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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>/<strong>VTV</strong> <strong>Bedingungsheft</strong> <strong>Agrar</strong><br />

<strong>Gesamt</strong>-<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

<strong>Agrar</strong>Police<br />

Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police (<strong>R+V</strong>-AGP 2008) - Teil A - Allgemeiner Teil 3<br />

Teil B - Besonderer Teil zur Feuerversicherung 12<br />

Teil C - Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 16<br />

Teil D - Besondere Teile 20<br />

Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D 27<br />

Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung 42<br />

Teil G - Besonderer Teil zur Technischen Versicherung (Maschinen- und Elektronikversicherung) 48<br />

Teil H - Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe 60<br />

Teil J - Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung 113<br />

Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung 129<br />

Anlagebögen zum Antrag auf <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police 133<br />

Sach-Landwirtschaft<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (<strong>R+V</strong> AFB 2008) 151<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (<strong>R+V</strong> LZB 2008) 163<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (<strong>R+V</strong> AStB 2008) 166<br />

<strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 (<strong>R+V</strong> SGlN 2008) 178<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (<strong>R+V</strong> AWB 2008) 180<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (<strong>R+V</strong> AERB 2008) 193<br />

<strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> MFBU 2008) 206<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherungsbedingungen 2008 (<strong>R+V</strong> FBUB 2008) 207<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (<strong>R+V</strong> ZFBUB 2008) 215<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> ZKBU 2008) 219<br />

<strong>R+V</strong> Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (<strong>R+V</strong> BEG 2008) 221<br />

<strong>R+V</strong> Besondere Bedingungen für die Elementar-BU-Versicherung (<strong>R+V</strong> EMBUB 2008) 223<br />

<strong>R+V</strong> Positionen-Erläuterung für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (<strong>R+V</strong> POSBU 2008) 225<br />

Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung 226<br />

Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in - landwirtschaftlichen Betrieben -<br />

Intensiv-Tierhaltungen (<strong>R+V</strong> 2057 2008) 240<br />

Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (<strong>R+V</strong> 2242 2008) 246<br />

Tierversicherung <strong>VTV</strong><br />

Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und<br />

gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der <strong>VTV</strong>) 248<br />

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung (AVB TLS 01/2008 der <strong>VTV</strong>) 257<br />

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden und anderen Einhufern<br />

(AVB TLP 01/2008 der <strong>VTV</strong>) 266<br />

Allgemeine Bedingungen für die Operationskosten Versicherung von Pferden und anderen Einhufern<br />

(AVB OPK 12/2008 der <strong>VTV</strong>) 275<br />

Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Rinderproduktion 281<br />

Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Schweineproduktion 283<br />

Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der Geflügelproduktion 285<br />

Satzung 287<br />

PferdePolice<br />

Teil A Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-PferdePolice (<strong>R+V</strong>-PPO 2009) 294<br />

Teil H Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung 299<br />

Teil I Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern 308<br />

Teil J Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde 310<br />

Teil K Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung aus Gewässerschäden im<br />

Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko 311<br />

Teil M Besonderer Teil für die Unfall- und OP-Tierlebenversicherung von Pferden und anderen<br />

Einhufern 314<br />

Teil N Besonderer Teil für die Operationskosten-Versicherung von Pferden und anderen Einhufern 320<br />

Teil O Satzung 325<br />

KFA0110 Seite 1 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>/<strong>VTV</strong> <strong>Bedingungsheft</strong> <strong>Agrar</strong><br />

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (AVVG 2008) 332<br />

Haftpflicht<br />

AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 356<br />

AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen<br />

Diskriminierung 370<br />

BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 380<br />

BIOGAS500 - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Umwelthaftpflichtversicherung aus<br />

dem Betrieb von Biogasanlagen (mit einer elektrischen <strong>Gesamt</strong>leistung von maximal 500 kWel) 384<br />

FO-AUSFALL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Forderungsausfalldeckung im<br />

Rahmen der Privathaftpflichtversicherung 385<br />

GABEL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Hub- und Gabelstapler mit einer<br />

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis 20 km/h 387<br />

GESTÜTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für<br />

Gestüte 388<br />

HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und<br />

Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 397<br />

HUNDE - Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde 399<br />

INTERNET - Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Schäden aus der Nutzung von<br />

Internet-Technologien 400<br />

LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur<br />

Betriebshaftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 403<br />

LDW SPEZ - Landwirtschaftspolice spezial 414<br />

PFERD - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern 434<br />

PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung 436<br />

REITSPORT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für<br />

Reit-/Pferdesportbetriebe 441<br />

U-BAS-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht<br />

wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 451<br />

USV-BAS-LDW - NATURSCHUTZPOLICE Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

Umweltschadensbasisversicherung in der Landwirtschaft<br />

(Umweltschadensbasisversicherung/Landwirtschaft) 460<br />

WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im<br />

Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko 479<br />

ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos 481<br />

ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung 483<br />

Merkblatt zum Datenschutz<br />

Merkblatt zur Datenverarbeitung 485<br />

KFA0110 Seite 2 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 1<br />

Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police (<strong>R+V</strong>-AGP 2008) -<br />

Teil A - Allgemeiner Teil<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

A 1 Vertragsgrundlagen; Gegenstand der Versicherung 2<br />

A 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei vorzeitiger<br />

Vertragsbeendigung 2<br />

A 3 Beitragszahlung 2<br />

A 4 Beitragsberechnung; Unterversicherung 3<br />

A 5 Kündigung 3<br />

A 6 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 4<br />

A 7 Gefahrerhöhung 4<br />

A 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 4<br />

A 9 Sicherheitsvorschriften 5<br />

A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften 5<br />

A 11 Mehrere Versicherer 5<br />

A 12 Versicherung für fremde Rechnung 6<br />

A 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 6<br />

A 14 Sachverständigenverfahren 6<br />

A 15 Zahlung der Entschädigung 7<br />

A 16 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligung 8<br />

A 17 Repräsentanten 8<br />

A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 8<br />

A 19 Gerichtsstand 9<br />

A 20 Anzuwendendes Recht 9<br />

A 21 Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer 9<br />

KFA0110 Seite 3 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 2<br />

Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police (<strong>R+V</strong>-AGP 2008) -<br />

Teil A - Allgemeiner Teil<br />

A 1 Vertragsgrundlagen; Gegenstand der Versicherung<br />

A 1.1 Die nach den Abschnitten der Besonderen Teile abgeschlossenen Versicherungen bilden in<br />

Verbindung mit dem Allgemeinen Teil (A) dieser Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich<br />

selbständige Verträge.<br />

A 1.2 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

A 1.3 Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen<br />

Teiles (A) vor.<br />

A 1.4 Gegenstand der <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police ist die Versicherung landwirtschaftlicher Betriebe.<br />

Landwirtschaft ist der Prozess Nahrungsmittel, Futter, Fasern und andere gewünschte Produkte<br />

durch den gezielten Anbau von Pflanzen (Ackerbau, Gartenbau, Weinbau, nicht jedoch Waldbau)<br />

sowie die Nutzung und Zucht von domestizierten Tieren (Viehzucht) zu produzieren.<br />

Nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten und damit verbundene Risiken sind nur versichert, soweit<br />

dies besonders vereinbart wurde.<br />

A 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages; Beitrag bei<br />

vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

A 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3.1 zahlt.<br />

A 2.2 Dauer und Ende des Vertrages<br />

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

3. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

A 2.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach<br />

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so<br />

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80<br />

VVG.<br />

A 3 Beitragszahlung<br />

A 3.1 Zahlungen und Folgen verspäteter Zahlungen, erster oder einmaliger Beitrag<br />

1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung des Erstbeitrags<br />

Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste<br />

oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste<br />

Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />

2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags<br />

Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 3.1.1 maßgebenden<br />

Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom<br />

Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 3<br />

A 3.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag<br />

Ein Folgebeitrag wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neune Versicherungsperiode<br />

beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.<br />

A 3.3 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen<br />

werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht<br />

eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer<br />

schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden<br />

kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu<br />

verlangen.<br />

A 3.4 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten<br />

Zahlungsterminen als gestundet.<br />

Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der<br />

Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine<br />

Entschädigung fällig wird. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />

verlangen.<br />

A 4 Beitragsberechnung; Unterversicherung<br />

A 4.1 Während des Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer eine Änderung der vereinbarten<br />

Beitragsberechnungsgrößen zu beantragen, wenn eine wesentliche Änderung durch<br />

Betriebsumstellung und/oder Betriebsvergrößerung eintritt. Als eine solche Änderung wird die<br />

Erhöhung der relevanten Größen um mindestens 5 Prozent angesehen.<br />

A 4.2 Ergibt sich im Schadenfall, dass die Angaben zur Beitragsbemessung nicht den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen, errechnet sich die Entschädigung aus dem Verhältnis der gemeldeten<br />

zu den tatsächlichen Angaben (Unterversicherung). Eine Unterversicherung wird nicht<br />

angerechnet, wenn die Erhöhung der relevanten Größen unter 5 Prozent liegt.<br />

A 5 Kündigung<br />

A 5.1 Kündigung nach dem Versicherungsfall<br />

1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der vom Schaden betroffene Vertrag gekündigt<br />

werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens<br />

einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugegangen sein.<br />

Teilweise abweichende Regelungen hiervon finden sich in den Besonderen Teilen.<br />

2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahres, wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

3. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der<br />

der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

A 5.2 Teilkündigung; Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit<br />

1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Anzeigepflichtsverletzung<br />

des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters (A 6) oder der Gefahrerhöhung (A 7) zum<br />

Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände<br />

oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder<br />

Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der<br />

Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht<br />

geschlossen hätte.<br />

2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der<br />

Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers<br />

wirksam wird, kündigen.<br />

KFA0110 Seite 5 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 4<br />

3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der<br />

Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 VVG verliert,<br />

nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag<br />

versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn<br />

anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen<br />

Bestimmungen nicht geschlossen hätte.<br />

A 5.3 Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer nicht<br />

unverzüglich widerspricht.<br />

A 6 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm<br />

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und<br />

die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des<br />

Satzes 1 stellt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei<br />

sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß<br />

§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des<br />

Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22<br />

VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.<br />

A 7 Gefahrerhöhung<br />

A 7.1 Pflichten des Versicherungsnehmers; Kündigungsrecht des Versicherers; Leistungsfreiheit<br />

Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />

Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch<br />

einen Dritten gestatten.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Absatz 1, oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Absatz 2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn<br />

1. sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;<br />

2. eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit neu aufgenommen wird;<br />

3. ein Gebäude oder ein überwiegender Teil eines Gebäudes nicht bewohnt oder genutzt wird;<br />

4. wenn an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich<br />

oder das Gebäude überwiegend unnutzbar machen;<br />

5. in einem Gebäude ein Betrieb gleich welcher Art oder welchen Umfangs verändert oder neu<br />

aufgenommen wird.<br />

A 7.2 Beitragsänderung<br />

Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des<br />

Versicherers geltenden Grundsätzen nur zu einem höheren Beitrag übernommen, hat der<br />

Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des<br />

Eintritts der Gefahrerhöhung an.<br />

Abweichend von § 25 VVG besteht das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers unabhängig<br />

von der Höhe der Beitragsanpassung.<br />

A 7.3 Ausgleich<br />

Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch<br />

sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit diese mit dem<br />

Versicherer vereinbart sind.<br />

A 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

Der Versicherungsnehmer hat unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten<br />

Obliegenheiten bei Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

KFA0110 Seite 6 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 5<br />

A 8.1 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;<br />

A 8.2 unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und<br />

Minderung des Schadens zu sorgen, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird;<br />

A 8.3 dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die<br />

erforderlichen Belege beizubringen;<br />

A 8.4 dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen<br />

ermittelt wird.<br />

A 9 Sicherheitsvorschriften<br />

Der Versicherungsnehmer hat, unabhängig von den in den Besonderen Teilen aufgeführten<br />

Sicherheitsvorschriften,<br />

A 9.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die<br />

Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.<br />

A 9.2 die versicherten Sachen, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, wasserführende Anlagen und<br />

Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in<br />

ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu<br />

lassen;<br />

A 9.3 eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur<br />

Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten.<br />

A 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften<br />

A 10.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung, -verminderung<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder<br />

auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

A 10.2 Im oder nach dem Versicherungsfall<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so<br />

ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer<br />

arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

A 11 Mehrere Versicherer<br />

A 11.1 Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,<br />

dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der<br />

andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

A 11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe A 11.1), so ist der Versicherer nach<br />

Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des<br />

Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

A 11.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und<br />

übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt<br />

aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne<br />

Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den <strong>Gesamt</strong>schaden, liegt eine<br />

Mehrfachversicherung vor.<br />

KFA0110 Seite 7 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 6<br />

2. Die Versicherer sind in der Weise als <strong>Gesamt</strong>schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag<br />

aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der<br />

Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen<br />

Schadens verlangen. A 11.3.1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben<br />

Versicherer bestehen.<br />

Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen<br />

Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden<br />

Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,<br />

als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet<br />

wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von<br />

Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen<br />

insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich<br />

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht<br />

geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu<br />

dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

A 11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des<br />

§ 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später<br />

geschlossenen Vertrages beseitigt werden.<br />

Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung<br />

des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.<br />

A 12 Versicherung für fremde Rechnung<br />

A 12.1 Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,<br />

auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des Versicherten<br />

ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der<br />

Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann<br />

jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine<br />

Zustimmung dazu erteilt hat.<br />

A 12.2 Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des<br />

Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des<br />

Versicherungsnehmers verlangen.<br />

A 12.3 Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt<br />

auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.<br />

A 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

A 13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der<br />

Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Schadens als bewiesen.<br />

2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

A 13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

A 14 Sachverständigenverfahren<br />

A 14.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

KFA0110 Seite 8 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 7<br />

Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

A 14.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei<br />

unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten<br />

Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für<br />

den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese<br />

Folge hinzuweisen.<br />

2. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit diesen in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine<br />

Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in<br />

einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns<br />

durch die Sachverständigen.<br />

A 14.3 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der<br />

Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

A 14.4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

A 14.5 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.<br />

Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt<br />

auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie<br />

verzögern.<br />

A 14.6 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

gemäß A 8 nicht berührt.<br />

A 15 Zahlung der Entschädigung<br />

A 15.1 Auszahlung<br />

Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die<br />

Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach<br />

Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

A 15.2 Zinsen<br />

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens für das Jahr mit<br />

vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins verlangt<br />

werden kann.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des<br />

Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

A 15.3 Hemmung des Fristenlaufs<br />

Der Lauf der Fristen gemäß A 15.1 und A 15.2 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />

A 15.4 Zahlungsaufschub<br />

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,<br />

2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des<br />

Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen<br />

eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis<br />

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.<br />

Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben,<br />

keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht<br />

ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder<br />

Repräsentanten richten sollte.<br />

KFA0110 Seite 9 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 8<br />

A 15.5 Realkredit<br />

Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.<br />

A 15.6 Mehrwertsteuer<br />

Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.<br />

A 16 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligung<br />

A 16.1 Entschädigung<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu den vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenzen oder Deckungssummen.<br />

Die Entschädigungsgrenzen vermindern sich nicht dadurch, dass die Entschädigung geleistet<br />

wird. Dies gilt nicht für vereinbarte Jahreshöchstentschädigungen.<br />

A 16.2 Jahreshöchstentschädigung<br />

Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im<br />

laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.<br />

A 16.3 Selbstbehalt<br />

Der Versicherungsnehmer trägt die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je<br />

Versicherungsfall.<br />

Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere<br />

Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung<br />

Anwendung.<br />

A 17 Repräsentanten<br />

A 17.1 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

A 17.2 Als Repräsentanten gelten bei<br />

1. Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes;<br />

2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;<br />

3. Kommanditgesellschaften die Komplementäre;<br />

4. Offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;<br />

5. Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter;<br />

6. Einzelfirmen die Inhaber;<br />

7. anderen Unternehmensformen die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten<br />

Vertretungsorgane.<br />

A 17.3 Personen, denen Sachen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses für längere<br />

Zeit in alleinige Obhut gegeben worden sind, sind nur dann Repräsentanten, wenn ihnen vom<br />

Versicherungsnehmer die Befugnis übertragen worden ist, in einem nicht ganz unbedeutenden<br />

Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln.<br />

Schließt der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes laufend eine Vielzahl von Mietoder<br />

Pachtverträgen ab, so sind Mieter und Pächter nicht Repräsentanten des<br />

Versicherungsnehmers.<br />

A 18 Verjährung; Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen<br />

A 18.1 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem<br />

Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des<br />

Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der<br />

Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der<br />

Fristberechnung nicht mit.<br />

A 18.2 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen<br />

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben.<br />

Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder<br />

in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht<br />

mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber<br />

anzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, dem Versicherer<br />

bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die<br />

Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen<br />

sein würde.<br />

KFA0110 Seite 10 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil A<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 9<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,<br />

finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen unter A 18.2.2<br />

entsprechende Anwendung.<br />

A 19 Gerichtsstand<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach<br />

Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind<br />

sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag<br />

A 19.1 gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer ausschließlich nach dem Sitz des<br />

Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung;<br />

A 19.2 gegen den Versicherungsvertreter ausschließlich nach dem Sitz seiner gewerblichen<br />

Niederlassung oder seinem Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

A 20 Anzuwendendes Recht<br />

Für die in dieser Police abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.<br />

A 21 Nachhaftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer<br />

Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der<br />

deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der<br />

ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede<br />

Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.<br />

Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich<br />

abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder<br />

ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die<br />

Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell<br />

nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.<br />

KFA0110 Seite 11 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Teil B - Besonderer Teil zur Feuerversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

B 1 Versicherungsumfang 2<br />

B 2 Ausschlüsse 3<br />

B 3 Versicherte Sachen 3<br />

B 4 Versicherte Kosten 3<br />

B 5 Versicherungsort (Erweiterung zu E 8) 3<br />

B 6 Gebäude im Rohbau 3<br />

B 7 Regressverzicht 4<br />

KFA0110 Seite 12 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Teil B - Besonderer Teil zur Feuerversicherung<br />

B 1 Versicherungsumfang<br />

B 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

1. Brand,<br />

2. Blitzschlag,<br />

3. Überspannung durch Blitz,<br />

4. Explosion,<br />

5. Implosion,<br />

6. Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen oder nicht lenkbaren Flugkörpern, ihrer Teile oder<br />

ihrer Ladung,<br />

7. Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse zerstört oder<br />

beschädigt werden oder abhandenkommen.<br />

B 1.2 Brand<br />

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn<br />

verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Schäden an Räucher-, Trocken- und<br />

sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt mitversichert, auch wenn der Brand<br />

innerhalb der Anlagen ausbricht.<br />

B 1.3 Blitzschlag<br />

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs- und<br />

Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen, auch des Gebäudes, sind nur versichert,<br />

wenn<br />

1. ein Blitz unmittelbar auf versicherte Gebäude, bzw. auf Gebäude, in denen sich versicherte<br />

Sachen befinden oder auf im Freien auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,<br />

liegenden versicherten Sachen aufgeschlagen ist oder<br />

2. am inneren Teil von versicherten Gebäuden, bzw. an inneren Teilen von Gebäuden, in denen<br />

sich versicherte Sachen befinden, Schäden durch Blitzschlag entstanden sind.<br />

B 1.4 Überspannung durch Blitz<br />

Mitversichert ist Überspannung durch Blitz (z. B. Influenz, Induktion) oder durch sonstige<br />

atmosphärische Elektrizität an elektrischen Einrichtungen sowie die daraus entstehenden<br />

Folgeschäden an versicherten Sachen.<br />

Die Entschädigung ist auf den hierfür vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze).<br />

B 1.5 Explosion<br />

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung.<br />

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in<br />

einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes<br />

innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion<br />

durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender<br />

Schaden auch dann zu ersetzen, wenn dessen Wandung nicht zerrissen ist.<br />

B 1.6 Implosion<br />

Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem<br />

gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck.<br />

B 1.7 Stromschlag<br />

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden an versicherten Tieren durch Stromschlag.<br />

B 1.8 Fermentationsschäden<br />

Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen sind bis zu den vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenzen mitversichert. Das gilt nicht für Silage.<br />

B 1.9 Schwelzersetzungsschäden<br />

1. Schwelzersetzungsschäden an mineralischem Dünger einschließlich Folgeschäden an<br />

sonstigen versicherten Sachen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch<br />

versichert, soweit sie nicht durch B 1.1 verursacht werden.<br />

2. Der gemäß B 1.9.1 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich<br />

Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige Kosten wird um den<br />

vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

KFA0110 Seite 13 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

B 2 Ausschlüsse<br />

B 2.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />

1. Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht werden, dass sich eine versicherte<br />

Gefahr gemäß B 1.1 verwirklicht hat;<br />

2. Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit<br />

oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,<br />

Isolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,<br />

Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen).<br />

B 2.2 Durch B 2.1.2 sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von Brandoder<br />

Explosionsschäden sind.<br />

Die Ausschlüsse gemäß B 2.1 gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich<br />

an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß B 1.1 verwirklicht hat.<br />

B 3 Versicherte Sachen<br />

In Abweichung von E 4.2.3 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Kraftfahrzeuge von<br />

Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert mitversichert.<br />

B 4 Versicherte Kosten<br />

Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer<br />

B 4.1 Feuerlöschkosten<br />

Notwendige Aufwendungen die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten<br />

halten durfte (Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten gemäß E 5.1, die nach jener Bestimmung<br />

nicht zu ersetzen sind.<br />

Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der<br />

Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher<br />

zugestimmt hatte. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen<br />

Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im<br />

öffentlichen Interesse erbracht werden.<br />

B 4.2 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen<br />

Anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses entstehende Kosten für die Rekultivierung<br />

gärtnerischer Anlagen.<br />

B 4.3 Kosten für durch Blitzschlag umgestürzter Bäume<br />

In Erweiterung von E 5 die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die<br />

Entsorgung durch Blitzschlag umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit<br />

eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der<br />

Versicherung ausgeschlossen.<br />

B 4.4 Kosten für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte<br />

1. Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen,<br />

Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter<br />

eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein<br />

unbefugter Dritter<br />

a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer<br />

Werkzeuge eingedrungen ist;<br />

b) versucht, durch eine Handlung gemäß B 4.4.1a) in ein versichertes Gebäude<br />

einzudringen.<br />

2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur<br />

versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß B 4.4.1 sind.<br />

B 5 Versicherungsort (Erweiterung zu E 8)<br />

Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland.<br />

B 6 Gebäude im Rohbau<br />

Wenn dies besonders vereinbart ist, sind Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf<br />

dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur<br />

bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zu dem genannten Datum versichert.<br />

Ist das Gebäude bezugsfertig hergestellt, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt<br />

werden, damit ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz gewährt werden kann.<br />

KFA0110 Seite 14 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

B 7 Regressverzicht<br />

Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei<br />

übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den<br />

Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn<br />

hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das<br />

Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.<br />

Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren<br />

Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis<br />

600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten die<br />

dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen<br />

Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann.<br />

KFA0110 Seite 15 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil C <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Teil C - Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

C 1 Versicherungsumfang 2<br />

C 2 Ausschlüsse 3<br />

C 3 Versicherte Sachen und Kosten 3<br />

C 4 Versicherungsort (Ergänzung zu E 8) 4<br />

KFA0110 Seite 16 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil C <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Teil C - Besonderer Teil zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung<br />

C 1 Versicherungsumfang<br />

C 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

1. Einbruchdiebstahl,<br />

2. Raub innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig umfriedeten<br />

Versicherungsgrundstücks,<br />

3. Raub auf Transportwegen,<br />

4. Vandalismus nach einem Einbruch oder durch den Versuch einer Tat gemäß C 1.1.1 bis<br />

C 1.1.4 abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.<br />

C 1.2 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb<br />

1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder<br />

anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für<br />

das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der<br />

Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass<br />

versicherte Sachen abhanden gekommen sind;<br />

2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere<br />

Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;<br />

3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in<br />

das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;<br />

4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und<br />

eines der Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen<br />

Gutes zu erhalten;<br />

5. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis<br />

mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des<br />

Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet,<br />

die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gemäß<br />

C 4.3 versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen<br />

Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch<br />

a) Einbruchdiebstahl gemäß C 1.2.2 aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche<br />

Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;<br />

b) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei<br />

Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen<br />

Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;<br />

c) Raub außerhalb des Versicherungsortes;<br />

bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß C 4.3 mit einem Schlüsselschloss<br />

und/oder einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der<br />

Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der<br />

Mittel gemäß C 1.3.1 oder C 1.3.2 anwendet, um sich die Öffnung des<br />

Kombinationsschlosses zu ermöglichen;<br />

6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb<br />

des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder<br />

der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch<br />

fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.<br />

C 1.3 Raub liegt vor, wenn<br />

1. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,<br />

um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;<br />

2. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt<br />

oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht<br />

wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb<br />

desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt<br />

werden soll;<br />

3. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen<br />

weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer<br />

nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft<br />

ausgeschaltet ist.<br />

Einem Arbeitnehmer stehen volljährige Familienangehörige des Versicherungsnehmers<br />

gleich, denen dieser die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat.<br />

Das gleiche gilt für Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung des<br />

Versicherungsortes beauftragt sind.<br />

KFA0110 Seite 17 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil C <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

C 1.4 Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von C 1.3:<br />

1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den<br />

Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein<br />

Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.<br />

2. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der<br />

Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz<br />

körperlicher und geistiger Kräfte sein.<br />

3. In den Fällen von C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle<br />

verübt werden soll.<br />

C 1.5 Bei Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der<br />

Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,<br />

Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden<br />

einer der den Transport ausführenden Personen entstehen<br />

1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;<br />

2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;<br />

3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen<br />

befinden;<br />

4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu<br />

betreuen.<br />

C 1.6 Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in C 1.2.1, C 1.2.5 oder<br />

C 1.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen<br />

vorsätzlich zerstört oder beschädigt.<br />

Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die<br />

1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das<br />

Gebäude betritt,<br />

2. der Täter während eines Raubüberfalles gemäß C 1.1.2 verursacht.<br />

C 2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden<br />

C 2.1 durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht<br />

noch erleichtert wurde;<br />

C 2.2 durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass<br />

die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen<br />

worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer<br />

geschlossen waren;<br />

C 2.3 durch Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche Handlung einer der mit<br />

dem Transport beauftragten Personen entstanden ist;<br />

C 2.4 durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz<br />

eines Luftfahrzeuges oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung, ferner nicht<br />

Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder<br />

bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines<br />

Einbruchdiebstahls oder Raubes entstehen; für Schäden gemäß C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss<br />

nicht;<br />

C 2.5 an Tieren.<br />

C 3 Versicherte Sachen und Kosten<br />

In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß C 1.2 und C 1.3 ersetzt der Versicherer<br />

innerhalb des Versicherungsortes gemäß E 8 zusätzlich zu E 5 bis zu der hierfür vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze die Aufwendungen<br />

C 3.1 für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalles oder durch den Versuch<br />

gemäß C 1.2 und C 1.3<br />

1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen<br />

Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern;<br />

2. an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem<br />

Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung;<br />

C 3.2 für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen<br />

Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat gemäß<br />

C 1.1.3 abhanden gekommen sind;<br />

KFA0110 Seite 18 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil C <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

C 3.3 die infolge Abhandenkommens von Schlüsseln zu Tresorräumen, mehrwandigen Stahlschränken<br />

mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder eingemauerten Stahlwandschränken mit<br />

mehrwandiger Tür, für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel, sowie für<br />

unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für die Wiederherstellung des Behältnisses entstehen;<br />

C 3.4 für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen,<br />

Bewachung und Ähnliches) von Fenstern und von Türen, die anlässlich eines<br />

Einbruchdiebstahlschadens beschädigt wurden. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen<br />

dauerhaften Zustandes muss unverzüglich erfolgen.<br />

C 4 Versicherungsort (Ergänzung zu E 8)<br />

C 4.1 Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhanden gekommen, beschädigt<br />

oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, und wenn<br />

alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder eines Vandalismus nach<br />

einem Einbruch innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb<br />

desselben Versicherungsortes - verwirklicht worden sind.<br />

C 4.2 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen<br />

des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des<br />

Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden ist.<br />

C 4.3 Wenn dies vereinbart ist, sind über E 8.4 hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das<br />

Behältnis oder den Tresorraum erforderlich.<br />

C 4.4 Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen (C 1.1.3) an Bargeld und<br />

bargeldähnlichen Werten ist die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der<br />

Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an<br />

der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.<br />

C 4.5 Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen<br />

außerhalb des Versicherungsortes mitversichert. Dies gilt nur innerhalb des Grundstücks, auf dem<br />

der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.<br />

Versicherungsschutz gemäß C 1.2.2 besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine<br />

außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge<br />

öffnet.<br />

C 4.6 Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze leistet der Versicherer Entschädigung für<br />

Schäden an versicherten Sachen, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch<br />

Einbruchdiebstahl verursacht werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 1<br />

Teil D - Besondere Teile<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

D 1 Leitungswasserversicherung 2<br />

D 2 Sturm- und Hagelversicherung 3<br />

D 3 Versicherung von Glasbruchschäden (Gebäudeversicherung) 3<br />

D 4 Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung 4<br />

D 5 Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen 5<br />

D 6 Elementarschadenversicherung 5<br />

D 7 Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren 6<br />

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Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Teil D - Besondere Teile<br />

Jede der nachfolgend aufgeführten Gefahren oder Gefahrengruppen ist nur dann versichert,<br />

wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist.<br />

D 1 Leitungswasserversicherung<br />

D 1.1 Versicherungsumfang<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser<br />

zerstört oder beschädigt werden.<br />

2. Leitungswasser ist Wasser, das aus<br />

a) den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,<br />

b) sonstigen, mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,<br />

c) den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,<br />

d) Aquarien oder Wasserbetten (gilt nur für Wohngebäude),<br />

e) Sprinklern- oder aus Düsen von Berieselungsanlagen<br />

bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel) sind<br />

dem Leitungswasser gleichgestellt.<br />

3. Der Versicherungsschutz umfasst auch<br />

a) innerhalb des versicherten Gebäudes<br />

- Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der<br />

Wasserversorgung, an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder<br />

Berieselungsanlagen oder an Armaturen (Wasserhähne, Geruchsverschlüsse,<br />

Wassermesser);<br />

- Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern,<br />

Heizkesseln oder Boilern oder an vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder<br />

Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.<br />

Wenn der Versicherungsnehmer Mieter oder Pächter ist, gilt dies jedoch nur für Rohre<br />

und Einrichtungen, die er auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er<br />

die Gefahr trägt.<br />

b) außerhalb des versicherten Gebäudes (gilt nur für die Gebäudeversicherung) Frost- und<br />

sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, an Rohren der<br />

Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit<br />

- die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, auch wenn sie nicht der<br />

Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;<br />

- die Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, soweit der<br />

Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist;<br />

- die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind.<br />

c) Aufwendungen für Mehrverbrauch von Leitungswasser (gilt nur für<br />

die Gebäudeversicherung).<br />

Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch Aufwendungen,<br />

die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalles Leitungswasser austritt<br />

und der Mehrverbrauch durch das Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

d) Regenabflussrohre innerhalb von Gebäuden (gilt nur für die Gebäudeversicherung)<br />

Frost- und sonstige Bruchschäden an Regenabflussrohren innerhalb von Gebäuden und<br />

den durch das infolge des Bruchs austretende Regenwasser innerhalb von Gebäuden<br />

auftretenden Schaden.<br />

4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines<br />

Versicherungsfalles gemäß D 1.1.1 und D 1.1.2<br />

a) abhanden kommen oder<br />

b) durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.<br />

5. Mitversichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von<br />

Ableitungsrohren innerhalb versicherter Wohn-, Büro- oder Sozial-Gebäude (gilt nur für die<br />

Gebäudeversicherung).<br />

D 1.2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />

1. Plansch- oder Reinigungswasser;<br />

2. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder<br />

Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;<br />

KFA0110 Seite 21 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

3. Schwamm;<br />

4. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (D 1.1.2) die Erdsenkung oder<br />

den Erdrutsch verursacht hat;<br />

5. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion oder Implosion, Anprall oder Absturz<br />

eines Luftfahrzeuges oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung;<br />

ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.<br />

D 2 Sturm- und Hagelversicherung<br />

D 2.1 Versicherungsumfang<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm oder Hagel<br />

