Weissbuch 1970
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II. Das westliche Bündnis<br />
15. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1955 Partner des Nordatlantikvertrages<br />
und seiner integrierten Organisation. Im Artikel 5 des Bündnisvertrages<br />
haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, "daß ein bewaffneter<br />
Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika<br />
als Angriff gegen sie alle angesehen wird"*).<br />
Eng verwoben mit der Atlantischen Allianz ist die Westeuropäische Union,<br />
der Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Luxemburg und<br />
die Bundesrepublik angehören. Der WEU-Vertrag gilt für fünfzig Jahre<br />
und enthält die Klausel, nach der die Mitgliedstaaten in einem Konfliktfall<br />
mit allen ihren militärischen Kräften füreinander einstehen müssen **).<br />
Die WEU verfügt jedoch nicht über eine eigene militärische Organisation,<br />
sondern hat die Wahrnehmung der gemeinsamen Verteidigungsaufgaben<br />
dem Nordatlantikpakt überlassen.<br />
Die Atlantische Allianz<br />
16. ln der Nord atlantischen Allianz haben 15 Länder d ie Grundsätze ihrer<br />
Sicherhei tspolitik abgestimmt und ihre verteidigungspolitisch en Anstrengungen<br />
gebündelt. Sei t 1949 gewährt das Bündnis sei nen Mitgliedstaaten<br />
wirksamen Schutz vor militäri scher Bed rohung und mil itäri schem Angriff.<br />
Zwar kön nen die Partner seit dem Ablauf der ursprünglichen Vertragsperi<br />
ode von 20 Jahren die Allianz mit einjähriger Kü ndigungsfrist verlassen,<br />
doch hat bisher noch keiner von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.<br />
Vielmehr haben alle verbündeten Regierungen im April 1969 ihre<br />
En tschlossenheit bekundet, weiterhin an dem Bündnis festzuhal te n. Sie<br />
sehen zu ihm kei ne aktuelle Alternative.<br />
17. Bundeskanzler Brand! sagte in seiner Reg ierungserklärung vom<br />
28. Oktober 1969: "Wir brauchen zu unserer Sicherheit Freunde und Verbündete,<br />
so wi e sie zu ih rer Sicherheit uns und unseren Beitrag brauchen.<br />
Ohne gegensei tiges Vertrauen in die politische Stabilität dieser Einsicht<br />
sind weder Bündnis noch Sicherheit aufrechtzuerhalten . Wir werden deshal<br />
b in und gegenüber dem Bündnis die bisherige Politik fortsetzen und<br />
' ) Artikel 5 des NATO-Vertrages:<br />
.. D1e Parteien vere1nbaren. daß em bewaffneter Angnff gegen eme oder mehrere von<br />
ihnen 1n Europa oder Nordamerika als e1n Angriff gegen s1e alle angesehen werden<br />
wird; sie verembaren daher, daß im Falle emes solchen bewaffneten Angriffs jede von<br />
ihnen 1n Ausübung des 1n Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten<br />
Rechts der ind1v1duellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den<br />
Parteie n, die angegnffen werden. Be1stand le1stet. indem jede von ihnen unverzüglich<br />
für Sich und im Zusammenwirken m1t den anderen Parte1en d1e Maßnahmen. ei nschließlich<br />
der Anwendung von Waffengewalt, trifft. die sie für erforderlich erachtet, um die<br />
S1cherheit des nordatlantiSChen Geb1ets Wiederherzustellen und zu erhalten ..<br />
• · ) Art1kel 5 des Brüsseler Vertrages :<br />
.. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das Z1 el emes bewaffneten Angriffs<br />
in Europa werden, so werden ihm dte anderen Hohen Vertragschließenden Teile im<br />
Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen<br />
alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten. "<br />
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