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Bilanz zum 31. 12. 2004 - R+V Versicherung

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Anhang<br />

<strong>Bilanz</strong>ierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände<br />

erfolgte zu Anschaffungskosten, die linear<br />

innerhalb der steuerlich zulässigen Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben wurden. Die Abgänge des Geschäftsjahres<br />

wurden zeitanteilig abgeschrieben.<br />

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und<br />

Bauten einschließlich der Bauten auf fremden<br />

Grundstücken wurden mit den um Abschreibungen<br />

geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

bilanziert. Die Abschreibungen erfolgten linear mit<br />

dem steuerlich gebotenen Satz. Ein Grundstück<br />

wurde degressiv abgeschrieben.<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen<br />

wurden zu Anschaffungskosten bilanziert.<br />

Ausleihungen an verbundene Unternehmen und an<br />

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />

besteht, wurden entsprechend ihrer Zugehörigkeit<br />

wie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,<br />

Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche<br />

Wertpapiere sowie sonstige Ausleihungen<br />

bewertet.<br />

Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche<br />

Wertpapiere sowie Inhaberschuldverschreibungen<br />

und andere festverzinsliche Wertpapiere<br />

wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip<br />

bewertet, soweit sie nicht dem Anlagevermögen<br />

zugeordnet sind.<br />

Aktien und Investmentanteile, die gemäß § 341 b<br />

Abs. 2 Satz 1 HGB dem Anlagevermögen zugeordnet<br />

sind, wurden <strong>zum</strong> <strong>31.</strong> <strong>12.</strong> <strong>2004</strong> mit ihrem<br />

aktuellen Marktwert bewertet, da dieser aufgrund<br />

der Börsenentwicklung im Jahr <strong>2004</strong> als der dauerhaft<br />

beizulegende Wert angesehen wird, maximal<br />

jedoch mit den Anschaffungskosten.<br />

Soweit Gründe für eine in der Vergangenheit getätigte<br />

Abschreibung nicht mehr bestehen, wurden<br />

gemäß § 280 Abs. 1 HGB Zuschreibungen auf den<br />

Börsenkurs bis maximal <strong>zum</strong> Anschaffungswert<br />

vorgenommen.<br />

Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen<br />

sowie Sonstige Ausleihungen wurden<br />

mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt, soweit<br />

nicht Einzelwertberichtigungen vorzunehmen waren.<br />

32 LOGISTIC<br />

Agio und Disagio wurden auf die Laufzeit verteilt.<br />

Der Anteil für die Folgejahre wurde als Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ausgewiesen.<br />

Strukturierte Produkte wurden in ihre einzelnen<br />

Bestandteile zerlegt und mittels anerkannter finanzmathematischer<br />

Methoden auf Basis der Modelle<br />

von Black - Scholes, Hull – White bewertet.<br />

Die Forderungen wurden zu Nennwerten bilanziert.<br />

Soweit sie das selbst abgeschlossene <strong>Versicherung</strong>sgeschäft<br />

betreffen, wurden sie pauschal wertberichtigt.<br />

Die Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

erfolgte zu Anschaffungskosten, die linear<br />

innerhalb der steuerlich zulässigen Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben wurden. Die Zugänge und Abgänge<br />

des Geschäftsjahres wurden zeitanteilig abgeschrieben.<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter wurden<br />

im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben.<br />

Latente Steuern werden auf in Handels- und<br />

Steuerbilanz unterschiedliche Wertansätze von Vermögenswerten<br />

und Schulden sowie aus anderen<br />

Gewinnabweichungen ermittelt. Bei der Berechnung<br />

des Steuereffekts werden die künftigen Steuersätze<br />

verwendet. Aktive latente Steuern werden als<br />

voraussichtliche Steuerentlastung folgender<br />

Geschäftsjahre gemäß § 274 Abs. 2 HGB als<br />

gesonderter Posten der Aktivseite ausgewiesen.<br />

Der Ansatz aller übrigen Aktivposten erfolgte <strong>zum</strong><br />

Nennwert. Erforderliche Wertberichtigungen wurden<br />

vorgenommen.<br />

Die Beitragsüberträge im selbst abgeschlossenen<br />

<strong>Versicherung</strong>sgeschäft sind grundsätzlich aus den<br />

gebuchten Beiträgen nach dem 720- oder 360stel<br />

System berechnet worden. Bei der Ermittlung der<br />

nicht übertragungsfähigen Einnahmeanteile wurde<br />

das Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 30. April 1974 zugrunde gelegt. Der Anteil der<br />

Beitragsüberträge für das in Rückdeckung gegebene<br />

<strong>Versicherung</strong>sgeschäft wurde gemäß den Rückversicherungsverträgen<br />

ermittelt. Im übernommenen<br />

Geschäft sind die Angaben der Zedenten maßgebend.<br />

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle des selbst abgeschlossenen<br />

Geschäfts wurde für alle bis zur Schließung des<br />

Schadenregisters bekannten <strong>Versicherung</strong>sfälle

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