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.<br />

2. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8<br />

(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). Ist diese Windstärke für den Versicherungsort<br />

nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in<br />

einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet<br />

hat, oder<br />

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des<br />

Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm<br />

entstanden sein kann.<br />

3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen<br />

a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherte(n) Sachen;<br />

b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die<br />

versicherten Sachen wirft;<br />

c) als Folge eines Sturmschadens gemäß D 2.1.3a) oder D 2.1.3b) an versicherten Sachen<br />

oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden;<br />

d) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3a) bis<br />

D 2.1.3c);<br />

e) durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß D 2.1.3a)<br />

bis D 2.1.3d).<br />

4. Für Schäden durch Hagel gilt D 2.1.3 sinngemäß.<br />

5. Bei Schäden durch Hagel müssen die Voraussetzungen gemäß D 2.1.2 nicht gegeben sein.<br />

6. In Erweiterung von E 5 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen,<br />

den Abtransport und die Entsorgung durch Sturm umgestürzter Bäume auf dem<br />

Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits<br />

abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.<br />

D 2.2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden<br />

1. durch Sturmflut;<br />

2. durch Lawinen oder Schneedruck;<br />

3. durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß<br />

geschlossene Fenster oder Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese<br />

Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;<br />

4. durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion oder Implosion, Anprall oder<br />

Absturz eines Luftfahrzeuges oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder seiner<br />

Ladung; ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen<br />

Ereignissen;<br />

5. an Laden- und Schaufensterscheiben;<br />

6. an beweglichen Sachen und Ernteerzeugnissen im Freien;<br />

7. an versicherten Gebäuden, soweit diese nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für<br />

ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind, und den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen.<br />

D 3 Versicherung von Glasbruchschäden (Gebäudeversicherung)<br />

D 3.1 Versicherungsumfang<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Verglasungen und Glas in gemäß D 3.1.2<br />

gleichgestellten Materialien, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.<br />

KFA0110 Seite 22 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 4<br />

2. Versichert sind<br />

fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest verbundene Scheiben, Platten<br />

und Spiegel aus Glas und Kunststoff ohne künstlerische Be- und Verarbeitung - sowie<br />

Profilbaugläser, Scheiben von Sonnenkollektoren, Glasbausteine und Lichtkuppeln (aus Glas<br />

oder Kunststoff) in und an den versicherten Gebäuden sowie Außenschaukästen/-vitrinen,<br />

Werbe-/Leuchtröhrenanlagen, Transparente und Firmenschilder.<br />

D 3.2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind<br />

1. Beschädigung von Oberflächen und Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);<br />

2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, es sei denn,<br />

es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Schreiben vor;<br />

3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;<br />

4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion oder Implosion,<br />

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder<br />

seiner Ladung; ferner nicht Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei<br />

diesen Ereignissen.<br />

5. Die Versicherung von Werbeanlagen erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

nicht auf<br />

a) Schäden, die durch Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler entstanden sind, soweit der<br />

Lieferant hierfür zu haften hat;<br />

b) Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige<br />

Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen;<br />

c) Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines<br />

ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden<br />

hierdurch.<br />

D 3.3 Versicherte Kosten<br />

Der Versicherer ersetzt bis zu dem vereinbarten Betrag auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

notwendigen Aufwendungen für<br />

1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen<br />

durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);<br />

2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien<br />

auf den versicherten Sachen;<br />

3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Ersetzen von Ersatzscheiben<br />

behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);<br />

4. die Beseitigung von Schäden an Umrandungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und<br />

Alarmeinrichtungen.<br />

D 4 Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder<br />

Aussperrung<br />

D 4.1 Versicherungsumfang<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

1. innere Unruhen,<br />

2. böswillige Beschädigung,<br />

3. Streik und Aussperrung<br />

zerstört oder beschädigt werden.<br />

D 4.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein Ereignis nach<br />

D 4.1.1 und D 4.1.3 abhandenkommen.<br />

D 4.3 Versichert sind ferner unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit inneren Unruhen.<br />

D 4.4 Innere Unruhen<br />

Innere Unruhen im Sinne dieser Bedingungen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht<br />

unerhebliche Teile eines Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in<br />

Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.<br />

D 4.5 Böswillige Beschädigung<br />

Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von<br />

versicherten Sachen.<br />

Nicht versichert sind<br />

1. Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen,<br />

2. Schäden durch Betriebsangehörige oder fremde im Betrieb tätige Personen.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 5<br />

D 4.6 Streik<br />

Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete<br />

Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer<br />

verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten<br />

Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder bei Widerstand gegen eine Aussperrung<br />

an versicherten Sachen.<br />

D 4.7 Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung,<br />

Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen<br />

Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.<br />

D 4.8 Sonderkündigungsrecht<br />

Die Versicherung von Schäden durch die Gefahren, Innere Unruhen, böswillige Beschädigung,<br />

Streik oder Aussperrung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach<br />

Zugang wirksam.<br />

D 5 Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen<br />

D 5.1 Versicherungsumfang<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

1. Fahrzeuganprall,<br />

2. Rauch,<br />

3. Überschalldruckwellen<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.<br />

D 5.2 Fahrzeuganprall<br />

Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Schienen- oder<br />

Straßenfahrzeuge.<br />

Nicht versichert sind<br />

1. Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem<br />

Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;<br />

2. Schäden durch Verschleiß.<br />

D 5.3 Rauch<br />

Rauch muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-,<br />

Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen<br />

einwirken.<br />

Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.<br />

D 5.4 Überschalldruckwellen<br />

Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst<br />

wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte<br />

Sachen einwirkt.<br />

D 6 Elementarschadenversicherung<br />

D 6.1 Versicherungsumfang<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

1. Überschwemmung,<br />

2. Rückstau,<br />

3. Erdbeben,<br />

4. Erdsenkung oder Erdrutsch,<br />

5. Schneedruck oder Lawinen,<br />

6. Vulkanausbruch<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.<br />

D 6.2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden<br />

1. durch Sturmflut und Grundwasser;<br />

2. an beweglichen Sachen und Ernteerzeugnissen im Freien.<br />

D 6.3 Überschwemmungsversicherung<br />

Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, durch<br />

1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;<br />

2. Witterungsniederschläge.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 6<br />

D 6.4 Versicherung von Rückstau<br />

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder<br />

fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem<br />

Rohrsystem des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück oder dessen zugehörigen<br />

Einrichtungen austritt.<br />

D 6.5 Erdbebenversicherung<br />

1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische<br />

Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.<br />

2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des<br />

Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an<br />

ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder;<br />

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch<br />

Erdbeben entstanden sein kann.<br />

D 6.6 Versicherung von Erdsenkung oder Erdrutsch<br />

1. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />

2. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.<br />

D 6.7 Versicherung von Schneedruck oder Lawinen<br />

1. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.<br />

2. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.<br />

D 6.8 Vulkanausbruch<br />

Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit<br />

Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.<br />

D 6.9 Wartezeit<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß<br />

D 6.3 bis D 6.8 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe A 2).<br />

Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß D 6.3 bis<br />

D 6.8 bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne<br />

zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.<br />

D 7 Versicherung von Schäden durch zusätzliche unbenannte Gefahren<br />

D 7.1 Versicherungsumfang<br />

Soweit besonders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Gebäude, die<br />

durch andere als in den Teilen zu B, C, D 1 bis D 6 und E benannten Gefahren und Schäden<br />

durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder<br />

beschädigt werden.<br />

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder<br />

rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit<br />

erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.<br />

Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine<br />

Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel<br />

offenkundig wird.<br />

Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der versicherten Gebäude nicht<br />

beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Versicherung.<br />

D 7.2 Ausschlüsse<br />

1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden an Sachen die nicht<br />

der Gebäudeversicherung zuzuordnen sind (Inhaltswerte).<br />

2. Ergänzend zu den Bestimmungen über nicht versicherte Gefahren und Schäden in den<br />

einzelnen Teilen der Bedingungen sind im Rahmen von D 7.1 ferner nicht versichert Schäden<br />

a) durch betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;<br />

b) durch Ver- oder Bearbeitung;<br />

c) durch Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,<br />

Beaufschlagung, Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines<br />

auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;<br />

d) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, Schlamm oder sonstigen<br />

Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem<br />

Versicherungsgrundstück eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;<br />

KFA0110 Seite 25 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil D <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 7<br />

e) durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es<br />

sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück<br />

eingetretenen, versicherten Ereignisses sind;<br />

f) durch Ausfall oder mangelnde Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Vorräten<br />

(insbesondere in Tiefkühltruhen, Kühl-/Tiefkühlräumen);<br />

g) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit oder der örtlichen<br />

Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es liegt eine Überschwemmung<br />

gemäß D 6.3 vor;<br />

h) durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;<br />

i) die ohne äußere Einwirkung entstehen oder durch Bedienungsfehler, durch Fehler im<br />

Zusammenhang mit Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten,<br />

durch Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen und auch<br />

durch in die Sache gelangte Fremdkörper;<br />

j) durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler;<br />

Zu D 7.2.2a) bis D 7.2.2j) gilt: dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten<br />

Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit diese Sachschäden nicht selbst unter eine<br />

Ausschlussbestimmung fallen.<br />

k) durch Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung<br />

außerhalb der Versicherungsgrundstücke.<br />

KFA0110 Seite 26 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 1<br />

Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

E 1 Schäden durch radioaktive Isotope 2<br />

E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden; keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 2<br />

E 3 Risiken im Ausland 2<br />

E 4 Versicherte Sachen 3<br />

E 5 Versicherte Kosten 5<br />

E 6 Versicherter Mietausfall 7<br />

E 7 Betriebsunterbrechung 7<br />

E 8 Versicherungsort 8<br />

E 9 Versicherungswert 9<br />

E 10 Sicherheitsvorschriften 10<br />

E 11 Mehrfache Versicherung; Überversicherung 10<br />

E 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 11<br />

E 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 12<br />

E 14 Sachverständigenverfahren 13<br />

E 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen 13<br />

E 16 Zahlung der Entschädigung 14<br />

E 17 Nutzungsänderungen 14<br />

E 18 Beitragsangleichung 14<br />

E 19 Beitrag und Beitragsanpassung 15<br />

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Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D<br />

E 1 Schäden durch radioaktive Isotope<br />

In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen und<br />

Betriebsunterbrechungsschäden eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung<br />

fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt<br />

vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch<br />

Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.<br />

E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden; keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

E 2.1 Nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

Ergänzend zu den nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß Teil B bis D sind ohne<br />

Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht versichert Schäden durch<br />

1. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;<br />

2. Innere Unruhen, es sei denn, Innere Unruhen gelten ausdrücklich mitversichert;<br />

3. Erdbeben, es sei denn, Erdbeben gilt ausdrücklich mitversichert;<br />

4. Kernenergie.<br />

5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht<br />

auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden<br />

durch Verfügung von Hoher Hand.<br />

E 2.2 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in<br />

der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung<br />

des Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Vorraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

E 3 Risiken im Ausland<br />

Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den<br />

Ausschlussbestimmungen des Vertrages folgendes vereinbart:<br />

E 3.1 Generelle Ausschlüsse<br />

1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender<br />

Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang<br />

mit Terrorakten als ausgeschlossen.<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />

politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder<br />

Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf<br />

eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder Überschwemmung.<br />

E 3.2 In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrages gelten Ansprüche, die auf<br />

nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere<br />

1. Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes<br />

Naturelles"in Frankreich ergeben würden;<br />

2. Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen<br />

Notstandes in Spanien führt: "Calamidad National";<br />

3. Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in<br />

Belgien und Italien ergeben würden;<br />

4. Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der<br />

Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

E 3.3 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien gedeckt<br />

sind;<br />

2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.<br />

Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die<br />

überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist.<br />

E 3.4 Ausschluss von politischen Gefahren<br />

1. Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,<br />

welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die<br />

"Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind<br />

2. Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im<br />

Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot"verursacht werden.<br />

E 4 Versicherte Sachen<br />

E 4.1 Gebäudeversicherung<br />

1. Versichert sind<br />

a) alle in der Gebäudeliste aufgeführten Gebäude einschließlich der Grund- und<br />

Kellermauern;<br />

und/oder<br />

b) wenn dies besonders vereinbart ist, auf dem Versicherungsgrundstück alle in<br />

Standardbauweise ausgeführten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude einschließlich<br />

der Grund- und Kellermauern, deren jeweilige Grundfläche unter 5.000 Quadratmeter<br />

liegt, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und in dessen Nutzung befinden;<br />

c) fest installierte Gebäudebestandteile für nach E 4.1.1a) und/oder E 4.1.1b) versicherte<br />

Gebäude<br />

- Licht- und Kraftstromanlagen (einschließlich Beleuchtungskörper),<br />

- Be- und Entlüftungsanlagen,<br />

- Wasserversorgungsanlagen (einschließlich Druckkessel und Pumpen),<br />

- Anbindungen, Fressgitter, Halsrahmen, Selbstfangvorrichtungen,<br />

Boxenabgrenzungen,<br />

- Tröge und Tränken,<br />

- Heizungsanlagen.<br />

Weitere Gebäude- und Grundstücksbestandteile, insbesondere Solar- und<br />

Photovoltaikanlagen, sind nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

2. Gebäudezubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet und für die<br />

Instandhaltung eines versicherten Gebäudes bestimmt ist.<br />

Weiteres Gebäudezubehör ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.<br />

3. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in das Gebäude eingefügte<br />

Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er das<br />

Risiko trägt (Gefahrtragung). Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.<br />

4. Wenn durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand<br />

(Gebäudegrundfläche, Wohnfläche, Gebäudetyp oder sonstige vereinbarte Merkmale)<br />

innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss<br />

der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz<br />

(Vorsorgeversicherung).<br />

E 4.2 Inhaltsversicherung<br />

1. Versichert sind<br />

a) die dem landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige technische, kaufmännische und<br />

landwirtschaftliche Betriebseinrichtung einschließlich Zugmaschinen mit allem Zubehör -<br />

dazu zählen auch Einbauten, die der Versicherungsnehmer in gemieteten Objekten<br />

eingebracht hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter oder Verpächter die<br />

Gefahr trägt;<br />

für Zugmaschinen und Anhänger wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung<br />

nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann;<br />

Mähdrescher und selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Sachen des Wein- und<br />

Sonderkulturanbaus sind jedoch nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart<br />

ist;<br />

b) der gesamte jeweils vorhandene Bestand an Tieren aller Gattungen bis zur jeweils<br />

vereinbarten Entschädigungsgrenze;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 4<br />

c) der gesamte jeweils vorhandene Bestand an geernteten, noch nicht geernteten und<br />

zugekauften Erzeugnissen einschließlich Saat;<br />

für Schober (Diemen), Großballenlager, Hackfrüchte und Obst im Freien sowie für Wein<br />

und Sonderkulturen besteht Versicherungsschutz nur bis zu der vereinbarten<br />

Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze;<br />

d) die sonstigen Wirtschaftsvorräte eines landwirtschaftlichen Betriebes;<br />

Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind jedoch nur dann mitversichert, wenn<br />

dies besonders vereinbart ist.<br />

2. Die Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer<br />

a) Eigentümer ist;<br />

b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder<br />

c) sie sicherungshalber übereignet hat und dem Erwerber kein Entschädigungsanspruch<br />

zusteht (§ 97 Absatz 1, Satz 2 VVG).<br />

Fremdes Eigentum ist nur versichert, soweit dies besonders vereinbart ist und keine<br />

Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.<br />

3. Über E 4.2.2 hinaus<br />

sind innerhalb des Versicherungsortes bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert:<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, soweit sich die Sachen üblicherweise oder<br />

auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden; Bargeld,<br />

Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.<br />

Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.<br />

4. Die Versicherung gemäß E 4.2.2b) und E 4.2.2c) gilt für Rechnung des Eigentümers und des<br />

Versicherungsnehmers. Für die Höhe des Versicherungswertes ist jedoch, soweit nicht etwas<br />

anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.<br />

5. Nicht unter die Betriebseinrichtung (E 4.2.1a)) fallen<br />

a) Bargeld;<br />

b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen und Datenträger;<br />

d) Forstarbeitsmaschinen, Personen- und Lastkraftfahrzeuge;<br />

e) Windenergie-, Biogas- und Solar-/Photovoltaikanlagen;<br />

f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie<br />

Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist;<br />

6. Feld- und Reihenscheunen<br />

Für Sachen in Feld- und Reihenscheunen besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies<br />

besonders vereinbart ist, und nur bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze.<br />

7. Mähdrescher und selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

Es gelten folgende Vereinbarungen bei Verwendung der Maschinen<br />

a) zum eigenen Bedarf:<br />

Die Versicherung hat nur Gültigkeit bei Verwendung der versicherten Maschinen zum<br />

eigenen Bedarf und gelegentlich, also nicht gewerbsmäßig, für fremde landwirtschaftliche<br />

Betriebe.<br />

Ein gewerbsmäßiger Lohnmaschineneinsatz darf nicht betrieben werden und auch kein<br />

diesbezügliches Gewerbe angemeldet sein.<br />

Die eventuelle Aufnahme des gewerbsmäßigen Lohnmaschineneinsatzes ist eine<br />

anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (A 7).<br />

b) zum gewerblichen überbetrieblichen Bedarf und in Gemeinschaften wie Maschinenring/<br />

Maschinengenossenschaften:<br />

Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf zwei Drittel des<br />

Betrages, der gemäß E 12.2 als Entschädigung zu zahlen wäre.<br />

Der hiernach zu zahlende Betrag erhöht sich um die Hälfte, wenn die versicherten<br />

Sachen wiederhergestellt sind. Den Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung erwirbt<br />

sich der Versicherungsnehmer nur insoweit, als sie zusammen mit dem nach dem ersten<br />

Absatz zu zahlenden Betrag den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt.<br />

Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem<br />

Schadenfalle, oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist schriftlich, dass<br />

er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es bei dem im ersten Absatz bestimmten<br />

Anspruch des Versicherungsnehmers.<br />

8. Die Inhaltsversicherung umfasst nicht den Hausrat, ausgenommen Einrichtung von<br />

möblierten Zimmern, die vorübergehend an Feriengäste vermietet werden.<br />

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E 4.3 Nicht versichert sind<br />

1. Gewässer, Grund und Boden;<br />

2. leer stehende Gebäude, nicht ständig bewohnte Wohngebäude, Zelte, Folientunnel,<br />

Traglufthallen, Gewächs- und Treibhäuser;<br />

3. Schäden an versicherten Gebäuden bzw. an versicherten Sachen in Gebäuden, solange die<br />

Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für Ihren Zweck nicht mehr<br />

benutzbar sind;<br />

4. Schäden an Baubuden bzw. an versicherten Sachen in Baubuden;<br />

5. bei Versicherung nach E 4.1.1b) in der Landwirtschaft unübliche und von der<br />

Standardbauweise abweichende Gebäude, Gebäude mit einer Grundfläche über<br />

5.000 Quadratmeter, Sonderausstattungen.<br />

E 5 Versicherte Kosten<br />

E 5.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens (A 8.2) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz<br />

dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen<br />

höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen<br />

auf Weisungen des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, so sind die<br />

Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu<br />

ersetzen wie der Schaden.<br />

Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur<br />

Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.<br />

E 5.2 Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.<br />

E 5.3 bis E 5.11<br />

Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

gemäß den in den vorstehenden "Besonderen Teilen" beschriebenen versicherten Gefahren<br />

notwendigen nachstehenden Aufwendungen<br />

E 5.3 Aufräumungs-, Abbruchs-, Bewegungs-, Schutz- und Sachverständigenkosten<br />

1. für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,<br />

für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für<br />

das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);<br />

2. für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr, Bergung und Isolierung radioaktiver Isotope infolge eines<br />

Versicherungsfalles gemäß E 1, soweit diese Maßnahmen gesetzlich geboten sind;<br />

3. die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen<br />

(Bewegungs- und Schutzkosten) - auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag<br />

gegen dieselbe Gefahr versichert sind; Bewegungs- und Schutzkosten sind besondere<br />

Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder<br />

Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder das Erweitern von Öffnungen;<br />

4. für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien,<br />

Zeichnungen und Datenträgern, einschließlich des Neuwertes (E 9.2a)) der Datenträger.<br />

Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von drei Jahren seit<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur<br />

in Höhe des gemäß E 9.2b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen gemäß E 9.2c)<br />

berechneten Wertes des Materials;<br />

5. für die nach den Bestimmungen gemäß A 14 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden<br />

Kosten des Sachverständigenverfahrens, wenn der entschädigungspflichtige Schaden den<br />

vereinbarten Betrag übersteigt;<br />

6. für Notmaßnahmen zur Prävention von Einbruchdiebstahlschäden.<br />

E 5.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich<br />

1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer<br />

aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um<br />

a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und/oder zu dekontaminieren oder<br />

auszutauschen;<br />

b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort<br />

abzulagern oder zu vernichten;<br />

c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Schadens<br />

wiederherzustellen.<br />

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2. Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen<br />

a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles<br />

entstanden ist und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und<br />

b) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem<br />

Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit<br />

Kenntniserhalt gemeldet wurden.<br />

Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so<br />

werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />

Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und<br />

wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.<br />

Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger<br />

Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten<br />

Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.<br />

Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.<br />

Kosten gemäß E 5.4.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß den dem Vertrag<br />

zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis D.<br />

E 5.5 Mehrkosten infolge Preissteigerung<br />

Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen<br />

zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder<br />

Wiederbeschaffung.<br />

Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht<br />

unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei<br />

unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.<br />

Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.<br />

E 5.6 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen<br />

Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der<br />

Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen.<br />

1. Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sache, aufgrund<br />

behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch<br />

entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei<br />

Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.<br />

2. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt<br />

wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten gemäß E 5.6.1 nicht versichert.<br />

3. Dürfen wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sache, infolge<br />

Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden, so sind dadurch<br />

entstehende Mehrkosten mitversichert.<br />

4. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den<br />

vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

E 5.7 Mehrkosten durch Technologiefortschritt<br />

1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis D sind<br />

Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalles, die durch Technologiefortschritt entstanden<br />

sind, mitversichert.<br />

2. Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder<br />

Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge<br />

Technologiefortschritts nicht möglich ist.<br />

Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden<br />

betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.<br />

3. Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche<br />

Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen.<br />

4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des<br />

Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.<br />

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E 5.8 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebäudebestandteile<br />

Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Teilen B bis D sind<br />

Mehrkosten als Folge eines Versicherungsfalles, die durch verbesserte Verbrauchseffizienz der<br />

technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile entstanden sind, mitversichert.<br />

Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die bei der Wiederbeschaffung oder<br />

Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und<br />

Güte durch verbesserte Verbrauchswerte entstanden sind.<br />

Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden<br />

betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.<br />

Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche<br />

Wiederherstellungsbeschränkungen und -auflagen sowie für Mehrkosten durch<br />

Technologiefortschritt. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im<br />

Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.<br />

E 5.9 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />

Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des<br />

Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher<br />

Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Aufwendungen.<br />

E 5.10 Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffitisprühereien<br />

Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten<br />

von versicherten Wohn-, Büro- und Sozialgebäuden verursacht werden, gilt im Rahmen der<br />

Extended-Coverage-Versicherung über die Gefahr "Böswillige Beschädigung" (Teil D 4.1.2)<br />

mitversichert.<br />

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten<br />

Selbstbehalt gekürzt.<br />

E 5.11 Weidetier- und Tierdiebstahl<br />

Weidetier- bzw. Tierdiebstahl sowie böswillige Schlachtung auf der Weide gelten mitversichert.<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung nur, soweit für den Schaden keine Leistung aus einem<br />

anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.<br />

E 6 Versicherter Mietausfall<br />

E 6.1 Der Versicherer ersetzt bei einem ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Teil B bis D<br />

1. den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten wenn Mieter von Wohnräumen<br />

infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise<br />

zu verweigern;<br />

2. den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt<br />

und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem<br />

Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

E 6.2 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder<br />

benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalles, soweit nicht<br />

anderes vereinbart ist. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die<br />

mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.<br />

E 6.3 Die Versicherung des Mietausfalles für gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Räume in<br />

Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ist besonders zu vereinbaren.<br />

E 6.4 Eine Unterversicherung für Gebäude (gemäß A 4 und E 12.3) wird in gleichem Verhältnis auf die<br />

Entschädigung des Mietausfall oder Mietwertes angerechnet.<br />

E 7 Betriebsunterbrechung<br />

E 7.1 Für alle im Versicherungsschein vereinbarten Gefahren oder Gefahrengruppen gilt:<br />

Wird der landwirtschaftliche Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden<br />

unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Teilen B bis D aus dem vorliegenden<br />

Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch im<br />

landwirtschaftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 8<br />

Bis zu der für die jeweilige Gefahr oder Gefahrengruppe vereinbarten Entschädigungsgrenze<br />

ersetzt der Versicherer auch<br />

1. Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden<br />

nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines<br />

versicherten Unterbrechungsschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr<br />

bestimmungsgemäß verwendet werden können.<br />

2. Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Unterbrechungsschadens innerhalb der<br />

Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte<br />

Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.<br />

3. Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die anfallen, weil infolge eines<br />

versicherten Sachschadens Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder<br />

Transportmittel nicht mehr entladen werden können.<br />

4. Zulieferer und Abnehmer Rückwirkungsschäden. Der Versicherer haftet bis zur vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze auch für Unterbrechungsschäden, wenn sich ein ersatzpflichtiger<br />

Sachschaden im Sinne der zugrundeliegenden Bedingungen innerhalb Europas auf einem<br />

Betriebsgrundstück eines mit dem Versicherungsnehmer in laufender Geschäftsverbindung<br />

stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ereignet hat.<br />

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des<br />

Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen<br />

Entschädigung die vereinbarte Höchstentschädigung übersteigen, es sei denn, dass sie auf<br />

einer Weisung des Versicherers beruhen.<br />

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß<br />

§ 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

E 7.2 Der Betriebsunterbrechungsschaden entspricht dem entgangenen Deckungsbeitrag. Der<br />

Deckungsbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen<br />

Kosten.<br />

Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu<br />

berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig<br />

oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.<br />

E 7.3 Nicht versichert sind<br />

1. Umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge;<br />

2. Gewinne und Kosten aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.<br />

E 7.4 Soweit nicht anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der<br />

Betriebsunterbrechungsschaden<br />

1. auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist, die während der Unterbrechung<br />

eintreten;<br />

2. auf behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen zurückzuführen ist;<br />

3. dadurch erheblich vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw.<br />

verletzter, verendeter oder getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung<br />

steht.<br />

E 7.5 Soweit nicht anderes vereinbart ist, haftet der Versicherer für den Unterbrechungsschaden, der<br />

innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens (Haftzeit) entsteht.<br />

E 7.6 Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten<br />

Selbstbehalt gekürzt. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze.<br />

E 7.7 Eine Unterversicherung für Inhalt (gemäß A 4 und E 12.3) wird im gleichen Verhältnis auf die<br />

Entschädigung des Betriebsunterbrechungsschadens angerechnet.<br />

Für Unterbrechungsschäden, die im Zusammenhang mit Inhalt auf Erstes Risiko (Erste Gefahr)<br />

entstehen, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung und leistet<br />

Entschädigung bis zu der in der Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze.<br />

E 8 Versicherungsort<br />

E 8.1 Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.<br />

Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar<br />

bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und<br />

örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder<br />

abhandenkommen.<br />

Unberührt bleibt jedoch E 2.2.1 (Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des<br />

Versicherungsfalles).<br />

KFA0110 Seite 34 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 9<br />

E 8.2 Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen<br />

Zwecken genutzten Räume in Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Versicherungsort für<br />

Gebäude sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücke.<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.<br />

E 8.3 Bis zu den hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenzen besteht Versicherungsschutz auch für<br />

1. neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;<br />

ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß C 1, D 6.1.1, D 6.1.2, D 6.1.3 und D 7.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ein Verzeichnis dieser<br />

Gründstücke einzureichen; bei nicht ausreichenden Beitragsbemessungsgrößen sind die<br />

Bestimmungen über Unterversicherung anzuwenden; der Beitrag ändert sich entsprechend<br />

der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken;<br />

2. Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden (Außenversicherung innerhalb<br />

Europas), jedoch ohne Sachen im Freien (gemäß Position der Deckungserweiterungen), an<br />

der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sowie ohne Sachen in Rohbauten.<br />

Ausgenommen hiervon sind die Gefahren gemäß C 1, D 6.1.1, D 6.1.2, D 6.1.3 und D 7.<br />

In der Versicherung gemäß Teil C und D bleibt die Gebäudegebundenheit gemäß C 4.1 und<br />

E 8.2 unberührt.<br />

E 8.4 Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind in<br />

- verschlossenen Wertschutzschränken (VdS-Widerstandsgrad N-VII) mit einem<br />

Mindestleergewicht von 1.000 kg;<br />

- Wertschutzschränken mit einem Leergewicht unter 1.000 kg (mit VdS-Widerstandsgrad<br />

N-VII), die gemäß der Montageanleitung des Herstellers verankert sind;<br />

- Einbau-Wertschutzschränken mit mehrwandiger Tür (VdS- Widerstandsgrad N-VII);<br />

- Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst<br />

gewähren,<br />

versichert:<br />

1. Bargeld;<br />

2. Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

3. Briefmarken;<br />

4. Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />

E 9 Versicherungswert<br />

E 9.1 Versicherungswert von Gebäuden, fest installierten Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör<br />

ist<br />

1. der Neuwert;<br />

Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger<br />

Konstruktions- und Planungskosten;<br />

2. der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung<br />

nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Abnutzung;<br />

3. der gemeine Wert, falls das Gebäude und/oder die Gebäudebestandteile zum Abbruch<br />

bestimmt oder sonst dauernd entwertet oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert<br />

vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude<br />

und/oder das Gebäudebestandteil für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;<br />

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das<br />

Gebäude und/oder die Gebäudebestandteile oder für das Altmaterial.<br />

E 9.2 Versicherungswert der Betriebseinrichtung, der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen<br />

und Besuchern ist<br />

1. der Neuwert;<br />

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in<br />

neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der<br />

niedrigere Betrag;<br />

2. der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung<br />

nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Abnutzung;<br />

3. der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;<br />

der gemeine Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die<br />

Sache oder für das Altmaterial.<br />

KFA0110 Seite 35 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 10<br />

E 9.3 Versicherungswert von Ernteerzeugnissen und mehrjährigen Dauerkulturen<br />

1. Versicherungswert von Ernteerzeugnissen ist der Marktpreis (Erzeugerpreis).<br />

Für Ernteerzeugnisse und Vorräte, die zur Fortführung des Betriebes zugekauft werden<br />

müssen, gilt der Wiederbeschaffungspreis.<br />

2. Der Versicherungswert von mehrjährigen Dauerkulturen einschließlich Rebstöcken ist deren<br />

Herstellungskostenwert auf Grundlage der Nachpflanzung einer jungen, ertragslosen Pflanze,<br />

Vorschäden und mangelhafte Herstellung sind bei der Ersatzwertbestimmung angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

E 9.4 Versicherungswert des Tierbestandes<br />

ist der Wiederbeschaffungspreis.<br />

E 9.5 Versicherungswert von Wertpapieren ist bei<br />

1. Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten<br />

Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der<br />

frühestmöglichen Wiedereindeckung;<br />

2. Sparbüchern der Betrag, der unberechtigterweise abgefordert wird und zusätzlich der Betrag,<br />

der für die Wiederherstellung des Sparbuches anfällt;<br />

3. sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

E 10 Sicherheitsvorschriften<br />

E 10.1 Der Versicherungsnehmer hat, über die in Teil A aufgeführten Sicherheitsvorschriften hinaus<br />

1. in der Einbruchdiebstahlversicherung, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;<br />

a) die Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten;<br />

b) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll<br />

gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen.<br />

Ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsortes, so gelten diese Vorschriften nur für<br />

Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume;<br />

2. in der Leitungswasserversicherung<br />

a) während der kalten Jahreszeit alle benutzten und nicht benutzten Gebäude und<br />

Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und darüber hinaus genügend zu<br />

beheizen oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu<br />

entleeren und entleert zu halten;<br />

b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens<br />

eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;<br />

3. in der Elementarschadenversicherung Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück<br />

freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen sowie<br />

in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine<br />

vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern.<br />

E 10.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der vorgenannten Sicherheitsvorschriften wird auf<br />

Teil A 10.1 verwiesen.<br />

E 11 Mehrfache Versicherung; Überversicherung<br />

E 11.1 Bestehen für versicherte Sachen weitere Versicherungen bzw. bestehen weitere<br />

