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Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

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Alle Gewerkschaften (Fachgewerkschaften: z.B. Gewerkschaft der Privatangestellten) werden im<br />

<strong>Österreich</strong>ischer Gewerkschaftsb<strong>und</strong> (ÖGB), alle Arbeiterkammern <strong>in</strong> der Arbeiterkammer <strong>Österreich</strong><br />

zusammengefasst.<br />

weitere Informationen:<br />

http://www.arbeiterkammer.at<br />

http://www.oegb.at<br />

7. . betriebsrat<br />

ArbeitnehmerInnen s<strong>in</strong>d im Unternehmen/im Betrieb gr<strong>und</strong>sätzlich durch Betriebsräte vertreten.<br />

Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Belegschaft. Dem Betriebsrat vertritt die Belegschaft<br />

gegenüber dem Betriebs<strong>in</strong>haber/ArbeitgeberIn. Betriebsräte haben beispielsweise bei<br />

Arbeitsaufnahme, Kündigungen <strong>und</strong> Entlassungen von ArbeitnehmerInnen e<strong>in</strong> Mitspracherecht.<br />

weitere Informationen:<br />

http://www.arbeiterkammer.at<br />

7.3 beschäftigungsverhältnisse<br />

Arbeitsrechtlich wird unterschieden zwischen<br />

Ë Arbeitsvertrag: e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag wird zwischen ArbeitgeberIn <strong>und</strong> ArbeitnehmerIn<br />

abgeschlossen.<br />

Ë freiem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag: e<strong>in</strong> freier Dienst- bzw. Arbeitsvertrag wird<br />

zwischen AuftraggeberIn <strong>und</strong> freier Dienstnehmer<strong>in</strong>/freiem Dienstnehmer abgeschlossen.<br />

Ë arbeitnehmerähnlichem Beschäftigungsverhältnis: darunter fallen Neue Selbständige <strong>und</strong><br />

WerkvertragsnehmerInnen mit Gewerbesche<strong>in</strong>.<br />

weitere Informationen:<br />

http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-839.html<br />

7.3.1 arbeitsvertrag <strong>und</strong> dienstzettel<br />

Von e<strong>in</strong>em arbeitsvertrag spricht man, wenn sich jemand zu e<strong>in</strong>er Arbeitsleistung für e<strong>in</strong>en anderen<br />

verpflichtet. Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist gr<strong>und</strong>sätzlich an ke<strong>in</strong>e Form geb<strong>und</strong>en. Er kann<br />

schriftlich, mündlich oder durch e<strong>in</strong>e schlüssige Handlung (z.B. Beg<strong>in</strong>n der Tätigkeit mit anschließender<br />

Bezahlung) zustande kommen.<br />

Wird ke<strong>in</strong> schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat die Arbeitgeber<strong>in</strong>/der Arbeitgeber der<br />

Arbeitnehmer<strong>in</strong>/dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, e<strong>in</strong>en so<br />

genannten dienstzettel, auszuhändigen. Der Dienstzettel ist gebührenfrei <strong>und</strong> dient als Beweisurk<strong>und</strong>e.<br />

E<strong>in</strong> Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:<br />

Ë Name <strong>und</strong> Adresse der Arbeitgeber<strong>in</strong>/des Arbeitgebers<br />

Ë Name <strong>und</strong> Adresse der Arbeitnehmer<strong>in</strong>/des Arbeitnehmers<br />

Ë Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses<br />

Ë bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit:<br />

• das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

Ë Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungsterm<strong>in</strong><br />

Ë gewöhnlicher Arbeitsort<br />

Ë allfällige E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> generelles Schema<br />

Ë vorgesehene Verwendung<br />

Ë Anfangsbezug:<br />

• Gr<strong>und</strong>gehalt bzw. –lohn<br />

• weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen)<br />

<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2006<br />

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