Bilanz zum 31. 12. 2004 - R+V Versicherung
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Anhang<br />
<strong>Bilanz</strong>ierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände<br />
erfolgte zu Anschaffungskosten, die linear<br />
innerhalb der steuerlich zulässigen Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben wurden. Die Abgänge des Geschäftsjahres<br />
wurden zeitanteilig abgeschrieben.<br />
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und<br />
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden<br />
Grundstücken wurden mit den um Abschreibungen<br />
geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
bilanziert. Die Abschreibungen erfolgten linear mit<br />
dem steuerlich gebotenen Satz. Ein Grundstück<br />
wurde degressiv abgeschrieben.<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen<br />
wurden zu Anschaffungskosten bilanziert.<br />
Ausleihungen an verbundene Unternehmen und an<br />
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />
besteht, wurden entsprechend ihrer Zugehörigkeit<br />
wie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,<br />
Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche<br />
Wertpapiere sowie sonstige Ausleihungen<br />
bewertet.<br />
Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche<br />
Wertpapiere sowie Inhaberschuldverschreibungen<br />
und andere festverzinsliche Wertpapiere<br />
wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip<br />
bewertet, soweit sie nicht dem Anlagevermögen<br />
zugeordnet sind.<br />
Aktien und Investmentanteile, die gemäß § 341 b<br />
Abs. 2 Satz 1 HGB dem Anlagevermögen zugeordnet<br />
sind, wurden <strong>zum</strong> <strong>31.</strong> <strong>12.</strong> <strong>2004</strong> mit ihrem<br />
aktuellen Marktwert bewertet, da dieser aufgrund<br />
der Börsenentwicklung im Jahr <strong>2004</strong> als der dauerhaft<br />
beizulegende Wert angesehen wird, maximal<br />
jedoch mit den Anschaffungskosten.<br />
Soweit Gründe für eine in der Vergangenheit getätigte<br />
Abschreibung nicht mehr bestehen, wurden<br />
gemäß § 280 Abs. 1 HGB Zuschreibungen auf den<br />
Börsenkurs bis maximal <strong>zum</strong> Anschaffungswert<br />
vorgenommen.<br />
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen<br />
sowie Sonstige Ausleihungen wurden<br />
mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt, soweit<br />
nicht Einzelwertberichtigungen vorzunehmen waren.<br />
32 LOGISTIC<br />
Agio und Disagio wurden auf die Laufzeit verteilt.<br />
Der Anteil für die Folgejahre wurde als Rechnungsabgrenzungsposten<br />
ausgewiesen.<br />
Strukturierte Produkte wurden in ihre einzelnen<br />
Bestandteile zerlegt und mittels anerkannter finanzmathematischer<br />
Methoden auf Basis der Modelle<br />
von Black - Scholes, Hull – White bewertet.<br />
Die Forderungen wurden zu Nennwerten bilanziert.<br />
Soweit sie das selbst abgeschlossene <strong>Versicherung</strong>sgeschäft<br />
betreffen, wurden sie pauschal wertberichtigt.<br />
Die Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
erfolgte zu Anschaffungskosten, die linear<br />
innerhalb der steuerlich zulässigen Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben wurden. Die Zugänge und Abgänge<br />
des Geschäftsjahres wurden zeitanteilig abgeschrieben.<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter wurden<br />
im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben.<br />
Latente Steuern werden auf in Handels- und<br />
Steuerbilanz unterschiedliche Wertansätze von Vermögenswerten<br />
und Schulden sowie aus anderen<br />
Gewinnabweichungen ermittelt. Bei der Berechnung<br />
des Steuereffekts werden die künftigen Steuersätze<br />
verwendet. Aktive latente Steuern werden als<br />
voraussichtliche Steuerentlastung folgender<br />
Geschäftsjahre gemäß § 274 Abs. 2 HGB als<br />
gesonderter Posten der Aktivseite ausgewiesen.<br />
Der Ansatz aller übrigen Aktivposten erfolgte <strong>zum</strong><br />
Nennwert. Erforderliche Wertberichtigungen wurden<br />
vorgenommen.<br />
Die Beitragsüberträge im selbst abgeschlossenen<br />
<strong>Versicherung</strong>sgeschäft sind grundsätzlich aus den<br />
gebuchten Beiträgen nach dem 720- oder 360stel<br />
System berechnet worden. Bei der Ermittlung der<br />
nicht übertragungsfähigen Einnahmeanteile wurde<br />
das Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 30. April 1974 zugrunde gelegt. Der Anteil der<br />
Beitragsüberträge für das in Rückdeckung gegebene<br />
<strong>Versicherung</strong>sgeschäft wurde gemäß den Rückversicherungsverträgen<br />
ermittelt. Im übernommenen<br />
Geschäft sind die Angaben der Zedenten maßgebend.<br />
Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte<br />
<strong>Versicherung</strong>sfälle des selbst abgeschlossenen<br />
Geschäfts wurde für alle bis zur Schließung des<br />
Schadenregisters bekannten <strong>Versicherung</strong>sfälle