Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen - der ...
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8. Strukturausgleichszahlung (§ 12 TVÜ-Län<strong>der</strong>)<br />
Technische Universität Berl<strong>in</strong><br />
Der Strukturausgleich soll Gehaltsentwicklungen, die bei Fortgeltung des BAT<br />
e<strong>in</strong>getreten wären, kompensieren. Er ist e<strong>in</strong> Ausgleich für erwartete und im TV-L<br />
nicht mehr realisierte Vergütungserhöhungen.<br />
Der Strukturausgleich wird ab 1. Januar 2013 bzw. nach <strong>den</strong> entsprechend<br />
festgelegten Jahren ab Inkrafttreten des TV-L Berl<strong>in</strong>er <strong>Hochschulen</strong> gezahlt.<br />
Die Anspruchsvoraussetzungen (wie Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Stufe<br />
des Ortszuschlags, Aufstiegszeiten), <strong>der</strong> Beg<strong>in</strong>n und die Dauer <strong>der</strong> Zahlung sowie<br />
die Höhe des Strukturausgleiches s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tabelle (Anlage 3 zum TVÜ-Län<strong>der</strong>)<br />
festgelegt.<br />
9. Sonstige Än<strong>der</strong>ungen<br />
9.1. Arbeitszeitkonto (AZK) (§ 6 TVÜ-Län<strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er <strong>Hochschulen</strong>)<br />
In § 6 TVÜ-Län<strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er <strong>Hochschulen</strong> s<strong>in</strong>d Übergangsregelungen zum<br />
Arbeitszeitguthaben aus dem Anwendungs-TV enthalten.<br />
Danach gilt die Regelung „e<strong>in</strong> Tag ist e<strong>in</strong> Tag“ bis zum 31. Juli 2011 fort.<br />
<strong>Das</strong> bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgebaute Arbeitszeitguthaben wird zum<br />
1. August 2011 <strong>in</strong> Stun<strong>den</strong> umgerechnet. Diese Stun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> als<br />
Arbeitszeitguthaben vorgetragen.<br />
Die bis zum 31. Juli 2011 noch nicht abgebauten AZK-Tage s<strong>in</strong>d wie folgt <strong>in</strong> Stun<strong>den</strong><br />
umzurechnen:<br />
Umrechnungsformel für AZK-Tag <strong>in</strong> Stun<strong>den</strong><br />
Umrechnung nicht verbrauchter AZK-Tage (ab 01.08.2011) <strong>in</strong> Stun<strong>den</strong><br />
Anzahl <strong>der</strong> noch nicht<br />
verbrauchten AZK-Tage<br />
x<br />
7,4<br />
Stun<strong>den</strong><br />
Abbildung 13 Umrechnungsformel für AZK-Tag <strong>in</strong> Stun<strong>den</strong><br />
= Anzahl <strong>der</strong> Stun<strong>den</strong><br />
Für e<strong>in</strong>en Freistellungstag haben Vollbeschäftigte ab dem 1. August 2011 e<strong>in</strong> Fünftel<br />
<strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stun<strong>den</strong>, also 7,8 Stun<strong>den</strong> (468 M<strong>in</strong>uten)<br />
e<strong>in</strong>zusetzen.<br />
<strong>Das</strong> Zeitguthaben kann nicht verfallen und unterliegt auch ke<strong>in</strong>en Ausschlussfristen.<br />
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