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Rechtsteil aus dem BS-LehrerInnenkalender 2016/2017

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Sonderurlaub<br />

Zuständigkeiten<br />

Anlass<br />

Sonderurlaub für Fortbildungen<br />

Drittfach- bzw. Zusatz<strong>aus</strong>bildung,<br />

Comenius-Projekte<br />

Sonderurlaub – wichtige persönliche und<br />

familiäre Gründe/<br />

sonstige besondere Anlässe<br />

Karenzurlaube<br />

Sonderurlaube von Leitern/LeiterInnen<br />

Zuständigkeit<br />

LeiterIn<br />

Landesregierung<br />

bis zu 3 Tagen LeiterIn, 4–14 Tage<br />

Abteilung 2/03,<br />

darüber hin<strong>aus</strong> Landesregierung<br />

bis zu 14 Tagen Abteilung 2/03,<br />

darüber hin<strong>aus</strong> Landesregierung<br />

Abteilung 2/03, soweit nicht die<br />

Landesregierung zuständig ist<br />

Grundsätzlich sind längerfristig planbare Arzttermine außerhalb der Unterrichtszeit<br />

anzuberaumen. Falls dies nicht möglich ist, so ist – sofern eine pädagogisch sinnvolle<br />

Möglichkeit besteht – eine schulinterne Regelung (Stundent<strong>aus</strong>ch) anzustreben.<br />

Nur wenn keine schulinterne Regelung und kein Termin außerhalb der Unterrichtszeit<br />

möglich sind, wird ein Sonderurlaub im unbedingt erforderlichen Ausmaß gewährt<br />

(auch bei plötzlich auftretenden Schmerzen, bei akut notwendigem Arztbesuch!).<br />

Ein Sonderurlaub für Behördentermine ist dann zu gewähren, wenn der Termin<br />

unaufschiebbar ist und außerhalb der Unterrichtszeit nicht wahrgenommen<br />

werden kann (Zeugenladungen vor Gericht, Schöffentätigkeit, …).<br />

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