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1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...

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d) die gemeinsame Aufstellung und Bekanntgabe unverbindlicher Modelle zur Darstellung<br />

von Überschussbeteiligungen eines Versicherungsvertrages, der ein Kapitalisierungselement<br />

enthält.<br />

7.2.1.1 Ab 2010 nur mehr zwei Formen der Zusammenarbeit zulässig<br />

Mehr als zwei Jahre lang prüfte die Generaldirektion "Wettbewerb" der Europäischen<br />

Kommission die Notwendigkeit der Verlängerung der sog. Gruppenfreistellungsverordnung.<br />

Ab April 2010 sollen -laut Entwurf für die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)-<br />

nur mehr zwei von vier Formen der Zusammenarbeit im Versicherungsbereich freigestellt<br />

werden werden, nämlich die:<br />

-Zusammenstellung gemeinsamer Berechnungen, Tabellen und Studien<br />

-Gemeinsame Deckung von Risiken (Mitversicherungsgemeinschaften/Pools).<br />

Die Geltungsdauer der neuen GVO wird den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März<br />

2017 umfassen. (Christian Eltner u. Dieter Pscheidl, "Neue Wettbewerbsregeln für Versicherer",<br />

in: Europa News Nr 5/2009 /Versicherungsverband Ósterreich, S 4).<br />

Die Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen werden hingegen den allgemeinen<br />

kartellrechtlichen Grundsätzen unterstellt.<br />

7.3 NEUE EU-VERSICHERUNGSAUFSICHT<br />

Ende September 2009 präsentierte die Europäische Kommission Gesetzesvorschläge zur<br />

Umstrukturierung der Europaparlament. Ziel ist es, ein Europäisches System für Finanzmarktaufsicht<br />

zu schaffen, in dem nationale Aufsichtsbehörden, drei neue EU-<br />

Aufsichtsbehörden sowie eine Einrichtung zur Überwachung und Beurteilung systemischer<br />

Risiken zusammenspielen.<br />

Zu diesem Zweck wird der Ausschuss der Versicherungsaufseher "CEIOPS" in eine Europäische<br />

Aufsichtsbehörde für Versicherungen (EIOPA) umgewandelt. Diese Behörde -<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Frankfurt - soll alle Aufgaben von CEIOPS<br />

übernehmen und darüber hinaus mit zusätzlichen Kompetenzen und definierten Rechtsbefugnissen<br />

ausgestattet werden.<br />

Ihre Rechtsbefugnisse umfassen:<br />

- Entwicklung von technischen Standards in Bereichen, die in der EU-<br />

Gesetzgebung vordefiniert und die von der Europäischen Kommission in einen<br />

rechtskräftigen Rahmen gesetzt werden,<br />

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