Als Realschullehrkraft auf Stellensuche - BRLV
Als Realschullehrkraft auf Stellensuche - BRLV
Als Realschullehrkraft auf Stellensuche - BRLV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Immer wieder nachgefragt:<br />
Warteliste für den staatlichen Realschuldienst<br />
Aufnahme in die Warteliste<br />
In die staatliche Warteliste werden Bewerber <strong>auf</strong>genommen<br />
• mit einem in Bayern abgelegten 2. Staatsexamen<br />
(bayerische Bewerber)<br />
• mit Gesamtprüfungsnote und Note im 2. Staatsexamen<br />
nicht schlechter als 3,50.<br />
Alle Bewerber erhalten nach Beendigung des Referendariats<br />
ein Informationsschreiben (ca. Oktober)<br />
über ihre Aufnahme in die Warteliste und die Einstellungsbedingungen<br />
über die Warteliste.<br />
Wie erfolgt die Einstellung?<br />
Zu Beginn jedes Schuljahres wird ein bestimmter<br />
Anteil der Bewerber aus der Warteliste übernommen.<br />
Die Berücksichtigung eines Wartelistenbewerbers<br />
setzt eine jährliche Bereitschaftserklärung<br />
jeweils bis spätestens 30. April voraus. Bei fehlender<br />
Bereitschaftserklärung kann der Bewerber in<br />
den folgenden 12 Monaten nicht am Auswahlverfahren<br />
teilnehmen.<br />
Bei einem Stellenangebot wird der Bewerber benachrichtigt.<br />
Der Einstellungszeitraum beginnt ca.<br />
Mitte Juli. Innerhalb von drei Tagen (gerechnet ab<br />
Datum Poststempel) muss auch hier der Bewerber<br />
das Staatsministerium über Annahme oder Ablehnung<br />
des Angebots benachrichtigen.<br />
Staatliches Stellenangebot für Bewerber,<br />
die im Privatschuldienst tätig sind<br />
Wartelistenbewerber, die sich im Privatschuldienst<br />
befi nden, können beim Einstellungsverfahren nur<br />
berücksichtigt werden, soweit zur Annahme einer<br />
staatlichen Stelle ein Bruch des Arbeitsvertrages bei<br />
dem bisherigen Arbeitgeber nicht notwendig wird.<br />
Ein Arbeitsvertragsverhältnis, das eine rechtzeitige<br />
ordentliche Kündigung nicht zulässt, muss dem<br />
Kultusministerium mitgeteilt werden. Eine Möglichkeit,<br />
das staatliche Stellenangebot anzunehmen, ist<br />
jedoch eine Freigabeerklärung des bisherigen Arbeitgebers<br />
(muss dem Staatsministerium mitgeteilt<br />
werden) bzw. eine einvernehmliche Vertrags<strong>auf</strong>l ösung.<br />
13