SB_02_14_16
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Starnberger Bote 12 Steuer & Recht<br />
Die Bewertung von Immobilien<br />
In der Steuerpraxis sind in nachfolgenden<br />
Fällen (Aufzählung ist nicht vollständig) die<br />
Bewertung von Immobilien notwendig bei :<br />
− Entnahmen /Einlagen aus bzw. in einen<br />
Betrieb<br />
− Firmenübernahmen<br />
− Kaufpreisaufteilung auf das Grundstück<br />
und Gebäude hinsichtlich der Abschreibung<br />
− Kauf und Verkauf von Immobilien<br />
− Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer<br />
−Vermögensauseinandersetzungen<br />
(Nachlass,Scheidung u.a.)<br />
− Investitionszulage und Eigenheimzulage<br />
Auf Grund des Beschlusses vom 7.11.2006<br />
des BVerfG wurde das Bewertungsgesetz<br />
und das ErbStG /SchenkStG neu geregelt,<br />
wobei zwischen unbebauten und bebauten<br />
Grundstücken unterschieden wird.<br />
Ziel der Bewertungen ist die Ermittlung des<br />
„Verkehrswertes“ bzw. „gemeiner Wert“.<br />
Die Begriffe „gemeiner Wert“ und<br />
„Verkehrswert sind für Zwecke der ErbSt/<br />
SchenkSt im Ergebnis identisch und<br />
unterscheiden sich hinsichtlich der typisierenden<br />
Wertermittlung.<br />
Für die Bewertung von bebauten<br />
Grundstücken sieht das ErbStG /<br />
SchenkStG/BewG oder die Immobilienwertermittlungsverordnung/BBauG<br />
folgende<br />
Bewertungsmethoden vor:<br />
- grundsätzlich das Vergleichswertverfahren<br />
für WEG, Teileigentum, Ein- und<br />
Zweifamilienhäuser<br />
- das Ertragswertverfahren für Mietgrundstücke<br />
und Geschäftsgrundstücke<br />
- das Sachwertverfahren für Grundstücke,wenn<br />
kein Vergleichswert vorliegt<br />
oder kein Ertragswertverfahren möglich ist<br />
sowie für sonstige bebaute Grundstücke.<br />
Verfasser: Protecta Steuerberatungs<br />
GmbH, Dr.jur.Roland Rehm, Starnberg,<br />
www.protecta.org<br />
Umschuldung teurer Darlehen – niedrige Zinsen rückwirkend sichern – Vorfälligkeitsstrafe umgehen:<br />
Viele Darlehensnehmer, insbesondere<br />
die Immobilienkäufer, die Ihr Darlehen<br />
vor der nunmehr seit mehreren Jahren<br />
andauernden Niedrigzinsphase aufnahmen,<br />
leiden teilweise bis heute unter der<br />
hohen Zinsbelastungen und der dadurch<br />
bedingten niedrigen Tilgungswirkung Ihrer<br />
Zahlungen. Was viele nicht wissen: Man<br />
kann sich ggf. noch heute unter gar nicht<br />
so selten vorkommenden Voraussetzungen<br />
von dem ungünstigen Darlehensvertrag<br />
durch Widerruf lösen, mit der Folge, dass<br />
das Darlehensverhältnis rückabgewickelt<br />
werden muss. Bei wirksamen Widerruf<br />
muss der Darlehensnehmer der Bank<br />
den gewährten Darlehensbetrag zurückerstatten<br />
und diesen zwischenzeitlichen<br />
Nutzungsvorteil an dem erhaltenen Geld<br />
durch jeweils marktübliche Zinsen auszugleichen.<br />
Die Bank hingegen hat alle zwischenzeitlich<br />
erhaltenen Zahlungen zurückzubezahlen.<br />
Die oftmals empfindliche<br />
Vorfälligkeitsstrafe bzw. den Ersatz des<br />
Vorfälligkeitsschadens kann die Bank bei<br />
Widerruf nicht beanspruchen.<br />
Im Endergebnis wird letztendlich der<br />
Darlehensbetrag zu den jeweils üblichen<br />
Zinsen verzinst und gegen die zwischenzeitlichen<br />
Zahlungen gegengerechnet.<br />
Wirtschaftlich führt der Widerruf somit zu<br />
einer sofortigen Rückzahlung des noch<br />
offenen Darlehensbetrages, der wegen<br />
der deutlich niedrigeren Verzinsung<br />
und der dadurch begründeten höheren<br />
Tilgungswirkung der bereits geleisteten<br />
Zahlungen erheblich kleiner sein wird,<br />
als der von der Bank vor dem Widerruf<br />
ausgewiesene Darlehensstand. Hier sind<br />
schnell wirtschaftliche Vorteile von mehreren<br />
10.000 EUR zu erwarten.<br />
Dieses Widerrufsrecht ist allerdings nur<br />
unter gewissen Voraussetzungen heute<br />
noch gegeben. Die Rechtsprechung hat<br />
inzwischen in vielen Entscheidungen einheitlich<br />
festgestellt, dass bei nicht eindeutigen,<br />
widersprüchlichen oder falschen<br />
Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist (2<br />
Wochen) nicht zu laufen beginnt. Somit<br />
ist ein Widerruf auch Jahre oder auch<br />
Jahrzehnte nach Darlehensabschluss<br />
nicht verfristet und damit noch möglich.<br />
So hat z.B. das OLG Köln am 23.1.2013<br />
(AZ.: 13 U 218/11) verkündet, dass die<br />
wie gewählte Formulierung „Die Frist<br />
beginnt frühestens…“ (gemeint ist die<br />
Widerrufsfrist in einem verbundenen<br />
Finanzierungsgeschäft) zu unbestimmt<br />
sei und damit eine wirksame Belehrung<br />
nicht stattgefunden habe. Hier wurde<br />
das Darlehen 5 Jahre nach dessen<br />
Abschluss wirksam widerrufen. Es gibt<br />
inzwischen eine Vielzahl von zugunsten<br />
der Darlehensnehmer entschiedenen<br />
Konstellationen. Es gibt Anwaltskollegen,<br />
die schätzen die Fehlerquote bei den verwendeten<br />
Widerrufsbelehrungen –vielleicht<br />
etwas zu optimistisch- bei knappen<br />
75 % ein.<br />
Besonders häufig liegen fehlerhafte<br />
Widerrufserklärungen bei sog. bankfinanzierten<br />
verbundenen Geschäften vor (z. Bsp.<br />
Hausfinanzierung in Kombination mit dem<br />
Abschluss von Bausparmodellen usw.). Die<br />
Praxis zeigt, dass man oftmals einen guten<br />
Hebel hat, Widerrufsbelehrungen anzugreifen<br />
und Darlehensverträge zu widerrufen.<br />
Umso besser der Widerruf begründet ist,<br />
umso mehr ist die Bereitschaft der Banken,<br />
über eine kostengünstige Umschuldung<br />
zu verhandeln. Ich rate daher jedem, der<br />
ein hochverzinstes Darlehen abzahlt oder<br />
ein ggf. auch günstiges Darlehen vorzeitig<br />
ohne Vorfälligkeitsstrafen ablösen will,<br />
unbedingt zu einem Anwalt zu gehen, um<br />
sein Darlehen auf Widerrufsmöglichkeiten<br />
überprüfen zu lassen. Der Kosteneinsatz<br />
für die Prüfung (Honorar vorher vereinbaren)<br />
wird überschaubar sein, der mögliche<br />
Gewinn hingegen ist vielleicht immens.<br />
Michael Forster, Rechtsanwalt – PROTECTA<br />
Bürogemeinschaft<br />
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