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Vergleich der Landpreise vor und nach der Gefahrenkartierung

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CAS – Gebäudeschutz gegen Naturgefahren<br />

Projektarbeit 2010 Georges Brandenberg<br />

Im Gegensatz dazu kann <strong>der</strong> gravitativen Naturgefahr mit zwei Massnahmen begegnet<br />

werden:<br />

1. Auswahl des Ortes, also ausweichen auf ein Gebiet mit weniger o<strong>der</strong> keinem<br />

Gefahrenpotential.<br />

2. Vor Ort mit <strong>der</strong> Gefahr umgehen <strong>und</strong> diese mit entsprechenden Aufwendungen<br />

auf ein Minimum o<strong>der</strong> vollständig reduzieren.<br />

Ich befasse mich mit den Gefahrenprozessen aus dem Bereich <strong>der</strong> gravitativen Naturgefahren<br />

<strong>und</strong> unterscheide die Umstände zwischen einer bebauten <strong>und</strong> einer unbebauten<br />

Liegenschaft.<br />

2.3. Vorgehensweise<br />

In einem ersten Schritt werden die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> Gefahrenprozesse mit den rechtlichen<br />

Konsequenzen inkl. möglicher Haftung (am Rande) aufgezeigt <strong>und</strong> die entsprechenden<br />

Gefahrensituationen eingeschätzt. Anhand konkreter Beispiele in bestehenden<br />

Gefahrengebieten werden die Probleme <strong>und</strong> möglichen Lösungsansätze aufgezeigt. In<br />

diesem Zusammenhang wird auch ersichtlich, dass die Problematik von einem möglichen<br />

Wertverlust nicht erst seit dem Vorliegen von Gefahrenkarten besteht.<br />

Ich werde nebst einem Schätzungsverfahren auch einen kurzen Ausflug in die Sinneswelt<br />

<strong>der</strong> Emotionen machen.<br />

Nebst den einzelnen Zusammenfassungen <strong>und</strong> möglichen Fazits wird die Arbeit unter<br />

dem Titel Schlussbemerkung (siehe Kapitel 6) zusammengefasst, Empfehlungen <strong>und</strong><br />

mögliche Zukunftsaussichten abgegeben.<br />

3. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>der</strong> Gefahrenkarten<br />

3.1. Rechtliche <strong>und</strong> planerische Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es for<strong>der</strong>t von den Kantonen, dass die von den Naturgefahren<br />

ausgehende Gefährdung mit Hilfe von Gefahrenkarten o<strong>der</strong> Gefahrenhinweiskarten<br />

erfasst <strong>und</strong> dokumentiert werden. Diese sind im Rahmen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Richt-<br />

<strong>und</strong> Nutzungsplanung zu berücksichtigen <strong>und</strong> erst dann haben sie auch eine Rechtswirksamkeit.<br />

Die Informationen <strong>der</strong> Gefährdung o<strong>der</strong> Angaben über die Intensität aus<br />

den Gefahrenkarten haben rechtsverbindlich in den Zonenplan einzufliessen <strong>und</strong> sind in<br />

<strong>der</strong> Bau- <strong>und</strong> Nutzungsordnung mit Hilfe <strong>der</strong> Baubewilligungsbehörde umzusetzen.<br />

Rechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Neubaute o<strong>der</strong> um eine bestehende<br />

Baute handelt.<br />

Dazu folgende Fallunterscheidung:<br />

3.1.1. Neubaute<br />

Es wird erst eine Bewilligung erteilt, wenn das Gr<strong>und</strong>stück geschützt o<strong>der</strong> das geplante<br />

Projekt sicher <strong>vor</strong> Naturgefahreneinwirkungen ist.<br />

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