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Kurzmeldungen - Universitätsbibliothek Freiburg - Albert-Ludwigs ...

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Für den sonstigen eigenen Gebrauch dürfen<br />

jedoch auch bei eBooks nur kleine Teile eines<br />

Werkes vervielfältigt werden und auch das nur auf<br />

Papier oder einem ähnlichen Träger.<br />

Am Praxisbeispiel des Rechtsstreits zwischen der<br />

Fernuniversität Hagen und dem Alfred Kröner Verlag<br />

erläuterte Herr Dr. Wirth, dass im Regelungsbereich<br />

des § 52a UrhG i. d. R. 10 % als „kleiner<br />

Teil“ eines Werks angesehen werden können, die<br />

einem abgegrenzten Nutzerkreis im Rahmen von<br />

Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich<br />

gemacht werden dürfen. Dieser abgegrenzte Nutzerkreis<br />

darf durchaus auch (wie im Beispiel der<br />

Fernuniversität Hagen) 4.000 Studierende umfassen.<br />

Ebenso entschied das zuständige Landgericht<br />

Stuttgart in seinem Urteil vom 27.09.2011 (Az.:<br />

17 O 671/10) (5) , dass das Ausdrucken des zur<br />

Verfügung gestellten Materials zulässig ist, weitere<br />

Anschlussnutzungen durch Downloads aber nicht<br />

mehr im privilegierten Nutzungsbereich liegen.<br />

Darüber hinaus hat die Zugänglichmachung in<br />

einem geschützten Format zu erfolgen (Stichwort :<br />

Digitale Rechteverwaltung – DRM).<br />

Im noch nicht beendeten Rechtsstreit zwischen<br />

der ULB Darmstadt und dem Eugen Ulmer Verlag<br />

über die Auslegung des § 52b UrhG hat der<br />

Bundesgerichtshof die beantragte Sprungrevision<br />

zugelassen, da „[d]er Rechtsstreit […] grundsätzliche<br />

Fragen bei der Umsetzung der europäischen<br />

Info-Richtlinie in deutsches Recht auf[werfe]“ (6) ,<br />

die entsprechend höchstrichterlich geklärt werden<br />

5 http://www.iuwis.de/publikation/urteil-17-o-67110<br />

6 http://www.boersenblatt.net/463600/<br />

7<br />

Expressum 2012 - 2<br />

sollten. Nach dem aktuellen Urteil des Landgerichts<br />

Frankfurt am Main (Az. : 2/06 O 378/10) (7)<br />

ist es zulässig, Werke aus dem eigenen Bestand zu<br />

digitalisieren („Annex-Kompetenz“) und in den<br />

eigenen Räumen an so vielen eigens dafür eingerichteten<br />

Leseplätzen zur Forschung und für<br />

private Studien öffentlich zugänglich zu machen.<br />

Anschlussnutzungen wie Ausdrucken und Download<br />

sind nicht zulässig, auch wenn der einzelne<br />

Nutzer nach § 53 UrhG das Recht auf eine Privatkopie<br />

hätte. Alternative digitale Verlagsangebote<br />

müssen nicht akzeptiert werden. Besteht jedoch<br />

bereits eine vertragliche Regelung bezüglich<br />

einer digitalen Version des Werkes, das an einem<br />

Leseplatz wiedergegeben werden soll, stehen diese<br />

vertraglichen Regelungen den Nutzungsmöglichkeiten<br />

nach § 52b UrhG entgegen.<br />

Die Vergütungspflicht für Nutzungen nach den<br />

§§ 52a, 52b und 53 ist bislang noch unvollständig<br />

geregelt. Nutzungen nach § 53 (Vervielfältigungen)<br />

werden über die Geräte-, Leermedien<br />

und Bibliotheksabgaben abgegolten. Im Bereich<br />

des § 52a (Zugänglichmachung) wurde bislang<br />

keinerlei Vergütungsvereinbarung für Forschungszwecke<br />

abgeschlossen. Hingegen existiert für<br />

Schulen ein Gesamtvertrag zwischen den Ländern<br />

und der VG Wort. Die Vergütung der Wiedergabe<br />

an Leseplätzen (§ 52b) wird über die Bibliotheksabgabe<br />

abgegolten.<br />

Nach einer kurzen Kaffeepause erläuterte der Leiter<br />

der Bibliothek des ZEW, Herr Eric Retzlaff, in<br />

einem gut einstündigen Vortrag die praktischen<br />

Konsequenzen des geltenden Urheberrechtsgesetzes<br />

für Bibliotheken, insbesondere am Beispiel<br />

der Bibliothek des ZEW. Speziell ging Herr Retzlaff<br />

dabei auf § 53a UrhG „Kopienversand auf<br />

Bestellung“ (8) und den § 38 UrhG „Beiträge zu<br />

Sammlungen“ (9) ein.<br />

7 http://www.iuwis.de/publikation/urteil-lg-frankfurtmain-az-206-o-37810<br />

8 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53a.html<br />

9 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html

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