1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...
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nutzen, sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische<br />
Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben<br />
Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen<br />
Verbraucher in der EU erreichen“.<br />
7.2. ABSPRACHEN UND KOOPERATIONEN ZWISCHEN VERSICHERERN<br />
Aus der Sicht des Konsumenten stellen Absprachen und Kooperationen zwischen Versicherern<br />
ein "zweischneidiges Schwert" dar. Einerseits würden ohne das weltweite Netz<br />
der Mit-und Rückversicherung zahlreiche Großrisiken unversicherbar bleiben. Andererseits<br />
können Kooprationsübereinkommen von Großkonzernen (wie Preisab-sprachen,<br />
monopolartige Marktauftritte) fatale Auswirkungen für kleinere Mitbewerber und Kunden<br />
haben. Der Gesetzgeber unterbindet daher in vielen Staaten derartige konsumentenschädliche<br />
Absprachen.<br />
Die diesbezüglichen österreichischen Wettbewerbsbeschränkungen sind im Kartellgesetz<br />
(KartG 2005) ausgeführt. Neben einem Kartellverbot ist darin festgelegt, dass marktbeherrschende<br />
Unternehmen ihre Stellung nicht missbrauchen dürfen. Beschränkungen gibt<br />
es bei Zusammenschlüssen von Firmen, deren jährliche Umsatzmenge gewisse Grenzen<br />
überschreitet. Das KartG enthält auch Bestimmungen zu Strafen bei Verstößen sowie zu<br />
den Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht.<br />
Es gilt jedoch (auch außerhalb des Mit-und Rückversicherungsbereiches) im Auge zu behalten:<br />
Nicht jede Absprache oder Kooperation zwischen (im Wettbewerb stehenden) Versicherern<br />
muss zum Nachteil der Konsumenten ausfallen!<br />
Es können Synergien entstehen, die den Versicherern und Konsumenten zum Vorteil gereichen.<br />
Aus diesem Grund erstellte die EU(EG) schon Anfang der 90er Jahre Regeln, unter welchen<br />
Voraussetzungen Zusammenarbeit oder kooperative Absprachen erlaubt und sogar<br />
erwünscht sind, weil sie den Strukturen eines lauteren Wettbewerbs. entsprechen.<br />
Die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigte die Kommmission, Artikel 81 Absatz 3<br />
EG-Vertrag durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Entscheidungen und<br />
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Versicherungswirtschaft anzuwenden,<br />
die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen bezwecken:<br />
- Erstellung gemeinsamer, auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder dem<br />
Schadenverlauf beruhender Risikoprämientarife<br />
- Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;<br />
- gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken;<br />
- Abwicklung von Schadenfällen;<br />
- Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen;<br />
- Erstellung von Verzeichnissen und Austausch von Informationen über erhöhte Risiken.<br />
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