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Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen - der ...

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Technische Universität Berl<strong>in</strong><br />

7. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 TV-L)<br />

Im Krankheitsfall wird ab dem 01.01.2011, abgesehen von bestimmten Ausnahmen,<br />

das Entgelt nur noch längstens bis zur Dauer von 6 Wochen fortgezahlt.<br />

Im Anschluss daran wird <strong>in</strong> Abhängigkeit von <strong>der</strong> Beschäftigungszeit e<strong>in</strong><br />

Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende <strong>der</strong> 39. Woche seit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit gezahlt.<br />

Entgelt im Krankheitsfall<br />

Krankengeldzuschuss<br />

� Sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

� Krankengeldzuschuss<br />

(übergeleitete Beschäftigte, die bereits am 30.06.1994 schon, und am<br />

01.07.1994 noch laufend an <strong>der</strong> TU Berl<strong>in</strong> Beschäftigte, die nach BAT bezahlt<br />

wur<strong>den</strong>:<br />

Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt;<br />

20<br />

<strong>neue</strong><strong>in</strong>gestellte Beschäftigte und nach dem 30.06.1994 e<strong>in</strong>gestellte Angestellte,<br />

die nach dem BAT bezahlt wur<strong>den</strong> und Arbeiter (BmTG) <strong>der</strong> TU Berl<strong>in</strong>:<br />

Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt)<br />

wird gezahlt bei e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit von:<br />

� von mehr als e<strong>in</strong>em Jahr bis zum Ende <strong>der</strong> 13. Woche seit<br />

dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

� von mehr als drei Jahren bis zum Ende <strong>der</strong> 39. Woche seit<br />

dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

Abbildung 12 Entgelt im Krankheitsfall<br />

Weiterh<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e Entgeltfortzahlung von bis zu 26 Wochen haben ab dem<br />

01.01.2011 nur Beschäftigte, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Juli 1994<br />

begonnen hat und über <strong>den</strong> 31.12.2010 h<strong>in</strong>aus besteht (bisher<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 71 BAT), wenn sie<br />

� <strong>in</strong> <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung versichert s<strong>in</strong>d<br />

� o<strong>der</strong> auf Antrag, wenn sie freiwillig <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er am 22.11.2010 bestehen<strong>den</strong> <strong>in</strong>dividuellen<br />

Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Anspruchs auf Krankengeld erst ab <strong>der</strong> 27. Woche <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit hatten (s. hierzu § 13, Abs 3 TVÜ-Län<strong>der</strong>).<br />

Diese letztgenannten Beschäftigten erhalten e<strong>in</strong> geson<strong>der</strong>tes Anschreiben von ihrem<br />

Personalteam mit <strong>den</strong> H<strong>in</strong>weisen zur Antragstellung.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Entgeltfortzahlungsanspruch von 26 Wochen besteht darüber h<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

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