1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...
1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...
1 Prof. DDr. WOLFGANG ROHRBACH DIE ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
d) die gemeinsame Aufstellung und Bekanntgabe unverbindlicher Modelle zur Darstellung<br />
von Überschussbeteiligungen eines Versicherungsvertrages, der ein Kapitalisierungselement<br />
enthält.<br />
7.2.1.1 Ab 2010 nur mehr zwei Formen der Zusammenarbeit zulässig<br />
Mehr als zwei Jahre lang prüfte die Generaldirektion "Wettbewerb" der Europäischen<br />
Kommission die Notwendigkeit der Verlängerung der sog. Gruppenfreistellungsverordnung.<br />
Ab April 2010 sollen -laut Entwurf für die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO)-<br />
nur mehr zwei von vier Formen der Zusammenarbeit im Versicherungsbereich freigestellt<br />
werden werden, nämlich die:<br />
-Zusammenstellung gemeinsamer Berechnungen, Tabellen und Studien<br />
-Gemeinsame Deckung von Risiken (Mitversicherungsgemeinschaften/Pools).<br />
Die Geltungsdauer der neuen GVO wird den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März<br />
2017 umfassen. (Christian Eltner u. Dieter Pscheidl, "Neue Wettbewerbsregeln für Versicherer",<br />
in: Europa News Nr 5/2009 /Versicherungsverband Ósterreich, S 4).<br />
Die Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen werden hingegen den allgemeinen<br />
kartellrechtlichen Grundsätzen unterstellt.<br />
7.3 NEUE EU-VERSICHERUNGSAUFSICHT<br />
Ende September 2009 präsentierte die Europäische Kommission Gesetzesvorschläge zur<br />
Umstrukturierung der Europaparlament. Ziel ist es, ein Europäisches System für Finanzmarktaufsicht<br />
zu schaffen, in dem nationale Aufsichtsbehörden, drei neue EU-<br />
Aufsichtsbehörden sowie eine Einrichtung zur Überwachung und Beurteilung systemischer<br />
Risiken zusammenspielen.<br />
Zu diesem Zweck wird der Ausschuss der Versicherungsaufseher "CEIOPS" in eine Europäische<br />
Aufsichtsbehörde für Versicherungen (EIOPA) umgewandelt. Diese Behörde -<br />
mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Frankfurt - soll alle Aufgaben von CEIOPS<br />
übernehmen und darüber hinaus mit zusätzlichen Kompetenzen und definierten Rechtsbefugnissen<br />
ausgestattet werden.<br />
Ihre Rechtsbefugnisse umfassen:<br />
- Entwicklung von technischen Standards in Bereichen, die in der EU-<br />
Gesetzgebung vordefiniert und die von der Europäischen Kommission in einen<br />
rechtskräftigen Rahmen gesetzt werden,<br />
30