08.12.2012 Aufrufe

1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...

1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...

1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nutzen, sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische<br />

Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben<br />

Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen<br />

Verbraucher in der EU erreichen“.<br />

7.2. ABSPRACHEN UND KOOPERATIONEN ZWISCHEN VERSICHERERN<br />

Aus der Sicht des Konsumenten stellen Absprachen und Kooperationen zwischen Versicherern<br />

ein "zweischneidiges Schwert" dar. Einerseits würden ohne das weltweite Netz<br />

der Mit-und Rückversicherung zahlreiche Großrisiken unversicherbar bleiben. Andererseits<br />

können Kooprationsübereinkommen von Großkonzernen (wie Preisab-sprachen,<br />

monopolartige Marktauftritte) fatale Auswirkungen für kleinere Mitbewerber und Kunden<br />

haben. Der Gesetzgeber unterbindet daher in vielen Staaten derartige konsumentenschädliche<br />

Absprachen.<br />

Die diesbezüglichen österreichischen Wettbewerbsbeschränkungen sind im Kartellgesetz<br />

(KartG 2005) ausgeführt. Neben einem Kartellverbot ist darin festgelegt, dass marktbeherrschende<br />

Unternehmen ihre Stellung nicht missbrauchen dürfen. Beschränkungen gibt<br />

es bei Zusammenschlüssen von Firmen, deren jährliche Umsatzmenge gewisse Grenzen<br />

überschreitet. Das KartG enthält auch Bestimmungen zu Strafen bei Verstößen sowie zu<br />

den Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht.<br />

Es gilt jedoch (auch außerhalb des Mit-und Rückversicherungsbereiches) im Auge zu behalten:<br />

Nicht jede Absprache oder Kooperation zwischen (im Wettbewerb stehenden) Versicherern<br />

muss zum Nachteil der Konsumenten ausfallen!<br />

Es können Synergien entstehen, die den Versicherern und Konsumenten zum Vorteil gereichen.<br />

Aus diesem Grund erstellte die EU(EG) schon Anfang der 90er Jahre Regeln, unter welchen<br />

Voraussetzungen Zusammenarbeit oder kooperative Absprachen erlaubt und sogar<br />

erwünscht sind, weil sie den Strukturen eines lauteren Wettbewerbs. entsprechen.<br />

Die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigte die Kommmission, Artikel 81 Absatz 3<br />

EG-Vertrag durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Entscheidungen und<br />

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Versicherungswirtschaft anzuwenden,<br />

die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen bezwecken:<br />

- Erstellung gemeinsamer, auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder dem<br />

Schadenverlauf beruhender Risikoprämientarife<br />

- Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;<br />

- gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken;<br />

- Abwicklung von Schadenfällen;<br />

- Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen;<br />

- Erstellung von Verzeichnissen und Austausch von Informationen über erhöhte Risiken.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!