Betriebsunterbrechungsversicherungen gegen eine oder mehrere Gefahren, die auch unter diese<br />

Versicherung fallen, so hat der Versicherungsnehmer abweichend von Teil A 11 den anderen<br />

Versicherer und die Versicherungssumme spätestens im Schadenfall anzuzeigen.<br />

E 11.2 Soweit ein Selbstbehalt vereinbart ist und eine mehrfache Versicherung besteht, wird als<br />

Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich des<br />

Selbstbehalts geleistet.<br />

E 11.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden oder für versicherte Kosten<br />

eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer oder<br />

eines Versicherten erlangt werden kann.<br />

E 11.4 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann<br />

sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die<br />

Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.<br />

Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch<br />

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer<br />

steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden<br />

Umständen Kenntnis erlangt.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 11<br />

E 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung<br />

E 12.1 Entschädigungsberechnung für Gebäude<br />

1. Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten, oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen<br />

der Versicherungswert dieser Sachen (E 9.1) unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles;<br />

b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen<br />

Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den<br />

Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichenden<br />

Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser Sachen unmittelbar vor<br />

Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

c) Restwerte werden angerechnet.<br />

2. In der Neuwertversicherung (E 9.1.1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf<br />

Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil),<br />

nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in<br />

gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder<br />

wiederzubeschaffen.<br />

Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist die gleiche Zweckbestimmung gegeben, wenn<br />

das wiederherzustellende Gebäude als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude<br />

(Produktions- oder Lagergebäude) erstellt wird. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen<br />

Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das<br />

Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird.<br />

3. Ist die Entschädigung aufgrund einer Zeitwertversicherung zu erbringen (E 9.1.2), so erfolgt<br />

diese in dem Verhältnis, in welchem der Zeitwert zum Neuwert dieser Sache steht; diese<br />

Regelung gilt auch für Reparaturkosten.<br />

E 12.2 Entschädigungsberechnung für Inhalt<br />

1. Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der<br />

Versicherungswert dieser Sachen (E 9.2 bis E 9.5) unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles;<br />

b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen<br />

Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer<br />

Wertminderung, die durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die<br />

Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser<br />

Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

bei beschädigten mehrjährigen Dauerkulturen werden die notwendigen Kosten zur<br />

Wiederherstellung ersetzt soweit sie die Herstellungskosten für die Nachpflanzung einer<br />

jungen, ertraglosen Pflanze nicht übersteigen;<br />

c) Restwerte werden angerechnet.<br />

2. In der Neuwertversicherung (E 9.1.1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf<br />

Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil),<br />

nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um<br />

a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art<br />

und Güte und neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; anstelle von Maschinen und<br />

Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art wiederbeschafft werden, wenn sie<br />

landwirtschaftlichen Zwecken dienen;<br />

b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.<br />

3. Der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen wird aus<br />

dem Neuwertschaden abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung errechnet.<br />

Auf eine Kürzung des in den Wiederherstellungskosten enthaltenen Lohnkostenanteils wird<br />

dabei verzichtet.<br />

KFA0110 Seite 37 von 489


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Ausgabe Januar 2010 Seite 12<br />

E 12.3 Unterversicherung<br />

1. In Ergänzung zu A 4.2 wird für die vom Schaden betroffene Sache zur Ermittlung einer<br />

gegebenenfalls vorliegenden Unterversicherung herangezogen:<br />

a) für Wohngebäude die Wohnfläche der betroffenen Gebäude;<br />

b) für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nach E 4.1.1a) die Gebäudegrundfläche<br />

(Außenmaß) in Quadratmeter der betroffenen Gebäude;<br />

c) für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude nach E 4.1.1b) die landwirtschaftliche<br />

Nutzfläche in Hektar (Ackerland- und Grünland- einschließlich Stilllegungs- und<br />

Pachtfläche);<br />

d) für Tiere nach E 4.2.1b) die Anzahl Tiere des betroffenen Produktionsverfahrens (in der<br />

Milchproduktion die Anzahl Milchkühe; in der Mutterkuhhaltung die Anzahl Mutterkühe; in<br />

der Mastrinderproduktion die Anzahl Mastrinder ab der fünften Lebenswoche; in der<br />

Ferkelproduktion die Anzahl Sauen; in der Mastschweineproduktion/Jungsauen- und<br />

Jungeberaufzucht die <strong>Gesamt</strong>anzahl Mastschweine, Jungsauen und Jungeber ab jeweils<br />

30 kg Lebendgewicht; in der Eierproduktion die Anzahl Legehennen, in der<br />

Geflügelaufzucht/-mast die jeweils gehaltene Anzahl an Aufzucht-/Masttieren, in der<br />

Pferdehaltung die jeweils gehaltene Anzahl Pferde);<br />

e) für Sachen der Inhaltsversicherung nach E 4.2.1a), E 4.2.1c) und E 4.2.1d) die<br />

landwirtschaftliche Nutzfläche in Hektar (Ackerland- und Grünland- einschließlich<br />

Stilllegungs- und Pachtfläche);<br />

f) für Einrichtung von möblierten Zimmern, die vorübergehend an Feriengäste vermietet<br />

werden, die Anzahl Betten.<br />

2. Unterversicherungsverzicht<br />

§ 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung sind nicht anzuwenden,<br />

a) wenn alle beitragsrelevanten Merkmale im Antrag zutreffend angegeben wurden und<br />

nach Antragstellung eingetretene Änderungen dieser Merkmale angezeigt wurden und<br />

einer Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung<br />

nach E 18 nicht widersprochen wurde;<br />

b) wenn der Schaden 10.000 EUR nicht übersteigt;<br />

c) bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).<br />

3. Vorsorgeversicherung<br />

Für Positionen mit fest vereinbarter Versicherungssumme gilt folgende Zusatzvereinbarung:<br />

Für Neu- und Ersatzanschaffungen, welche innerhalb von 12 Monaten vor Schadeneintritt<br />

getätigt und noch nicht zur Versicherung angemeldet wurden, steht eine<br />

Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung. Die Vorsorgeversicherungssumme beträgt<br />

jeweils 25 Prozent, maximal 100.000 EUR, der Versicherungssumme der betreffenden<br />

Position, bei der Unterversicherung besteht oder die Versicherungssumme wegen<br />

entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.<br />

E 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

E 13.1 Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu A 8<br />

1. das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch Einbruchdiebstahl,<br />

Vandalismus oder Raub dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle<br />

unverzüglich anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als<br />

unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;<br />

sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht rechtzeitig<br />

angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der<br />

Entschädigungspflicht frei sein;<br />

2. der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen<br />

einzureichen;<br />

3. für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige<br />

Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu<br />

wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden<br />

unverzüglich sperren zu lassen;<br />

4. Veränderungen der Schadenstätte möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht<br />

zugestimmt hat; dies gilt nicht, falls es zur Vermeidung von Betriebsstörungen erforderlich ist,<br />

unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten zu beginnen; die<br />

Schadennachweispflicht des Versicherungsnehmers bleibt unberührt;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 13<br />

5. dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens<br />

zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.<br />

E 13.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil<br />

A 10.2 verwiesen.<br />

E 14 Sachverständigenverfahren<br />

Über die Regelung gemäß A 14 hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten:<br />

E 14.1 Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren<br />

Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von E 12.1.2 und<br />

E 12.2.2 ist auch der Zeitwert anzugeben;<br />

E 14.2 bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß E 12.1.1b) und E 12.2.1b);<br />

E 14.3 alle sonstigen gemäß E 12.1 und E 12.2 maßgebenden Tatsachen;<br />

E 14.4 entstandene Kosten;<br />

E 14.5 entstandener Mietausfall gemäß E 6;<br />

E 14.6 entstandener Betriebsunterbrechungsschaden gemäß E 7.<br />

Wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders<br />

einigen, muss die Feststellung der Sachverständigen insbesondere folgendes ergeben:<br />

1. Deckungsbeitragsrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts<br />

des Schadenereignisses und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;<br />

2. eine Deckungsbeitragsrechnung aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während<br />

der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses gestaltet hätte;<br />

3. eine Deckungsbeitragsrechnung aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während<br />

der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignisses gestaltet hat;<br />

4. ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers<br />

beeinflussen, bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.<br />

Bei den Deckungsbeitragsrechnungen nach E 14.6.1 bis E 14.6.3 sind alle Kosten gesondert<br />

auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.<br />

E 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen<br />

E 15.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

E 15.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält<br />

er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem<br />

Versicherer zur Verfügung stellt.<br />

Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß E 12.2.2 oder<br />

E 12.2.3 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert beschränkte<br />

Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

E 15.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />

worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache<br />

dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.<br />

E 15.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger<br />

als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend<br />

verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den<br />

Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

E 15.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Ist ein Wertpapier in einem<br />

Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen<br />

Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der<br />

Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger<br />

Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 14<br />

E 15.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,<br />

so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die<br />

ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.<br />

E 15.7 Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer<br />

Entschädigung gemäß E 12.2.1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß<br />

E 15.2 bis E 15.4 bei ihm verbleiben.<br />

E 16 Zahlung der Entschädigung<br />

Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung ist der<br />

Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von<br />

E 12.1 und E 12.2 dem Versicherer nachgewiesen hat.<br />

Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil der Entschädigung von<br />

Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.<br />

Zinsen aus den obigen Beträgen werden erst fällig und ab dem Zeitpunkt berechnet, wenn die<br />

dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.<br />

E 17 Nutzungsänderungen<br />

E 17.1 Nutzungsänderungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für<br />

die Aufnahme einer Intensiv-Tierhaltung (Geflügel über 10.000 EUR Tierwertsumme), für eine<br />

nicht landwirtschaftliche Nutzung sowie für das Leerstehenlassen von Gebäuden.<br />

E 17.2 Ist mit der Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG.<br />

E 17.3 Der Versicherer hat von dem Tag der Nutzungsänderung an Anspruch auf den aus einem etwa<br />

erforderlichen höheren Beitragssatz errechneten Beitrag. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in<br />

einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist.<br />

E 18 Beitragsangleichung<br />

E 18.1 Zur Angleichung an die Preisentwicklung versicherter Sachen und die Kostenentwicklung im<br />

Bauhandwerk verändert sich der Beitrag für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist<br />

(Gleitende Neuwertversicherung).<br />

E 18.2 Der Beitrag erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten<br />

Indizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert<br />

haben. Für Gebäude gilt der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17,<br />

Reihe 4. Für Inhalt gilt der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2.<br />

Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind<br />

die letzten vor Ende des Kalenderjahres veröffentlichten Indizes.<br />

Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz<br />

im Neugeschäft.<br />

E 18.3 Die sich aus E 18.2 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit der<br />

Beitragsrechnung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages auf<br />

Neugeschäftstarif verlangen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten<br />

Versicherungsjahres.<br />

E 18.4 Der Beitrag kann unverändert bleiben, wenn der gemäß E 18.2 maßgebende<br />

Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt, jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich<br />

zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt<br />

für eine Beitragsangleichung berücksichtigt wurde.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 15<br />

E 19 Beitrag und Beitragsanpassung<br />

E 19.1 Beitragsberechnung<br />

Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der<br />

1. beitragsrelevanten Merkmale und dem jeweiligen Beitragswert,<br />

2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz<br />

für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere<br />

Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es<br />

werden feste Beitragszuschläge erhoben.<br />

E 19.2 Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung<br />

1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten<br />

Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des<br />

Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete<br />

Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in<br />

mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse<br />

des <strong>Gesamt</strong>verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt<br />

werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt<br />

aktuellen Zahlenmaterial.<br />

2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge<br />

mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.<br />

Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police der<br />

Teile B bis D, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen<br />

Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der<br />

bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger<br />

Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie<br />

Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten<br />

Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten.<br />

Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.<br />

Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung<br />

ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.<br />

Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein<br />

als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden<br />

Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.<br />

Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den<br />

Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die<br />

Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.<br />

Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.<br />

E 19.3 Wirksamkeit<br />

Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem<br />

Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode<br />

mitgeteilt.<br />

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die<br />

Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.<br />

Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls<br />

informiert.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 1<br />

Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

F 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken 2<br />

F 2 Nicht versicherte Güter und Transporte 2<br />

F 3 Geltungsbereich 2<br />

F 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter 2<br />

F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 3<br />

F 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten 4<br />

F 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 4<br />

F 8 Dauer der Versicherung 4<br />

F 9 Versicherungs- und Ersatzwert 4<br />

F 10 Höchsthaftungssummen 5<br />

F 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 5<br />

F 12 Sonderkündigungsrecht 5<br />

F 13 Beitrag und Beitragsanpassung 5<br />

KFA0110 Seite 42 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung<br />

F 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken<br />

Versichert sind<br />

F 1.1 Sämtliche Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen<br />

Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und<br />

anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebes des Versicherungsnehmers<br />

einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und<br />

Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der<br />

Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder<br />

fremde Rechnung zu versichern hat.<br />

F 1.2 Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder<br />

gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen<br />

Zwecken mitgeführt werden; nicht versichert sind landwirtschaftliche Geräte während des<br />

bestimmungsgemäßen Einsatzes sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen.<br />

PC's, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind bis zu den in der Deklaration<br />

genannten Entschädigungsgrenzen mitversichert.<br />

F 1.3 Transporte von lebenden Pferden bis zur genannten Entschädigungsgrenze, soweit diese Tiere<br />

im Vertrag mit aufgeführt werden.<br />

F 1.4 Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden,<br />

die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen<br />

Zwecken mitgeführt werden bis zur genannten Entschädigungsgrenze; Transporte dieser Güter<br />

durch Dritte sind ebenfalls bis zur genannten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der<br />

Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt.<br />

F 1.5 Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des § 2, (1),<br />

Nr. 6. und 7. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen. Die Versicherung von gewerblichen<br />

Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des § 3 GüKG unterliegen, bedarf einer besonderen<br />

Vereinbarung.<br />

F 2 Nicht versicherte Güter und Transporte<br />

F 2.1 Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie<br />

andere Bank- und Bijouterievaloren;<br />

F 2.2 Kunstgegenstände und Antiquitäten;<br />

F 2.3 Im- und Exporte von lebenden Tieren;<br />

F 2.4 Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff;<br />

F 2.5 Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffen;<br />

F 2.6 Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen.<br />

F 3 Geltungsbereich<br />

Versichert sind Transporte auf öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Gelegentliche Transporte von und nach Anrainerstaaten sind ebenfalls mitversichert.<br />

F 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter<br />

F 4.1 Eigene Erzeugnisse und Handelsgüter gemäß F 1.1, soweit nicht in F 4.2 etwas anderes bestimmt<br />

ist:<br />

Versichert sind alle Gefahren des Verlustes und der Beschädigung, denen die versicherten Güter<br />

während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, ausgenommen jedoch Schäden durch<br />

Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des<br />

Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter.<br />

F 4.2 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter und Risiken<br />

1. Gebrauchte Güter, Arbeitsgeräte, Reparaturgüter, Pflanzen, Erzeugnisse des<br />

Sonderkulturanbaus einschließlich Wein.<br />

Für Transporte gebrauchter Güter, von in F 1.2 und F 1.4 aufgeführten Gütern sowie für<br />

Transporte von Pflanzen, Erzeugnissen des Sonderkulturanbaus einschließlich Wein gilt<br />

folgender Versicherungsschutz:<br />

Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren<br />

Transportmittelunfall, höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung (§§ 249 ff<br />

StGB), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein allseitig fest<br />

umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit<br />

anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen<br />

der Reifen.<br />

Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die<br />

versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeuges.<br />

2. Klausel für Transporte von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut (gilt nur für Transporte auf dem<br />

Landweg)<br />

Bei Transporten von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut bezieht sich die Versicherung auch auf<br />

Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der<br />

maschinellen Kühleinrichtung<br />

a) während der versicherten Transporte;<br />

b) wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten<br />

Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch fehlerhafte<br />

Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder<br />

Spediteur.<br />

Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem<br />

technischen Versagen der maschinellen Kühleinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,<br />

dass die Kühlung durch ein strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an<br />

das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen<br />

Kühltemperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person<br />

kontrolliert wird.<br />

Ausgeschlossen sind über die in F 5 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch<br />

Schäden<br />

a) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr<br />

eingesetzten Fahrzeuges;<br />

b) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;<br />

c) durch angekündigte Stromabschaltung;<br />

d) die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten<br />

Fahrzeuges und/oder seiner Kühlanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende<br />

Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.<br />

3. Klausel für den Transport lebender Tiere (gilt nur für Transporte im Inland)<br />

Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren:<br />

a) Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug;<br />

b) Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, höhere Gewalt im<br />

Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen<br />

bzw. Abrutschen des Zwischenbodens infolge technischen Versagens der Hydraulik.<br />

Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des<br />

Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden<br />

nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten<br />

ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.<br />

F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

F 5.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren<br />

1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig<br />

vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem<br />

Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;<br />

2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder<br />

elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne<br />

Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;<br />

3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;<br />

4. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern<br />

sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden<br />

sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische,<br />

wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert,<br />

gelagert oder genutzt werden.<br />

F 5.2 Nicht versichert sind Schäden<br />

1. verursacht durch inneren Verderb oder natürliche Beschaffenheit der Güter sowie durch<br />

Abnutzung und Verschleiß;<br />

KFA0110 Seite 44 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 4<br />

2. verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte oder<br />

unsachgemäße Verladeweise sofern der Versicherungsnehmer sie verschuldet hat;<br />

3. verursacht durch mangelhafte Sicherung beladen abgestellter Fahrzeuge, sofern dieser<br />

Umstand vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeitern verschuldet ist;<br />

4. verursacht durch Abhandenkommen, Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung bei<br />

Transporten mit eigenen Fahrzeugen;<br />

5. durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;<br />

6. bei Transporten mit Paketdiensten, soweit vom Paketdienst im Rahmen der von ihm<br />

abgeschlossenen Transportversicherung oder der von ihm gebotenen Haftung<br />

Schadenersatz erlangt werden kann;<br />

7. verursacht durch eine Verzögerung der Reise;<br />

8. für die Versicherungsschutz im Rahmen eines anderen Teils dieser<br />

Versicherungsbedingungen (z. B. Feuer, EC) besteht.<br />

F 5.3 Nicht versichert sind ferner mittelbare Schäden aller Art.<br />

F 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten<br />

Der Versicherer ersetzt auch<br />

F 6.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles;<br />

F 6.2 die Kosten der Schadenfeststellung durch im Einverständnis mit dem Versicherer beauftragte<br />

Dritte;<br />

F 6.3 Beiträge zur großen Haverie aufgrund einer gesetzlich aufgemachten Dispache;<br />

F 6.4 aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und<br />

Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht<br />

durch eine andere Versicherung (insbesondere Kraftfahrzeug- oder<br />

Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Die Haftung des Versicherers für derartige<br />

Kosten ist pro Schadenfall mit dem in der Deklaration genannten Maximum begrenzt.<br />

F 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers<br />

F 7.1 Zu Schäden bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner<br />

Mitarbeiter sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer gilt die in der Deklaration<br />

genannte Selbstbeteiligung vereinbart.<br />

F 7.2 Für Schäden, die bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder<br />

seiner Mitarbeiter durch Diebstahl mit dem Fahrzeug oder Einbruchdiebstahl in das verschlossene<br />

Fahrzeug während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eintreten, gilt die in der Deklaration<br />

genannte Selbstbeteiligung.<br />

F 8 Dauer der Versicherung<br />

F 8.1 Die Versicherung beginnt sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung von der Stelle<br />

entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.<br />

F 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt,<br />

1. mit dem Beginn vom Versicherungsnehmer veranlasster Lagerungen;<br />

2. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt<br />

hat.<br />

F 8.3 Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn beladene Fahrzeuge vor Beginn oder nach<br />

Beendigung eines Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter<br />

abgestellt werden.<br />

Ist der Versicherungswert der Güter, die sich auf einem Fahrzeug befinden, höher als der in der<br />

Deklaration genannte Betrag, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrzeug auf einem<br />

umfriedeten Grundstück oder in einer verschlossenen Garage oder Halle abgestellt worden ist.<br />

F 9 Versicherungs- und Ersatzwert<br />

F 9.1 Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des<br />

Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten. Im Falle des<br />

Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.<br />

F 9.2 Im Falle des Teilverlustes oder der teilweisen Zerstörung versicherter Güter wird der darauf<br />

entfallende Anteil des Versicherungswertes ersetzt.<br />

F 9.3 Im Falle der Beschädigung versicherter Güter kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der<br />

Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswertes verlangen.<br />

KFA0110 Seite 45 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 5<br />

F 9.4 Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.<br />

Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei<br />

berücksichtigt.<br />

F 10 Höchsthaftungssummen<br />

Für die einzelnen Transport- bzw. Risikoarten ist die Entschädigungsleistung mit den in der<br />

Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen (Maxima) begrenzt.<br />

F 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall<br />

Der Versicherungsnehmer hat<br />

F 11.1 die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten<br />

Havarie-Kommissar hinzuzuziehen;<br />

F 11.2 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu<br />

wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen;<br />

F 11.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion<br />

unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle<br />

unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;<br />

F 11.4 dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.<br />

F 11.5 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2<br />

verwiesen.<br />

F 12 Sonderkündigungsrecht<br />

F 12.1 Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr oder<br />

sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48 Stunden<br />

kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen haben.<br />

F 12.2 Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des<br />

Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung des<br />

führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.<br />

F 12.3 Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht<br />

Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage.<br />

F 13 Beitrag und Beitragsanpassung<br />

F 13.1 Beitragsberechnung<br />

Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der<br />

1. beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert<br />

2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz<br />

für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere<br />

Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es<br />

werden feste Beitragszuschläge erhoben.<br />

F 13.2 Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung<br />

1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten<br />

Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und<br />

des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter<br />

Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung<br />

stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des <strong>Gesamt</strong>verbandes der Deutschen<br />

Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende<br />

Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.<br />

2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge<br />

mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.<br />

Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police nach<br />

Teil F, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf<br />

erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen<br />

Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken<br />

auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der<br />

Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der<br />

Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten.<br />

Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 6<br />

Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung<br />

ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.<br />

Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein<br />

als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden<br />

Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.<br />

Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den<br />

Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die<br />

Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.<br />

Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.<br />

F 13.3 Wirksamkeit<br />

Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem<br />

Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode<br />

mitgeteilt.<br />

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die<br />

Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.<br />

Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls<br />

informiert.<br />

KFA0110 Seite 47 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 1<br />

Teil G - Besonderer Teil zur Technischen Versicherung<br />

(Maschinen- und Elektronikversicherung)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

G 1 Versicherte Sachen 2<br />

G 2 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

G 3 Entschädigungsberechnung Teil- und Totalschaden 4<br />

G 4 Versicherungssumme; Versicherungswert 6<br />

G 5 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 6<br />

G 6 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt 6<br />

G 7 Eichkosten für Fahrzeugwaagen und Wiegeeinrichtungen 6<br />

G 8 Versicherte Daten 7<br />

G 9 Beginn und Ende der Haftung 8<br />

G 10 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen 8<br />

G 11 Wechsel der versicherten Sachen 8<br />

G 12 Selbstbehalt 9<br />

G 13 Schadenmeldung, Schadenabwicklung (Obliegenheiten im Versicherungsfall) 9<br />

G 14 Versicherungsort 9<br />

G 15 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten 9<br />

G 16 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich 10<br />

G 17 Bewegungs- und Schutzkosten 10<br />

G 18 Luftfrachtkosten 10<br />

G 19 Beitragsangleichung 11<br />

G 20 Beitrag und Beitragsanpassung 11<br />

KFA0110 Seite 48 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 2<br />

Teil G - Besonderer Teil zur Technischen Versicherung<br />

(Maschinen- und Elektronikversicherung)<br />

G 1 Versicherte Sachen<br />

G 1.1 Versichert sind<br />

1. Technische und Kaufmännische Betriebseinrichtungen, soweit sie dem landwirtschaftlichen<br />

Betrieb zuzuordnen sind. Zur Technischen Betriebseinrichtung gehören<br />

a) stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate, z. B. Melk-, Fütterungs-,<br />

Mahl- und Mischanlagen, Körnergebläse; (soweit besonders vereinbart, kann G 1.1.1a)<br />

unversichert bleiben); Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind nur dann<br />

versichert, wenn dies besonders vereinbart ist;<br />

b) elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte der Informations-,<br />

Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, z. B. Telefon-, Telefax-,<br />

PC-Anlagen; elektronische Steuerungen von Lüftungs-, Heizungs-, Melk- und<br />

Fütterungsanlagen, sofern räumlich von Sachen laut G 1.1.1a) getrennt (ansonsten nur<br />

über G 1.1.1a) versicherbar) und Fahrzeugwaagen;<br />

2. Daten (G 8)<br />

3. landwirtschaftliche Zugmaschinen und fahrbare landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, (z. B.<br />

Traktoren, Ackerschlepper, Mähdrescher, Feldhäcksler, Teleskoplader, Futtermischwagen),<br />

jedoch nur, soweit dies besonders vereinbart ist und diese einzeln im Versicherungsvertrag<br />

bezeichnet sind.<br />

G 1.2 Nicht versichert sind<br />

1. Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen, wie z. B. Windkraftanlagen,<br />

Blockheizkraftwerke, Biogasanlagen, Photovoltaikanlagen;<br />

2. forstwirtschaftliche Maschinen sowie fahrbare oder transportable Baugeräte;<br />

3. Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf<br />

gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen;<br />

4. Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte;<br />

5. Einrichtungen von Baubüros, Baubuden, Baubaracken, mobilen Werkstätten, Magazinen,<br />

mobilen Labors und Gerätewagen;<br />

6. Wechseldatenträger;<br />

7. Eigentum von Arbeitnehmern;<br />

8. Hilfs-, und Betriebsstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen und -einsätze,<br />

Kontaktmassen, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle;<br />

9. Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und<br />

Schleifscheiben;<br />

10. Gegenstände, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen mehrfach<br />

ausgewechselt werden müssen (z. B. Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen,<br />

Rohrstäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Formen, Muster- und Riffelwalzen,<br />

Siebe, Schläuche, Bänder, Kabel, Ketten, Seile, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge sowie<br />

Kugeln, Panzerungen, Schlaghämmer und Schlagplatten von Zerkleinerungsmaschinen,<br />

Sicherungen, Lichtquellen, Röhren, Zwischenbildträger, Batterien).<br />

G 2 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

G 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gemäß G 1, die unvorhergesehen<br />

zerstört oder beschädigt werden. Darüber hinaus leistet der Versicherer auch Entschädigung bei<br />

Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung für versicherte<br />

Sachen gemäß G 1.1.1b), G 1.1.2 und G 1.1.3.<br />

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder<br />

rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit<br />

erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Entschädigung wird geleistet für<br />

Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch<br />

1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;<br />

2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;<br />

3. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;<br />

4. Wassermangel in Dampferzeugern;<br />

5. Zerreißen infolge Fliehkraft;<br />

6. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in Fällen von G 2.6);<br />

7. während der Dauer von Transporten; dies gilt jedoch nicht für Seetransporte.<br />

KFA0110 Seite 49 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 3<br />

G 2.2 Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine<br />

Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit<br />

oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird; es sich um eine reine Fehlfunktion einer<br />

Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine<br />

Fehlfunktion in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen<br />

Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren,<br />

falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.<br />

Unwesentliche Veränderungen wie Dellen, Schrammen oder Farbänderungen, die den<br />

Gebrauchswert der versicherten Sachen nicht verändern, gelten nicht als Sachschaden im Sinne<br />

dieser Deckung.<br />

G 2.3 Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur<br />

geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im<br />

Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt<br />

eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen<br />

zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung<br />

geleistet.<br />

G 2.4 Der Versicherer leistet im Rahmen dieser Bedingungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen<br />

keine Entschädigung für Schäden<br />

1. durch die im Besonderen Bedingungsteil B genannten Gefahren, soweit durch besondere<br />

Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt ist; dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen<br />

gemäß G 1.1.1b);<br />

2. durch Kriegsereignisse jeder Art;<br />

3. durch Kernenergie;<br />

4. die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen; dieser Ausschluss gilt nicht<br />

für Sachen gemäß G 1.1.3;<br />

5. die während der Dauer von Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie<br />

von Hochwasser als deren Folge entstehen;<br />

6. durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den<br />

Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten;<br />

7. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem<br />

Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;<br />

8. durch<br />

a) betriebsbedingte normale Abnutzung;<br />

b) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;<br />

c) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;<br />

d) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;<br />

diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen<br />

Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß G 2.4.8a) bis<br />

G 2.4.8d) bereits erneuerungsbedürftig waren;<br />

die Ausschlüsse gemäß G 2.4.8b) bis G 2.4.8d) gelten ferner in den Fällen von G 2.1.1 bis<br />

G 2.1.5; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der<br />

Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand<br />

der Technik zur Zeit der Herstellung.<br />

9. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder<br />

seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,<br />

wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die<br />

Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig<br />

repariert war;<br />

10. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus<br />

Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der<br />

Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein<br />

Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der<br />

Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese<br />

Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den<br />

Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu<br />

machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer<br />

Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer<br />

Schadenersatz leistet.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 4<br />

G 2.5 Ferner sind nicht versichert Schäden<br />

1. an Sachen in Be- oder Verarbeitung während eines Produktionsprozesses;<br />

2. an Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht<br />

erfolgreich abgeschlossen ist (siehe G 9).<br />

G 2.6 Verhältnis zur Feuerversicherung<br />

Für die Entschädigung gemäß G 1.1.1a) von Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall<br />

oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt:<br />

1. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden<br />

a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner<br />

Teile oder seiner Ladung;<br />

b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als<br />

Folge von Brand oder Explosion entstehen.<br />

2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn<br />

verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung<br />

usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein<br />

plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters<br />

stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung<br />

hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.<br />

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />

3. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:<br />

a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer<br />

oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als<br />

ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder<br />

Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.<br />

Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-,<br />

Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an<br />

Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmen, Rekuperatoren,<br />

Rauchgasleitungen, Filter, REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen;<br />

b) Sengschäden an versicherten Sachen;<br />

c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum<br />

auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen<br />

Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.<br />

d) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der<br />

Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder<br />

Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine<br />

Entschädigung geleistet.<br />

Diese Einschlüsse gemäß G 2.6.3a) bis G 2.6.3c) gelten nicht, wenn Schäden dadurch<br />

verursacht wurden, dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen<br />

eine ausgeschlossene Gefahr gemäß G 2.6.1 verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner<br />

nicht für Folgeschäden an der versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen<br />

durch eine Gefahr gemäß G 2.6.1.<br />

G 3 Entschädigungsberechnung Teil- und Totalschaden<br />

G 3.1 Der Versicherer entschädigt<br />

1. im Falle eines Teilschadens die für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am<br />

Schadentag notwendigen Kosten;<br />

2. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß G 1.1.1a) und G 1.1.3 den Zeitwert. Der Wert<br />

des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet.<br />

3. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß G 1.1.1b) und G 1.1.2 den<br />

Versicherungswert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden<br />

angerechnet.<br />

G 3.2 Abweichend von G 3.1.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert (G 3.4) begrenzt, wenn<br />

1. die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt<br />

2. oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen<br />

sind.<br />

G 3.3 Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen<br />

Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der<br />

Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 5<br />

G 3.4 Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem<br />

insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.<br />

G 3.5 Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den<br />

Zeitwert (G 3.4) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der<br />

beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.<br />

G 3.6 Bei Schäden an Verbrennungsmotoren und Akkumulatorenbatterien wird von den<br />

Wiederherstellungskosten ein Abzug vorgenommen.<br />

1. Die Höhe des Abzugs wird nach dem Wert dieser Teile unmittelbar vor dem Eintritt des<br />

Versicherungsfalles berechnet. Bei Schäden an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen<br />

Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen beträgt der Abzug 10 Prozent<br />

pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent, bei Transportbändern 10 Prozent pro Jahr, vom<br />

