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Schwäbische Nachrichten & AuLa - Juli 2016

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RECHT &STEUERN<br />

Rechtstipps für Smartphone-Nutzer<br />

So gehen Sie mit Ihrem Handy„smart“ um<br />

Sie gehören heute fest zum Alltag: Smartphones. So praktisch die Mini-Computer<br />

auch sind, so bergen sie doch diverse rechtliche Risiken<br />

– sei es als Kostenfalle oder auch als Ablenkungsfaktor im Straßenverkehr.<br />

Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erklärt, worauf<br />

man beim Vertragsabschluss und bei der Nutzung achten sollte.<br />

Volumen, Netze, Anbieter –welcher Vertrag ist der richtige?<br />

Allnet-Flat, Highspeed-Volumen, Prepaid: Täglich wird man mit Werbung<br />

für Handytarife und Zusatzoptionen bombardiert. „Bevor man<br />

einen Vertrag abschließt, sollte man sein eigenes Nutzungsverhalten<br />

abschätzen“, rät der Rechtsexperte. Brauche ich die SMS-Flatrate wirklich?<br />

Telefoniere ich oft ins Festnetz? Oder bin ich eher der Prepaid-<br />

Typ? Auch bei der Vertragslaufzeit macht es Sinn, zweimal hinzuschauen.<br />

Denn meist gibt es spätestens nach zwei Jahren bessere Angebote–und<br />

vorher kündigen ist zumeist nicht möglich.<br />

„Hans Guckaufshandy“<br />

Sie wurden liebevoll „Smombies“ getauft: Fußgänger, die unentwegt<br />

auf ihr Smartphone starren und sich dabei wie Zombies durch die<br />

Welt bewegen. So amüsant der Anblick auch manchmal ist, so gefährlich<br />

ist doch dieser fragwürdige<br />

Trend. Denn immer häufiger<br />

kommt es wegen der Ablenkung<br />

durch Handys zu Unfällen. Erst<br />

kürzlich fand die DEKRA Unfallforschung<br />

heraus: Jeder sechste<br />

Fußgänger ist von seinem Foto: © michaelheim –Fotolia<br />

Smartphone abgelenkt. Doch<br />

kann man hierfür eigentlich rechtlichen Ärger bekommen?„Eindeutig<br />

ja“, betont der Rechtsanwalt. „Zwar gibt es dafür noch kein Bußgeld,<br />

aber auch Fußgänger haben eine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.“<br />

Wer also einen Unfall verursacht, weil die Augen nicht auf die rote<br />

Fußgängerampel, sondern aufs Handy gerichtet waren, muss gegebenenfalls<br />

für einen entstandenen Schaden haften. Und wie sieht es<br />

eigentlich mit Radfahrern aus? „Seit 2013 ist die Handynutzung für<br />

Fahrradfahrer ausdrücklich in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Telefonieren<br />

