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Starnberger Bote 12 Steuer & Recht<br />

Die Bewertung von Immobilien<br />

In der Steuerpraxis sind in nachfolgenden<br />

Fällen (Aufzählung ist nicht vollständig) die<br />

Bewertung von Immobilien notwendig bei :<br />

− Entnahmen /Einlagen aus bzw. in einen<br />

Betrieb<br />

− Firmenübernahmen<br />

− Kaufpreisaufteilung auf das Grundstück<br />

und Gebäude hinsichtlich der Abschreibung<br />

− Kauf und Verkauf von Immobilien<br />

− Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer<br />

−Vermögensauseinandersetzungen<br />

(Nachlass,Scheidung u.a.)<br />

− Investitionszulage und Eigenheimzulage<br />

Auf Grund des Beschlusses vom 7.11.2006<br />

des BVerfG wurde das Bewertungsgesetz<br />

und das ErbStG /SchenkStG neu geregelt,<br />

wobei zwischen unbebauten und bebauten<br />

Grundstücken unterschieden wird.<br />

Ziel der Bewertungen ist die Ermittlung des<br />

„Verkehrswertes“ bzw. „gemeiner Wert“.<br />

Die Begriffe „gemeiner Wert“ und<br />

„Verkehrswert sind für Zwecke der ErbSt/<br />

SchenkSt im Ergebnis identisch und<br />

unterscheiden sich hinsichtlich der typisierenden<br />

Wertermittlung.<br />

Für die Bewertung von bebauten<br />

Grundstücken sieht das ErbStG /<br />

SchenkStG/BewG oder die Immobilienwertermittlungsverordnung/BBauG<br />

folgende<br />

Bewertungsmethoden vor:<br />

- grundsätzlich das Vergleichswertverfahren<br />

für WEG, Teileigentum, Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser<br />

- das Ertragswertverfahren für Mietgrundstücke<br />

und Geschäftsgrundstücke<br />

- das Sachwertverfahren für Grundstücke,wenn<br />

kein Vergleichswert vorliegt<br />

oder kein Ertragswertverfahren möglich ist<br />

sowie für sonstige bebaute Grundstücke.<br />

Verfasser: Protecta Steuerberatungs<br />

GmbH, Dr.jur.Roland Rehm, Starnberg,<br />

www.protecta.org<br />

Umschuldung teurer Darlehen – niedrige Zinsen rückwirkend sichern – Vorfälligkeitsstrafe umgehen:<br />

Viele Darlehensnehmer, insbesondere<br />

die Immobilienkäufer, die Ihr Darlehen<br />

vor der nunmehr seit mehreren Jahren<br />

andauernden Niedrigzinsphase aufnahmen,<br />

leiden teilweise bis heute unter der<br />

hohen Zinsbelastungen und der dadurch<br />

bedingten niedrigen Tilgungswirkung Ihrer<br />

Zahlungen. Was viele nicht wissen: Man<br />

kann sich ggf. noch heute unter gar nicht<br />

so selten vorkommenden Voraussetzungen<br />

von dem ungünstigen Darlehensvertrag<br />

durch Widerruf lösen, mit der Folge, dass<br />

das Darlehensverhältnis rückabgewickelt<br />

werden muss. Bei wirksamen Widerruf<br />

muss der Darlehensnehmer der Bank<br />

den gewährten Darlehensbetrag zurückerstatten<br />

und diesen zwischenzeitlichen<br />

Nutzungsvorteil an dem erhaltenen Geld<br />

durch jeweils marktübliche Zinsen auszugleichen.<br />

Die Bank hingegen hat alle zwischenzeitlich<br />

erhaltenen Zahlungen zurückzubezahlen.<br />

Die oftmals empfindliche<br />

Vorfälligkeitsstrafe bzw. den Ersatz des<br />

Vorfälligkeitsschadens kann die Bank bei<br />

Widerruf nicht beanspruchen.<br />

Im Endergebnis wird letztendlich der<br />

Darlehensbetrag zu den jeweils üblichen<br />

Zinsen verzinst und gegen die zwischenzeitlichen<br />

Zahlungen gegengerechnet.<br />

Wirtschaftlich führt der Widerruf somit zu<br />

einer sofortigen Rückzahlung des noch<br />

offenen Darlehensbetrages, der wegen<br />

der deutlich niedrigeren Verzinsung<br />

und der dadurch begründeten höheren<br />

Tilgungswirkung der bereits geleisteten<br />

Zahlungen erheblich kleiner sein wird,<br />

als der von der Bank vor dem Widerruf<br />

ausgewiesene Darlehensstand. Hier sind<br />

schnell wirtschaftliche Vorteile von mehreren<br />

10.000 EUR zu erwarten.<br />

Dieses Widerrufsrecht ist allerdings nur<br />

unter gewissen Voraussetzungen heute<br />

noch gegeben. Die Rechtsprechung hat<br />

inzwischen in vielen Entscheidungen einheitlich<br />

festgestellt, dass bei nicht eindeutigen,<br />

widersprüchlichen oder falschen<br />

Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist (2<br />

Wochen) nicht zu laufen beginnt. Somit<br />

ist ein Widerruf auch Jahre oder auch<br />

Jahrzehnte nach Darlehensabschluss<br />

nicht verfristet und damit noch möglich.<br />

So hat z.B. das OLG Köln am 23.1.2013<br />

(AZ.: 13 U 218/11) verkündet, dass die<br />

wie gewählte Formulierung „Die Frist<br />

beginnt frühestens…“ (gemeint ist die<br />

Widerrufsfrist in einem verbundenen<br />

Finanzierungsgeschäft) zu unbestimmt<br />

sei und damit eine wirksame Belehrung<br />

nicht stattgefunden habe. Hier wurde<br />

das Darlehen 5 Jahre nach dessen<br />

Abschluss wirksam widerrufen. Es gibt<br />

inzwischen eine Vielzahl von zugunsten<br />

der Darlehensnehmer entschiedenen<br />

Konstellationen. Es gibt Anwaltskollegen,<br />

die schätzen die Fehlerquote bei den verwendeten<br />

Widerrufsbelehrungen –vielleicht<br />

etwas zu optimistisch- bei knappen<br />

75 % ein.<br />

Besonders häufig liegen fehlerhafte<br />

Widerrufserklärungen bei sog. bankfinanzierten<br />

verbundenen Geschäften vor (z. Bsp.<br />

Hausfinanzierung in Kombination mit dem<br />

Abschluss von Bausparmodellen usw.). Die<br />

Praxis zeigt, dass man oftmals einen guten<br />

Hebel hat, Widerrufsbelehrungen anzugreifen<br />

und Darlehensverträge zu widerrufen.<br />

Umso besser der Widerruf begründet ist,<br />

umso mehr ist die Bereitschaft der Banken,<br />

über eine kostengünstige Umschuldung<br />

zu verhandeln. Ich rate daher jedem, der<br />

ein hochverzinstes Darlehen abzahlt oder<br />

ein ggf. auch günstiges Darlehen vorzeitig<br />

ohne Vorfälligkeitsstrafen ablösen will,<br />

unbedingt zu einem Anwalt zu gehen, um<br />

sein Darlehen auf Widerrufsmöglichkeiten<br />

überprüfen zu lassen. Der Kosteneinsatz<br />

für die Prüfung (Honorar vorher vereinbaren)<br />

wird überschaubar sein, der mögliche<br />

Gewinn hingegen ist vielleicht immens.<br />

Michael Forster, Rechtsanwalt – PROTECTA<br />

Bürogemeinschaft<br />

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