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Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen - der ...

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Technische Universität Berl<strong>in</strong><br />

4.2. Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (§ 8 TVÜ-Län<strong>der</strong>)<br />

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege s<strong>in</strong>d im TV-L nicht mehr<br />

vorgesehen. Für die bisherigen Angestellten gelten jedoch im Rahmen des<br />

Überleitungstarifvertrages Besitzstandwahrungen.<br />

Entsprechende Besitzstände zu <strong>den</strong> Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen s<strong>in</strong>d im<br />

Überleitungsrecht bei <strong>den</strong> Arbeiter<strong>in</strong>nen und Arbeitern nicht vorgesehen, da die<br />

Zuordnung <strong>der</strong> Arbeiter<strong>in</strong>nen und Arbeitern zu <strong>den</strong> <strong>neue</strong>n Entgeltgruppen unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> höchsten Lohngruppe erfolgte, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Entwicklungskette<br />

hätte erreicht wer<strong>den</strong> können.<br />

Beschäftigte, die nach bisherigem Recht aufgrund ihrer E<strong>in</strong>gruppierung im BAT<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en Bewährungs- o<strong>der</strong> Fallgruppenaufstieg hatten und die Hälfte <strong>der</strong><br />

dafür erfor<strong>der</strong>lichen Zeit am 1. August 2011 erfüllt haben, erhalten ab dem Zeitpunkt,<br />

ab dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Entgeltgruppen 3, 5,<br />

6 o<strong>der</strong> 8 die nächsthöhere Entgeltgruppe.<br />

In <strong>den</strong> Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 wird e<strong>in</strong> <strong>neue</strong>s, höheres Vergleichsentgelt<br />

berechnet und daraus e<strong>in</strong>e <strong>neue</strong> höhere, <strong>in</strong>dividuelle Zwischen- o<strong>der</strong> Endstufe <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

gleichen Entgeltgruppe festgesetzt.<br />

Für Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT nach erfolgreicher Ableistung <strong>der</strong><br />

Bewährungszeit bis spätestens zum 28.02.2015 höhergruppiert wor<strong>den</strong> wären,<br />

gelten die voranstehen<strong>den</strong> Ausführungen auf schriftlichen Antrag analog, auch<br />

wenn die Hälfte <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bewährungszeit am 1. August 2011 noch nicht<br />

erfüllt ist. Diese Beschäftigten erhalten <strong>in</strong> ihrer Entgeltgruppe das Entgelt <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>dividuellen Zwischenstufe o<strong>der</strong> Endstufe, das sich aus <strong>der</strong> Summe des bisherigen<br />

Tabellenentgelts und dem ermittelten Höhergruppierungsgew<strong>in</strong>n nach bisherigem<br />

Recht ergibt.<br />

4.2.1. Aufstieg <strong>in</strong> <strong>den</strong> Entgeltgruppen 3, 5, 6 o<strong>der</strong> 8<br />

Übergeleitete Beschäftigte <strong>der</strong> Entgeltgruppe 3, 5, 6 o<strong>der</strong> 8, die<br />

� spätestens am 1. August 2011 bei Fortgeltung des BAT m<strong>in</strong>destens die Hälfte<br />

<strong>der</strong> Bewährungszeit erfüllt haben,<br />

� weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Tätigkeit ausüben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte,<br />

� und sich bewährt haben,<br />

wer<strong>den</strong> zum <strong>in</strong>dividuellen Aufstiegszeitpunkt <strong>in</strong> die nächsthöhere Entgeltgruppe<br />

des TV-L e<strong>in</strong>gruppiert.<br />

Abbildung 8 Entgeltgruppe 3, 5, 6 o<strong>der</strong> 8 (Bewährungsaufstiege)<br />

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