am Fahrradlenker kostet seitdem 25 Euro.“ ■<br />

!<br />

www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps<br />

Die Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht<br />

Anfang Juni <strong>2016</strong> hat ein Angehöriger<br />

eines Opfers der Germanwings-Katastrophe<br />

vom<br />

24.03.2015 Strafanzeige gegen<br />

die Hausärztin des Co-Piloten erlassen,<br />

der das Flugzeug absichtlich<br />

zum Absturz gebracht hatte.<br />

Die Argumentation dabei war,<br />

dass die Ärztin jedenfalls in<br />

Kenntnis des Berufs bei Feststellung<br />

einer Psychose den Arbeitgeber<br />

und die zuständigen Stellen<br />

hätte informieren müssen.<br />

Die ärztliche Schweigepflicht<br />

Die Frage ist, ob dies angesichts<br />

der ärztlichen Schweigepflicht so<br />

richtig ist. Schließlich hat der Gesetzgeber<br />

der Schweigepflicht eine<br />

sehr hohe Bedeutung beigemessen,<br />

denn ein Verstoß gegen<br />

sie führt zur Strafbarkeit des Arztes.<br />

Grundsätzlich gilt die<br />

Schweigepflicht für sämtliche<br />

Ärzte und Zahnärzte, Apotheker<br />

und sonstige Angehörige von<br />

Heilberufen, die eine staatlich<br />

geregelte Berufsausbildung erfordern.<br />

Zudem erstreckt sich die<br />

Schweigepflicht auf Gehilfen des<br />

Arztes und auf ihm zur Ausbildung<br />

zugewiesene Personen.<br />

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht<br />

liegt dann vor, wenn der<br />

Arzt Daten und Informationen<br />

über einen Patienten preisgibt,<br />

die er im Rahmen seiner beruflichen<br />

Tätigkeit erlangt hat. Gerade<br />

die Gesundheitsdaten sind so<br />

sensibel, dass kein unbefugter<br />

Dritter hiervon Kenntnis erlangen<br />

soll. Dies gilt umso mehr,<br />

wenn sich dies für den Patienten<br />

negativ auswirken kann, wie z.B.<br />

wenn der Arbeitgeber, Angehörige<br />

oder Versicherungen derartige<br />

Informationen erlangen.<br />

Durchbrechung<br />

der Schweigepflicht<br />

Allerdings darf der Arzt selbstverständlich<br />

dann Auskunft erteilen,<br />

wenn der Patient ihn von<br />

seiner Schweigepflicht entbunden<br />

hat, aber auch nur gegenüber<br />

der Person, gegenüber der<br />

der Arzt entbunden wurde. Ist<br />

der Patient nicht mehr in der Lage,<br />

die Erklärung abzugeben,<br />

weil er z.B. bewusstlos oder<br />

schlimmstenfalls verstorben ist,<br />

kann dies für die Angehörigen<br />

oder Erben zu erheblichen Problemen<br />

führen. In diesem Fall ist<br />

dann zu untersuchen, ob der Patient<br />

mutmaßlich eine solche<br />

Schweigepflichtentbindung erklärt<br />

hätte.<br />

Im Übrigen ist das Interesse des<br />

Staates an einer Strafverfolgung<br />

nicht generell geeignet, die<br />

Schweigepflicht zu durchbrechen.<br />

Also auch gegenüber der<br />

Staatsanwaltschaft darf der Arzt<br />

keine Angaben machen.<br />

Allerdings kann eine Abwägung<br />

der Interessen des Patienten an<br />

der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten<br />

mit den Interessen<br />

eines Dritten oder des Staates<br />

an der Offenbarung dieser<br />

Daten dazu führen, dass das Geheimhaltungsinteresse<br />

zurücktritt.<br />

Dann darf der Arzt gerechtfertigt<br />

entsprechende Auskünfte<br />

erteilen, ohne dass er noch mit<br />

Strafe bedroht ist. Ob ein solcher<br />

Fall letztlich vorliegt oder nicht<br />

ist meistens nicht eindeutig und<br />

führt für den Arzt zur verständlichen<br />

Unsicherheit im Umgang<br />

mit einem Auskunftsbegehren.<br />

Es ist also nachvollziehbar, wenn<br />

der Arzt sich hier sicherheitshalber<br />

mal für die Schweigepflicht<br />

entscheidet.<br />

Fazit: Für die eingangs erwähnte<br />

Hausärztin scheint eine Situation<br />

eingetreten zu sein, bei der sie<br />

sich nur falsch entscheiden<br />

konnte, nämlich einerseits für eine<br />

Strafverfolgung wegen der<br />

Verletzung der ärztlichen<br />

Schweigepflicht oder andererseits<br />

für eine Strafverfolgung wegen<br />

fahrlässiger Tötung durch<br />

Unterlassen. ■<br />

!<br />

www.kanzlei-juergenhaller.de<br />

RECHTSANWALTSKANZLEI<br />

I. OETTEL-SWOBODA<br />

Gütestelle nach dem Bay. Schlichtungsgesetz (BaySchlG)<br />

Rechtsanwältin Isabella Oettel-Swoboda<br />

Gögginger Straße 46 · 86159 Augsburg<br />

Tel. 08 21/5 89 68 26/-27 ·Fax 08 21/5 89 68 28<br />

E-Mail: I.Oettel-Swoboda@Kanzlei-Oettel-Swoboda.de<br />

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