Rechtsteil aus dem BS-LehrerInnenkalender 2016/2017
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Wichtige Bestimmungen für Eltern<br />
Papamonat<br />
Seit 1. 1. 2011 haben öffentlich Bedienstete die Möglichkeit, einen Papamonat im<br />
Ausmaß von max. 4 Wochen (gegen Entfall der Bezüge) in Anspruch zu nehmen,<br />
wenn sie mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen H<strong>aus</strong>halt leben. Seit 1. 1.<br />
2013 haben Väter einen Rechtsanspruch auf diesen Karenzurlaub. Dieser Karenzurlaub<br />
wird Vätern gegen Entfall er Bezüge aber unter Beibehaltung der zeitabhängigen<br />
Rechte (Vorrückung, Pensionsanrechnung) bis zu 4 Wochen gewährt, sofern<br />
die Eltern im gemeinsamen H<strong>aus</strong>halt leben. Das Ansuchen muss mindestens 1 Woche<br />
vor <strong>dem</strong> errechneten Geburtstermin gestellt werden. Der Vaterkarenzurlaub<br />
muss innerhalb des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Mutterschutzgesetz<br />
liegen.<br />
Gehalt der Mütter während des Mutterschutz-Beschäftigungsverbotes<br />
Mütter erhalten in der Zeit des Mutterschutzes ab 2011 nur noch den Durchschnittsverdienst<br />
der letzten 3 Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes.<br />
Das betrifft vor allem Teilbeschäftigte, die früher in der Zeit des Mutterschutzes<br />
den vollen Bezug bekamen. § 13d GG, § 24 VBG.<br />
Teilzeit<br />
LehrerInnen, die wegen der besseren Betreuung ihrer Kinder (bis zum Schuleintritt)<br />
Teilzeit beantragen, haben beim Dienstplan einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung<br />
ihrer Bedürfnisse zur Kinderbetreuung. Sie dürfen nicht zu Mehrdienstleistungen<br />
herangezogen werden. Vollbeschäftigte Eltern haben jedoch keinen<br />
Rechtsanspruch auf Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse. Supplierverpflichtung von<br />
Teilzeitlehrkräften: Nur bei zwingenden Gründen können sie zur Leistung von<br />
Überstunden herangezogen werden.<br />
Vorrückung<br />
Eltern, die wegen Karenz länger als 6 Monate vom Unterricht <strong>aus</strong>setzen, müssen<br />
keine Rückstufung in Stufe 1 des SVtL hinnehmen, die Karenz wird aber nicht als<br />
vorrückungswirksame Dienstleistung gerechnet. Teilzeitbeschäftigung während der<br />
Elternkarenz wird indes für die Vorrückung voll gezählt.<br />
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