Schwäbische Nachrichten & AuLa - Juli 2016
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RECHT &STEUERN<br />
Rechtstipps für Smartphone-Nutzer<br />
So gehen Sie mit Ihrem Handy„smart“ um<br />
Sie gehören heute fest zum Alltag: Smartphones. So praktisch die Mini-Computer<br />
auch sind, so bergen sie doch diverse rechtliche Risiken<br />
– sei es als Kostenfalle oder auch als Ablenkungsfaktor im Straßenverkehr.<br />
Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erklärt, worauf<br />
man beim Vertragsabschluss und bei der Nutzung achten sollte.<br />
Volumen, Netze, Anbieter –welcher Vertrag ist der richtige?<br />
Allnet-Flat, Highspeed-Volumen, Prepaid: Täglich wird man mit Werbung<br />
für Handytarife und Zusatzoptionen bombardiert. „Bevor man<br />
einen Vertrag abschließt, sollte man sein eigenes Nutzungsverhalten<br />
abschätzen“, rät der Rechtsexperte. Brauche ich die SMS-Flatrate wirklich?<br />
Telefoniere ich oft ins Festnetz? Oder bin ich eher der Prepaid-<br />
Typ? Auch bei der Vertragslaufzeit macht es Sinn, zweimal hinzuschauen.<br />
Denn meist gibt es spätestens nach zwei Jahren bessere Angebote–und<br />
vorher kündigen ist zumeist nicht möglich.<br />
„Hans Guckaufshandy“<br />
Sie wurden liebevoll „Smombies“ getauft: Fußgänger, die unentwegt<br />
auf ihr Smartphone starren und sich dabei wie Zombies durch die<br />
Welt bewegen. So amüsant der Anblick auch manchmal ist, so gefährlich<br />
ist doch dieser fragwürdige<br />
Trend. Denn immer häufiger<br />
kommt es wegen der Ablenkung<br />
durch Handys zu Unfällen. Erst<br />
kürzlich fand die DEKRA Unfallforschung<br />
heraus: Jeder sechste<br />
Fußgänger ist von seinem Foto: © michaelheim –Fotolia<br />
Smartphone abgelenkt. Doch<br />
kann man hierfür eigentlich rechtlichen Ärger bekommen?„Eindeutig<br />
ja“, betont der Rechtsanwalt. „Zwar gibt es dafür noch kein Bußgeld,<br />
aber auch Fußgänger haben eine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.“<br />
Wer also einen Unfall verursacht, weil die Augen nicht auf die rote<br />
Fußgängerampel, sondern aufs Handy gerichtet waren, muss gegebenenfalls<br />
für einen entstandenen Schaden haften. Und wie sieht es<br />
eigentlich mit Radfahrern aus? „Seit 2013 ist die Handynutzung für<br />
Fahrradfahrer ausdrücklich in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Telefonieren<br />
am Fahrradlenker kostet seitdem 25 Euro.“ ■<br />
!<br />
www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps<br />
Die Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Anfang Juni <strong>2016</strong> hat ein Angehöriger<br />
eines Opfers der Germanwings-Katastrophe<br />
vom<br />
24.03.2015 Strafanzeige gegen<br />
die Hausärztin des Co-Piloten erlassen,<br />
der das Flugzeug absichtlich<br />
zum Absturz gebracht hatte.<br />
Die Argumentation dabei war,<br />
dass die Ärztin jedenfalls in<br />
Kenntnis des Berufs bei Feststellung<br />
einer Psychose den Arbeitgeber<br />
und die zuständigen Stellen<br />
hätte informieren müssen.<br />
Die ärztliche Schweigepflicht<br />
Die Frage ist, ob dies angesichts<br />
der ärztlichen Schweigepflicht so<br />
richtig ist. Schließlich hat der Gesetzgeber<br />
der Schweigepflicht eine<br />
sehr hohe Bedeutung beigemessen,<br />
denn ein Verstoß gegen<br />
sie führt zur Strafbarkeit des Arztes.<br />
Grundsätzlich gilt die<br />
