Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...
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Der Bezug von Arbeitslosengeld ist dann möglich, wenn die so genannte anwartschaft erfüllt wird:<br />
Ë ab dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen m<strong>in</strong>destens 26 Wochen Erwerbstätigkeit<br />
<strong>in</strong>nerhalb der letzten 12 Monate (gilt für Personen bis zur Vollendung des 25. <strong>Leben</strong>sjahres )<br />
nachgewiesen werden oder<br />
Ë ab dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen m<strong>in</strong>destens 52 Wochen Erwerbstätigkeit<br />
<strong>in</strong>nerhalb der letzten 2 Jahre nachgewiesen werden (gilt für Personen ab der Vollendung des<br />
25. <strong>Leben</strong>sjahres bei erstmaliger Beanspruchung) oder<br />
Ë ab dem Zeitpunkt der Antragstellung müssen m<strong>in</strong>destens 28 Wochen Erwerbstätigkeit<br />
<strong>in</strong>nerhalb des letzten Jahres nachgewiesen werden (bei weiterer Inanspruchnahme)<br />
Wenn EU/EwR-bürgerInnen, schweizer staatsbürgerInnen oder drittstaatsangehörige <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em EU/EwR-Land oder der schweiz bereits Versicherungszeiten erworben haben, werden<br />
diese für die Erfüllung der Anwartschaft <strong>und</strong> bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt,<br />
sofern diese Personen vor der Antragstellung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Tag <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (sog. „E<strong>in</strong>tagesregelung“)<br />
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.<br />
Diese M<strong>in</strong>destbeschäftigungszeit gilt auch für österreichische staatsbürgerInnen, die im EU/EWR<br />
Ausland oder <strong>in</strong> der Schweiz gearbeitet haben <strong>und</strong> dort auch ihren Wohnsitz hatten <strong>und</strong> nach <strong>Österreich</strong><br />
zurückkehren um sich arbeitslos zu melden.<br />
Für GrenzgängerInnen (Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land ihren Wohnsitz| oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
<strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land ihren Arbeitsplatz haben, <strong>und</strong> täglich zwischen Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsort<br />
pendeln) ist diese Regelung unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich.<br />
Personen, aus den Neuen EU-Ländern (Ausnahme: Zypern <strong>und</strong> Malta), die nur e<strong>in</strong>e Saisonbewilligung<br />
erhalten haben, haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />
Das arbeitslosengeld besteht aus dem Gr<strong>und</strong>betrag, dem Familienzuschlag <strong>und</strong> e<strong>in</strong>em allfälligen<br />
Ergänzungsbetrag.<br />
Der Gr<strong>und</strong>betrag entspricht e<strong>in</strong>em Tagsatz <strong>in</strong> der Höhe von 55 Prozent des ermittelten täglichen<br />
Nettoe<strong>in</strong>kommens.<br />
Zur Berechnung des Nettoe<strong>in</strong>kommens wird das Entgelt e<strong>in</strong>es Kalenderjahres aus der beim Hauptverband<br />
der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbemessungsgr<strong>und</strong>lage herangezogen.<br />
Bei Antragstellung vor dem 30. Juni wird das vorletzte Kalenderjahr, bei Antragstellung danach, das<br />
letzte Kalenderjahr herangezogen. Liegt noch ke<strong>in</strong>e Jahresbemessungsgr<strong>und</strong>lage beim Hauptverband<br />
vor, wird das durchschnittliche Bruttoe<strong>in</strong>kommen der letzten sechs Monate berechnet.<br />
Familienzuschlag wird für Angehörige gewährt, wenn der/die Arbeitslose wesentlich zum Unterhalt<br />
beiträgt. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> leben. Der Familienzuschlag<br />
wird für den/die EhepartnerIn nur dann gewährt, wenn m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der zur Familie<br />
gehören (als m<strong>in</strong>derjährig gelten auch K<strong>in</strong>der über 18, für die Familienbeihilfe wegen Beh<strong>in</strong>derung<br />
bezogen wird).<br />
Der gleichzeitige Bezug von K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld <strong>und</strong> Arbeitslosengeld s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich möglich.<br />
Das arbeitslosengeld kann gr<strong>und</strong>sätzlich bis zu 0 wochen beziehungsweise unter bestimmten<br />
Voraussetzungen 30 Wochen bezogen werden (Ausnahmeregelungen: Ältere Beschäftigte mit langen<br />
Beschäftigungszeiten, die sich <strong>in</strong> Arbeitsstiftungen bef<strong>in</strong>den, können bis zu drei bis vier Jahre<br />
Arbeitslosengeld beziehen).<br />
Während des Bezugs des Arbeitslosengeldes s<strong>in</strong>d VersicherteR <strong>und</strong> mitversicherte Familienangehörige<br />
weiter krankenversichert.<br />
weitere Informationen:<br />
http://www.ams.at (F<strong>in</strong>anzielles)<br />
<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2006<br />
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