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Schwäbische Nachrichten & AuLa - Juli 2016

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RECHT &STEUERN<br />

Leitershofen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl. oec. Univ. Siegfried Offinger<br />

Vorsichtbei Übergabevermieteter Immobilien<br />

Die „Übergabe“ von Immobilien<br />

suggeriert dem unbedachten Leser,<br />

dass stets eine Schenkung<br />

des Übergebers an den Übernehmer<br />

vorliegt. Das Steuerrecht<br />

sieht diesen Vorgang aber differenzierter.<br />

Muss der Übernehmer<br />

der Immobilie eine – wie auch<br />

immer geartete –Gegenleistung<br />

erbringen (z.B. in Form von Abstandszahlungen<br />

an den Übergeber,<br />

Schuldübernahme, Hinauszahlung<br />

an die Geschwister<br />

oder auch in Form einer Rente),<br />

führt dies steuerlich auf der Seite<br />

des Übernehmers zu Anschaffungskosten<br />

und beim Übergeber<br />

zu einem Veräußerungsentgelt.<br />

Beim Übergeber kann dies erhebliche<br />

negative steuerliche<br />

Konsequenzen haben, wenn zwischen<br />

dem Erwerb der Immobilie<br />

und der Übergabe nicht mehr<br />

als 10 Jahre liegen (Berechnungsgrundlage<br />

für die Frist sind<br />

jeweils die entsprechenden Notarverträge).<br />

Es liegt hier –teilweise<br />

– ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

i.S.d. §23 EStG<br />

vor, bei dem u.U. trotz eines<br />

Wertverlusts der Immobilie erhebliche<br />

Gewinne der Besteuerung<br />

zu unterwerfen sind, weil<br />

die vorgenommene Abschreibung<br />

bei der Berechnung der<br />

steuerlichen Einkünfte wieder<br />

hinzuzurechnen ist. ■<br />

Augsburg Rechtsanwalt Alexander Schelhas<br />

Warum es so wichtig ist, ein Testament zu errichten<br />

Alexander<br />

Schelhas ist<br />

Rechtsanwalt<br />

für Erb- und<br />

Vorsorgerecht.<br />

Telefon: 0821/<br />

6507910<br />

Was ein Leben lang gespart<br />

und aufgebaut wurde, will man<br />

in den richtigen Händen wissen.<br />

Über die Vererbung des eigenen<br />

Vermögens spricht man nicht<br />

gerne; manche denken auch nur<br />

ungern darüber nach. Trotzdem<br />

sollte jeder rechtzeitig überlegen,<br />

ob und in welcher Weise Bestimmungen<br />

über das Vermögen<br />

für den Fall des Todes getroffen<br />

werden sollen.<br />

Jedes Jahr werden in Deutschland<br />

über 200 Milliarden Euro<br />

vererbt. Von diesen Erbschaften<br />

profitieren allerdings nicht nur<br />

die Erben, sondern zu einem gewaltigen<br />

Teil auch der Fiskus.<br />

Diese steuerliche Belastung der<br />

Erben hängt u. a. auch damit zusammen,<br />

dass Umfragen zufolge<br />

nur etwa 20 % der Bundesbürger<br />

überhaupt ein Testament errichtet<br />

haben und nur 3%der Erbregelungen<br />

rechtlich und steuerlich<br />

richtig gestaltet sind.<br />

Unpräzise Formulierungen im<br />

Testament, falsche Wahl der Begriffe<br />

und die Unkenntnis erbrechtlicher<br />

Grundregeln führen<br />

dazu, dass Testamente doppeldeutig<br />

werden, Regelungslücken<br />

enthalten und gewollte Rechtsfolgen<br />

häufig nicht eintreten<br />

oder eingetretene Rechtsfolgen<br />

nicht gewollt waren. Erbrechtliche<br />

Streitigkeiten und langwierige<br />

Prozesse sind die Folge.<br />

Zwar lässt die Rechtsordnung die<br />

Erben nicht im Stich, wenn kein<br />

Testament errichtet wurde. Es gilt<br />

dann die gesetzliche Erbfolge,<br />

die nach verwandtschaftlichen<br />

Beziehungen die Erben und die<br />

jeweilige Erbquote sowie die sich<br />

anschließenden Erbauseinandersetzungsregeln<br />

bestimmt.<br />

Das aus dem vorigen Jahrhundert<br />

stammende Gesetz berücksichtigt<br />

aber nicht alle Formen<br />

des Zusammenlebens. Wer z.B.<br />

nicht verheiratet ist, muss ein<br />

Testament schreiben. Ohne Testament<br />

erbt nicht der Lebensgefährte,<br />

sondern die Eltern oder<br />

andereVerwandte.<br />

Ein Testament muss deshalb jeder<br />

errichten, der mit der im Gesetz<br />

geregelten Reihenfolge<br />

nicht einverstanden ist oder sein<br />

Vermögen anders aufgeteilt sehen<br />

möchte, als das BGB es vorsieht.<br />

Auch eine Erbengemeinschaft,<br />

welche sehr häufig zu<br />

Streitigkeiten oder gar Prozessen<br />

unter den Miterben führt, kann<br />

durch ein Testament vermieden<br />

werden. Jeder Erbe kann nämlich<br />

jederzeit von seinen Miterben<br />

verlangen, die Erbengemeinschaft<br />

aufzulösen und den Nachlass<br />

aufzuteilen. Gehört eine Immobilie<br />

zum Nachlass, kann jeder<br />

Miterbe einen Antrag auf<br />

Versteigerung der Immobilie<br />

stellen, um sich auszahlen zu lassen.<br />

Dieses Recht steht jedem<br />

!<br />

Miterben allein zu, unabhängig<br />

vom Willen der anderen wie z. B.<br />

des verbliebenen eigenen Elternteils.<br />

Wer Wert darauf legt, dass sein<br />

Vermögen in die richtigen Hände<br />

gelangt, Steuern gespart und<br />

Prozesse vermieden werden, hat<br />

verschiedene Alternativen wie<br />

die Errichtung eines Testaments,<br />

Erbvertrags oder aber auch die<br />

Übertragung seines Vermögens<br />

zu Lebzeiten. Rechtswirksam gestaltet<br />

wird so sichergestellt, dass<br />

der oft mit großen Mühen erarbeitete<br />

Vermögensstand in die<br />

richtigen Hände gelangt. ■<br />

!<br />

Siegfried Offinger:<br />

Der Verfasser ist<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater<br />

Alexander Schelhas:<br />

Der Verfasser ist<br />

Rechtsanwalt für Erbund<br />

Vorsorgerecht.<br />

e-mail: kontakt@<br />

kanzlei-offinger.de<br />

www.kanzlei-offinger.de<br />

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