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Weissbuch 1970

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II. Das westliche Bündnis<br />

15. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1955 Partner des Nordatlantikvertrages<br />

und seiner integrierten Organisation. Im Artikel 5 des Bündnisvertrages<br />

haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, "daß ein bewaffneter<br />

Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika<br />

als Angriff gegen sie alle angesehen wird"*).<br />

Eng verwoben mit der Atlantischen Allianz ist die Westeuropäische Union,<br />

der Großbritannien, Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Luxemburg und<br />

die Bundesrepublik angehören. Der WEU-Vertrag gilt für fünfzig Jahre<br />

und enthält die Klausel, nach der die Mitgliedstaaten in einem Konfliktfall<br />

mit allen ihren militärischen Kräften füreinander einstehen müssen **).<br />

Die WEU verfügt jedoch nicht über eine eigene militärische Organisation,<br />

sondern hat die Wahrnehmung der gemeinsamen Verteidigungsaufgaben<br />

dem Nordatlantikpakt überlassen.<br />

Die Atlantische Allianz<br />

16. ln der Nord atlantischen Allianz haben 15 Länder d ie Grundsätze ihrer<br />

Sicherhei tspolitik abgestimmt und ihre verteidigungspolitisch en Anstrengungen<br />

gebündelt. Sei t 1949 gewährt das Bündnis sei nen Mitgliedstaaten<br />

wirksamen Schutz vor militäri scher Bed rohung und mil itäri schem Angriff.<br />

Zwar kön nen die Partner seit dem Ablauf der ursprünglichen Vertragsperi<br />

ode von 20 Jahren die Allianz mit einjähriger Kü ndigungsfrist verlassen,<br />

doch hat bisher noch keiner von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.<br />

Vielmehr haben alle verbündeten Regierungen im April 1969 ihre<br />

En tschlossenheit bekundet, weiterhin an dem Bündnis festzuhal te n. Sie<br />

sehen zu ihm kei ne aktuelle Alternative.<br />

17. Bundeskanzler Brand! sagte in seiner Reg ierungserklärung vom<br />

28. Oktober 1969: "Wir brauchen zu unserer Sicherheit Freunde und Verbündete,<br />

so wi e sie zu ih rer Sicherheit uns und unseren Beitrag brauchen.<br />

Ohne gegensei tiges Vertrauen in die politische Stabilität dieser Einsicht<br />

sind weder Bündnis noch Sicherheit aufrechtzuerhalten . Wir werden deshal<br />

b in und gegenüber dem Bündnis die bisherige Politik fortsetzen und<br />

' ) Artikel 5 des NATO-Vertrages:<br />

.. D1e Parteien vere1nbaren. daß em bewaffneter Angnff gegen eme oder mehrere von<br />

ihnen 1n Europa oder Nordamerika als e1n Angriff gegen s1e alle angesehen werden<br />

wird; sie verembaren daher, daß im Falle emes solchen bewaffneten Angriffs jede von<br />

ihnen 1n Ausübung des 1n Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten<br />

Rechts der ind1v1duellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den<br />

Parteie n, die angegnffen werden. Be1stand le1stet. indem jede von ihnen unverzüglich<br />

für Sich und im Zusammenwirken m1t den anderen Parte1en d1e Maßnahmen. ei nschließlich<br />

der Anwendung von Waffengewalt, trifft. die sie für erforderlich erachtet, um die<br />

S1cherheit des nordatlantiSChen Geb1ets Wiederherzustellen und zu erhalten ..<br />

• · ) Art1kel 5 des Brüsseler Vertrages :<br />

.. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das Z1 el emes bewaffneten Angriffs<br />

in Europa werden, so werden ihm dte anderen Hohen Vertragschließenden Teile im<br />

Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen<br />

alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten. "<br />

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