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Rechtsteil aus dem BS-LehrerInnenkalender 2016/2017

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Wichtige Bestimmungen für Eltern<br />

Papamonat<br />

Seit 1. 1. 2011 haben öffentlich Bedienstete die Möglichkeit, einen Papamonat im<br />

Ausmaß von max. 4 Wochen (gegen Entfall der Bezüge) in Anspruch zu nehmen,<br />

wenn sie mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen H<strong>aus</strong>halt leben. Seit 1. 1.<br />

2013 haben Väter einen Rechtsanspruch auf diesen Karenzurlaub. Dieser Karenzurlaub<br />

wird Vätern gegen Entfall er Bezüge aber unter Beibehaltung der zeitabhängigen<br />

Rechte (Vorrückung, Pensionsanrechnung) bis zu 4 Wochen gewährt, sofern<br />

die Eltern im gemeinsamen H<strong>aus</strong>halt leben. Das Ansuchen muss mindestens 1 Woche<br />

vor <strong>dem</strong> errechneten Geburtstermin gestellt werden. Der Vaterkarenzurlaub<br />

muss innerhalb des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Mutterschutzgesetz<br />

liegen.<br />

Gehalt der Mütter während des Mutterschutz-Beschäftigungsverbotes<br />

Mütter erhalten in der Zeit des Mutterschutzes ab 2011 nur noch den Durchschnittsverdienst<br />

der letzten 3 Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes.<br />

Das betrifft vor allem Teilbeschäftigte, die früher in der Zeit des Mutterschutzes<br />

den vollen Bezug bekamen. § 13d GG, § 24 VBG.<br />

Teilzeit<br />

LehrerInnen, die wegen der besseren Betreuung ihrer Kinder (bis zum Schuleintritt)<br />

Teilzeit beantragen, haben beim Dienstplan einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung<br />

ihrer Bedürfnisse zur Kinderbetreuung. Sie dürfen nicht zu Mehrdienstleistungen<br />

herangezogen werden. Vollbeschäftigte Eltern haben jedoch keinen<br />

Rechtsanspruch auf Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse. Supplierverpflichtung von<br />

Teilzeitlehrkräften: Nur bei zwingenden Gründen können sie zur Leistung von<br />

Überstunden herangezogen werden.<br />

Vorrückung<br />

Eltern, die wegen Karenz länger als 6 Monate vom Unterricht <strong>aus</strong>setzen, müssen<br />

keine Rückstufung in Stufe 1 des SVtL hinnehmen, die Karenz wird aber nicht als<br />

vorrückungswirksame Dienstleistung gerechnet. Teilzeitbeschäftigung während der<br />

Elternkarenz wird indes für die Vorrückung voll gezählt.<br />

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