6. Jahr an jedoch nur noch 5 Prozent pro Jahr.<br />

2. Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl<br />

a) Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende<br />

Voraussetzungen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden:<br />

Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den<br />

Empfehlungen der Hersteller bzw. der Umrüster.<br />

Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen<br />

des Herstellers des Verbrennungsmotors und Hersteller des Umrüstsatzes entsprechen,<br />

werden eingehalten.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach G 3.6.2a), ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch<br />

leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23<br />

bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

c) Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden dieser Bedingungen.<br />

d) Abweichend von G 3.6.1 wird bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung<br />

um 0,04 Prozent je Betriebsstunde, mindestens jedoch gemäß Regelung nach G 3.6.1<br />

gekürzt. Zur Entschädigungsberechung wird die <strong>Gesamt</strong>laufzeit zugrunde gelegt,<br />

unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung erfolgte.<br />

G 3.7 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für<br />

1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem<br />

Versicherungsfall notwendig gewesen wären;<br />

2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung<br />

hinausgehen;<br />

3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten<br />

in fremder Regie entstanden wären;<br />

4. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;<br />

5. Kosten, die nach Art und Höhe in der Versicherungssumme nicht enthalten sind;<br />

6. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;<br />

7. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der<br />

versicherten Sache selbst ausgeführt werden;<br />

8. für Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an<br />

Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall.<br />

G 3.8 Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der<br />

Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der<br />

beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung<br />

aufgewendeten Kosten.<br />

G 3.9 Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt,<br />

obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch<br />

unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Dies gilt jedoch<br />

nicht, wenn die Kosten die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären,<br />

die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden.<br />

KFA0110 Seite 52 von 489


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Ausgabe Juli 2009 Seite 6<br />

G 4 Versicherungssumme; Versicherungswert<br />

G 4.1 Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem<br />

Versicherungswert entsprechen.<br />

1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand<br />

(Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).<br />

2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der<br />

Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist<br />

entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.<br />

3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder<br />

Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist<br />

entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.<br />

4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe<br />

der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden<br />

Konstruktion und Abmessung herzustellen.<br />

5. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.<br />

6. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer<br />

einzubeziehen.<br />

G 4.2 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so gilt bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles Unterversicherung.<br />

G 5 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen<br />

G 5.1 Für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Sachen (dies gilt nur für versicherte Sachen<br />

gemäß G 1.1.1b) besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes gemäß G<br />

14.<br />

G 5.2 Dies gilt auch, wenn derartige Sachen in geeigneten<br />

1. Kraft- oder Wasserfahrzeugen mitgeführt werden oder eingebaut sind;<br />

2. Luftfahrzeugen mitgeführt werden.<br />

G 5.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen nur,<br />

wenn deren Dach und Fenster geschlossen und die Türen zugeschlossen waren.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe des<br />

§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht<br />

ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der<br />

Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

G 5.4 Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird der gemäß G 3.1 bis<br />

G 3.9 ermittelte Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit<br />

anderen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.<br />

G 6 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt<br />

G 6.1 Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B. Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen und Geräte<br />

ist nicht Gegenstand der Versicherung.<br />

G 6.2 Elektrische und elektronische Kassen sind nach Geschäftsschluss geöffnet zu lassen. Bei<br />

Rückgeldgebern sind die Kassetten nach Geschäftsschluss zu entnehmen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe des<br />

§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht<br />

ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der<br />

Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

G 7 Eichkosten für Fahrzeugwaagen und Wiegeeinrichtungen<br />

Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze anfallende Eichkosten<br />

(einschließlich Eichamtsgebühr), die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach<br />

versicherten Teil- oder Totalschadens aufwenden muss.<br />

Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.<br />

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Ausgabe Juli 2009 Seite 7<br />

G 8 Versicherte Daten<br />

Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind die nachfolgenden Kosten mitversichert.<br />

G 8.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare<br />

Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B.<br />

Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten<br />

Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach<br />

auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.<br />

G 8.2 Nicht versichert sind<br />

Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B.<br />

Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die<br />

sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.<br />

G 8.3 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten<br />

Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die<br />

diese Betriebsgrundstücke verbinden.<br />

2. Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren<br />

Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen.<br />

G 8.4 Versicherte Schäden und Gefahren<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust<br />

versicherter Daten oder Programme eingetreten ist durch einen gemäß G 8.1 versicherten<br />

Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der<br />

Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden.<br />

Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze), wenn eine<br />

nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme eingetreten ist<br />

durch<br />

- Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der<br />

Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/<br />

Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;<br />

- Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);<br />

- vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte in schädigender Absicht;<br />

- Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);<br />

- elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;<br />

- vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht höhere<br />

Gewalt<br />

und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden<br />

müssen.<br />

G 8.5 Entschädigungsleistung<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung<br />

a) bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme in Höhe<br />

der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche<br />

- maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (G 8.6.1);<br />

- Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und<br />

Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/<br />

Informationsbeschaffung);<br />

- Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe von Standardprogrammen;<br />

- Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und<br />

Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim<br />

Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);<br />

b) bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge<br />

Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für<br />

die geschützten Programme (Lizenzgebühren);<br />

c) bei einem gemäß G 8.1 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger für<br />

dessen Wiederbeschaffungskosten.<br />

2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung<br />

- für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von<br />

Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;<br />

- für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;<br />

- für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;<br />

- für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge<br />

von Viren, Würmern, Trojanern oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig<br />

verändert wurden oder verloren gegangen sind;<br />

für andere als in G 8.4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.<br />

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Ausgabe Juli 2009 Seite 8<br />

3. Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig<br />

oder erfolgt sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der<br />

Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.<br />

4. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je<br />

Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

G 8.6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)<br />

Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme<br />

anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale<br />

voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur<br />

Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen.<br />

Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem<br />

Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist,<br />

z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.<br />

2. Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften und<br />

Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der<br />

Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte<br />

Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls,<br />

Virenschutzprogramme).<br />

Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage<br />

ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren<br />

Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach<br />

Maßgabe des § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch<br />

leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis<br />

29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein.<br />

G 9 Beginn und Ende der Haftung<br />

G 9.1 Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Betriebsfertigkeit der Sache, und zwar zum<br />

vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Anlieferung des Materials auf dem<br />

Betriebsgrundstück, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der<br />

Beitrag aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt,<br />

dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung.<br />

G 9.2 Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen, nach<br />

beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Bei einer<br />

neuen Maschine nach G 1.1.1a), für die nach der Montage noch ein Probebetrieb oder eine<br />

Abnahme vorgesehen ist, haftet der Versicherer erst nach dem erfolgreichen Abschluss.<br />

G 9.3 Ein späterer Wegfall der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt<br />

auch während De- oder Remontagen, Umbauten, Umsetzungen und damit zusammenhängenden<br />

Inbetriebnahmen/Erprobungen.<br />

G 10 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen<br />

Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem<br />

anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht<br />

werden kann. Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine<br />

Leistung aus den Teilen B bis F beansprucht werden kann.<br />

G 11 Wechsel der versicherten Sachen<br />

Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine<br />

andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des<br />

Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung bis zum Abschluss des neuen<br />

Versicherungsvertrages bzw. bis zur Beendigung der Vertragsverhandlungen, längstens jedoch<br />

für die Dauer von drei Monaten. Die vorläufige Deckung entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der<br />

Beitrag nach Aufforderung nicht in der vom Versicherer festgesetzten Frist gezahlt wird.<br />

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Ausgabe Juli 2009 Seite 9<br />

G 12 Selbstbehalt<br />

G 12.1 Der nach G 3 ermittelte Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten<br />

Selbstbehalt gekürzt.<br />

G 12.2 Es gelten die für die jeweiligen Sachen vereinbarten Selbstbehalte. Werden durch ein<br />

Schadenereignis mehrere versicherte Sachen betroffen, wird der höchste Selbstbehalt nur einmal<br />

in Abzug gebracht, wenn der Schaden diesen Selbstbehalt überschreitet.<br />

G 13 Schadenmeldung, Schadenabwicklung (Obliegenheiten im Versicherungsfall)<br />

G 13.1 Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich 5.000 EUR kann mit einer Reparatur sofort<br />

begonnen werden.<br />

G 13.2 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung sind unverzüglich der<br />

zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden<br />

gekommenen Sachen einzureichen;<br />

G 13.3 Bis zu einem Monat nach Eingang der Schadenmeldung beim Versicherer sind vom<br />

Versicherungsnehmer die nicht reparierbaren beschädigten Teile zur Beweissicherung<br />

aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden.<br />

G 13.4 Bei Austauschteilen von versicherten Sachen ist dem Versicherer eine Nachbesichtigung zu<br />

ermöglichen oder ein Reparaturbericht zur Verfügung zu stellen. Sollte sich während der<br />

Reparatur ein verändertes größeres Schadenbild ergeben, so ist dem Versicherer eine<br />

Nachbesichtigung zu ermöglichen.<br />

G 13.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.<br />

G 13.6 Mit Zustimmung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer die Höhe des Schadens durch<br />

einen Sachverständigen feststellen lassen; die Kosten hierfür trägt der Versicherer.<br />

Versicherungsnehmer und der Versicherer können sich darauf einigen, dass die Ursache<br />

und/oder die Höhe des Schadens durch den Hersteller festgestellt wird/werden. Der Hersteller<br />

wird dann als gemeinsamer Gutachter tätig.<br />

G 14 Versicherungsort<br />

G 14.1 Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort ist<br />

G 14.2 für Sachen gemäß G 1.1.1a), G 1.1.1b) und G 1.1.2 die im Antrag bezeichneten<br />

Betriebsgrundstücke. Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen<br />

innerhalb der bezeichneten Betriebsgrundstücke transportiert oder bewegt werden.<br />

G 14.3 Für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Sachen (G 5) und für Sachen gemäß G 1.1.3 gilt<br />

als Versicherungsort die Bundesrepublik Deutschland.<br />

G 15 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten<br />

G 15.1 Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Aufräumungs-, Dekontaminations- und<br />

Entsorgungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die<br />

jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung<br />

geleistet wird.<br />

G 15.2 Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten<br />

Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder<br />

Reste, die sich an der Schadenstätte befinden<br />

- aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;<br />

- zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu<br />

transportieren und dort zu beseitigen.<br />

G 15.3 Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder<br />

Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur<br />

sowie von Emissionen in der Luft.<br />

Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der<br />

Einliefererhaftung.<br />

G 15.4 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.<br />

G 15.5 Der nach G 15.2 bis G 15.3 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

KFA0110 Seite 56 von 489


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Ausgabe Juli 2009 Seite 10<br />

G 16 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich<br />

G 16.1 Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Dekontaminations- und<br />

Entsorgungskosten für Erdreich bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko<br />

versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine<br />

Entschädigung geleistet wird.<br />

G 16.2 Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem<br />

Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um<br />

- Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder<br />

auszutauschen;<br />

- den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren<br />

und dort abzulagern;<br />

- insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.<br />

G 16.3 Die Aufwendungen gemäß G 16.2 sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen<br />

- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens<br />

erlassen wurden;<br />

- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;<br />

- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer<br />

ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt<br />

gemeldet wurden.<br />

G 16.4 Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind<br />

nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination<br />

erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag<br />

ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.<br />

Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.<br />

G 16.5 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger<br />

Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht<br />

versichert.<br />

G 16.6 Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.<br />

G 16.7 Der nach G 16.2 bis G 16.5 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

G 17 Bewegungs- und Schutzkosten<br />

G 17.1 Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Bewegungs- und Schutzkosten bis zu<br />

der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte<br />

Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.<br />

G 17.2 Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten<br />

Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,<br />

insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau<br />

von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.<br />

G 17.3 Der nach G 17.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

G 18 Luftfrachtkosten<br />

G 18.1 Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind Kosten für Luftfrachtkosten bis zu der<br />

vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte<br />

Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.<br />

G 18.2 Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach<br />

versicherten Teilschadens zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache aufwenden<br />

muss.<br />

G 18.3 Der nach G 18.2 ermittelte Betrag wird je Schaden um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

KFA0110 Seite 57 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 11<br />

G 19 Beitragsangleichung<br />

G 19.1 Zur Angleichung an die Preisentwicklung versicherter Sachen verändert sich der Beitrag für<br />

Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist.<br />

G 19.2 Der Beitrag erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten<br />

Indizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert<br />

haben. Es gilt der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2.<br />

Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind<br />

die letzten vor Ende des Kalenderjahres veröffentlichten Indizes.<br />

Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz<br />

im Neugeschäft.<br />

G 19.3 Die sich aus G 19.2 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit der<br />

Beitragsrechnung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages auf<br />

Neugeschäftstarif verlangen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten<br />

Versicherungsjahres.<br />

G 19.4 Der Beitrag kann unverändert bleiben, wenn der gemäß G 19.2 maßgebende<br />

Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt, jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich<br />

zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt<br />

für eine Beitragsangleichung berücksichtigt wurde.<br />

G 20 Beitrag und Beitragsanpassung<br />

G 20.1 Beitragsberechnung<br />

Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der<br />

1. beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert<br />

2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz<br />

für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere<br />

Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es<br />

werden feste Beitragszuschläge erhoben.<br />

G 20.2 Anpassung des Beitrages an die Schaden- oder Kostenentwicklung<br />

1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten<br />

Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des<br />

Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete<br />

Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in<br />

mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse<br />

des <strong>Gesamt</strong>verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt<br />

werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt<br />

aktuellen Zahlenmaterial.<br />

2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge<br />

mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.<br />

Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police nach<br />

Teil G, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf<br />

erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen<br />

Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken<br />

auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der<br />

Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der<br />

Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten.<br />

Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.<br />

Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung<br />

ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.<br />

Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein<br />

als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden<br />

Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.<br />

Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den<br />

Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die<br />

Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.<br />

Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 12<br />

G 20.3 Wirksamkeit<br />

Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem<br />

Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode<br />

mitgeteilt.<br />

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die<br />

Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.<br />

Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls<br />

informiert.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 1<br />

Teil H - Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Land- und<br />

Forstwirtschaftsbetriebe<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

H 1 Gegenstand der Versicherung 2<br />

H 2 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 2<br />

H 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3<br />

H 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil A 4<br />

H 5 Allgemeines 6<br />

H 6 Betriebshaftpflicht 7<br />

H 7 Risikobegrenzungen 10<br />

H 8 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung 21<br />

H 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung 27<br />

H 10 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Integrierte Feuerhaftungsversicherung 36<br />

H 11 Besondere Bedingungen für die Produkthaftpflichtversicherung 37<br />

H 12 Umweltschadensbasisversicherung für die Land- und Forstwirtschaft (Naturschutzpolice) 41<br />

KFA0110 Seite 60 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Teil H - Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung für Land- und<br />

Forstwirtschaftsbetriebe<br />

H 1 Gegenstand der Versicherung<br />

H 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe folgender Bestimmungen<br />

Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Versicherung eingetretenen<br />

Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen<br />

(Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder<br />

eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung<br />

herbeigeführt worden ist (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund<br />

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen wird.<br />

H 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht<br />

1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. sich aus der<br />

Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des<br />

Versicherungsnehmers (versichertes Risiko);<br />

mitversichert sind sämtliche rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (Filial-, Neben- und<br />

Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und sonstige<br />

Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland;<br />

2. aus Erhöhungen oder Erweiterung des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten<br />

oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)<br />

bestehen;<br />

bei Erhöhung der übernommenen Gefahr, die durch Änderung bestehender oder Erlass<br />

neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:<br />

der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen; das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von<br />

der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der<br />

vor der Erhöhung bestanden hat;<br />

3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu<br />

entstehen (Vorsorgeversicherung).<br />

H 2 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel<br />

H 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer<br />

besonderen Anzeige bedarf.<br />

H 2.2 Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch<br />

einen der Beitragsberechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach<br />

Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der<br />

Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang<br />

der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht<br />

zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort,<br />

sofern die Anzeige eines neuen Risikos nicht versehentlich unterblieben ist. Der<br />

Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,<br />

unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der<br />

Änderung an nach zu entrichten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen<br />

Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst<br />

nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist<br />

nicht verstrichen war.<br />

H 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit<br />

1. dem Besitz von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und<br />

Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und<br />

dem Lenken solcher Fahrzeuge, sowie der Ausübung der Jagd;<br />

2. der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit<br />

explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;<br />

3. Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

H 3 Umfang des Versicherungsschutzes<br />

H 3.1 Leistungspflicht<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter<br />

Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten<br />

Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn<br />

der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder<br />

Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.<br />

Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des<br />

Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit<br />

der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für<br />

den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei<br />

Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den<br />

Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung<br />

eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder<br />

genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit<br />

ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />

Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft<br />

Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer<br />

gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist<br />

der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.<br />

2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt<br />

auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt.<br />

Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere<br />

Schäden aus Lieferung der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall.<br />

3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen<br />

dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt<br />

der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.<br />

4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die<br />

Versicherungssumme angerechnet (siehe aber H 3.2.1).<br />

H 3.2 Zahlungen<br />

1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die<br />

Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur <strong>Gesamt</strong>höhe der Ansprüche<br />

zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall<br />

entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch<br />

Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden<br />

Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und<br />

übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger<br />

sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der<br />

Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der<br />

Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer<br />

erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Männer und Frauen<br />

und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in<br />

Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die<br />

jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen<br />

Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder<br />

Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem<br />

Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.<br />

Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenzen<br />

der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart.<br />

Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete<br />

Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als<br />

Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas<br />

anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 4<br />

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden<br />

Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme<br />

oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme<br />

übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der<br />

Versicherungssumme abgesetzt.<br />

3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch<br />

Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers<br />

scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand<br />

an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

H 4 Abweichende Regelungen gegenüber dem Allgemeinen Teil A<br />

H 4.1 Unterversicherung (A 4)<br />

A 4.2 gilt nicht.<br />

H 4.2 Kündigung (A 5)<br />

1. Kündigung im Schadenfall<br />

Abweichend von A 5.1.1 ist eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur dann<br />

möglich, wenn von dem Versicherer auf Grund eines Versicherungsfalles eine<br />

Schadenersatzzahlung geleistet worden oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden<br />

ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der<br />

Schadenzahlung, oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der<br />

Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.<br />

2. Betriebsübergang<br />

a) Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten<br />

veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer<br />

seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und<br />

Pflichten ein.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages<br />

oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.<br />

b) Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle durch den Versicherer dem Dritten<br />

gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer<br />

gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden<br />

Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden.<br />

c) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von<br />

dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt,<br />

oder wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei<br />

das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt,<br />

in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

d) Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode,<br />

haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag<br />

dieser Periode als <strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

e) Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen<br />

Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht besteht kein<br />

Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem<br />

Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der<br />

Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht<br />

geschlossen hätte.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem<br />

Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte<br />

zugehen müssen.<br />

Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die<br />

frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der<br />

Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von<br />

seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 5<br />

3. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß H 4.8, ohne dass sich der<br />

Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers<br />

mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem<br />

die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer<br />

in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem<br />

Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der<br />

Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein<br />

Kündigungsrecht.<br />

H 4.3 Gefahrerhöhung (A 7)<br />

A 7 gilt nicht.<br />

Bei Veränderungen des versicherten Risikos wird auf die Vorschriften des H 1.2.2 und H 2<br />

verwiesen.<br />

H 4.4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall (A 8)<br />

In Ergänzung zu A 8 gilt folgendes:<br />

1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das<br />

Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.<br />

2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid<br />

erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,<br />

auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits gemeldet hat.<br />

Macht der Geschädigte einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist<br />

dieser zur Anzeige innerhalb von einer Woche nach Erhebung des Anspruches verpflichtet.<br />

Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die<br />

Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er<br />

außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer<br />

einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.<br />

3. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die<br />

Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder<br />

bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig<br />

erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von<br />

Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers<br />

abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu<br />

ergreifen.<br />

4. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die<br />

Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet,<br />

dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen<br />

unter H 4.3 und H 4.4.3 finden entsprechende Anwendung.<br />

5. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

H 4.5 Versicherung für fremde Rechnung (A 12)<br />

A 12 gilt nicht.<br />

1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den<br />

Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des<br />

Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere H 7 auch auf diese<br />

Personen sinngemäß Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für<br />

die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in H 7.12 genannten Personen gegen<br />

die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung<br />

ausgeschlossen, soweit in H 7.12 nichts anderes geregelt ist.<br />

H 4.6 Sachverständigenverfahren (A 14)<br />

A 14 gilt nicht.<br />

H 4.7 Zahlung der Entschädigung; Abtretung (A 15)<br />

A 15.1 Satz 2 und A 15.2 bis A 15.5 gelten nicht.<br />

Anstelle des A 15.5 gilt folgendes:<br />

Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche<br />

Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.<br />

KFA0110 Seite 64 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 6<br />

H 4.8 Beitragsangleichung<br />

1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen<br />

Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der<br />

allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen<br />

Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert<br />

hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze<br />

Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall<br />

veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die<br />

Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der<br />

Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten<br />

Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten<br />

Schadenfälle.<br />

2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung<br />

verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus H 4.8.1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz<br />

zu verändern (Beitragsangleichung).<br />

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf<br />

Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder<br />

jeweils für diese Jahre nach H 4.8.1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den<br />

Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner<br />

Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr<br />

erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem<br />

vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />

3 Liegt die Veränderung nach H 4.8.1 oder H 4.8.2 Absatz 2 unter fünf Prozent, so entfällt eine<br />

Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu<br />

berücksichtigen.<br />

4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem<br />

Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.<br />

H 5 Allgemeines<br />

H 5.1 Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />

Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen<br />

Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird<br />

sich der Versicherer auf eventuell in den Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene<br />

Haftungsausschlüsse dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne Berücksichtigung<br />

dieser Haftungsausschlüsse nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zur Haftung verpflichtet<br />

wäre.<br />

Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer eine derartige Behandlung des jeweiligen<br />

Versicherungsfalls ausdrücklich wünscht.<br />

H 5.2 Schiedsgerichtsvereinbarung<br />

Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden<br />

Mindestanforderungen entspricht:<br />

1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss<br />

Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren<br />

Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.<br />

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem<br />

Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung<br />

am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss<br />

der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.<br />

3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die<br />

die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von<br />

Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am<br />

Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des<br />

ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom<br />

Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende<br />

Mitwirkung einzuräumen.<br />

KFA0110 Seite 65 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 7<br />

H 5.3 Nachhaftung<br />

Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung<br />

oder Änderung der Rechtsform, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung<br />

des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht<br />

Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach<br />

Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.<br />

Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.<br />

H 5.4 Kumulklausel<br />

Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser<br />

Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle<br />

Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese<br />

Versicherungsfälle nicht der <strong>Gesamt</strong>betrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei<br />

gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die<br />

höhere Summe zur Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten<br />

Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der<br />

maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,<br />

in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.<br />

H 6 Betriebshaftpflicht<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und<br />

branchenüblichen Risiken, insbesondere<br />

H 6.1 Mitversicherte Personen<br />

die gesetzliche Haftpflicht<br />

1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß<br />

Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,<br />

Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 Sozialgesetzbuch<br />

VII (SGB VII) in dieser Eigenschaft;<br />

2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und durch Vertrag in den Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die<br />

sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers<br />

verursachen.<br />

Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit von freiberuflich im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen; eine<br />

eventuell bestehende Berufshaftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran;<br />

ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des<br />

Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt;<br />

das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in<br />

Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;<br />

mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den<br />

Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII; Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den<br />

gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;<br />

3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen<br />

gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen<br />

aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;<br />

H 6.2 Immobilien<br />

als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,<br />

Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht<br />

jedoch Luftlandeplätzen-, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem <strong>Gesamt</strong>mietwert<br />

und - Pachtwert von 100.000 EUR.<br />

KFA0110 Seite 66 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 8<br />

Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer<br />

in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,<br />

Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder<br />

nicht;<br />

mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die<br />

gesetzliche Haftpflicht<br />

1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und<br />

Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von<br />

1.000.000 EUR je Bauvorhaben;<br />

nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse;<br />

für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der H 7.4 und H 7.6 keine<br />

Anwendung.<br />

Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines<br />

Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,<br />

wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des H 7.9 berufen.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des H 7.2 bleiben bestehen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht<br />

kein Versicherungsschutz über H 8;<br />

2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;<br />

3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

H 6.3 Beauftragung fremder Unternehmen<br />

1. aus der Beauftragung fremder Unternehmen, im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko<br />

auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen insoweit teilweise abweichend von<br />

H 7.15.2 a) - soweit die vergebenen Leistungen der versicherten Tätigkeitsbeschreibung des<br />

Versicherungsnehmers entsprechen;<br />

2. nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;<br />

H 6.4 Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Werbeveranstaltungen<br />

aus der Teilnahme an oder Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im In- und Ausland<br />

einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren,<br />

aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Werbeveranstaltungen, nicht<br />

jedoch von Veranstaltungen mit Verwendung von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus<br />

Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen, Schießwettbewerben, Abbrennen von<br />

Feuerwerken und dergleichen.<br />

Mitversichert ist/sind<br />

die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung<br />

(Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft,<br />

Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils 3 Tagen.<br />

Nicht versichert ist/sind<br />

die persönliche gesetzliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen<br />

betriebsfremden Personen,<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen<br />

Sachen (auch Tiere).<br />

H 6.5 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften<br />

aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, dabei gilt folgende Regelung:<br />

wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis<br />

1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht<br />

Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst<br />

verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,<br />

2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden<br />

verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des<br />

Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des<br />

Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.<br />

Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil<br />

entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/<br />

Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen<br />

die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.<br />

KFA0110 Seite 67 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 9<br />

Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert<br />

sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein<br />

Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene<br />

Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen<br />

Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;<br />

H 6.6 Nutztiere<br />

1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und<br />

Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren;<br />

2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere;<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten<br />

Deckakt. Als Selbstbeteiligung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

3. aus dem Halten und Hüten von Hunden;<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Kampfhunde sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen. Als Kampfunde gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit<br />

anderen Hunden:<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Bullterrier<br />

- Pitbull<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

Zu H 6.6.1:<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal zwei Pferden (z. B. Zuchtstuten, Fohlen bis 3 Jahre,<br />

Jährlinge, Zuchthengste) je Hektar. Sind mehr als zwei Pferde je Hektar vorhanden, ist für jedes<br />

weitere Pferd ein Beitrag zu berechnen.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den<br />

Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.<br />

Ausgeschlossen sind jedoch Reittiere und Rennpferde, soweit diese nicht ausdrücklich<br />

mitversichert sind (siehe H 7.16.1);<br />

H 6.7 Gastronomie/Beherbergung<br />

1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft<br />

2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von<br />

Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte und Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis<br />

maximal 15 Betten/Stellplätze);<br />

3. Verwahrungsrisiken siehe H 7.5.5;<br />

H 6.8 Waffen<br />

aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.<br />

Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von<br />

eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und<br />

Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug<br />

der Abschussgenehmigung.<br />

Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu<br />

strafbaren Handlungen;<br />

H 6.9 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb<br />

aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb<br />

zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat<br />

- Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);<br />

- Winterdienst;<br />

- kommunale Landschaftspflege.<br />

Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und<br />

Kulturen, die Gegenstand der Bearbeitung sind;<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;<br />

KFA0110 Seite 68 von 489


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Ausgabe Januar 2010 Seite 10<br />

H 6.10 Energieerzeugung<br />

1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten<br />

Betrieb Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe<br />

an Dritte;<br />

2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 100 kWp je Anlage und Windkraftanlagen bis<br />

50 Meter Höhe auf dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur<br />

Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen<br />

Energieversorgers.<br />

Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage,<br />

sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.<br />

Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit<br />

es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der<br />

Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für<br />

die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)<br />

handelt. Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß H 7.12 wird hingewiesen.<br />

H 6.11 Weitere Betriebsrisiken<br />

1. aus Baumfällen im eigenen Betrieb;<br />

2. aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im<br />

Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten<br />

von Produkten durch Endverbraucher;<br />

3. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb auch unter<br />

Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe sowie dem Handel mit den so hergestellten<br />

Endprodukten;<br />

4. aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;<br />

5. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen<br />

von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenringes, dem der<br />

Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;<br />

6. aus dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige<br />

Sicherung der Grubenränder entstehen.<br />

Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit<br />

sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;<br />

7. aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur<br />

Personenbeförderung, nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke.<br />

Mitversichert ist die Haltung von zwei Zugtieren für den privaten Gebrauch;<br />

8. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen.<br />

Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen<br />

Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes oder Teilen eines Bauwerkes entspricht.<br />

H 7 Risikobegrenzungen<br />

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:<br />

H 7.1 Vertragliche Haftung<br />

Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang<br />

der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.<br />

Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von<br />

Verträgen genormten Inhalts<br />

1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche<br />

privatrechtlichen Inhalts handelt;<br />

2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, insbesondere mit der<br />

Deutschen Bahn AG und sonstigen Eisenbahnbetrieben;<br />

3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten<br />

Grundstücken und Gebäuden (siehe aber H 7.5) und individuellen Haftungsvereinbarungen.<br />

H 7.2 Erfüllung<br />

1. Ansprüche<br />

- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,<br />

auf Schadensersatz statt der Leistung;<br />

- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 11<br />

- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens<br />

des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;<br />

- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung;<br />

- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;<br />

2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />

Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />

Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

H 7.3 Auslandsschäden<br />

Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

1. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im<br />

Ausland vorkommenden Versicherungsfällen<br />

a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat<br />

oder dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export);<br />

b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass<br />

der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);<br />

c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,<br />

Messen und Märkten;<br />

d) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des<br />

Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus).<br />

2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch<br />

a) für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder<br />

Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen;<br />

b) für Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die<br />

vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von<br />

Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches<br />

(SGB) VII unterliegen;<br />

c) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

d) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder.<br />

3. Abweichend von H 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder vor Gerichten in<br />

USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachte Ansprüche gilt zusätzlich folgende<br />

Bestimmung: als Selbstbeteiligung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen<br />

des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der<br />

Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.<br />

H 7.4 Allmählichkeits- und Abwasserschäden<br />

1. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der<br />

Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,<br />

Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer und Schwammbildung;<br />

2. Eingeschlossen sind jedoch derartige Schäden aus<br />

a) allmählicher Einwirkung der Temperatur, von Gasen oder Feuchtigkeit, von<br />

Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen);<br />

b) Abwässern (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an<br />

Entwässerungsleitungen durch Verstopfung und Verschmutzung);<br />

soweit es sich nicht um Umweltschäden im Sinne von H 7.10 handelt.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 12<br />

H 7.5 Mietsachschäden und Gewahrsamsschäden<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenen<br />

Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast,<br />

gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand<br />

eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.<br />

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,<br />

Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so<br />

entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer<br />

wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.<br />

2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen<br />

Schäden,<br />

a) an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an<br />

Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle daraus sich<br />

ergebenen Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und<br />

Abwässer; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;<br />

b) soweit vereinbart, siehe Deklaration, an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und<br />

dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Ersatzleistung gilt<br />

die in der Deklaration aufgeführte Summe;<br />

c) die anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung<br />

entstehen sowie alle daraus sich ergebenen Vermögensschäden.<br />

3. Kein Versicherungsschutz besteht für<br />

a) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;<br />

b) Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen<br />

Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen<br />

unternehmerischen Leitung stehen;<br />

c) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat;<br />

d) von Angehörigen (siehe H 7.11.2a)) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben;<br />

4. Gewahrsamsschäden<br />

Eingeschlossen ist abweichend von H 7.5.1 die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen auch<br />

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer<br />

Art, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand<br />

eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenen<br />

Vermögensschäden in folgendem Umfang:<br />

a) Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen<br />

Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden<br />

Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung beanspruchen kann;<br />

b) Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen<br />

nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen<br />

land-/forstwirtschaftlichen Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des<br />

überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in<br />

unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist<br />

eingeschlossen;<br />

c) Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an<br />

den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit<br />

Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche<br />

Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind.<br />

(Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar<br />

von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen<br />

sind.);<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den<br />

Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle<br />

Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen,<br />

Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen<br />

Arbeitsgeräten entstanden sind.<br />

KFA0110 Seite 71 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 13<br />

Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei<br />

denen es sich um einen Ermüdungsbruch-Dauerbruch handelt.);<br />

Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,<br />

insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen,<br />

gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden;<br />

Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Absatz 1<br />

ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen<br />

Fällen von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden<br />

(Folgeschäden) gedeckt sind;<br />

d) Falls besonders vereinbart (siehe Deklaration) werden - abweichend von H 7.5.4c) -<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie Unfallschäden behandelt und sind im<br />

Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden mitversichert.<br />

e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

ea) am Inventar gepachteter Betrieb;<br />

eb) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstieren), (siehe aber H 7.16.1);<br />

ec) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art;<br />

ed) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei<br />

denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen<br />

Genossenschaft begründet wird;<br />

Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für<br />

Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der<br />

Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen, sind nicht Gegenstand der Versicherung.<br />

f) Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen.<br />

5. Verwahrungsrisiken<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von H 7.5.1 - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung,<br />

