizophrenie – Medikamentöse Therapie. Clinicum 2003<br />
3 Liebermann et al.: N Engl J Med 2005;353:1209–23<br />
4 Austria Codex Fachinformation<br />
Die Tür zum<br />
wahren Leben.<br />
Ihr österreichischer Partner<br />
in der Psychiatrie und Neurologie<br />
GESETZE MIT HOHER ÄRZTE-BRISANZ<br />
GESUNDHEITSREFORM UND<br />
ELGA: VIELE OFFENE FRAGEN<br />
Die zwei Gesetzesvorhaben über eine neue<br />
Gesundheitsreform und die elektronische<br />
Gesundheitsakte (ELGA) werden die Ärzteschaft<br />
in diesem Jahr intensiv beschäftigen.<br />
Bund und Ländervertreter haben sich darauf geeinigt,<br />
dass Spitäler und niedergelassene Kassenstellen<br />
gemeinsam von Bund, Ländern und<br />
Sozialversicherungen geplant, gesteuert und finanziert<br />
werden. Das könnte den Status quo<br />
massiv verändern. Derzeit haben die Sozialversicherungen<br />
und die <strong>Ärztekammer</strong> die alleinige<br />
Zuständigkeit <strong>für</strong> Kassenstellen. Es bleibt abzuwarten,<br />
wie die entsprechenden gesetzlichen<br />
Grundlagen reformiert werden.<br />
Die größte Gefahr liegt darin, dass ein gemeinsames<br />
Budget <strong>für</strong> die Spitäler und Praxen geschaffen<br />
werden soll. Bei den Praxen könnte<br />
dann eher gespart werden als im intramuralen<br />
Bereich.<br />
Viele Fragen ergeben sich auch durch das Ausgabenlimit,<br />
das eingezogen werden soll. Was<br />
passiert, wenn ein Budget ausgeschöpft ist?<br />
Auch eine Zentralisierung des Gesundheitssystems<br />
droht, weil der Bund genau vorgeben sollte,<br />
welche Angebote in den Regionen vorzuhalten<br />
sind. Die Details des Reformplans werden<br />
erst über den Sommer ausgearbeitet. Im Oktober<br />
sollen die Beschlüsse im Nationalrat und in<br />
den Landtagen erfolgen, damit die Neuerungen<br />
2013 in Kraft treten können.<br />
ELGA<br />
Ab 1.7.2013 soll auch die elektronische Gesundheitsakte<br />
(ELGA) verfügbar sein, wenn es nach<br />
dem Willen von SP-Gesundheitsminister Alois<br />
Stöger geht. Freilich muss sein neuer Gesetzesentwurf<br />
noch vom Ministerrat und Parlament<br />
genehmigt werden. In einem ersten Schritt sollte<br />
ELGA die Medikation der Patienten anzeigen.<br />
Ab 1.1.2015 sollten alle Apotheken und Spitäler<br />
im System eingebunden sein.<br />
Ab 1.7. 2016 will man alle niedergelassenen Vertragsärzte<br />
verpflichten.<br />
Als ELGA-Befunde wurden gesetzlich definiert:<br />
Aedon ® Filmtabletten zu<br />
2,5 mg I 5 mg I 10 mg I 15 mg<br />
10 und 30 Stück<br />
Aedon ® Schmelztabletten zu<br />
5 mg I 10 mg I 15 mg<br />
10 und 30 Stück<br />
20 Juni 2012 · www.aekktn.at Juni 2012 · www.aekktn.at 21<br />
GRÜNE<br />
BOX<br />
ab 1.2. 2012<br />
XP<br />
Entlassungsbriefe, Labor, bildgebende Diagnostik,<br />
e-Medikation, Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten.<br />
Stöger hat den neuen Entwurf vorgelegt, ohne<br />
dass er, wie vereinbart, nochmals mit der <strong>Ärztekammer</strong><br />
verhandelt hat.<br />
KRITIK<br />
Die Kritik der ÖÄK an ELGA ist weiter aufrecht. Sie<br />
bezieht sich u.a. auf den fehlenden Datenschutz,<br />
den ELGA-Zwangscharakter <strong>für</strong> Ärzte und Patienten<br />
sowie erhebliche medizinisch-fachliche<br />
Risken. Es ist z.B. nicht geklärt, welche Folgen<br />
Behandlungsfehler haben, die passieren, weil<br />
dem Arzt Daten fehlen, die der Patient gesperrt<br />
hat. Weiters kritisiert die <strong>Ärztekammer</strong>, dass<br />
ELGA riesige Kosten verursacht, die der Minister<br />
schönredet.<br />
Auf die Ordinationen kommen nach ÖÄK-Berechnungen<br />
Investitionskosten in der Höhe von<br />
rund 104 Mio. Euro zu. Die jährlichen Betriebskosten<br />
betragen ca. 63 Mio. Euro. ◆<br />
Rückfragenhinweis:<br />
Mag. Thomas Tommasi<br />
G. L. Pharma GmbH, 1160 Wien<br />
Tel.: +43 (0) 1/485 35 05-179<br />
E-Mail: thomas.tommasi@gl-pharma.at<br />
01/01.2012