Rechtsteil aus dem BS-LehrerInnenkalender 2016/2017
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Sonderurlaub<br />
Zuständigkeiten<br />
Anlass<br />
Sonderurlaub für Fortbildungen<br />
Drittfach- bzw. Zusatz<strong>aus</strong>bildung,<br />
Comenius-Projekte<br />
Sonderurlaub – wichtige persönliche und<br />
familiäre Gründe/<br />
sonstige besondere Anlässe<br />
Karenzurlaube<br />
Sonderurlaube von Leitern/LeiterInnen<br />
Zuständigkeit<br />
LeiterIn<br />
Landesregierung<br />
bis zu 3 Tagen LeiterIn, 4–14 Tage<br />
Abteilung 2/03,<br />
darüber hin<strong>aus</strong> Landesregierung<br />
bis zu 14 Tagen Abteilung 2/03,<br />
darüber hin<strong>aus</strong> Landesregierung<br />
Abteilung 2/03, soweit nicht die<br />
Landesregierung zuständig ist<br />
Grundsätzlich sind längerfristig planbare Arzttermine außerhalb der Unterrichtszeit<br />
anzuberaumen. Falls dies nicht möglich ist, so ist – sofern eine pädagogisch sinnvolle<br />
Möglichkeit besteht – eine schulinterne Regelung (Stundent<strong>aus</strong>ch) anzustreben.<br />
Nur wenn keine schulinterne Regelung und kein Termin außerhalb der Unterrichtszeit<br />
möglich sind, wird ein Sonderurlaub im unbedingt erforderlichen Ausmaß gewährt<br />
(auch bei plötzlich auftretenden Schmerzen, bei akut notwendigem Arztbesuch!).<br />
Ein Sonderurlaub für Behördentermine ist dann zu gewähren, wenn der Termin<br />
unaufschiebbar ist und außerhalb der Unterrichtszeit nicht wahrgenommen<br />
werden kann (Zeugenladungen vor Gericht, Schöffentätigkeit, …).<br />
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