Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen - der ...
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Technische Universität Berl<strong>in</strong><br />
9.8. Zeugnis (§ 3 Ziffer 20 TV-L Berl<strong>in</strong>er <strong>Hochschulen</strong> i.V. mit § 35 Abs. 1 TV-L)<br />
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong> schriftliches<br />
Zeugnis über Art und Dauer <strong>der</strong> Tätigkeit. E<strong>in</strong> qualifiziertes Zeugnis, das sich auf<br />
Führung und Leistung erstreckt, wird nur auf Antrag ausgestellt.<br />
9.9. Abschlussprämie für Auszubil<strong>den</strong>de (§ 20 TVA-L BBiG)<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Auszubil<strong>den</strong><strong>den</strong> wer<strong>den</strong> die bislang gelten<strong>den</strong> Bestimmungen durch<br />
<strong>den</strong> Tarifvertrag für Auszubil<strong>den</strong>de <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> <strong>in</strong> Ausbildungsberufen nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) ersetzt.<br />
Gemäß § 20 TVA-L BBiG erhalten alle Auszubil<strong>den</strong><strong>den</strong> nach erfolgreich bestan<strong>den</strong>er<br />
Abschlussprüfung (ausgenommen im Wege <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung) e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>malige Abschlussprämie <strong>in</strong> Höhe von 400 Euro. Die Prämie ist nicht<br />
zusatzversorgungspflichtig.<br />
Die Regelung zur Abschlussprämie gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die<br />
nach dem 31.07.2010 beg<strong>in</strong>nen.<br />
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