Schweigepflicht für sämtliche<br />
Ärzte und Zahnärzte, Apotheker<br />
und sonstige Angehörige von<br />
Heilberufen, die eine staatlich<br />
geregelte Berufsausbildung erfordern.<br />
Zudem erstreckt sich die<br />
Schweigepflicht auf Gehilfen des<br />
Arztes und auf ihm zur Ausbildung<br />
zugewiesene Personen.<br />
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht<br />
liegt dann vor, wenn der<br />
Arzt Daten und Informationen<br />
über einen Patienten preisgibt,<br />
die er im Rahmen seiner beruflichen<br />
Tätigkeit erlangt hat. Gerade<br />
die Gesundheitsdaten sind so<br />
sensibel, dass kein unbefugter<br />
Dritter hiervon Kenntnis erlangen<br />
soll. Dies gilt umso mehr,<br />
wenn sich dies für den Patienten<br />
negativ auswirken kann, wie z.B.<br />
wenn der Arbeitgeber, Angehörige<br />
oder Versicherungen derartige<br />
Informationen erlangen.<br />
Durchbrechung<br />
der Schweigepflicht<br />
Allerdings darf der Arzt selbstverständlich<br />
dann Auskunft erteilen,<br />
wenn der Patient ihn von<br />
seiner Schweigepflicht entbunden<br />
hat, aber auch nur gegenüber<br />
der Person, gegenüber der<br />
der Arzt entbunden wurde. Ist<br />
der Patient nicht mehr in der Lage,<br />
die Erklärung abzugeben,<br />
weil er z.B. bewusstlos oder<br />
schlimmstenfalls verstorben ist,<br />
kann dies für die Angehörigen<br />
oder Erben zu erheblichen Problemen<br />
führen. In diesem Fall ist<br />
dann zu untersuchen, ob der Patient<br />
mutmaßlich eine solche<br />
Schweigepflichtentbindung erklärt<br />
hätte.<br />
Im Übrigen ist das Interesse des<br />
Staates an einer Strafverfolgung<br />
nicht generell geeignet, die<br />
Schweigepflicht zu durchbrechen.<br />
Also auch gegenüber der<br />
Staatsanwaltschaft darf der Arzt<br />
keine Angaben machen.<br />
Allerdings kann eine Abwägung<br />
der Interessen des Patienten an<br />
der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten<br />
mit den Interessen<br />
eines Dritten oder des Staates<br />
an der Offenbarung dieser<br />
Daten dazu führen, dass das Geheimhaltungsinteresse<br />
zurücktritt.<br />
Dann darf der Arzt gerechtfertigt<br />
entsprechende Auskünfte<br />
erteilen, ohne dass er noch mit<br />
Strafe bedroht ist. Ob ein solcher<br />
Fall letztlich vorliegt oder nicht<br />
ist meistens nicht eindeutig und<br />
führt für den Arzt zur verständlichen<br />
Unsicherheit im Umgang<br />
mit einem Auskunftsbegehren.<br />
Es ist also nachvollziehbar, wenn<br />
der Arzt sich hier sicherheitshalber<br />
mal für die Schweigepflicht<br />
entscheidet.<br />
Fazit: Für die eingangs erwähnte<br />
Hausärztin scheint eine Situation<br />
eingetreten zu sein, bei der sie<br />
sich nur falsch entscheiden<br />
konnte, nämlich einerseits für eine<br />
Strafverfolgung wegen der<br />
Verletzung der ärztlichen<br />
Schweigepflicht oder andererseits<br />
für eine Strafverfolgung wegen<br />
fahrlässiger Tötung durch<br />
Unterlassen. ■<br />
!<br />
www.kanzlei-juergenhaller.de<br />
RECHTSANWALTSKANZLEI<br />
I. OETTEL-SWOBODA<br />
Gütestelle nach dem Bay. Schlichtungsgesetz (BaySchlG)<br />
Rechtsanwältin Isabella Oettel-Swoboda<br />
Gögginger Straße 46 · 86159 Augsburg<br />
Tel. 08 21/5 89 68 26/-27 ·Fax 08 21/5 89 68 28<br />
E-Mail: I.Oettel-Swoboda@Kanzlei-Oettel-Swoboda.de<br />
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