Vernichtung oder Abhandenkommen<br />

a) der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen<br />

Tiere, Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und<br />

Inhalt sowie Zelte.<br />

Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

b) der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere,<br />

Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt<br />

sowie Zelte.<br />

Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird,<br />

erhöht sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.<br />

Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht<br />

abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.<br />

c) der eingestellten Sachen gemäß H 6.7.2 (Stellplatzabgabe).<br />

d) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über<br />

eine Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

H 7.6 Bearbeitungsschäden<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden, wenn die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden<br />

sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen<br />

oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,<br />

Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser<br />

Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der<br />

Benutzung betroffen waren;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden<br />

sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt -<br />

deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser<br />

Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der<br />

Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden<br />

getroffen hatte.<br />

KFA0110 Seite 72 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 14<br />

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,<br />

Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so<br />

entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer<br />

wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.<br />

2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht<br />

a) Be- und Entladeschäden<br />

wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim<br />

Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />

Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese<br />

entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne<br />

oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens.<br />

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen<br />

und Containern.<br />

Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz als die Ladung nicht für<br />

den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des<br />

Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von<br />

Dritten gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom<br />

Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten<br />

übernommen wurde.<br />

Als Selbstbeteiligung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

b) Leitungsschäden<br />

wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen,<br />

Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus<br />

ergebenen Vermögensschäden.<br />

Abweichend von H 7.6.1 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen<br />

Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.<br />

Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen.<br />

c) Sonstige Bearbeitungsschäden<br />

wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden, wenn diese Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an<br />

diesen Sachen entstanden sind;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der<br />

Tätigkeit befunden haben.<br />

Die Ausschlüsse gemäß H 7.2.1 und H 7.2.2 bleiben bestehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen<br />

- der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur<br />

oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen<br />

wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

- Schäden durch Lohnarbeiten.<br />

Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen.<br />

H 7.7 Abhandenkommen von Sachen<br />

Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und<br />

Wertsachen und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.<br />

Belegschafts- und Besucherhabe<br />

Eingeschlossen ist jedoch - abweichend von H 7.5.1 bis H 7.5.3 - die gesetzliche Haftpflicht aus<br />

dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör,<br />

der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheckund<br />

Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.<br />

H 7.8 Flurschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend H 9.6.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden durch die<br />

versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder gepachteter<br />

Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).<br />

H 7.9 Strahlenschäden<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte<br />

Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte<br />

Strahlen) sowie Laser- und Maserstrahlen.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 15<br />

Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang<br />

mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, sowie wegen Schäden, die in<br />

unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Laser- und Maserstrahlen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten<br />

Generation eintreten;<br />

2. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen<br />

Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen<br />

ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.<br />

3. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes<br />

Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen<br />

Verfügungen oder Anordnungen.<br />

H 7.10 Umweltausschluss<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden<br />

weiteren Schäden (Umweltschäden).<br />

Dies gilt nicht,<br />

1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder<br />

2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder<br />

gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach<br />

Ausführungen der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),<br />

es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,<br />

Instandhaltung oder Wartung von:<br />

a) Anlagen, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,<br />

zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);<br />

c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungsoder<br />

Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen<br />

handelt;<br />

d) Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind (siehe H 8<br />

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).<br />

H 7.11 Asbestausschluss<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder<br />

Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />

H 7.12 Vorsatz und Angehörigenklausel<br />

1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis<br />

von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.<br />

2. Haftpflichtansprüche<br />

a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen<br />

gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht<br />

anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und<br />

-kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die<br />

durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und<br />

Kinder miteinander verbunden sind);<br />

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />

eingeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen<br />

untereinander, und zwar wegen<br />

- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen<br />

handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist<br />

- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen<br />

- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich<br />

nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur<br />

handelt (Privathaftpflichtversicherung);<br />

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger<br />

Personen;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 16<br />

d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger<br />

Handelsgesellschaften;<br />

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts<br />

sowie nicht rechtsfähiger Vereine;<br />

eingeschlossen sind aber Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des<br />

Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand<br />

verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich<br />

verantwortlich ist;<br />

f) von Liquidatoren.<br />

Die Ausschlüsse unter H 7.11.2b) bis H 7.11.2f) erstrecken sich auch auf die<br />

Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

H 7.13 Vermögensschäden<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Verträgen,<br />

2. bei Vermögensschäden im Sinne des H 1.1 Haftpflichtansprüche aus<br />

a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine<br />

Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten<br />

entstehen;<br />

b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);<br />

c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher<br />

Tätigkeit;<br />

d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder<br />

ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus<br />

Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder<br />

Wettbewerbsrechts;<br />

f) Nichteinhalten von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;<br />

h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und<br />

Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und<br />

Reiseveranstaltung;<br />

i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von<br />

Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster<br />

Pflichtverletzung;<br />

j) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen<br />

und sonstige Diskriminierungen;<br />

k) Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als<br />

ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,<br />

Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im<br />

Zusammenhang stehen.<br />

H 7.14 Kraft- und Wasserfahrzeuge<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine<br />

von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter<br />

oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten kein<br />

Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der in Satz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und<br />

Verwendung von<br />

1. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen<br />

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,<br />

ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;<br />

2. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art<br />

sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im<br />

versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;<br />

3. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 17<br />

4. Hub- und Gabelstaplern mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.<br />

Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf<br />

beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege<br />

und Plätze ist für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h<br />

Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abzuschließen;<br />

5. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kraftfahrzeuge als<br />

stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher,<br />

Motorsägen, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb auch<br />

zur Lohnarbeit im Sinne von H 6.9.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.2 und H 2.3.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

hat.<br />

H 7.15 Luftfahrzeuge<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine<br />

von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder<br />

Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder<br />

Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten kein<br />

Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />

1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />

oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder<br />

Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;<br />

2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen;<br />

und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten<br />

Sachen, der Insassen, sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.<br />

H 7.16 Sonstige Ausschlüsse<br />

1. Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken (siehe<br />

Versicherungsschein):<br />

a) aus Halten und Hüten von Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.)<br />

und Rennpferden (siehe aber H 7.16.2g)). Versichert ist nur die Verwendung für eigene<br />

Zwecke und unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer;<br />

b) aus Halten und Hüten von Pensionspferden;<br />

Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder<br />

Tierhalter;<br />

ba) Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren.<br />

Abweichend von H 7.5.1 und H 7.6.2c) sind Obhuts- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden mitversichert.<br />

bb) Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer und/oder Betriebsangehörige.<br />

Abweichend von H 7.5.1 und H 7.6.2c) sind Schäden an Pensionstieren durch das<br />

Reiten durch den Versicherungsnehmer und/oder Betriebsangehörige und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden mitversichert.<br />

Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen;<br />

c) aus Halten und Hüten von Reittieren für eigene Zwecke und Vermietung an eigene<br />

Feriengäste. Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser<br />

Tiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht<br />

besteht nur bei besonderer Vereinbarung (siehe Versicherungsschein);<br />

d) aus der Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht im versicherten<br />

Betrieb;<br />

e) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur<br />

Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 18<br />

f) aus Intensivtierhaltung.<br />

Eine Intensivtierhaltung liegt vor, wenn eine der nachfolgend genannten Anzahl von<br />

Tierplätzen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten wird:<br />

- 600 Milchkühe<br />

- 600 Mastrinder<br />

- 500 Kälberplätze<br />

- 560 Sauenplätze<br />

- 1.500 Mastschweinplätze<br />

- 4.500 Ferkelplätze<br />

- 15.000 Hennenplätze<br />

- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)<br />

- 30.000 Junghennenplätze<br />

- 30.000 Mastgeflügelplätze;<br />

2. Nicht versicherbare Risiken:<br />

a) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung<br />

entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in H 2 wird hingewiesen.<br />

b) Selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige<br />

selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h,<br />

auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.<br />

c) Zuchtbetriebe, insbesondere<br />

ca) Gestüte;<br />

cb) Fischzuchtbetriebe;<br />

cc) Wanderschäfereien;<br />

d) Vermietung von Reittieren (siehe aber H 7.16.1c));<br />

e) Tätigkeit als Reitlehrer außerhalb des versicherten Betriebs;<br />

f) Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;<br />

g) Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder<br />

Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);<br />

h) Haftpflichtansprüche wegen eines Personenschadens, der aus der Übertragung einer<br />

Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit<br />

der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren<br />

entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche<br />

oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben von der<br />

Versicherung ausgeschlossen;<br />

i) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware;<br />

j) wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers<br />

stehen, es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der<br />

Mitgliedschaft zu einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);<br />

k) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie<br />

aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;<br />

l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch<br />

veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personenund<br />

Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen<br />

Arbeiten beruhen;<br />

m) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak<br />

und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder<br />

Tabakprodukten;<br />

dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst<br />

Tabakwaren konsumiert haben (sogenannter Passivraucher).<br />

n) Haftpflichtansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz<br />

(BbergG)) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie<br />

Kohlenstaubexplosionen.<br />

o) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des<br />

Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der<br />

Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne<br />

des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 19<br />

p) Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf<br />

Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen,<br />

Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand<br />

beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare<br />

Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

q) Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden<br />

Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst<br />

pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den<br />

Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum<br />

Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen<br />

des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.<br />

r) aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten infolge von Sprengungen.<br />

3. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend<br />

gemacht werden, gilt:<br />

a) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

aa) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary<br />

damages;<br />

ab) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im<br />

Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

Abweichend von H 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

H 7.17 Internethaftpflicht<br />

1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus<br />

dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich<br />

handelt um Schäden aus<br />

a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,<br />

b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

c) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder<br />

Namensrechtsverletzungen.<br />

3. Eingeschlossen ist insoweit abweichend von H 7.6, H 7.9 sowie H 7.12.2a), e) und h) die<br />

gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der<br />

Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers<br />

bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels<br />

Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten<br />

(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere<br />

Schadprogramme;<br />

b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften<br />

Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen<br />

- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer<br />

Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten<br />

Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;<br />

c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,<br />

bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,<br />

Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik<br />

entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.<br />

KFA0110 Seite 78 von 489


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Ausgabe Januar 2010 Seite 20<br />

d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch<br />

Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten.<br />

In Erweiterung von H 1.1 ersetzt der Versicherer<br />

- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um<br />

Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;<br />

- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den<br />

Versicherungsnehmer.<br />

Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn<br />

eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-,<br />

Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf H 4.4.3<br />

wird hingewiesen.<br />

4. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten<br />

a) Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist<br />

der Deklaration zu entnehmen.<br />

b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle<br />

gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle<br />

eingetreten ist, wenn diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem<br />

Zusammenhang oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit<br />

gleichen Mängeln beruhen.<br />

H 3.1.2, Satz 3 wird gestrichen.<br />

c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von H 3.1.4 - als<br />

Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst<br />

entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />

entstanden sind.<br />

5. Versicherungsschutz besteht - abweichend von H 7.3 - für Versicherungsfälle im Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten<br />

und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />

6. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:<br />

a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;<br />

b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;<br />

c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;<br />

d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;<br />

e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;<br />

f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;<br />

g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;<br />

h) Finanzdienstleistungen.<br />

7. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche,<br />

a) die im Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen<br />

Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere<br />

Schadprogramme im Sinne von H 7.16.3a) handelt (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von<br />

Informationen über Internet-Nutzer dienen;<br />

b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen<br />

Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen<br />

Leitung stehen, geltend gemacht werden;<br />

c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden<br />

durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von<br />

schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige<br />

bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;<br />

d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);<br />

e) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 21<br />

8. Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden<br />

geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der<br />

Höhe nach vor.<br />

H 7.18 Umweltschadengesetz<br />

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer<br />

wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderer auf der<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend<br />

gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten<br />

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch<br />

solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des<br />

Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.<br />

H 7.19 Mietsachschäden durch Gabelstapler<br />

Eingeschlossen ist, soweit vereinbart, siehe Deklarationsblatt, - abweichend von H 7.5.1 und H<br />

7.10 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten Gebäuden und/oder Räumen und<br />

alle sich hieraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von H 7.5.3b) bis d) auch Haftpflichtansprüche der<br />

Versicherungsnehmer untereinander.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung;<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie<br />

Elektro- und Gasgeräten<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

H 8 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung wie folgt:<br />

H 8.1 Gegenstand der Versicherung<br />

1. Versichert ist - abweichend von H 7.10 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die<br />

gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personenund<br />

Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen<br />

oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter H 8.2 fallen.<br />

Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes.<br />

Mitversichert sind gemäß H 1.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von<br />

Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden<br />

behandelt.<br />

2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß H 8.1.1 - teilweise abweichend von<br />

H 7.4.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch<br />

allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von<br />

Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).<br />

3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im<br />

räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft<br />

oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet<br />

zu sein.<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,<br />

Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln (siehe jedoch H 8.3.1c)<br />

und H 8.3.1n)).<br />

4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten,<br />

die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 22<br />

H 8.2 Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus<br />

1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe<br />

herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten<br />

(WHG-Anlagen);<br />

2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);<br />

3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen<br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige<br />

Anlagen);<br />

4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von<br />

Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,<br />

chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den<br />

Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);<br />

5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung);<br />

H 8.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

1. Abweichend von H 8.1 und H 8.2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und<br />

Gülle, wenn das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 Liter<br />

nicht übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem<br />

Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb angefallen sind;<br />

b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem<br />

Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb angefallen ist;<br />

c) aus dem plötzlichen und unfallartigen Abschwemmen von Jauche, Gülle oder festem<br />

Stalldung (Abschwemmschäden), soweit es sich um Schäden an Kulturen Dritter handelt.<br />

Abweichend von H 8.1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden<br />

gemäß H 7.4;<br />

d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Metylestern) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

10.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken<br />

bestimmt sind.<br />

Hierunter fallen nicht Altöle;<br />

e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;<br />

f) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die<br />

<strong>Gesamt</strong>menge 25 Tonnen bei festen Düngemitteln und 10.000 Liter bei flüssigen<br />

Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

g) aus dem kurzfristigen Lagern, längstens für einen Monat, von festen Düngemitteln<br />

unbegrenzter Menge in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht<br />

zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden<br />

befinden;<br />

h) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf<br />

dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen<br />

Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend<br />

für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

i) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im<br />

Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die<br />

Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungsoder<br />

Anzeigepflicht unterliegt;<br />

j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;<br />

k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen<br />

Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom<br />

Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 23<br />

l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);<br />

m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in<br />

landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es<br />

sich um plötzlich und unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch<br />

H 7.13);<br />

n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die<br />

nicht Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von H 8.1.2 besteht kein<br />

Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden H 7.9. Auf die Ausschlüsse gemäß<br />

H 8.6.11, H 8.6.12 und H 7.13 wird besonders hingewiesen;<br />

o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur<br />

Behandlung ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern;<br />

r) sofern besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein) aus Intensivtierhaltung, sofern<br />

nachfolgende Mengenschwellen pro Anlage vorhanden bzw. überschritten sind:<br />

- 600 Milchkühe<br />

- 600 Mastrinder<br />

- 500 Kälberplätze<br />

- 560 Sauenplätze<br />

- 1.500 Mastschweinplätze<br />

- 4.500 Ferkelplätze<br />

- 15.000 Hennenplätze<br />

- 15.000 Truthühnerplätze (Mastputen)<br />

- 30.000 Junghennenplätze<br />

- 30.000 Mastgeflügelplätze.<br />

Wird eine der Mengenschwellen von H 8.3.1 überschritten, ist für die überschreitende Menge<br />

der Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren;<br />

2. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,<br />

Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß H 8.2.1 bis H 8.2.5<br />

oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß H 8.2.1 bis H 8.2.5 bestimmt sind, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht- Regress).<br />

Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte<br />

"temporäre Inhabereigenschaft"im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer<br />

Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, das heißt den<br />

zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.<br />

Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß H 7.4.1 findet insoweit keine<br />

Anwendung.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in H 8.5 genannten<br />

Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der<br />

Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />

3. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen<br />

a) Für Risiken gemäß H 8.2.1 (WHG-Anlagen), H 8.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige<br />

Anlagen) und H 8.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem<br />

Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die<br />

Bestimmungen des H 2 Anwendung.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die<br />

neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten<br />

drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den<br />

Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von H 2.<br />

Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung<br />

gewässerschädlicher Stoffe gemäß H 8.3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues<br />

Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.<br />

Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die<br />

Kumulklausel gemäß H 1.2.3 entsprechend Anwendung.<br />

b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen H 8.7.3 und des H 2 -<br />

Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß H 8.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)<br />

und H 8.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen<br />

Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 24<br />

H 8.4 Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist - abweichend von H 1.1 und H 4.4.1 - die nachprüfbare erste Feststellung<br />

des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),<br />

Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß H 8.1.1<br />

mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den<br />

Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder<br />

Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar<br />

war.<br />

H 8.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />

a) nach einer Störung des Betriebes oder<br />

b) aufgrund behördlicher Anordnung<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung<br />

eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß H 8.1.1<br />

mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die<br />

behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />

maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />

2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von H 8.5.1 werden unter den<br />

dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die<br />

Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die<br />

Behörde ausgeführt werden.<br />

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet<br />

a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine<br />

behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die<br />

Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,<br />

den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf<br />

Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen<br />

einzulegen oder<br />

b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 8.5.3 genannten Obliegenheiten<br />

vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß H 8.5 vereinbarten<br />

<strong>Gesamt</strong>betrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 8.5.3 genannten Obliegenheiten grob<br />

fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv<br />

geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die<br />

notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht<br />

des Versicherers ursächlich ist.<br />

5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt die in der Deklaration angegebenen<br />

Summen je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom<br />

Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende<br />

Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im<br />

Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die<br />

Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />

6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen<br />

im Sinne von H 8.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,<br />

Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch<br />

gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für<br />

solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst<br />

unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß H 8.1.1 mitversicherten<br />

Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des<br />

Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt<br />

werden. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 25<br />

H 8.6 Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind<br />

1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,<br />

ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein<br />

Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes<br />

beruhen;<br />

2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in<br />

Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.<br />

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem<br />

Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den<br />

Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;<br />

3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;<br />

4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge<br />

Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;<br />

5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach<br />

Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu<br />

diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;<br />

6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder<br />

Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;<br />

7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige<br />

Stoffe<br />

a) ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder<br />

b) unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der<br />

Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder<br />

c) auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht<br />

behördlich genehmigten Platz und/oder<br />

d) unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder<br />

anderweitig entsorgt werden;<br />

8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte<br />

Abfälle nach Auslieferung entstehen;<br />

9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte<br />

Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder<br />

nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).<br />

Für den Versicherungsschutz nach H 8.3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;<br />

10. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse<br />

zurückzuführen sind;<br />

11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den<br />

Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem<br />

Umweltschutz dienen, abweichen;<br />

12. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller<br />

gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder<br />

Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder<br />

Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;<br />

13. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem<br />

Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten<br />

Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;<br />

14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder<br />

seines Fließverhaltens;<br />

15. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und<br />

Einreißarbeiten, soweit diese entstehen<br />

- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,<br />

- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des<br />

einzureißenden Bauwerkes entspricht.<br />

Auf die Ausschlüsse in H 13.2j), H 7.14, H 7.15, H 7.16.2k), r) und t) wird verwiesen.<br />

H 8.7 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel<br />

1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme<br />

die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />

Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.<br />

KFA0110 Seite 84 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 26<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle<br />

a) durch dieselbe Umwelteinwirkung;<br />

b) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen<br />

Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein<br />

innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht;<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt<br />

des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.<br />

H 3.1.2 wird gestrichen.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung<br />

die in der Deklaration angegebene Summe selbst zu tragen.<br />

3. Auf die Kumulklausel gemäß H 5.4 wird hingewiesen.<br />

H 8.8 Nachhaftung<br />

1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des<br />

versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des<br />

Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sachoder<br />

gemäß H 8.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:<br />

a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung<br />

des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

b) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />

Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und<br />

zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des<br />

Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.<br />

2. Die Bestimmung H 8.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des<br />

Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.<br />

H 8.9 Versicherungsfälle im Ausland<br />

1. Eingeschlossen sind im Umfang von H 8.1 - abweichend von H 7.3 Satz 1 - auch im Ausland<br />

eintretende Versicherungsfälle,<br />

a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von H 8.3.2 im<br />

Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von H 8.3.2 nur, wenn die<br />

Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;<br />

b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,<br />

Messen und Märkten.<br />

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle<br />

a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten<br />

im Sinne von H 8.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen<br />

Ausland erfolgen;<br />

b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von<br />

H 8.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische<br />

Ausland bestimmt waren;<br />

c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen<br />

im Sinne von H 8.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen<br />

Ausland erfolgen.<br />

Der Versicherungsschutz gemäß H 8.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,<br />

die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen<br />

Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß H 8.5 und Vermögensschäden im<br />

Sinne von H 8.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />

3. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter H 6.1<br />

genannten Personen<br />

a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer<br />

im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind;<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und<br />

Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe<br />

H 7.3.2b)) unterliegen;<br />

b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.<br />

c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartigen<br />

Bestimmungen nach dem Recht anderer Länder.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 27<br />

4. Abweichend von H 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in<br />

dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut<br />

angewiesen ist.<br />

6. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden<br />

(H 7.15.3), finden auch insoweit Anwendung.<br />

H 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung<br />

Mitversichert ist die Privathaftpflichtversicherung und Hundehalterhaftpflichtversicherung als<br />

rechtlich selbstständiger Vertrag, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.<br />

Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit Aufhebung<br />

der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

H 9.1 Versichert ist<br />

im Umfang von H 1 bis H 4 - H 5 bis H 8 und H 10 bis H 11 gelten nicht - und der nachstehenden<br />

Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei<br />

vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr<br />

1. als Privatperson und<br />

nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes.<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus<br />

a) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen<br />

Betätigung in Vereinigungen aller Art<br />

b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.<br />

Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;<br />

3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;<br />

4. als Eigentümer oder Mieter;<br />

a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als<br />

Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind<br />

versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen<br />

Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich<br />

jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;<br />

b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;<br />

c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;<br />

sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der<br />

zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.<br />

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten<br />

Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen<br />

und Schneeräumen auf Gehwegen);<br />

- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht<br />

jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;<br />

- aus der Streu- und Reinigungspflicht;<br />

- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 25.000 EUR<br />

je Bauvorhaben; wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es<br />

gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (H 2);<br />

- als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum<br />

Besitzwechsel bestand;<br />

- der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

- aus dazugehörigen Solaranlagen zur Strom-/Warmwassererzeugung ausschließlich für<br />

eigene Zwecke (keine Energieabgabe an Dritte);<br />

5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 28<br />

6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Box- oder Ringkämpfe, den Vorbereitungen<br />

dazu (Training) und der Jagd;<br />

7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und<br />

Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder<br />

strafbaren Handlungen;<br />

8. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken; nicht versichert sind<br />

Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer und aus der Teilnahme an Rennen;<br />

9. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht<br />

jedoch von Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die<br />

zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;<br />

mitversichert ist das Halten von zwei Zugtieren zu privaten Zwecken (siehe H 6.11.7)<br />

10. aus dem Halten eigener und aus dem gefälligkeitshalber - nicht gewerbsmäßigen - Hüten von<br />

fremden Hunden.<br />

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder<br />

Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung<br />

von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder<br />

Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit<br />

anderen Hunden:<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Bullterrier<br />

- Pitbull<br />

- Staffordshire Bullterrier;<br />

11. aus Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinde<br />

bis 20 l/kg Inhalt soweit das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg<br />

nicht übersteigt.<br />

Kein Versicherungsschutz - auch nicht über H 1.2.2 - besteht für Anlagen, die über die<br />

Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der <strong>Gesamt</strong>menge<br />

hinausgehen.<br />

H 9.2 Mitversichert<br />

1. ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht<br />

a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;<br />

eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer<br />

vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene<br />

Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer<br />

Staaten;<br />

b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden<br />

Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur,<br />

solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden<br />

Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht<br />

Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen); bei Ableistung des<br />

Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor,<br />

während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz<br />

bestehen;<br />

2. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend H 9.2.1b);<br />

der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein;<br />

Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind<br />

ausgeschlossen;<br />

die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des<br />

Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft<br />

zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner;<br />

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen<br />

Kinder H 9.8 sinngemäß;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 29<br />

3. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige<br />

gesetzliche Haftpflicht<br />

- der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb<br />

des Betriebsgrundstückes unterhalten;<br />

- der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und<br />

minderjährigen Angehörigen;<br />

- der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von H 9.2.3,<br />

2. Spiegelstrich auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen<br />

Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder;<br />

- der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie<br />

deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des<br />

Betriebsgrundstücks unterhalten.<br />

4. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus<br />

dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber<br />

Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind<br />

Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und<br />

Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt;<br />

5. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine<br />

juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für<br />

die Firmenleitung, das heißt Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender<br />

Gesellschafter vereinbart.<br />

6. Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)<br />

a) In Erweiterung von H 9.2.1b) verzichtet der Versicherer auf den Einwand der<br />

Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht<br />

leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche<br />

gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich<br />

der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages<br />

sind.<br />

Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem<br />

Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der<br />

Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber<br />

schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der<br />

Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.<br />

Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

H 9.3 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge<br />

1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines<br />

Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs<br />

verursacht werden.<br />

2. Eingeschlossen sind aber Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von<br />

a) Kraftfahrzeugen,<br />

- die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine<br />

Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern;<br />

- mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als<br />

20 km/h;<br />

- nicht versicherungspflichtigen Anhängern.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.2 und in H 2.3.3;<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter<br />

Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten<br />

gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das<br />

Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit<br />

der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die<br />

erforderliche Fahrerlaubnis hat.<br />

b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 30<br />

c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote, eigene Windsurfbretter und<br />

eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder<br />

Außenbordmotoren- oder Treibsätzen;<br />

Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen<br />

mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.<br />

d) ferngelenkten Modellfahrzeugen.<br />

H 9.4 Auslandsschäden<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ist die gesetzliche Haftpflicht aus im<br />

Ausland vorkommenden Versicherungsfällen aber eingeschlossen.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung<br />

(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß H 9.1.4.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

H 9.5 Mietsachschäden<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der<br />

Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt<br />

hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, und alle sich daraus<br />

ergebenden Vermögensschäden.<br />

Eingeschlossen ist aber die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und<br />

sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle daraus sich ergebenen<br />

Vermögensschäden. Eingeschlossen ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung<br />

oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern,<br />

Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.<br />

Ausgeschlossen sind<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen<br />

a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;<br />

b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten;<br />

c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann;<br />

2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;<br />

3. Als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe.<br />

Anmerkung:<br />

Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.<br />

H 9.6 Risikobegrenzungen<br />

Kein Versicherungsschutz besteht<br />

1. für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt<br />

haben; bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die<br />

Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich;<br />

2. für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den<br />

Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im<br />

Falle von Vermögensschäden für Haftpflichtansprüche aus Verträgen;<br />

3. für Ansprüche<br />

- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,<br />

auf Schadensersatz statt der Leistung;<br />

- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;<br />

- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens<br />

des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;<br />

- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung;<br />

- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 31<br />

4. für Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder<br />

Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);<br />

5. für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch industrielle Abwässer, Schwammbildung,<br />

Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines<br />

solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch<br />

Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, aus Flurschäden durch<br />

Weidevieh und aus Wildschäden;<br />

6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven<br />

Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in<br />

Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen;<br />

7. entfällt:<br />

8. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit<br />

des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem<br />

Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden<br />

ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche<br />

Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung<br />

ausgeschlossen;<br />

9. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in<br />

seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten<br />

oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />

10. für Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden<br />

a) die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung<br />

von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;<br />

b) durch ständige Immissionen (z. B. Gerüche, Geräusche, Erschütterungen);<br />

c) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher<br />

Tätigkeit;<br />

d) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,<br />

Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,<br />

aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

e) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des<br />

Kartell- oder Wettbewerbsrechts;<br />

f) aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

g) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene<br />

Unternehmen;<br />

h) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und<br />

Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und<br />

Reiseveranstaltung;<br />

i) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von<br />

Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster<br />

Pflichtverletzung;<br />

j) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.<br />

11. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder<br />

Erzeugnisse zurückzuführen sind;<br />

12. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,<br />

Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.<br />

H 9.7 Angehörigenklausel<br />

Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche<br />

1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen<br />

gehören;<br />

2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />

3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen.<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer anderer Partnerschaften nach dem Recht<br />

anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,<br />

Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein<br />

familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander<br />

verbunden sind).<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 32<br />

Die Ausschlüsse unter H 9.7.2 und H 9.7.3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von<br />

Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben.<br />

H 9.8 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers<br />

Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers<br />

und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder<br />

des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des<br />

Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.<br />

H 9.9 Internethaftpflicht<br />

1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus<br />

dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich<br />

handelt um Schäden aus<br />

a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung der Daten,<br />

b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

c) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

2. Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder<br />

Namensrechtsverletzungen.<br />

3. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von H 7.6, H 7.9 sowie H 7.12.2a), e) und h) - die<br />

gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der<br />

Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers<br />

bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels<br />

Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten<br />

(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere<br />

Schadprogramme;<br />

b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften<br />

Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen<br />

- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer<br />

Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten<br />

Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;<br />

c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,<br />

bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.<br />

Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand<br />

der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.<br />

4. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten<br />

a) Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist<br />

der Deklaration zu entnehmen.<br />

b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle<br />

gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle<br />

eingetreten ist, wenn diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem<br />

Zusammenhang oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit<br />

gleichen Mängeln beruhen.<br />

H 3.1.2, Satz 3 wird gestrichen.<br />

5. Versicherungsschutz besteht - abweichend von H 7.3 - für Versicherungsfälle im Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten<br />

und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />

6. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:<br />

a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;<br />

b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;<br />

c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;<br />

d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;<br />

e) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 33<br />

7. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche<br />

a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst<br />

- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.<br />

Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),<br />

- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern<br />

(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);<br />

b) die in engem Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen<br />

Informationen (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen<br />

über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;<br />

c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden<br />

durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.<br />

Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste<br />

Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.<br />

H 9.10 Tagesmütter<br />

Mitversichert ist, soweit vereinbart, siehe Deklaration, die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern) für bis zu drei<br />

minderjährige Kinder, insbesondere aus der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht im Rahmen<br />

des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei<br />

Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten<br />

für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.<br />

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />

H 9.11 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen<br />

1. Der Versicherer bietet, soweit vereinbart, siehe Deklaration, dem Versicherungsnehmer und<br />

den mitversicherten Personen - abweichend von H 9.6.12 - Versicherungsschutz für den Fall,<br />

dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im<br />

folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gründe für eine Benachteiligung sind die<br />

Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine<br />

Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.<br />

Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem<br />

Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte<br />

sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen,<br />

deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.<br />

Mitversicherte Personen sind die in H 9.2.1 und H 9.2.2 genannten Personen.<br />

2. Versicherungsfall/zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes<br />

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den<br />

Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des<br />

Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend<br />

gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein<br />

Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer<br />

mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer<br />

oder eine mitversicherte Person zu haben.<br />

Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der<br />

Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige<br />

Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die<br />

versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des<br />

Schadens abzuwenden.<br />

3. Versicherungsumfang<br />

Als Ersatzleistung steht die in der Deklaration aufgeführte Summe zur Verfügung.<br />

4. Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den<br />

Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht<br />

oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben;<br />

dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die<br />

Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen<br />

worden sind;<br />

KFA0110 Seite 92 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 34<br />

b) die von den mitversicherten Personen gemäß H 9.2.2 geltend gemacht werden;<br />

c) teilweise abweichend von H 9.4<br />

- welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt<br />

auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt<br />

wurden -;<br />

- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;<br />

d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter<br />

Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;<br />

e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,<br />

betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der<br />

Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus<br />

Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb<br />

des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.<br />

H 9.12 Haftpflicht aus Gewässerschäden<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden<br />

behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare<br />

oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder<br />

biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers<br />

(Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von<br />

gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe<br />

(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).<br />

2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />

zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen.<br />

Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung<br />

die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />

Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

a) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,<br />

Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen<br />

oder Verfügungen herbeigeführt haben.<br />

b) wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen<br />

feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf<br />

Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden<br />

durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

4. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von H 9.12.1 - die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in H 9.1.10 angegebenen Anlagen zur<br />

Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten<br />

Stoffe im Umfang von H 9.12.1 bis H 9.12.3 und nachstehender Erläuterungen.<br />

a) Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.<br />

b) Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in<br />

Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei<br />

eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder<br />

Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus<br />

welchem Anlass oder zu welchem Zweck.<br />

c) Nach H 9.12.4a) ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen<br />

Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in<br />

Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als<br />

allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.<br />

KFA0110 Seite 93 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 35<br />

d) Rettungskosten im Sinne von H 9.12.2 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des<br />

Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar<br />

angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus<br />

welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer<br />

zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von<br />

Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn<br />

der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur<br />

Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind<br />

abzuziehen.<br />

e) Die Bestimmungen von H 2 - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.<br />

f) Eingeschlossen sind abweichend von H 1.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden<br />

droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die<br />

dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig<br />

aus der Anlage (gemäß H 9.12.4a)) ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem<br />

Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur<br />

Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage<br />

(gemäß H 9.12.4a)) selbst.<br />

5. Es gilt die vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden gemäß Deklaration.<br />

H 9.13 Forderungsausfalldeckung<br />

Soweit vereinbart, siehe Deklaration, gilt bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und<br />

vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten, für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im<br />

Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag zugrundliegenden Allgemeinen Bedingungen und<br />

Besonderen Vereinbarungen erlangen kann:<br />

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />

a) Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die<br />

mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichts eines Mitgliedsstaates der EU,<br />

der Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines<br />

Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche<br />

gescheitert sind.<br />

b) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod,<br />

die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die<br />

Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der<br />

Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personenund/oder<br />

Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung<br />

eingetreten sein. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten<br />

sich nach dem Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.<br />

c) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den<br />

mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des<br />

Schadenereignisses als auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche<br />

seinen festen Wohnsitz im Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.<br />

2. Leistungsvoraussetzungen<br />

a) Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein<br />

Versäumnissurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden<br />

nicht als rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein<br />

Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit<br />

Unterwerfungsklausel, aus dem hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem<br />

Vertrag keine Rechte herleiten.<br />

b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur<br />

vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat, oder eine selbst teilweise<br />

Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtlos erscheint, z. B. weil der Dritte<br />

die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis<br />

des Amtsgerichts geführt wird.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 36<br />

c) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen.<br />

Darüber hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum<br />

Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden<br />

Bezug nehmen, mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den<br />

Versicherer weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke<br />

einzusenden.<br />

d) Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum<br />

Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer<br />

das Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich<br />

die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.<br />

e) Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet,<br />

seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der<br />

Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.<br />

3. Vorsorgeversicherung<br />

Die Bestimmungen der H 1.2.3 und H 2 - Vorsorgeversicherung/Versehensklausel - finden<br />

keine Anwendung.<br />

4. Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind<br />

a) Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein<br />

Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.<br />

b) Ansprüche, für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus<br />

einer bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer<br />

Rechtsschutzversicherung oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung<br />

Leistungen erlangen kann.<br />

Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet.<br />

c) Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten).<br />

H 9.14 Abhandenkommen von Schlüsseln<br />

Eingeschlossen ist, soweit vereinbart, siehe Deklaration, im Rahmen und Umfang der<br />

Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - in Ergänzung von H 1.1<br />

und abweichend von H 9.5, Absatz 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln (auch<br />

Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten, die sich rechtmäßig im<br />

Gewahrsam des Versicherten befunden haben.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern<br />

sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen<br />

Objektschutz bis zu vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des<br />

Schlüssels festgestellt wurde.<br />

Nicht versichert ist/sind<br />

1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu<br />

beweglichen Sachen;<br />

2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);<br />

3. der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren<br />

Betreuung (z. B. Bewachung, Objektschutz, Hausmeistertätigkeit) Aufgabe der gewerblichen,<br />

betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten war oder ist;<br />

4. der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines Amtes, auch<br />

Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen<br />

werden.<br />

H 10 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Integrierte Feuerhaftungsversicherung<br />

Soweit die Integrierte Feuerhaftungsversicherung vereinbart ist, gelten nachfolgend die<br />

besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Feuerhaftungsversicherung.<br />

H 10.1 Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen dieses Vertrages sowie der<br />

nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des<br />

Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden, die die Folge einer plötzlichen und<br />

unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen, Störung des<br />

bestimmungsgemäßen Betriebes infolge Feuers oder einer Explosion sind.<br />

KFA0110 Seite 95 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 37<br />

Im Rahmen dieser Integrierten Feuerhaftung erhöhen sich die in der Deklaration zur<br />

Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung ausgewiesenen Versicherungssummen für<br />

das in Absatz 1 genannte Risiko auf die in der Deklaration unter der Position Integrierte<br />

Feuerhaftungsversicherung ausgewiesene Versicherungssumme. Diese erhöhte<br />

Versicherungssumme steht pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall zur<br />

Verfügung.<br />

H 10.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

1. Mietsachschäden an sonstigen Sachen<br />

H 7.5.2 findet auch für diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung.<br />

In Erweiterung von H 7.5.2 ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten sonstigen<br />

Sachen oder Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

2. Bearbeitungsschäden<br />

H 7.6.2c) findet auch für diese Integrierte Feuerhaftungsversicherung Anwendung.<br />

Die in der Deklaration aufgeführte Begrenzung der Ersatzleistung für Bearbeitungsschäden<br />

findet insoweit keine Anwendung; das heißt, für derartige Schäden steht die in der Deklaration<br />

ausgewiesene Versicherungssumme für Sachschäden zuzüglich der in der Deklaration<br />

ausgewiesenen Versicherungssumme zur Integrierten Feuerhaftungsversicherung zur<br />

Verfügung.<br />

Eine aus einem anderen Teil dieses Vertrages zur Verfügung stehende Ersatzleistung wird auf die<br />

Ersatzleistung aus dieser Integrierten Feuerhaftungsversicherung angerechnet.<br />

H 11 Besondere Bedingungen für die Produkthaftpflichtversicherung<br />

H 11.1 Versicherungsschutz<br />

1. Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden,<br />

soweit diese durch vom Versicherungsnehmer<br />

a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,<br />

b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen<br />

verursacht wurden, richtet sich nach den nachfolgenden Vereinbarungen. Dieser<br />

Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die<br />

Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen<br />

ausgeführt hat.<br />

2. Der Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene<br />

Schadenereignis gemäß H 1.1.<br />

H 11.2 Versichertes Risiko<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den im Versicherungsschein genannten Produktionsund<br />

Tätigkeitsumfang.<br />

H 11.3 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten<br />

Eigenschaften<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend H 7.1 und H 7.2 - auf Sachmängeln beruhende<br />

Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus<br />

entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit<br />

seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen<br />

dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.<br />

H 11.4 Produktvermögensschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein), erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />

auch auf<br />

1. Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden<br />

a) Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in<br />

H 11.4.2b) genannten Vermögensschäden - im Sinne von H 1.1 und in teilweiser<br />

Abänderung H 7.12.2a) - infolge Mangelhaftigkeit von <strong>Gesamt</strong>produkten Dritter, die durch<br />

eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung,<br />

Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten<br />

Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser<br />

Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter<br />

sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung<br />

über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder<br />

gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder<br />

Lieferung gleich.<br />

KFA0110 Seite 96 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 38<br />

Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend H 7.1 und H 7.2 - für auf<br />

Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn<br />

der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über<br />

bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür<br />

verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden<br />

sind.<br />

b) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen<br />

ba) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits<br />

Versicherungsschutz nach H 11.1 oder H 11.3 besteht;<br />

bb) anderer für die Herstellung der <strong>Gesamt</strong>produkte aufgewendeter Kosten mit<br />

Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des<br />

Versicherungsnehmers;<br />

bc) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der<br />

<strong>Gesamt</strong>produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber H 11.6.2h)).<br />

Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für<br />

die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der <strong>Gesamt</strong>produkte<br />

(nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;<br />

bd) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die<br />

<strong>Gesamt</strong>produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können<br />

(siehe aber H 11.6.2h)). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem<br />

Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers<br />

zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der<br />

Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die <strong>Gesamt</strong>produkte zu erzielen gewesen<br />

wäre;<br />

be) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten<br />

durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der <strong>Gesamt</strong>produkte<br />

herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den<br />

Produktionsausfall sind nicht versichert.<br />

c) Der Versicherungsfall tritt ein im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder<br />

Verarbeitung der Erzeugnisse.<br />

2. Weiterver- oder -bearbeitungsschäden<br />

a) Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in<br />

H 11.4.2b) genannten Vermögensschäden - im Sinne von H 1.1 und in teilweiser<br />

Abänderung von H 7.12.2a) - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft<br />

hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder<br />

Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung<br />

können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die<br />

Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die Anoder<br />

Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten<br />

Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung<br />

gleich.<br />

Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von H 7.1 und H 7.2 - für auf<br />

Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn<br />

der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über<br />

bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür<br />

verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden<br />

sind.<br />

b) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen<br />

ba) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse<br />

mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des<br />

Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse<br />

unveräußerlich sind;<br />

bb) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der<br />

weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere<br />

Schadenbeseitigung (siehe aber H 11.6.2h)). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in<br />

dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des<br />

Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten<br />

Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;<br />

KFA0110 Seite 97 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 39<br />

bc) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die<br />

weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem<br />

Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber H 11.6.2h)). Der Versicherer<br />

ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die<br />

Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei<br />

mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers<br />

nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.<br />

c) Der Versicherungsfall tritt ein im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der<br />

Erzeugnisse.<br />

3. Zu H 11.4.1 und H 11.4.2:<br />

Als Ersatzleistung und Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration genannten Summen.<br />

H 11.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

1. Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht<br />

Eingeschlossen ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit der<br />

Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und<br />

Rügepflicht gemäß § 377 HGB verzichtet.<br />

Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern<br />

vereinbart, dass<br />

- eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,<br />

Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und<br />

- erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.<br />

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer kein<br />

Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.,<br />

A-Lieferant gemäß den VDA im Kraftfahrzeug-Zuliefererbereich) aufrecht erhält oder keine<br />

Ausgangskontrolle durchgeführt hat.<br />

2. Bearbeitungsfolgeschäden<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von H 7.6 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des<br />

Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus<br />

ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen entstanden sind;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden<br />

sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden<br />

haben.<br />

Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten<br />

oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.<br />

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim<br />

Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken<br />

befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

3. Mangelnebenkosten<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als<br />

Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die<br />

erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung<br />

zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.<br />

Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden,<br />

ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des<br />

Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.<br />

H 11.6 Risikoabgrenzungen<br />

1. Nicht versichert sind<br />

a) Ansprüche, soweit diese nicht in H 11.3, H 11.4 und H 11.5 ausdrücklich mitversichert<br />

sind<br />

- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,<br />

Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung;<br />

- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu<br />

können;<br />

- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens<br />

des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;<br />

- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

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- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung;<br />

dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;<br />

b) im Rahmen der Versicherung gemäß H 11.4 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B.<br />

Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß H 11.4<br />

ausdrücklich mitversichert sind.<br />

2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind<br />

a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,<br />

soweit es sich nicht um im Rahmen H 11.3 und H 11.4 versicherte Vereinbarungen<br />

bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei<br />

Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im<br />

gesetzlichen Umfang einzustehen hat;<br />

Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche,<br />

soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt;<br />

b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit<br />

einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten,<br />

gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in<br />

Wettbewerb und Werbung);<br />

c) Ansprüche wegen Schäden gemäß H 7.2.2;<br />

d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese<br />

den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen<br />

Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers<br />

herbeigeführt haben;<br />

e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung<br />

oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand<br />

der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.<br />

Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten<br />

Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren<br />

bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;<br />

f) Ansprüche aus<br />

- Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese<br />

Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm<br />

beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den<br />

Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)<br />

an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;<br />

g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von H 1.1, die von Unternehmen, die mit<br />

dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich<br />

verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend<br />

gemacht werden;<br />

h) Ansprüche wegen Kosten gemäß H 11.4.1b) bc) und H 11.4.2b) bb) sowie Ansprüche<br />

wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von H 11.4.1b) bd) und<br />

H 11.4.2b) bc), die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend<br />

gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des<br />

Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des<br />

Versicherungsnehmers beinhalten.<br />

Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des<br />

Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,<br />

Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die<br />

Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die<br />

gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte<br />

Maßnahmen durchführen zu lassen.<br />

Die Ausschlüsse H 11.6.2d), e), g) und h) gelten nur insoweit, als<br />

Produktvermögensschäden gemäß H 11.4 mitversichert sind.<br />

H 11.7 Zeitliche Begrenzung<br />

1. Der Versicherungsschutz gemäß H 11.4 umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem<br />

Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages<br />

gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 41<br />

2. Für Ansprüche nach H 11.4 wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,<br />

die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht<br />

Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.<br />

H 11.8 Serienschaden<br />

Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle<br />

- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder<br />

Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein<br />

innerer Zusammenhang, oder<br />

- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der<br />

erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.<br />

H 3.1.2 wird gestrichen.<br />

H 11.9 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos<br />

Abweichend von A 7 hat der Versicherungsnehmer wesentliche gefahrerhöhende Änderungen<br />

oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges zwecks Vereinbarung neuer<br />

Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. Wird eine solche Änderung oder<br />

Erweiterung nicht angezeigt, so erhöhen sich die in der Deklaration genannten<br />

Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit einer solchen Änderung oder Erweiterung im<br />

Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.<br />

H 12 Umweltschadensbasisversicherung für die Land- und Forstwirtschaft (Naturschutzpolice)<br />

H 12.1 Gegenstand der Versicherung<br />

1. Abweichend von H 7.18 besteht im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz für<br />

Umweltschäden.<br />

2. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine<br />

a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,<br />

b) Schädigung der Gewässer,<br />

c) Schädigung des Bodens.<br />

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde<br />

oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten<br />

der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des<br />

Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich<br />

über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden.<br />

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:<br />

a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken,<br />

sofern sie nicht unter H 12.2.1 bis H 12.2.5 fallen,<br />

b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von H 12.1.3c) umfasst sind, nach<br />

Inverkehrbringen,<br />

c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von<br />

Anlagen gemäß H 12.2.1 bis H 12.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen<br />

bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.<br />

Abweichend von H 12.1.3a) bis H 12.1.3c) besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur<br />

eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem<br />

Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber,<br />

d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.<br />

Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in H 12.9<br />

genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des<br />

Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 42<br />

4. Mitversichert ist/sind - abweichend von H 12.2.1 und H 12.2.4 dieser Bedingungen -<br />

a) der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie die Lagerung von Jauche und Gülle, wenn<br />

das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 l nicht übersteigt,<br />

sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück<br />

erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen<br />

sind;<br />

b) die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem<br />

Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb angefallen ist;<br />

c) die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

10.000 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf dem Betriebsgrundstück bestimmt<br />

sind. Hierunter fallen nicht Altöle;<br />

d) die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen 1.000 l nicht übersteigt;<br />

e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf<br />

dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen<br />

Einzelbehälter/Tanks 3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den<br />

versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang<br />

mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht<br />

nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder<br />

Anzeigepflicht unterliegt;<br />

g) die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die <strong>Gesamt</strong>menge<br />

25 t bei festen Düngemitteln und 10.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht<br />

übersteigt und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt<br />

sind;<br />

h) das kurzfristige Lagern, längstens für einen Monat von festen Düngemitteln in Scheunen<br />

oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in<br />

Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden;<br />

i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;<br />

j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und<br />

selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen<br />

der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von H 10.14;<br />

k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);<br />

l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und<br />

Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber H 12.10.14;<br />

m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung<br />

ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;<br />

p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungsund<br />

Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter<br />

Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter<br />

zurückzuführen ist und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar<br />

war oder nicht erkennbar sein musste, insoweit abweichend von H 12.10.9.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von fehlerhafter Jauche,<br />

Gülle, Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückständen;<br />

q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche,<br />

Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit diese Stoffe<br />

- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in<br />

die Umwelt gelangen,<br />

- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere<br />

Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen<br />

insoweit abweichend von H 12.10.9.<br />

Wird eine der Mengenschwellen nach H 12.1.4 überschritten, ist für die überschreitende<br />

Menge der Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. Es finden die Bestimmungen<br />

nach H 7 (Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.<br />

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5. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht<br />

a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß<br />

Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten<br />

(Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen)<br />

gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.<br />

b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und<br />

durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer<br />

fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen<br />

für den Versicherungsnehmer verursachen.<br />

Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit<br />

- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten<br />

und deren Hilfspersonen,<br />

- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen<br />

Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese<br />

Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.<br />

Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser<br />

Versicherung vor.<br />

6. Mitversichert ist - abweichend von H 12.10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht<br />

aus Besitz und Verwendung von<br />

a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen<br />

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen<br />

verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;<br />

b) nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller<br />

Art, Motorsägen sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von<br />

Hopfenpflückmaschinen) im versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem<br />

gewerblichen Nebenbetrieb;<br />

c) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;<br />

d) Hub- und Gabelstaplern mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h<br />

Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf<br />

beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher<br />

Wege und Plätze ist für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h<br />

Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der<br />

Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abzuschließen;<br />

e) Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kraftfahrzeuge als<br />

stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher,<br />

Motorsägen, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb<br />

auch zur Lohnarbeit im Sinne von H 6.9. Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen<br />

eines Maschinenringes bzw. einer Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur<br />

Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche Nachbarschaftshilfe, soweit keine<br />

Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.3 und H 2.3.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer<br />

ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von<br />

einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu<br />

sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche<br />

Fahrerlaubnis hat.<br />

7. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an<br />

Arbeits- und Liefergemeinschaften.<br />

Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des<br />

Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem<br />

Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die<br />

Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 44<br />

Dabei gilt folgende Regelung:<br />

Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis<br />

a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht<br />

Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst<br />

verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,<br />

b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden<br />

verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht<br />

des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des<br />

Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.<br />

Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil<br />

entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft<br />

gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.<br />

Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert<br />

sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein<br />

Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene<br />

Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen<br />

Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.<br />

8. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung<br />

fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen insoweit<br />

teilweise abweichend von H 12.10.14.<br />

Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres<br />

Personals.<br />

H 12.2 Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus<br />

1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe<br />

herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten<br />

(WHG-Anlagen);<br />

2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);<br />

3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen<br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige<br />

Anlagen);<br />

4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in<br />

ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische<br />

oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den<br />

Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);<br />

5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).<br />

H 12.3 Betriebsstörung<br />

1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge<br />

einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages<br />

eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers<br />

oder des Dritten sind (Betriebsstörung).<br />

2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von H 12.1.3b)<br />

Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das<br />

Gleiche gilt im Rahmen von H 12.1.3a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung<br />

oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von H 12.1.3b).<br />

Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der<br />

Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser<br />

Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler<br />

im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und<br />

Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 45<br />

H 12.4 Leistungen der Versicherung<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von<br />

berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder<br />

einem sonstigen Dritten.<br />

Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder<br />

Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch<br />

gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne<br />

Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den<br />

Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden<br />

hätte.<br />

Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit<br />

bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den<br />

Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />

2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über<br />

Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der<br />

Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das<br />

Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine<br />

Kosten.<br />

3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens-/Umweltdeliktes, der/das eine<br />

unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur<br />

Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem<br />

Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die<br />

gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des<br />

Verteidigers.<br />

H 12.5. Versicherte Kosten<br />

Versichert sind im Rahmen des in H 12.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten<br />

einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,<br />

Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten<br />

1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder<br />

Gewässern<br />

a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die<br />

geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder<br />

annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;<br />

b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf<br />

die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen<br />

werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung<br />

der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;<br />

c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich<br />

zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom<br />

Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die<br />

primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind<br />

Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen<br />

und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere<br />

natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.<br />

der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.<br />

2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen<br />

Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,<br />

kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter<br />

Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder<br />

zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der<br />

menschlichen Gesundheit mehr darstellt.<br />

3. Die unter H 12.5.1 und H 12.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken<br />

des Versicherungsnehmers gemäß H 12.10.1 oder am Grundwasser gemäß H 12.10.2<br />

eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe H 12.14 und H 12.15) versichert.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 46<br />

H 12.6. Erhöhungen und Erweiterungen<br />

1. Für Risiken gemäß H 12.1.3 bis H 12.1.7 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen<br />

Nachträgen angegebenen Risiken.<br />

Dies gilt nicht für<br />

a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder<br />

Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder<br />

Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;<br />

b) Anlagen gemäß H 12.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und H 12.2.5<br />

(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.<br />

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch<br />

Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um<br />

Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt<br />

und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum<br />

Gegenstand haben.<br />

H 12.7. Vorsorgeversicherung<br />

1. Für Risiken gemäß H 12.1.3 bis H 12.1.4 sowie H 12.2.1 (WHG-Anlagen), H 12.2.3 (sonstige<br />

deklarierungspflichtige Anlagen) und H 12.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die<br />

nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des<br />

Vertrages sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden<br />

Versicherungssumme.<br />

Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge,<br />

findet die Kumulklausel gemäß H 12.11.4 entsprechend Anwendung.<br />

2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen<br />

Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate<br />

des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem<br />

anzeigt.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der<br />

Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.<br />

Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung<br />

gewässerschädlicher Stoffe gemäß H 12.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues<br />

Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.<br />

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der<br />

Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der<br />

Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht<br />

verstrichen war.<br />

3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu<br />

verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das<br />

neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.<br />

4. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung<br />

a) für die Anlagen gemäß H 12.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und H 12.2.5<br />

(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken<br />

bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.<br />

b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß H 12.14 und H 12.15 dieser Bestimmungen.<br />

5. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken<br />

a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,<br />

soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht<br />

unterliegen;<br />

b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;<br />

c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;<br />

d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen<br />

Versicherungsverträgen zu versichern sind.<br />

KFA0110 Seite 105 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 47<br />

H 12.8 Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den<br />

Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der<br />

Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei<br />

kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens<br />

oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.<br />

H 12.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />

a) die Versicherung nach H 12.1.3a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer<br />

oder Dritten - in den Fällen von H 12.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne<br />

Vorliegen einer Betriebsstörung;<br />

b) für die Versicherung nach H 12.1.3b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten in den Fällen<br />

von H 12.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;<br />

c) für die Versicherung nach H 12.1.3c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten.<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder soweit versichert des Dritten gemäß<br />

H 12.9.1a) bis H 12.9.1c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst<br />

unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die<br />

behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere<br />

Zeitpunkt maßgeblich ist.<br />

2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne<br />

von H 12.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache<br />

übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der<br />

Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.<br />

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine<br />

behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen<br />

und<br />

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der<br />

notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den<br />

Schadenumfang zu mindern<br />

und<br />

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen<br />

einzulegen<br />

oder<br />

b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />

4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 12.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,<br />

so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß H 12.9 vereinbarten<br />

<strong>Gesamt</strong>betrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in H 12.9.3 genannten Obliegenheiten grob<br />

fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv<br />

geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die<br />

notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht<br />

des Versicherers ursächlich ist.<br />

5. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom<br />

Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden<br />

Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im<br />

Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die<br />

Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />

6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen<br />

im Sinne von H 12.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,<br />

Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch<br />

gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für<br />

solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für<br />

solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.<br />

KFA0110 Seite 106 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 48<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst<br />

unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,<br />

Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht<br />

betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind<br />

abzuziehen.<br />

H 12.10 Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese<br />

bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen<br />

Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit<br />

darstellen,<br />

1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten,<br />

die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,<br />

gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.<br />

Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche<br />

Lebensräume handelt (siehe aber H 12.14 dieser Bedingungen);<br />

2. am Grundwasser (siehe aber H 12.14 dieser Bedingungen);<br />

3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens<br />

(siehe aber H 12.14 dieser Bedingungen);<br />

4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;<br />

5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des<br />

Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;<br />

6. die im Ausland eintreten (siehe aber H 12.13 dieser Bedingungen);<br />

7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe<br />

verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche<br />

Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit<br />

solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen;<br />

8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene<br />

Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;<br />

9. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,<br />

Gärrückstände, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber H 12.1.4p) und H 12.1.4q);<br />

10. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;<br />

11. die zurückzuführen sind auf<br />

a) gentechnische Arbeiten,<br />

b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />

c) Erzeugnisse, die<br />

- Bestandteile aus GVO enthalten<br />

- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;<br />

12. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür<br />

erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration<br />

oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;<br />

13. aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von<br />

Abfällen;<br />

14. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder<br />

beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

verursachen (siehe aber H 12.1.6 dieser Bedingungen).<br />

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein<br />

Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch<br />

eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines<br />

Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 49<br />

Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde,<br />

gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;<br />

15. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder<br />

beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder<br />

für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder<br />

Raumfahrzeuge aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen bestimmt waren,<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;<br />

16. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />

jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von<br />

Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen<br />

Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;<br />

17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />

jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst<br />

unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik<br />

einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige<br />

Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst<br />

nicht ausführen;<br />

18. durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;<br />

19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren<br />

Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich<br />

elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;<br />

20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden<br />

vorsätzlich herbeigeführt haben;<br />

21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden<br />

dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder<br />

Schädlichkeit<br />

- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;<br />

22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage<br />

über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;<br />

23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder<br />

veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der<br />

Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;<br />

24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;<br />

25. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;<br />

26. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten<br />

Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde<br />

hierfür ausdrücklich vereinbart;<br />

27. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte<br />

Pipelines);<br />

28. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu<br />

Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

29. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen<br />

- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,<br />

- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des<br />

einzureißenden Bauwerks entspricht;<br />

KFA0110 Seite 108 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 50<br />

30. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;<br />

31. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

32. nach den Artikeln 1292 ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder;<br />

33. durch elektromagnetische Felder.<br />

H 12.11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel<br />

1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme<br />

die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />

Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.<br />

Sämtliche Kosten gemäß H 12.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch<br />

- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,<br />

- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,<br />

- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,<br />

wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht oder<br />

- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt<br />

des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß H 12.5<br />

versicherten Kosten die im Versicherungsschein vermerkte Selbstbeteiligung selbst zu<br />

tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung<br />

und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.<br />

3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,<br />

Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der<br />

Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß<br />

H 12.5 und Zinsen nicht aufzukommen.<br />

4. Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und<br />

zeitlicher Zusammenhang besteht,<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebsund<br />

Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen<br />

Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser<br />

Umweltschaden-Basisversicherung bzw. Umweltschaden-Anlagenversicherung, so steht für<br />

diese Versicherungsfälle nicht der <strong>Gesamt</strong>betrag aus allen Versicherungssummen, sondern<br />

bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten<br />

maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der<br />

Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadenversicherung gedeckten<br />

Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der<br />

maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr<br />

maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht<br />

gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.<br />

H 12.12 Nachhaftung<br />

1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des<br />

versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des<br />

Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden<br />

weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender<br />

Maßgabe:<br />

- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung<br />

des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />

Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und<br />

zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des<br />

Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 51<br />

2. H 12.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des<br />

Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass<br />

auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.<br />

H 12.13 Versicherungsfälle im Ausland<br />

1. Versichert sind - abweichend von H 12.10.6 dieser Bedingungen - im Unfang dieser<br />

Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende<br />

Versicherungsfälle,<br />

- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im<br />

Sinne von H 12.1.3 bis H 12.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne<br />

von H 12.1.3a) und H 12.1.3b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht<br />

ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;<br />

- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,<br />

gemäß H 12.1.3a).<br />

Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von H 12.1.1 dieser Bedingungen - auch<br />

für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer<br />

EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie<br />

nicht überschreiten.<br />

2. Falls besonders vereinbart, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im<br />

Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende<br />

Versicherungsfälle,<br />

a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von<br />

H 12.1.3c) oder Erzeugnisse im Sinne von H 12.1.3b) zurückzuführen sind, wenn die<br />

Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;<br />

b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen<br />

im Sinne von H 12.1.3c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland<br />

erfolgen;<br />

c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige<br />

Tätigkeiten gemäß H 12.1.3a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland<br />

erfolgen.<br />

Zu H 12.13.2:<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß H 12.9 dieser Bedingungen<br />

bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />

Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler<br />

Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.<br />

Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).<br />

3. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder<br />

Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen.<br />

4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen<br />

des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der<br />

Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

H 12.14 Zusatzbaustein 1<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein):<br />

1. besteht - abweichend von H 12.10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages<br />

Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß<br />

Umweltschadengesetz<br />

a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken<br />

einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,<br />

standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder<br />

waren;<br />

b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm<br />

gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem<br />

Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.<br />

Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann<br />

Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages nach H 12.15<br />

(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 52<br />

c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />

stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen<br />

sind oder waren.<br />

Zu H 12.14.1a) bis H 12.14.1c) gilt:<br />

Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom<br />

Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet H<br />

12.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der<br />

Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn<br />

er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des<br />

Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.<br />

d) Abweichend von H 12.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder<br />

Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser<br />

oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines<br />

Fließverhaltens.<br />

2. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß H 12.7 finden keine Anwendung.<br />

3. Die in H 12.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.<br />

Nicht versichert sind darüber hinaus:<br />

a) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,<br />

- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;<br />

- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn<br />

diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden<br />

landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />

b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem<br />

anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.<br />

c) Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, die sich ausschließlich durch MTBE<br />

ergeben.<br />

4. Die Ersatzleistung ist im Versicherungsschein vermerkt und steht für alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur<br />

Umweltschadenversicherung zur Verfügung.<br />

5. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten den<br />

im Versicherungsschein vermerkten Anteil selbst zu tragen.<br />

Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur<br />

Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.<br />

H 12.15 Zusatzbaustein 2<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein):<br />

1. besteht - abweichend von H 12.10.1 und über den Umfang nach H 12.14 (Zusatzbaustein 1)<br />

hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende<br />

Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher<br />

Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer<br />

Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und<br />

Verursacher des Schadens ist oder war.<br />

Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädliche Bodenveränderungen, die<br />

unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des<br />

Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des<br />

Versicherungsnehmers sind. H 12.3.2 findet keine Anwendung.<br />

Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens<br />

ist oder war, findet H 12.1.2, letzter Absatz, dieser Bedingungen keine Anwendung.<br />

Teilweise abweichend von Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder<br />

Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß<br />

Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit<br />

findet H 12.10.12 keine Anwendung.<br />

KFA0110 Seite 111 von 489


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Ausgabe Januar 2010 Seite 53<br />

2. Versicherte Kosten<br />

a) In Ergänzung zu H 12.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von<br />

Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine<br />

Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.<br />

Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer<br />

Betriebsstörung<br />

- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder<br />

- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.<br />

b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus abweichend von H 12.1.2, H 12.4 und<br />

H 12.5 auch für Kosten<br />

- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder<br />

Tätigkeit im Sinne von H 12.1.3 bis H 12.1.4 zurückzuführen sind;<br />

- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten<br />

Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen<br />

Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen;<br />

- zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles.<br />

c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von<br />

H 12.1.2, H 12.4 und H 12.5 sowie teilweise abweichend von H 12.10.14 für Kosten zur<br />

Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von<br />

eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder<br />

dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um<br />

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen<br />

Stoffen handelt.<br />

3. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß H 12.7 finden keine Anwendung.<br />

4. Nicht versicherte Tatbestände<br />

a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von H 12.2, soweit die Schädigung des Bodens des<br />

Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.<br />

b) Die in H 12.10 und H 12.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen<br />

Zusatzbaustein Anwendung.<br />

5. Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht<br />

Versicherungsschutz im Rahmen der zu H 12.14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten<br />

Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.<br />

H 12.16 Mitversicherte Personen<br />

1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den<br />

Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten<br />

entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (H 12.7)<br />

gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.<br />

2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem<br />

Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten<br />

verantwortlich.<br />

KFA0110 Seite 112 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 1<br />

Teil J - Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Versicherungsumfang 2<br />

J 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2<br />

J 2 Leistungsarten 2<br />

J 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 5<br />

J 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz 6<br />

J 5 Leistungsumfang 8<br />

J 6 Örtlicher Geltungsbereich 10<br />

Rechtsschutzfall 11<br />

J 7 Kündigung nach Rechtsschutzfall 11<br />

J 8 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls 11<br />

J 9 Stichentscheid 12<br />

Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit 13<br />

J 10 Beitragsanpassung 13<br />

J 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände 13<br />

J 12 Wegfall des versicherten Interesses 14<br />

Sonstige Bestimmungen 15<br />

J 13 Rechtsstellung mitversicherter Personen 15<br />

Leistungsbeschreibungen 15<br />

J 14 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz 15<br />

KFA0110 Seite 113 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Teil J - Besonderer Teil zur Rechtsschutzversicherung<br />

