Kurzmeldungen - Universitätsbibliothek Freiburg - Albert-Ludwigs ...
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Für den sonstigen eigenen Gebrauch dürfen<br />
jedoch auch bei eBooks nur kleine Teile eines<br />
Werkes vervielfältigt werden und auch das nur auf<br />
Papier oder einem ähnlichen Träger.<br />
Am Praxisbeispiel des Rechtsstreits zwischen der<br />
Fernuniversität Hagen und dem Alfred Kröner Verlag<br />
erläuterte Herr Dr. Wirth, dass im Regelungsbereich<br />
des § 52a UrhG i. d. R. 10 % als „kleiner<br />
Teil“ eines Werks angesehen werden können, die<br />
einem abgegrenzten Nutzerkreis im Rahmen von<br />
Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich<br />
gemacht werden dürfen. Dieser abgegrenzte Nutzerkreis<br />
darf durchaus auch (wie im Beispiel der<br />
Fernuniversität Hagen) 4.000 Studierende umfassen.<br />
Ebenso entschied das zuständige Landgericht<br />
Stuttgart in seinem Urteil vom 27.09.2011 (Az.:<br />
17 O 671/10) (5) , dass das Ausdrucken des zur<br />
Verfügung gestellten Materials zulässig ist, weitere<br />
Anschlussnutzungen durch Downloads aber nicht<br />
mehr im privilegierten Nutzungsbereich liegen.<br />
Darüber hinaus hat die Zugänglichmachung in<br />
einem geschützten Format zu erfolgen (Stichwort :<br />
Digitale Rechteverwaltung – DRM).<br />
Im noch nicht beendeten Rechtsstreit zwischen<br />
der ULB Darmstadt und dem Eugen Ulmer Verlag<br />
über die Auslegung des § 52b UrhG hat der<br />
Bundesgerichtshof die beantragte Sprungrevision<br />
zugelassen, da „[d]er Rechtsstreit […] grundsätzliche<br />
Fragen bei der Umsetzung der europäischen<br />
Info-Richtlinie in deutsches Recht auf[werfe]“ (6) ,<br />
die entsprechend höchstrichterlich geklärt werden<br />
5 http://www.iuwis.de/publikation/urteil-17-o-67110<br />
6 http://www.boersenblatt.net/463600/<br />
7<br />
Expressum 2012 - 2<br />
sollten. Nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts<br />
Frankfurt am Main (Az. : 2/06 O 378/10) (7)<br />
ist es zulässig, Werke aus dem eigenen Bestand zu<br />
digitalisieren („Annex-Kompetenz“) und in den<br />
eigenen Räumen an so vielen eigens dafür eingerichteten<br />
Leseplätzen zur Forschung und für<br />
private Studien öffentlich zugänglich zu machen.<br />
Anschlussnutzungen wie Ausdrucken und Download<br />
sind nicht zulässig, auch wenn der einzelne<br />
Nutzer nach § 53 UrhG das Recht auf eine Privatkopie<br />
hätte. Alternative digitale Verlagsangebote<br />
müssen nicht akzeptiert werden. Besteht jedoch<br />
bereits eine vertragliche Regelung bezüglich<br />
einer digitalen Version des Werkes, das an einem<br />
Leseplatz wiedergegeben werden soll, stehen diese<br />
vertraglichen Regelungen den Nutzungsmöglichkeiten<br />
nach § 52b UrhG entgegen.<br />
Die Vergütungspflicht für Nutzungen nach den<br />
§§ 52a, 52b und 53 ist bislang noch unvollständig<br />
geregelt. Nutzungen nach § 53 (Vervielfältigungen)<br />
werden über die Geräte-, Leermedien<br />
und Bibliotheksabgaben abgegolten. Im Bereich<br />
des § 52a (Zugänglichmachung) wurde bislang<br />
keinerlei Vergütungsvereinbarung für Forschungszwecke<br />
abgeschlossen. Hingegen existiert für<br />
Schulen ein Gesamtvertrag zwischen den Ländern<br />
und der VG Wort. Die Vergütung der Wiedergabe<br />
an Leseplätzen (§ 52b) wird über die Bibliotheksabgabe<br />
abgegolten.<br />
Nach einer kurzen Kaffeepause erläuterte der Leiter<br />
der Bibliothek des ZEW, Herr Eric Retzlaff, in<br />
einem gut einstündigen Vortrag die praktischen<br />
Konsequenzen des geltenden Urheberrechtsgesetzes<br />
für Bibliotheken, insbesondere am Beispiel<br />
der Bibliothek des ZEW. Speziell ging Herr Retzlaff<br />
dabei auf § 53a UrhG „Kopienversand auf<br />
Bestellung“ (8) und den § 38 UrhG „Beiträge zu<br />
Sammlungen“ (9) ein.<br />
7 http://www.iuwis.de/publikation/urteil-lg-frankfurtmain-az-206-o-37810<br />
8 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53a.html<br />
9 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html