06.12.2012 Aufrufe

Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist dann möglich, wenn die so genannte anwartschaft erfüllt wird:<br />

Ë ab dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen m<strong>in</strong>destens 26 Wochen Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong>nerhalb der letzten 12 Monate (gilt für Personen bis zur Vollendung des 25. <strong>Leben</strong>sjahres )<br />

nachgewiesen werden oder<br />

Ë ab dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen m<strong>in</strong>destens 52 Wochen Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong>nerhalb der letzten 2 Jahre nachgewiesen werden (gilt für Personen ab der Vollendung des<br />

25. <strong>Leben</strong>sjahres bei erstmaliger Beanspruchung) oder<br />

Ë ab dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen m<strong>in</strong>destens 28 Wochen Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong>nerhalb des letzten Jahres nachgewiesen werden (bei weiterer Inanspruchnahme)<br />

Wenn EU/EwR-bürgerInnen, schweizer staatsbürgerInnen oder drittstaatsangehörige <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em EU/EwR-Land oder der schweiz bereits Versicherungszeiten erworben haben, werden<br />

diese für die Erfüllung der Anwartschaft <strong>und</strong> bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt,<br />

sofern diese Personen vor der Antragstellung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Tag <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (sog. „E<strong>in</strong>tagesregelung“)<br />

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.<br />

Diese M<strong>in</strong>destbeschäftigungszeit gilt auch für österreichische staatsbürgerInnen, die im EU/EWR<br />

Ausland oder <strong>in</strong> der Schweiz gearbeitet haben <strong>und</strong> dort auch ihren Wohnsitz hatten <strong>und</strong> nach <strong>Österreich</strong><br />

zurückkehren um sich arbeitslos zu melden.<br />

Für GrenzgängerInnen (Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land ihren Wohnsitz| oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land ihren Arbeitsplatz haben, <strong>und</strong> täglich zwischen Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsort<br />

pendeln) ist diese Regelung unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich.<br />

Personen, aus den Neuen EU-Ländern (Ausnahme: Zypern <strong>und</strong> Malta), die nur e<strong>in</strong>e Saisonbewilligung<br />

erhalten haben, haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

Das arbeitslosengeld besteht aus dem Gr<strong>und</strong>betrag, dem Familienzuschlag <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em allfälligen<br />

Ergänzungsbetrag.<br />

Der Gr<strong>und</strong>betrag entspricht e<strong>in</strong>em Tagsatz <strong>in</strong> der Höhe von 55 Prozent des ermittelten täglichen<br />

Nettoe<strong>in</strong>kommens.<br />

Zur Berechnung des Nettoe<strong>in</strong>kommens wird das Entgelt e<strong>in</strong>es Kalenderjahres aus der beim Hauptverband<br />

der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbemessungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen.<br />

Bei Antragstellung vor dem 30. Juni wird das vorletzte Kalenderjahr, bei Antragstellung danach, das<br />

letzte Kalenderjahr herangezogen. Liegt noch ke<strong>in</strong>e Jahresbemessungsgr<strong>und</strong>lage beim Hauptverband<br />

vor, wird das durchschnittliche Bruttoe<strong>in</strong>kommen der letzten sechs Monate berechnet.<br />

Familienzuschlag wird für Angehörige gewährt, wenn der/die Arbeitslose wesentlich zum Unterhalt<br />

beiträgt. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> leben. Der Familienzuschlag<br />

wird für den/die EhepartnerIn nur dann gewährt, wenn m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der zur Familie<br />

gehören (als m<strong>in</strong>derjährig gelten auch K<strong>in</strong>der über 18, für die Familienbeihilfe wegen Beh<strong>in</strong>derung<br />

bezogen wird).<br />

Der gleichzeitige Bezug von K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld <strong>und</strong> Arbeitslosengeld s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich möglich.<br />

Das arbeitslosengeld kann gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu 0 wochen beziehungsweise unter bestimmten<br />

Voraussetzungen 30 Wochen bezogen werden (Ausnahmeregelungen: Ältere Beschäftigte mit langen<br />

Beschäftigungszeiten, die sich <strong>in</strong> Arbeitsstiftungen bef<strong>in</strong>den, können bis zu drei bis vier Jahre<br />

Arbeitslosengeld beziehen).<br />

Während des Bezugs des Arbeitslosengeldes s<strong>in</strong>d VersicherteR <strong>und</strong> mitversicherte Familienangehörige<br />

weiter krankenversichert.<br />

weitere Informationen:<br />

http://www.ams.at (F<strong>in</strong>anzielles)<br />

<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2006<br />

56

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!