Versicherungsumfang<br />

J 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung<br />

Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des<br />

Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang<br />

(Rechtsschutz).<br />

J 2 Leistungsarten<br />

Der Versicherungsschutz beinhaltet je nach Vereinbarung:<br />

J 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz<br />

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer<br />

Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden<br />

oder Gebäudeteilen beruhen;<br />

J 2.2 Arbeits-Rechtsschutz<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher<br />

Ansprüche;<br />

J 2.3 Immobilien-Rechtsschutz<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen<br />

Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die<br />

- vom Versicherungsnehmer und den gemäß J 14.1.2 und J 14.2.1 bis J 14.2.5 mitversicherten<br />

Personen zu Wohnzwecken selbstgenutzte, in Deutschland gelegene Wohnobjekte sowie<br />

- land- oder forstwirtschaftlich genutzte, in Deutschland gelegene Grundstücke, Gebäude oder<br />

Gebäudeteile<br />

zum Gegenstand haben. Für nicht in Deutschland gelegene land- oder forstwirtschaftlich genutzte<br />

Grundstücke besteht Versicherungsschutz, sofern diese Grundstücke in unmittelbarer Grenznähe<br />

liegen und die Bewirtschaftung vom versicherten Betrieb aus erfolgt;<br />

J 2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und<br />

dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den<br />

Leistungsarten J 2.1, J 2.2 oder J 2.3 enthalten ist;<br />

J 2.5 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten<br />

vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;<br />

J 2.6 Sozialgerichts-Rechtsschutz<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;<br />

J 2.7 Verwaltungs-Rechtsschutz<br />

1. in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen<br />

Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;<br />

2. im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen<br />

Verwaltungsgerichten in sonstigen Angelegenheiten, soweit der Versicherungsschutz nicht<br />

bereits in den Leistungsarten J 2.2, J 2.3, J 2.5 und J 2.8 enthalten ist;<br />

3. in Cross-Compliance Angelegenheiten (CrossCompliance-Rechtsschutz)<br />

- für verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder bereits<br />

empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne des Artikel 2d) der<br />

EU-Verordnung 1782/2003 aufgrund eines Verstoßes gegen die "Einhaltung<br />

anderweitiger Verpflichtungen" im Sinne des Artikel 3 bis 5 dieser EU-Verordnung in ihrer<br />

jeweils geltenden Fassung (Cross-Compliance-Richtlinien);<br />

- Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, einen Verstoß gegen<br />

Cross-Compliance-Richtlinien vorsätzlich begangen zu haben, besteht<br />

Versicherungsschutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass er vorsätzlich<br />

gehandelt hat. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer den Verstoß<br />

vorsätzlich begangen hat, ist er zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der<br />

Versicherer für ihn erbracht hat;<br />

J 2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz<br />

für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;<br />

KFA0110 Seite 114 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

J 2.9 Straf-Rechtsschutz<br />

für die Verteidigung wegen des Vorwurfs<br />

1. eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der<br />

Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem<br />

Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes<br />

eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;<br />

2. eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist.<br />

Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten<br />

vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches<br />

Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn<br />

nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.<br />

Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei<br />

dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung,<br />

Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den<br />

Ausgang des Strafverfahrens an;<br />

J 2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz<br />

für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;<br />

J 2.11 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht<br />

für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,<br />

lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen<br />

gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen.<br />

Bei einer über eine Beratung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts werden Kosten bis zu<br />

500 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer) je Rechtsschutzfall erstattet. Kosten für die<br />

Beratung sind auf die Kosten für die weitere Tätigkeit anzurechnen.<br />

J 2.12 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)<br />

1. für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene<br />

öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat<br />

nach den<br />

- §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b, 177, 178, 179, 180, 180b, 181, 182<br />

Strafgesetzbuch (StGB) - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - verletzt ist;<br />

- §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB - Straftaten gegen die körperliche<br />

Unversehrtheit - verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach<br />

§ 229 StGB verletzt, besteht Rechtsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer<br />

rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen<br />

der Tat (z. B. einer schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint;<br />

- §§ 234, 234a, 235, 239 Absätze 3 und 4, 239a, 239b StGB - Straftaten gegen die<br />

persönliche Freiheit - verletzt ist;<br />

- §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.<br />

2. Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als<br />

Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach<br />

J 2.12.1 verletzt ist.<br />

3. Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des<br />

Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten<br />

Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.<br />

4. Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach J 2.12.1 verletzt<br />

und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von J 2.6 Rechtsschutz<br />

auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).<br />

5. Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,<br />

Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.<br />

J 2.13 Spezial-Straf-Rechtsschutz<br />

- im betrieblichen Bereich;<br />

- im privaten Bereich sowie für die Ausübung ehrenamtlicher oder nichtselbständiger<br />

Tätigkeiten.<br />

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer<br />

Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist lediglich bei Ausübung einer<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 4<br />

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz beinhaltet<br />

1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs<br />

- von Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, sowie<br />

- von nur vorsätzlich begehbaren Vergehen,<br />

2. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz;<br />

3. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und<br />

Standesrechtsverfahren;<br />

4. die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung eines Mitversicherten<br />

als Zeuge, wenn dieser die Gefahr einer Selbstbelastung begründet annehmen muss<br />

(Zeugenbeistand). Versichert ist bei Einverständnis des Versicherungsnehmers ferner die<br />

Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge<br />

in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

vernommen wird;<br />

5. die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, die im Interesse des versicherten Unternehmens<br />

notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht,<br />

ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme);<br />

6. Verwaltungsangelegenheiten<br />

Der Versicherer trägt ferner die Kosten eines Rechtsanwalts<br />

a) in Verwaltungsverfahren<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten<br />

vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten zur Unterstützung der Verteidigung<br />

in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren;<br />

b) zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden,<br />

um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitsverfahrens bevorstehende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens<br />

zu vermeiden, bis zur Höhe von 5.000 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer);<br />

c) bei Verwaltungsgutachten<br />

für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit<br />

diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten<br />

Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist, bis zur Höhe von 5.000 EUR<br />

(inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer);<br />

d) in Aussetzungsverfahren<br />

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren, soweit<br />

die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen<br />

Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder<br />

Zwischenverfahren gemäß den §§ 154d, 262 StPO stattfindet;<br />

7. Rechtsschutz in Vefahren vor Untersuchungsausschüssen<br />

Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor<br />

parlamentarischen Untersuchungsausschüssen;<br />

8. Rechtsschutz bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen<br />

Finden beim Versicherungsnehmer Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt,<br />

besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung<br />

unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von der Maßgabe als Verdächtiger oder in<br />

sonstiger Eigenschaft betroffen ist.<br />

J 2.14 Daten-Rechtsschutz<br />

für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung, soweit der Versicherungsnehmer<br />

personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeitet oder verarbeiten lässt.<br />

Versichert sind die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der<br />

Datenschutzbeauftragte zählt.<br />

J 2.15 <strong>R+V</strong>-Anwaltstelefon im Privatbereich (Serviceleistung)<br />

Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das <strong>R+V</strong>-Anwaltstelefon telefonische<br />

anwaltliche Beratungen gemäß Versicherungsumfang in allen privaten Rechtsfragen, die den<br />

Versicherungsnehmer bzw. die im privaten Bereich mitversicherten Personen betreffen.<br />

Die Risikoausschlüsse des J 3 gelten nicht. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls im Sinne des<br />

J 4 ist nicht notwendig.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 5<br />

J 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten<br />

J 3.1 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

1. in ursächlichem Zusammenhang mit<br />

a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder<br />

Erdbeben;<br />

b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung<br />

zurückzuführen sind;<br />

c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;<br />

d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,<br />

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im<br />

Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu<br />

erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,<br />

cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines<br />

Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des<br />

Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu<br />

nehmen beabsichtigt,<br />

dd) der Finanzierung eines der unter J 3.1.1. d)aa) bis J 3.1.1 d)cc) genannten Vorhaben;<br />

e) dem Erwerb eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung<br />

bestimmten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils;<br />

2.<br />

a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer<br />

Vertragsverletzung beruhen;<br />

b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;<br />

c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen<br />

gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;<br />

d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,<br />

Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;<br />

e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;<br />

f) in ursächlichem Zusammenhang mit<br />

aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren<br />

Spekulationsgeschäften;<br />

ba) der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien,<br />

Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die<br />

Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B.<br />

Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds);<br />

g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht<br />

Beratungs-Rechtsschutz gemäß J 2.11 besteht;<br />

h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen<br />

tätige Schadenabwicklungsunternehmen;<br />

i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen<br />

sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich<br />

um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;<br />

3. in<br />

a) Verfahren vor Verfassungsgerichten;<br />

b) Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht<br />

um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder<br />

supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnissen handelt;<br />

c) ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen<br />

des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;<br />

d) Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten<br />

Angelegenheiten;<br />

e) Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;<br />

f) Verwaltungsverfahren gemäß J 2.7.2<br />

aa) nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG);<br />

bb) betreffend Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von<br />

staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet<br />

werden);<br />

cc) die dem Schutz der Umwelt dienen;<br />

dd) betreffend der Vergabe von Studienplätzen;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 6<br />

4.<br />

a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags<br />

b)<br />

untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen<br />

gegen den Versicherungsnehmer;<br />

sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich<br />

welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der<br />

c)<br />

Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;<br />

aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den<br />

Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, soweit es sich nicht<br />

um nach dem Rechtsschutzfall abgetretene Ansprüche aus einem Kfz-Leasing-Vertrag im<br />

Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt;<br />

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen<br />

anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;<br />

5. soweit in den Fällen des J 2.1 bis J 2.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom<br />

Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher<br />

J 3.2<br />

Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der<br />

Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.<br />

Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13) besteht kein Versicherungsschutz wegen des Vorwurfs<br />

1. eines Verbrechens;<br />

2. der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, wenn es ausschließlich um den Vorwurf<br />

geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den<br />

3.<br />

Straßenverkehr verletzt zu haben;<br />

der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts oder einer anderen Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren<br />

steht;<br />

4. einer Steuerstraftat im privaten Bereich, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine<br />

5.<br />

Selbstanzeige des Versicherten ausgelöst wurde;<br />

der Verletzung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.<br />

Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich<br />

begangen hat, entfällt rückwirkend Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der<br />

Versicherungsnehmer<br />

zurückzuerstatten.<br />

verpflichtet, dem Versicherer die hierfür erbrachten Leistungen<br />

J 3.3<br />

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist<br />

er vorrangig vor dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten,<br />

die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Vergehens getragen hat.<br />

Die Ausschlussvorschriften des J 3.1 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.<br />

im CrossCompliance-Rechtsschutz gemäß J 2.7.3 besteht kein Versicherungsschutz<br />

1. für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen<br />

Cross-Compliance-Richtlinien;<br />

2. für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren,<br />

3. bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung.<br />

Die Ausschlussvorschriften des J 3.1 gelten im CrossCompliance-Rechtsschutz nicht.<br />

J 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz<br />

J 4.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls<br />

1. im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß J 2.1 von dem Schadenereignis an, das dem<br />

Anspruch zugrunde liegt;<br />

2. im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß J 2.11<br />

von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder<br />

einer mitversicherten Person zur Folge hat;<br />

3. im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13)<br />

a) ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder<br />

disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherungsnehmer. Ein<br />

Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches<br />

verfügt ist;<br />

b) für den Zeugenbeistand (J 2.13.4) nach einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung<br />

an den Versicherten zur Zeugenaussage;<br />

KFA0110 Seite 118 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 7<br />

c) bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ab Beginn der Durchführung dieser<br />

Maßnahmen beim Versicherten, wenn der Versicherte als Nichtverdächtiger betroffen ist;<br />

d) in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen mit der Aufforderung zur Aussage an den<br />

Versicherten;<br />

e) bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden<br />

Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz<br />

umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder<br />

sonstigen Verteidiger gemäß J 5.1.9 f). Die je Rechtsschutzfall vereinbarte<br />

Selbstbeteiligung entfällt.<br />

f) Abweichend von J 4.1.5 erstreckt sich der Versicherungsschutz im<br />

Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, deren Einleitung bis zu einem<br />

Jahr vor Beginn des Vertrages liegt, wenn diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).<br />

Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer und/oder einen<br />

oder mehrere Mitversicherte/n ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Mitversicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,<br />

handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall;<br />

4. in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein<br />

anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder<br />

begangen haben soll;<br />

5. Die Voraussetzungen nach J 4.1.1 bis J 4.1.4 müssen nach Beginn des<br />

Versicherungsschutzes gemäß A 2.1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die<br />

Leistungsarten nach J 2.2 bis J 2.7 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von<br />

drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die<br />

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein<br />

fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.<br />

J 4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für<br />

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste<br />

entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr<br />

vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung<br />

eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.<br />

J 4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn<br />

1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

vorgenommen wurde, den Verstoß nach J 4.1.4 ausgelöst hat;<br />

2. der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des<br />

Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht<br />

wird.<br />

J 4.4 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz<br />

1. Ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Beendigung<br />

des Vertrags kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in dieser Zeit auch keine<br />

freiwilligen Zahlungen erbracht, besteht eine Nachhaftungszeit von einem Jahr nach<br />

Beendigung dieser Versicherung. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde<br />

liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder<br />

begangen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen<br />

Rechtsschutz-Versicherungsvertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages<br />

Beitragsrückstände bestehen oder der Vertrag kürzer als drei Jahre bestanden hat.<br />

Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die<br />

Nachhaftungszeit zwei Jahre, auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß J 4.4.1<br />

Satz 1.<br />

2. Abweichend von J 4.3.2 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13) nach Beendigung des<br />

Vertrages eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während der<br />

Laufzeit der Rechtsschutz-Versicherung eingetreten sind.<br />

J 4.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (J 2.5) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen<br />

oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder<br />

Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn<br />

eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 8<br />

J 4.6 Versichererwechsel<br />

1. Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend von J 4.3<br />

und J 4.5 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn<br />

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß<br />

gemäß J 4.1.4 erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt;<br />

allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser<br />

Versicherungsschutz besteht;<br />

b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch<br />

auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines<br />

Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann,<br />

wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser<br />

Versicherungsschutz besteht;<br />

c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (J 2.5) die tatsächlichen oder behaupteten<br />

Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder<br />

Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder<br />

eingetreten sein sollen und der Verstoß gemäß J 4.1.4 erst während der Vertragslaufzeit<br />

des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen<br />

Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.<br />

2. Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des<br />

Rechtsschutzfalls bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des<br />

Versicherers.<br />

J 5 Leistungsumfang<br />

J 5.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

und trägt<br />

1. bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer<br />

tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des<br />

zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen<br />

das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft<br />

(Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für<br />

die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je<br />

Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 200 EUR (inklusive Nebenkosten und<br />

Umsatzsteuer).<br />

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt<br />

und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den<br />

Leistungsarten gemäß J 2.1 bis J 2.7 und J 2.14 weitere Kosten für einen im<br />

Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der<br />

gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem<br />

Prozessbevollmächtigten führt;<br />

2. bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den<br />

Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen<br />

oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die<br />

Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,<br />

an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. J 5.1.1 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt<br />

und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der<br />

Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers<br />

ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der<br />

lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;<br />

3. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die<br />

vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;<br />

4. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im<br />

Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;<br />

KFA0110 Seite 120 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 9<br />

5. die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für<br />

Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie<br />

die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;<br />

6. die übliche Vergütung<br />

a) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen<br />

technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der<br />

- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;<br />

- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von<br />

Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;<br />

b) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von<br />

Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines<br />

Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;<br />

7. die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn<br />

sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von<br />

Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen<br />

von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;<br />

8. die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen<br />

entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist;<br />

J 5.2 Zusätzliche Leistungen<br />

1. im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß J 2.13 trägt der Versicherer über den unter J 5.1.1 bis<br />

J 5.1.8 genannten Leistungsumfang hinaus<br />

a) die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts nach<br />

Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.<br />

Für die im privaten Bereich mitversicherten Kinder trägt der Versicherer die<br />

Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung gemäß<br />

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);<br />

b) die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts an den<br />

Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der zuständigen Behörde. Diese Kosten<br />

werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden<br />

Sätze übernommen;<br />

c) die angemessene Vergütung eines von dem Versicherten in Auftrag gegebenen<br />

Sachverständigengutachtens, das für seine Verteidigung erforderlich ist;<br />

d) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,<br />

soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn<br />

anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht<br />

fortbestand;<br />

e) in gerichtlichen Verfahren auch die Kosten für einen weiteren Strafverteidiger, falls dessen<br />

Beauftragung sachdienlich ist, sofern Mitglieder der Geschäftsleitung oder<br />

Aufsichtsorgane des Versicherungsnehmers von einem Strafverfahren betroffen sind<br />

(Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte);<br />

f) Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer<br />

deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung<br />

beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für<br />

Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß;<br />

g) die Kosten eines Dolmetschers, sofern bei der Verteidigung in Straf- und<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland dessen Einschaltung erforderlich ist.<br />

Soweit der Versicherer die angemessene Vergütung des vom Versicherten beauftragten<br />

Rechtsanwalts trägt, prüft er die Angemessenheit in entsprechender Anwendung von § 3a<br />

Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe des im Einzelfall zu<br />

tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der<br />

Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.<br />

Beauftragt der Versicherte einen von <strong>R+V</strong> empfohlenen Rechtsanwalt oder stimmt <strong>R+V</strong> einer<br />

Vergütungsvereinbarung zwischen dem Versicherten und Rechtsanwalt zu, werden dessen<br />

Kosten in vollem Umfang übernommen.<br />

2. im CrossCompliance-Rechtsschutz gemäß J 2.7.3 trägt der Versicherer abweichend von<br />

J 5.1.1 auch die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen<br />

Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der zuständigen Behörde.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 10<br />

J 5.3 Der Versicherer trägt nicht<br />

1. Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;<br />

2. Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem<br />

Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis<br />

entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist;<br />

3. die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;<br />

4. Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je<br />

Vollstreckungstitel entstehen;<br />

5. Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach<br />

Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;<br />

6. Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder<br />

-buße unter 250 EUR. Dies gilt nicht für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13);<br />

7. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der<br />

Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;<br />

8. Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken,<br />

Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von<br />

Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfälle beziehen;<br />

9. Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig<br />

waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Rechtsschutzfällen entfallen;<br />

10. Rechtsanwaltskosten im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13), die keine konkrete<br />

Verteidigungsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die<br />

bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit<br />

(Antrittsgelder).<br />

J 5.4<br />

1. Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten<br />

verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese<br />

Verpflichtung bereits erfüllt hat.<br />

2. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro<br />

zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer<br />

gezahlt wurden.<br />

J 5.5 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.<br />

Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben<br />

Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund<br />

mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.<br />

J 5.6 Der Versicherer sorgt für<br />

1. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des<br />

Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei<br />

anfallenden Kosten;<br />

2. die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die<br />

gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13) ist<br />

neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der<br />

vom Versicherer geleisteten Kaution verpflichtet, sofern er der Kautionsleistung nicht<br />

widersprochen hat.<br />

J 5.7 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend<br />

1. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im<br />

Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (J 2.11) für Notare;<br />

2. im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (J 2.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;<br />

3. bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und<br />

sachkundige Bevollmächtigte.<br />

J 6 Örtlicher Geltungsbereich<br />

J 6.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den<br />

Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein<br />

Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn<br />

ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 11<br />

J 6.2 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach J 6.1 trägt<br />

der Versicherer<br />

- bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate dauernden<br />

Aufenthalts eintreten sowie<br />

- im Rahmen des J 2.4 bei privaten Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden<br />

(Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz),<br />

die Kosten nach J 5.1 bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 EUR.<br />

J 6.3 Insoweit besteht kein Rechtsschutz für<br />

- die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von<br />

dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden<br />

oder Gebäudeteilen;<br />

- im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13).<br />

Rechtsschutzfall<br />

J 7 Kündigung nach Rechtsschutzfall<br />

Abweichend von A 5.1 gilt:<br />

J 7.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.<br />

J 7.2 Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten<br />

eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb<br />

eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren<br />

Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.<br />

J 7.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des<br />

Rechtsschutzes gemäß J 7.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß J 7.2 in Schriftform<br />

zugegangen sein.<br />

J 7.4 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,<br />

wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

J 8 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls<br />

Ergänzend zu A 8 gilt:<br />

J 8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines<br />

Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der<br />

Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach J 5.1.1 und J 5.1.2 trägt.<br />

Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,<br />

1. wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;<br />

2. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die<br />

alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.<br />

J 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser<br />

vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des<br />

Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.<br />

J 8.3 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer<br />

vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten<br />

sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />

J 8.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden<br />

Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner<br />

rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und<br />

entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer<br />

Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.<br />

J 8.5 Der Versicherungsnehmer hat<br />

1. den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und<br />

wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die<br />

möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 12<br />

2. dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;<br />

3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,<br />

- vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des<br />

Versicherers einzuholen;<br />

- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten,<br />

das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben<br />

kann;<br />

- alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer<br />

Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.<br />

J 8.6 Wird eine der in J 8.3 oder J 8.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der<br />

Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer<br />

Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige<br />

oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,<br />

dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit<br />

nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich<br />

war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

J 8.7 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des<br />

Versicherers abgetreten werden.<br />

J 8.8 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der<br />

Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die<br />

Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem<br />

Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen<br />

mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer<br />

zurückzuzahlen.<br />

J 9 Stichentscheid<br />

J 9.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,<br />

1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende<br />

Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der<br />

Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder<br />

2. weil in den Fällen des J 2.1 bis J 2.7 und J 2.14 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen<br />

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,<br />

ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.<br />

J 9.2 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß J 9.1 verneint und stimmt der<br />

Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder<br />

noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem<br />

gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher<br />

Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende<br />

Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass<br />

sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.<br />

J 9.3 Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen,<br />

binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die<br />

Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme<br />

gemäß J 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht<br />

innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der<br />

Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf<br />

verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 13<br />

Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit<br />

J 10 Beitragsanpassung<br />

J 10.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz<br />

sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der<br />

Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden<br />

Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit<br />

eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt<br />

durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der<br />

Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem<br />

Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser<br />

Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der<br />

Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen<br />

des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden<br />

Vergleichsjahren bereits enthalten sind.<br />

J 10.2 Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß J 14 und die darauf<br />

basierenden Leistungserweiterungen nebst den zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen und<br />

Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne<br />

Selbstbeteiligung.<br />

J 10.3 Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Prozentsatz unter fünf, unterbleibt eine<br />

Beitragsänderung. Der Prozentsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.<br />

Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Prozentsatz, ist dieser, wenn er nicht<br />

durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer<br />

Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den<br />

Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Prozentsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den<br />

zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.<br />

J 10.4 Hat sich der entsprechend J 10.1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu<br />

ermittelnde Prozentsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war,<br />

geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer<br />

den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß J 10.2 nur um den im letzten<br />

Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige<br />

nicht übersteigen, die sich nach J 10.3 ergibt.<br />

J 10.5 Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab dem 1. Januar des nächsten auf<br />

die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem<br />

im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der<br />

Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.<br />

J 10.6 Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />

Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,<br />

in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den<br />

Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss<br />

dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der<br />

Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein<br />

Kündigungsrecht.<br />

J 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände<br />

Ergänzend zu A 4 bis A 7 gilt:<br />

J 11.1 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen<br />

höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses<br />

Umstands an für die hieraus entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die<br />

höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht<br />

übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.<br />

Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der<br />

Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses<br />

Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats<br />

nach Kenntnis ausüben.<br />

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Ausgabe Januar 2010 Seite 14<br />

J 11.2 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen<br />

geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses<br />

Umstands an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen<br />

Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst<br />

vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.<br />

J 11.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer gemäß A 6 innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der<br />

Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />

von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der<br />

Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder<br />

unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen<br />

Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so<br />

hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der<br />

Eintritt dieses Umstands zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen<br />

Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang<br />

des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der<br />

Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl<br />

Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für die Kündigung des<br />

Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls<br />

noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.<br />

J 11.4 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich<br />

erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung<br />

mitversichert sein soll.<br />

J 12 Wegfall des versicherten Interesses<br />

Ergänzend zu A 5 gilt:<br />

J 12.1 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende<br />

der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus<br />

sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem<br />

Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag<br />

bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den<br />

gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines<br />

Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag<br />

verlangen.<br />

J 12.2 Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte<br />

Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue<br />

Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung<br />

stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche<br />

gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder<br />

tatsächlichem Bezug eintreten.<br />

J 12.3 Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder<br />

sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet J 12.2 entsprechende Anwendung, wenn das<br />

neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder<br />

Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.<br />

J 12.4 Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird<br />

ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz im Rahmen des J 14 auch für Rechtsschutzfälle<br />

gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten<br />

und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des<br />

Versicherungsnehmers stehen.<br />

KFA0110 Seite 126 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 15<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

J 13 Rechtsstellung mitversicherter Personen<br />

J 13.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang<br />

für die in J 14 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht<br />

Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung<br />

des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.<br />

J 13.2 Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen<br />

sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere<br />

mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.<br />

J 13.3 Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach J 2.12.1 getötet worden, besteht Rechtsschutz<br />

ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern<br />

und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwaltes als<br />

Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen<br />

Strafgericht zugelassen werden kann.<br />

Leistungsbeschreibungen<br />

J 14 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz<br />

J 14.1 Versicherungsschutz besteht<br />

1. für die im Versicherungsschein bezeichnete landwirtschaftliche Tätigkeit des<br />

Versicherungsnehmers;<br />

2. für den Versicherungsnehmer und/oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch<br />

im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.<br />

J 14.2 Mitversichert sind<br />

1. der eheliche/eingetragene oder der laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer bzw.<br />

der im Versicherungsschein genannten Person in häuslicher Gemeinschaft wohnende<br />

sonstige Lebenspartner;<br />

2. die im Versicherungsschein genannten Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder<br />

laut Melderegister mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnenden sonstigen<br />

Lebenspartner;<br />

3. die im Betrieb des Versicherungsnehmers oder in räumlicher Nähe dazu wohnhaften dort<br />

tätigen Hoferben und Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder laut Melderegister<br />

mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnenden sonstigen Lebenspartner;<br />

4. die minderjährigen Kinder der unter J 14.1.2 und J 14.2.1 bis J 14.2.3 genannten Personen;<br />

5. die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen<br />

Kinder des Versicherungsnehmers bzw. der gemäss J 14.1.2 und J 14.2.1 bis J 14.2.3 im<br />

Versicherungsschein genannten Person/seines mitversicherten Lebenspartners bis zur<br />

Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie<br />

erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein<br />

leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus J 14.2.6 etwas anderes ergibt,<br />

besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als<br />

Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie<br />

Anhängern (Fahrzeug);<br />

6. alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei<br />

Vertragsabschluß oder während der Vertragsdauer auf die unter J 14.1.2 und J 14.2.1 bis<br />

J 14.2.4 genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem<br />

Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als<br />

Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;<br />

7. die im versicherten Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den<br />

Betrieb. Versicherungsschutz gemäß J 14.2.6 besteht auch außerhalb der Tätigkeit für den<br />

Versicherungsnehmer.<br />

8. Versicherte Personen im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13)<br />

a) In Ausübung und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten<br />

Tätigkeit besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die im<br />

Versicherungsschein genannten, sonstigen natürlichen oder juristischen Personen.<br />

Soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristischen Person handelt, für die<br />

ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen<br />

Mitglieder versichert.<br />

KFA0110 Seite 127 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 16<br />

Für die Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers besteht<br />

Versicherungsschutz auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder<br />

Verwaltungsorganen anderer Unternehmen, soweit sie diese auf Veranlassung des<br />

Versicherungsnehmers wahrnehmen.<br />

Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für<br />

die übrigen versicherten Personen.<br />

Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für versicherte Personen<br />

widersprechen, soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Unterlassungen<br />

erhoben werden, die sich gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers<br />

oder mitversicherter Unternehmen richten.<br />

b) Rechtlich selbständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen sind mitversichert, sofern<br />

sie im Versicherungsschein genannt sind.<br />

Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die<br />

Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch<br />

- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder<br />

- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen<br />

Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist<br />

oder<br />

- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen<br />

geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung<br />

dieses Unternehmens auszuüben.<br />

Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer mehr<br />

als den fünften Teil des Nennkapitals hält.<br />

Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen<br />

Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist allein<br />

Beitragsschuldner, im übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den<br />

Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten,<br />

rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung.<br />

c) Aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen erhalten<br />

Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den<br />

Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutzgewährung zustimmt.<br />

d) Im privaten Bereich sowie für die Ausübung ehrenamtlicher oder nichtselbständiger<br />

Tätigkeiten besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer sowie die gemäß<br />

J 14.2.1 bis J 14.2.5 mitversicherten Personen.<br />

J 14.3 Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,<br />

Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen besteht nur für Personenwagen, Krafträder oder landoder<br />

forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge.<br />

J 14.4 Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum<br />

Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem<br />

Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht<br />

Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne<br />

Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des<br />

Verstoßes gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem<br />

der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der<br />

Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer<br />

nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden<br />

Leistung ursächlich war.<br />

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

K 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

K 2 Umfang der Versicherung 2<br />

K 3 Entschädigung 2<br />

K 4 Versicherungsfall, Versicherungsort 3<br />

K 5 Allgemeine Ausschlüsse 3<br />

K 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß und Gefahrerhöhung 3<br />

K 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall 3<br />

K 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 3<br />

K 9 Beitrag 4<br />

K 10 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit 4<br />

K 11 Anrechnung Leistungen Dritter 4<br />

K 12 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung 4<br />

KFA0110 Seite 129 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung<br />

K 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

K 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.<br />

K 1.2 Landwirtschaftliche Betriebe, die Tierzucht und/oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben,<br />

können - soweit nicht anderes vereinbart ist - versichert werden gegen<br />

1. den Tod von Tieren infolge der unmittelbaren Betroffenheit durch eine anzeigepflichtige<br />

Tierseuche gemäß K 1.3;<br />

2. die amtlich angeordnete Tötung von Tieren nach § 24 Tierseuchengesetz infolge der<br />

unmittelbaren Betroffenheit des Betriebes durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß<br />

K 1.3;<br />

3. die Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen nach § 22 Tierseuchengesetz infolge der<br />

unmittelbaren Betroffenheit des Betriebes durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß<br />

K 1.3;<br />

4. Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der Lage in einem Sperrbezirk oder<br />

Beobachtungsgebiet;<br />

wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß K 1.3 nach den jeweils geltenden Bundes- und<br />

Landesverordnungen behördlich festgestellt und aufgrund dessen behördliche Maßnahmen nach<br />

K 1.2.2 bis K 1.2.4 über den Tierbestand des Versicherungsnehmers verhängt werden;<br />

5. Diebstahl oder Raub im Tierbestand.<br />

K 1.3 Versichert sind - soweit nicht anderes vereinbart ist - die nachfolgend genannten<br />

anzeigepflichtigen Tierseuchen:<br />

AK (Aujeszkysche Krankheit), ASP (afrikanische Schweinepest), Brucellose, BSE (Bovine<br />

Spongioforme Enzephalopathie), ESP (europäische Schweinepest), Milzbrand, MKS (Maul- und<br />

Klauenseuche), Rinderpest, TBC (Tuberkulose).<br />

K 2 Umfang der Versicherung<br />

Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nur für Tiergattungen,<br />

Betriebe oder Betriebsstellen sowie Betriebsarten (Zucht- oder Mastbetriebe), die im<br />

Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

K 3 Entschädigung<br />

K 3.1 Je versichertes Tier wird ein Höchstentschädigungsbetrag je Jahr (Jahreshöchstentschädigung)<br />

vereinbart. Multipliziert mit der Anzahl der versicherten Tiere eines Produktionsverfahrens ergibt<br />

sich hieraus die Jahreshöchstentschädigung je Produktionsverfahren.<br />

K 3.2 Werden bei Eintritt eines Schadens mehr Tiere in einem Produktionsverfahren gehalten als im<br />

Versicherungsvertrag bezeichnet, so verhält sich die Entschädigung gemäß K 3.3 im Verhältnis<br />

von tatsächlich gehaltenen Tieren zu versicherten Tieren des Produktionsverfahrens.<br />

K 3.3 Die Schadenberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt aus der<br />

Jahreshöchstentschädigung gemäß vereinbarter Entschädigungstabelle. Ist ein Selbstbehalt<br />

vereinbart, ist ein Schaden gemäß K 1 zu ersetzen, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt<br />

übersteigt.<br />

K 3.4 Die Entschädigung wird nur geleistet, wenn die Sperre des Betriebes nach K 1.2.3 und K 1.2.4<br />

mindestens für die Dauer von vier Wochen besteht. Beträgt die Dauer der Sperre mehr als vier<br />

