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Als Realschullehrkraft auf Stellensuche - BRLV

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Immer wieder nachgefragt:<br />

Warteliste für den staatlichen Realschuldienst<br />

Aufnahme in die Warteliste<br />

In die staatliche Warteliste werden Bewerber <strong>auf</strong>genommen<br />

• mit einem in Bayern abgelegten 2. Staatsexamen<br />

(bayerische Bewerber)<br />

• mit Gesamtprüfungsnote und Note im 2. Staatsexamen<br />

nicht schlechter als 3,50.<br />

Alle Bewerber erhalten nach Beendigung des Referendariats<br />

ein Informationsschreiben (ca. Oktober)<br />

über ihre Aufnahme in die Warteliste und die Einstellungsbedingungen<br />

über die Warteliste.<br />

Wie erfolgt die Einstellung?<br />

Zu Beginn jedes Schuljahres wird ein bestimmter<br />

Anteil der Bewerber aus der Warteliste übernommen.<br />

Die Berücksichtigung eines Wartelistenbewerbers<br />

setzt eine jährliche Bereitschaftserklärung<br />

jeweils bis spätestens 30. April voraus. Bei fehlender<br />

Bereitschaftserklärung kann der Bewerber in<br />

den folgenden 12 Monaten nicht am Auswahlverfahren<br />

teilnehmen.<br />

Bei einem Stellenangebot wird der Bewerber benachrichtigt.<br />

Der Einstellungszeitraum beginnt ca.<br />

Mitte Juli. Innerhalb von drei Tagen (gerechnet ab<br />

Datum Poststempel) muss auch hier der Bewerber<br />

das Staatsministerium über Annahme oder Ablehnung<br />

des Angebots benachrichtigen.<br />

Staatliches Stellenangebot für Bewerber,<br />

die im Privatschuldienst tätig sind<br />

Wartelistenbewerber, die sich im Privatschuldienst<br />

befi nden, können beim Einstellungsverfahren nur<br />

berücksichtigt werden, soweit zur Annahme einer<br />

staatlichen Stelle ein Bruch des Arbeitsvertrages bei<br />

dem bisherigen Arbeitgeber nicht notwendig wird.<br />

Ein Arbeitsvertragsverhältnis, das eine rechtzeitige<br />

ordentliche Kündigung nicht zulässt, muss dem<br />

Kultusministerium mitgeteilt werden. Eine Möglichkeit,<br />

das staatliche Stellenangebot anzunehmen, ist<br />

jedoch eine Freigabeerklärung des bisherigen Arbeitgebers<br />

(muss dem Staatsministerium mitgeteilt<br />

werden) bzw. eine einvernehmliche Vertrags<strong>auf</strong>l ösung.<br />

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