Wochen, erfolgt die Zahlung der Entschädigung ab dem ersten Tag der Sperrmaßnahmen.<br />

K 3.5 Gelangt ein abhanden gekommenes Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers,<br />

ist eine gemäß K 1.2.5 gezahlte Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

K 3.6 Zahlung der Entschädigung<br />

Abweichend von A 15.1 gilt, dass wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des<br />

Schadenereignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen,<br />

den der Versicherer für die verflossene Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat,<br />

der Versicherungsnehmer verlangen kann, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die<br />

<strong>Gesamt</strong>leistung gezahlt wird.<br />

KFA0110 Seite 130 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

K 4 Versicherungsfall, Versicherungsort<br />

K 4.1 Der Versicherungsfall gemäß K 1.2.1 bis K 1.2.4 ist eingetreten, wenn in Folge einer nach K 1.3<br />

behördlich festgestellten anzeigepflichtigen Tierseuche behördliche Maßnahmen angeordnet<br />

werden.<br />

Im Falle einer Sperre ist ein versicherter Schaden gemäß K 1.2.3 bis K 1.2.4 nur dann entstanden,<br />

wenn die betriebsüblichen Verkaufsströme handelsfähiger Tiere hierdurch nachteilig behindert<br />

und die vom Versicherungsnehmer daraus erzielten Erträge eingeschränkt werden.<br />

K 4.2 Der Versicherungsfall gemäß K 1.2.5 ist eingetreten, wenn ein Tier durch Raub oder Diebstahl aus<br />

dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers verloren geht.<br />

K 4.3 Voraussetzung für K 4.1 und K 4.2 ist, dass der Versicherungsfall am Versicherungsort nach K 2<br />

eintritt.<br />

K 5 Allgemeine Ausschlüsse<br />

K 5.1 Versicherungsschutz besteht nicht<br />

1. für die Folgen von Mängeln, Seuchen oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung<br />

bereits vorhanden waren;<br />

2. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht<br />

sind.<br />

K 5.2 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Schaden erheblich vergrößert wird<br />

1. durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, soweit diese<br />

nicht durch versicherte Ereignisse gemäß K 1 verursacht sind;<br />

2. dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder<br />

getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.<br />

K 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß und Gefahrerhöhung<br />

Über A 7 hinaus gilt es insbesondere als Gefahrerhöhung, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere oder das versicherte Produktionsverfahren<br />

ändert.<br />

K 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall<br />

Über A 8 bis A 9 hinaus hat der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant dafür zu sorgen,<br />

K 7.1 dass die Vorschriften der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, des<br />

Tierseuchengesetzes, der Ausführungsgesetze und -verordnungen oder Verwaltungsordnungen,<br />

die aufgrund dieser Bestimmungen ergingen, eingehalten werden;<br />

K 7.2 dass die Aufnahme von Tieren in den Bestand verhindert wird, soweit ihm Umstände bekannt sind<br />

oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz<br />

führen, insbesondere Tiere unbekannter Herkunft.<br />

K 7.3 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil<br />

A 10.1 verwiesen.<br />

K 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

K 8.1 Über A 8 hinaus ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,<br />

1. Seuchen oder Seuchenverdacht;<br />

2. jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers auszulösen in<br />

der Lage ist;<br />

3. alle erheblichen Erkrankungen des versicherten Tierbestandes, zu denen der<br />

Versicherungsnehmer einen Amtstierarzt hinzugezogen hat und die eine Leistungspflicht des<br />

Versicherers auslösen könnte<br />

unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.<br />

In dringenden Fällen sollte eine Anzeige nach Möglichkeit telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen<br />

schriftlichen Anzeige nach A 18.2.1 bedarf es dann nicht.<br />

K 8.2 Maßgebend für die Anzeigepflicht im Sinne von K 8.1 ist § 9 des Tierseuchengesetzes.<br />

K 8.3 Der Versicherungsnehmer hat gemäß A 8.2, wenn es die Umstände gestatten, Weisungen des<br />

Versicherers einzuholen und - soweit für ihn zumutbar - zu befolgen, soweit dem nicht behördliche<br />

Weisungen entgegenstehen.<br />

KFA0110 Seite 131 von 489


<strong>R+V</strong>-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

K 8.4 In Ergänzung zu A 8.3 hat der Versicherungsnehmer<br />

1. Erkrankungen und Untersuchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen und deren<br />

Aufhebung unverzüglich nachzuweisen;<br />

2. den Nachweis über den Tierbestand zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu<br />

führen.<br />

K 8.5 Diebstahl oder Raub gemäß K 1.2.5 hat der Versicherungsnehmer unter genauer Bezeichnung<br />

des Tieres unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis<br />

über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat<br />

der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer und der zuständigen<br />

Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

K 8.6 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil<br />

A 10.2 verwiesen.<br />

K 9 Beitrag<br />

Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit<br />

die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis<br />

gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

K 10 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit<br />

K 10.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von A 3 zahlt, frühestens jedoch<br />

nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.<br />

K 10.2 Wird eine Wartezeit vereinbart, so beträgt diese drei Monate für Schäden infolge behördlicher<br />

Maßnahmen nach K 1.2.1 bis K 1.2.4. Bei behördlichen Maßnahmen innerhalb der Wartezeit wird<br />

diese nicht unterbrochen. Jedoch können Versicherer und Versicherungsnehmer in diesem Fall<br />

innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (K 8.1) mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

K 10.3 Die Bestimmungen über die Wartezeit gelten entsprechend, soweit die Entschädigungsbeträge<br />

erhöht oder der Haftungsumfang in sonstiger Weise erweitert wird.<br />

K 11 Anrechnung Leistungen Dritter<br />

K 11.1 Erhält der Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsfalles Entschädigungen oder<br />

Ausgleichszahlungen, die sich auf den gleichen Schaden beziehen, so sind diese zur Vermeidung<br />

einer Bereicherung des Versicherungsnehmers anzurechen. Entschädigungen von staatlichen<br />

Stellen gemäß §§ 66 bis 72 Tierseuchengesetz sind hiervon ausgenommen.<br />

K 11.2 Hat der Versicherungsnehmer sowohl die bedingungsgemäße Entschädigung des Versicherers<br />

als auch sonstige Entschädigungen bereits erhalten, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,<br />

die letztgenannten dem Versicherer zu erstatten.<br />

K 12 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung<br />

Kosten für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Minderung des Schadens macht,<br />

sind in der Entschädigungstabelle mitberücksichtigt und werden darüber hinaus nicht besonders<br />

ersetzt. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Erfüllung der ihm vom<br />

Versicherer gegebenen Weisungen gemacht hat.<br />

KFA0110 Seite 132 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 1<br />

Anlagebögen zum Antrag auf <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Taunusstraße 1<br />

65193 Wiesbaden<br />

<strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Taunusstraße 1<br />

65193 Wiesbaden<br />

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG<br />

Heidenkampsweg 102<br />

20097 Hamburg<br />

Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.<br />

Sonnenberger Straße 2<br />

65193 Wiesbaden<br />

KFA0110 Seite 133 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Anlagebogen zu I. Gebäude- und Inhaltsversicherung (F, E, EC)<br />

Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

Risikoträger ist die <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden<br />

Versicherungsumfang<br />

Sofern beantragt, umfasst die Extended Coverage-Versicherung (EC):<br />

- Sturm inklusive Hagel für Gebäude und Inhalt in Gebäuden<br />

- Leitungswasser für Gebäude und Inhalt in Gebäuden<br />

- Glasbruch an Gebäudeverglasungen<br />

- innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, böswillige Beschädigung für Gebäude und Inhalt in<br />

Gebäuden<br />

- Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall für Gebäude und Inhalt in Gebäuden<br />

und soweit besonders vereinbart<br />

- Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,<br />

Lawinen, Vulkanausbruch) für Gebäude und Inhalt in Gebäuden<br />

- unbenannte Gefahren für Gebäude laut Teil D 7 <strong>R+V</strong>-AGP 2008.<br />

Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit Unterversicherungsverzicht (E 12.3.2):<br />

- Alle in der Gebäudeliste aufgeführten Gebäude einschließlich der Grund- und Kellermauern<br />

gelten laut Teil E 4.1.1a) <strong>R+V</strong>-AGP 2008 versichert.<br />

Es findet eine Beitragsangleichung laut Teil E 18 <strong>R+V</strong>-AGP 2008 statt.<br />

Pauschale Inhaltsversicherung mit Unterversicherungsverzicht (E 12.3.2):<br />

Laut Teil E 4.2 <strong>R+V</strong>-AGP 2008 sind versichert:<br />

- landwirtschaftliche Betriebseinrichtung einschließlich Zugmaschinen mit allem Zubehör zum<br />

Neuwert (ausgenommen Personen- und Lastkraftfahrzeuge, Mähdrescher und<br />

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus,<br />

Forstarbeitsmaschinen, Windenergie-, Biogas- und Solar-/Photovoltaikanlagen); im<br />

Schadenfall gilt bei einer Entwertung von mehr als 60 % der Zeitwert;<br />

- gesamter Tierbestand an Rindern, Schweinen, Pferden, Legehennen, Junghennen,<br />

Masthähnchen und Mastputen (ausgenommen Elterntiere von Geflügel); für Pferde beträgt<br />

die Entschädigungsgrenze je Pferd 10.000 EUR auf Erstes Risiko, insgesamt höchstens<br />

250.000 EUR;<br />

- sonstiger Tierbestand; die Entschädigungsgrenze beträgt insgesamt 10.000 EUR auf Erstes<br />

Risiko;<br />

- gesamte Ernte (ausgenommen Wein und Sonderkulturen);<br />

- sonstige Wirtschaftsvorräte (ausgenommen Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus).<br />

Es findet eine Beitragsangleichung laut Teil E 18 <strong>R+V</strong>-AGP 2008 statt.<br />

Mitversichert sind:<br />

- Selbstvermarktung über Hofladen, Marktstand, Hecken-, Strauß-, Besen- oder<br />

Kranzwirtschaft mit einer Entschädigungsgrenze für Betriebseinrichtung und Vorräte aus<br />

Selbstvermarktung von 50.000 EUR auf Erstes Risiko<br />

- Vermietungen als "Ferien auf dem Bauernhof" bis höchstens 15 Betten (keine<br />

Übernachtungen in Heu oder Stroh, sogenanntes "Heuhotel")<br />

- Fremdes Eigentum mit einer Entschädigungsgrenze von 100.000 EUR auf Erstes Risiko,<br />

soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen der landwirtschaftlichen<br />

Betriebseinrichtung nach Teil E 4.2.1a) <strong>R+V</strong>-AGP 2008 gehört (Klausel 1287 a07)<br />

KFA0110 Seite 134 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

In der Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt (insgesamt)<br />

Entschädigungsgrenzen (nach Berücksichtigung Selbstbehalt) EUR<br />

F Feuer 5.000.000/10.000.000*<br />

F durch Feuer verursachte Betriebsunterbrechung 3.000.000/6.000.000*<br />

E Einbruchdiebstahl und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 50.000<br />

EC Sturm inklusive Hagel 5.000.000/10.000.000*<br />

EC durch Sturm inklusive Hagel verursachte Betriebsunterbrechung 3.000.000/6.000.000*<br />

EC Leitungswasser und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 100.000<br />

EC Glasbruch 10.000<br />

EC Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall 5.000.000/10.000.000*<br />

EC durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschallknall verursachte<br />

Betriebsunterbrechung 3.000.000/6.000.000*<br />

EC Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Jahreshöchstentschädigung<br />

Aussperrung und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 1.250.000<br />

EC Soweit besonders beantragt, Elementarschäden Jahreshöchstentschädigung<br />

und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 1.250.000<br />

EC soweit besonders beantragt, unbenannte Gefahren Jahreshöchstentschädigung<br />

1.250.000<br />

* Sofern besonders vereinbart, gelten die erhöhten Entschädigungsgrenzen und es erfolgt ein<br />

Ausschluss für Schäden durch Terrorismus (Klausel 3187 a02).<br />

Selbstbehalte je Schadenfall und Versicherungsgrundstück EUR<br />

F Feuer 0<br />

F durch Feuer verursachte Betriebsunterbrechung 1.000<br />

E Einbruchdiebstahl und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 1.000<br />

E Sattelkammer 25 %, mindestens 1.000<br />

EC Sturm inklusive Hagel und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 300<br />

EC Leitungswasser und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 300<br />

EC Glasbruch 1.000<br />

EC Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall und dadurch<br />

verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 1.000<br />

EC Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung<br />

und dadurch verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 2.500<br />

EC soweit besonders beantragt, Elementarschäden und dadurch<br />

verursachte Betriebsunterbrechung jeweils 2.500<br />

EC soweit besonders beantragt, unbenannte Gefahren 2.500<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 4<br />

Deckungserweiterungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko<br />

Die nachfolgenden Deckungserweiterungen haben - sofern nicht ausdrücklich vom<br />

Versicherungsschutz ausgenommen - für Gefahren und Sachen (Gebäude (G) und Inhalt (I)),<br />

Gültigkeit, für die Versicherungsschutz beantragt wird.<br />

(Die Buchstaben in Klammern verweisen auf die Bedingungen. Der Bedingungsteil E umfasst die<br />

Gefahren der Bedingungsteile B bis D.)<br />

Die Entschädigung auf Erstes Risiko ist für diese Deckungserweiterungen insgesamt auf<br />

zusätzlich 2 Mio. EUR und in der Elementarschadenversicherung im Rahmen der<br />

Jahreshöchstentschädigung auf 1.250.000 EUR begrenzt.<br />

soweit Sublimit<br />

beantragt für in EUR<br />

5.1 Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie<br />

Feuerlöschkosten inkl. erweiterte Bewegungs- und Schutzkosten<br />

(B 4.1 und E 5.3). G/I -<br />

5.2 Aufräumungs-, Abbruch-, Abfuhr- und Isolierungskosten für<br />

radioaktiv verseuchte Sachen (E 1). G/I -<br />

5.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen Eintritt des<br />

Versicherungsfalls und Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />

(E 5.5) G/I -<br />

5.4 Sachverständigenkosten soweit der entschädigungspflichtige<br />

Schaden 25.000 EUR übersteigt (E 5.3.5). G/I -<br />

5.5 Dekontaminationskosten (E 5.4). G/I -<br />

5.6 Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen und sonstigen<br />

Datenträgern (E 5.3.4). I -<br />

5.7 Aufwendungen bei Abhandenkommen von Schlüsseln zu<br />

Wertschutzräumen und Wertschutzschränken (C 3.3).<br />

Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I -<br />

5.8 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,<br />

Selbstbehalt 20 % (E 5.6). G -<br />

5.9 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen (B 4.2).<br />

Gilt nur für die Gefahr Feuer. G 25.000<br />

5.10 Aufwendungen für das Entfernen von durch Blitzschlag oder Sturm<br />

umgestürzte Bäume vom Versicherungsgrundstück (B 4.3, D 2.1.6).<br />

Gilt nur für die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel. G -<br />

5.11 Mietverlustversicherung Haftzeit 12 Monate (E 6). G -<br />

5.12 Notmaßnahmen (E 5.3.6 und C 3.4). G/I 2.000<br />

5.13 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (E 5.9). G/I 150.000<br />

5.14 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte anlässlich eines<br />

Einbruchs oder Einbruchversuchs (B 4.4).<br />

Gilt nur für die Gefahr Feuer. G -<br />

5.15 Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und<br />

Wassermessern infolge Rohrbruch (D 1.1.3a)).<br />

Gilt nur für die Gefahr Leitungswasser. G/I -<br />

5.16 Wasserverlust infolge Rohrbruch (D 1.1.3c)).<br />

Gilt nur für die Gefahr Leitungswasser. G -<br />

5.17 Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen<br />

Erhitzungsanlagen (B 1.2). Gilt nur für die Gefahr Feuer. G/I -<br />

5.18 Waldbrandschäden an stehenden Bäumen und geschlagenem<br />

Holz aus dem Bestand des Versicherungsnehmers, solange<br />

es sich in seinem Eigentum befindet und in seinem Wald lagert.<br />

Gilt nur für die Gefahr Feuer. I 10.000<br />

5.19 Außenversicherung für Betriebseinrichtung, Ernte und Tiere für<br />

Schäden innerhalb Europas (E 8.3.2).<br />

Gilt nur für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel. I 250.000<br />

5.20 Schäden, die insbes. an Schaufensterinhalten eintreten, ohne dass<br />

der Täter das Gebäude betritt sowie Schäden an Schaukästen und<br />

Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes auf dem Versicherungsgrundstück<br />

u. in dessen unmittelbarer Umgebung (C 4.5 und C 4.6).<br />

Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I 5.000<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 5<br />

Deckungserweiterungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko<br />

soweit Sublimit<br />

beantragt für in EUR<br />

5.21 Überspannungsschäden durch Blitz ausgenommen Folgeschäden<br />

an Tieren (B 1.4). Gilt nur für die Gefahr Feuer. G/I -<br />

5.22 Folgeschäden an Tieren nach Überspannungsschäden durch<br />

Blitz (B 1.4). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I 50.000<br />

5.23 Schwelzersetzung, Selbstbehalt 20 % (B 1.9).<br />

Gilt nur für Gefahr Feuer. G/I -<br />

5.24 Fermentation (B 1.8). Gilt nur für die Gefahr Feuer. I 30.000<br />

5.25 Einfriedungen, Schutz- und Trennwände, Hof-, Gehsteig- und<br />

Terrassenbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer,<br />

Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Briefkastenanlagen,<br />

Überdachungen, Pergolen und Mietereinbauten, soweit der<br />

Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt (E 4.1.1c)). G -<br />

5.26 An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, wenn<br />

diese dem Geschäftsbereich zuzuordnen sind und der<br />

Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, ausgenommen<br />

Solar-/Photovoltaikanlagen (E 4.1.1c)). G/I -<br />

5.27 Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern<br />

zum Neuwert (E 4.2.3). I -<br />

5.28 Kfz von Betriebsangehörigen und Besuchern zum Zeitwert (B 3).<br />

Gilt nur für die Gefahr Feuer. I -<br />

5.29 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke in der BRD (E 8.3.1).<br />

Gilt nur für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel<br />

und EC ohne die Gefahren Überschwemmung, Rückstau,<br />

Erdbeben und unbenannte Gefahren. G/I 125.000<br />

5.30 Inhalt von geschlossenen Feld- und Reihenscheunen (E 4.2.6).<br />

Inhalt von offenen Feld- und Reihenscheunen ausgenommen Heu<br />

und Stroh (E 4.2.6), Selbstbehalt 25 %. Gilt nur für die Gefahr Feuer. I -<br />

5.31 Schober, Diemen, Großballenlager je Grundstück (E 4.2.1c));<br />

Heu und Stroh in offenen Feld- und Reihenscheunen (E 4.2.6).<br />

Gilt nur für die Gefahr Feuer. I 10.000<br />

5.32 Bargeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden in<br />

- verschlossenen Wertschutzschränken (VdS-Widerstandsgrad<br />

N-VII) oder mit einem Mindest-Leergewicht von 1.000 kg<br />

- Wertschutzschränken mit einem Leergewicht unter 1.000 kg<br />

(mit VdS-Widerstandsgrad N-VII) die laut der Montageanleitung<br />

des Herstellers verankert sind<br />

- Einbau-Wertschutzschränken mit mehrwandiger Tür<br />

(VdS-Widerstandsgrad N-VII) (E 8.4). I 20.000<br />

5.33 Bargeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden in Behältnissen,<br />

die erhöhte Sicherheit bieten und zwar auch gegen Wegnahme<br />

des Behältnisses selbst (E 8.4). I 2.000<br />

5.34 Raub innerhalb des Versicherungsortes und des allseitig<br />

umfriedeten Grundstücks, auf dem der Versicherungsort<br />

liegt (C 1.1.2). Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I 30.000<br />

5.35 Raub auf Transportwegen innerhalb der BRD (C 1.1.3).<br />

Gilt nur für die Gefahr Einbruchdiebstahl. I 25.000<br />

5.36 Kosten innerhalb der Haftzeit<br />

- Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen an unbeschädigten<br />

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die nicht mehr bestimmungsgemäß<br />

verwendet werden können (E 7.1.1)<br />

- Vertragsstrafen (E 7.1.2)<br />

- Zusätzliche Standgelder (E 7.1.3). I 500.000<br />

5.37 Zulieferer und Abnehmer Rückwirkungsschäden in Europa,<br />

Selbstbehalt je Schadenfall 1.000 EUR (E 7.1.4).<br />

Ausnahme: Bei Ausfall von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser,<br />

Gas, Fernwärme) gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 24 Stunden. I 250.000<br />

5.38 Mehrkosten durch Technologiefortschritt (E 5.7). G/I -<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 6<br />

Deckungserweiterungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung auf Erstes Risiko<br />

soweit Sublimit<br />

beantragt für in EUR<br />

5.39 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchswerte (E 5.8). G/I 25.000<br />

5.40 Diebstahl von Gebäudebestandteilen anlässlich eines Einbruchs<br />

(D 4.5). Gilt nur für die Gefahr Böswillige Beschädigung. G 5.000<br />

5.41 Nicht massiv ausgeführte Außensilos und deren Zubehör im Freien,<br />

Selbstbehalt 2.500 EUR je Versicherungsgrundstück. (Sublimit gilt<br />

je Versicherungsgrundstück). Gilt nur für die Gefahr Sturm/Hagel. I 25.000<br />

5.42 Hackfrüchte, Obst und Sonderkulturen einschließlich Rebstöcke<br />

im Freien (E 4.2.1 c)).<br />

Gilt nur für die Gefahr Feuer. I 10.000<br />

5.43 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeverunreinigungen durch 5.000<br />

Graffitisprühereien an versicherten Wohn-, Büro- und Sozial- je Schadenfall,<br />

gebäuden (E 5.10), Jahreshöchst-<br />

Selbstbehalt 1.000 EUR entschädigung<br />

Gilt nur für die Gefahr Böswillige Beschädigung. G 10.000<br />

5.44 Weidetier- und Tierdiebstahl sowie böswillige Schlachtung auf 100.000<br />

der Weide (E 5.11). I max. 2.000 je Tier<br />

5.45 Private Nebengebäude<br />

In der Wohngebäudeversicherung sind privat genutzte Nebengebäude<br />

sowie privat genutzte Gewächshäuser abweichend<br />

von E 4.3.2 mitversichert.<br />

Selbstbehalt 1.000 EUR<br />

Gilt nur für die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel. G 5.000<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 7<br />

Anlagebogen zu II. Transportversicherung (T)<br />

Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

Risikoträger ist die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102,<br />

20097 Hamburg<br />

Versicherungsumfang<br />

1. Versicherte Güter, Transporte und Risiken<br />

1.1 Sämtliche Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen<br />

Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und<br />

anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebes des Versicherungsnehmers<br />

einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und<br />

Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der<br />

Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder<br />

fremde Rechnung zu versichern hat.<br />

1.2 Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder<br />

gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen<br />

Zwecken mitgeführt werden; nicht versichert sind landwirtschaftliche Geräte während des<br />

bestimmungsgemäßen Einsatzes sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen.<br />

PCs, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind bis zu den genannten<br />

Entschädigungsgrenzen mitversichert.<br />

1.3 Transporte von lebenden Pferden bis zur genannten Entschädigungsgrenze, soweit diese Tiere<br />

im Vertrag mit aufgeführt werden.<br />

1.4 Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden,<br />

die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen<br />

Zwecken mitgeführt werden bis zur genannten Entschädigungsgrenze; Transporte dieser Güter<br />

durch Dritte sind ebenfalls bis zur genannten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der<br />

Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt.<br />

1.5 Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des § 2, (1),<br />

Ziffer 6. und 7. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen. Die Versicherung von gewerblichen<br />

Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des § 3 GüKG unterliegen, bedarf einer besonderen<br />

Vereinbarung.<br />

2. Nicht versicherte Güter und Transporte<br />

2.1 Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie<br />

andere Bank- und Bijouterievaloren<br />

2.2 Kunstgegenstände und Antiquitäten<br />

2.3 Im- und Exporte von lebenden Tieren<br />

2.4 Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff<br />

2.5 Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffe<br />

2.6 Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen<br />

3. Geltungsbereich<br />

Versichert sind Transporte auf öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Gelegentliche Transporte von und nach Anrainerstaaten sind ebenfalls mitversichert.<br />

Entschädigungsgrenzen (nach Berücksichtigung des Selbstbehalts) EUR<br />

Schäden auf Transporten je Transportmittel 50.000<br />

als Arbeitsgeräte mitgeführte Maschinen, Werkzeuge, Apparate;<br />

zur Reparatur, Wartung, etc. übernommene Güter; Pferd je Einzeltier 10.000<br />

je Paket oder Express-Sendung mit Deutsche Post AG bzw. per Kurier- oder Paketdienst 2.500<br />

zu betrieblichen Zwecken mitgeführte PCs, Notebooks, etc. 2.500<br />

zu betrieblichen Zwecken mitgeführte tragbare Telefone 400<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 8<br />

Selbstbehalt je Schadenfall EUR<br />

bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen und bei Selbstverladung 200<br />

bei Diebstahl von und Einbruchdiebstahl in eigene Fahrzeuge des 20 % des Schadens,<br />

Versicherungsnehmers während der Nachtzeit mindestens 200, höchstens 2.500<br />

Deckungserweiterungen Entschädigungsgrenze in EUR<br />

Zusätzlich sind auf Erstes Risiko je Versicherungsort versichert:<br />

Bergungs- und Beseitigungskosten, 10 % des Versicherungswertes höchstens 5.000<br />

Am Domizil ohne besondere Unterbringung abgestellte Fahrzeuge 25.000<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 9<br />

Anlagebogen zu III. Technische Versicherung (TV)<br />

Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

Risikoträger ist die <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden<br />

Maschinen- und Elektronikversicherung<br />

Versicherungsumfang<br />

Annahmevoraussetzungen<br />

Die im Betrieb eingesetzten Anlagen werden laut den Betriebsvorschriften des Herstellers<br />

gewartet, befinden sich in einem technisch einwandfreien Zustand und es sind serienmäßig<br />

hergestellte Ersatzteile lieferbar.<br />

Versichert sind<br />

Technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen, soweit sie dem landwirtschaftlichen<br />

Betrieb zuzuordnen sind. Zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören:<br />

A. stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate, z. B. Melk-, Fütterungs-,<br />

Mahl- und Mischanlagen, Körnergebläse; (soweit besonders vereinbart, kann A. unversichert<br />

bleiben); Sachen des Wein- und Sonderkulturanbaus sind nur dann versichert, wenn dies<br />

besonders vereinbart ist;<br />

B. elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-,<br />

Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, z. B. Telefon-, Telefax-, PC-Anlagen; elektronische<br />

Steuerungen von Lüftungs-, Heizungs-, Melk- und Fütterungsanlagen, sofern räumlich von<br />

Sachen laut A getrennt (ansonsten nur über A versicherbar) und Fahrzeugwaagen;<br />

C. landwirtschaftliche Zugmaschinen und fahrbare landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen (jedoch<br />

nur, soweit dies besonders vereinbart ist, bitte hierzu Einzelaufstellung im Antrag ausfüllen)<br />

Es findet eine Beitragsangleichung laut Teil G 19 <strong>R+V</strong>-AGP 2008 statt.<br />

Nicht versichert sind<br />

- Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen, wie z. B. Windkraftanlagen,<br />

Blockheizkraftwerke, Biogasanlagen, Photovoltaikanlagen<br />

- fahrbare oder transportable Baugeräte<br />

- forstwirtschaftliche Maschinen<br />

- Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf<br />

gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen<br />

- Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte<br />

- Einrichtungen von Baubüros, Baubuden, Baubaracken, mobilen Werkstätten, Magazinen,<br />

mobilen Labors und Gerätewagen<br />

- Eigentum von Arbeitnehmern<br />

- Wechseldatenträger<br />

- Hilfs- und Betriebsstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen und -einsätze,<br />

Kontaktmassen, Katalysatoren, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle<br />

- Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und<br />

Schleifscheiben<br />

- Gegenstände, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen mehrfach<br />

ausgewechselt werden müssen (z. B. Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen,<br />

Rohrstäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Formen, Muster- und Riffelwalzen,<br />

Siebe, Schläuche, Bänder, Kabel, Ketten, Seile, Filter, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge<br />

sowie Kugeln, Panzerungen, Schlaghämmer und Schlagplatten von<br />

Zerkleinerungsmaschinen, Sicherungen, Lichtquellen, Röhren, Zwischenbildträger, Batterien)<br />

Entschädigungsgrenze je Schadenfall EUR<br />

Schäden an stationären Maschinen 250.000<br />

Schäden an elektronischen Anlagen und Geräten 50.000<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 10<br />

Selbstbehalt je Schadenfall EUR<br />

Schäden an stationären Maschinen 1.000<br />

Schäden an elektronischen Anlagen und Geräten 250<br />

Schäden an fahrbaren Maschinen 1.000<br />

Daten 250<br />

bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub 10 %, mindestens der<br />

oder Plünderung vereinbarte Selbstbehalt<br />

Deckungserweiterungen Entschädigungsgrenze<br />

Zusätzlich sind auf Erstes Risiko versichert: EUR<br />

Aufräumungs- und Entsorgungskosten 10.000<br />

Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich 10.000<br />

Bewegungs- und Schutzkosten 10.000<br />

Luftfrachtkosten 10.000<br />

Daten 2.500<br />

Eichkosten für Wiegeeinrichtungen und Fahrzeugwaagen 2.500<br />

Die Deckungserweiterungen haben nur Gültigkeit, soweit Versicherungsschutz für die<br />

betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 11<br />

Anlagebogen zu IV. Haftpflichtversicherung<br />

Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

Risikoträger ist die <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden<br />

Versicherungsumfang<br />

Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungssumme in EUR** je<br />

Versicherungsfall Versicherungsjahr<br />

Personenschäden 2.000.000 4.000.000<br />

Sachschäden 1.000.000 2.000.000<br />

Vermögensschäden 100.000 200.000<br />

Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung:<br />

Personen- und Sachschäden pauschal höchstens<br />

2.000.000 EUR für die einzelne Person 3.000.000 6.000.000<br />

Vermögensschäden 100.000 200.000<br />

Haus- und Grundstückshaftpflicht aus Vermietung an<br />

Betriebsfremde bis 100.000 EUR Mietwert<br />

Bauherrenhaftpflicht bis 1.000.000 EUR Bausumme<br />

selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h im eigenen Betrieb<br />

Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere, Selbstbehalt: 10 %,<br />

mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR<br />

Hundehaltung (ausgenommen Kampfhunde)<br />

Schank-, Hecken- und ähnliche Wirtschaft<br />

Ferien auf dem Bauernhof (höchstens 15 Betten)<br />

Verwahrungsrisiko<br />

Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen<br />

- für Restaurationsgäste je Gast und Tag 600* 60.000*<br />

- für beherbergte Gäste je Zimmer und Tag 4.000* 400.000*<br />

Vorsorgeversicherung<br />

Auslandsschäden<br />

- indirekter Export weltweit<br />

- Messen, Märkte und Geschäftsreisen weltweit<br />

- direkter Export Europa<br />

Selbstbehalt bei Personenschäden in USA/Kanada: 5.000 EUR<br />

Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Brand,<br />

Explosion, Leitungs- und Abwasser 1.000.000* 2.000.000*<br />

sofern besonders vereinbart:<br />

Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden und Räumen 100.000* 200.000*<br />

Selbstbehalt: 250 EUR<br />

Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen anlässlich von<br />

Geschäftsreisen<br />

Be- und Entladeschäden, Selbstbehalt: 250 EUR<br />

Leitungsschäden, Selbstbehalt: 250 EUR 1.000.000* 2.000.000*<br />

Bearbeitungsschäden, Selbstbehalt: 250 EUR 30.000* 90.000*<br />

Flurschäden anlässlich des Weidebetriebes<br />

gilt nicht für Wanderschäfereien<br />

Belegschafts- und Besucherhabe<br />

Gewahrsamsschäden (Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden<br />

sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart wurde) 20.000* 40.000*<br />

Gewahrsamsschäden bei Abhandenkommen von Tieren 2.000* 4.000*<br />

Selbstbehalt für Schäden beim Fahrbetrieb an geliehenen<br />

Geräten: 10 %, höchstens 1.000 EUR<br />

Allmählichkeits- und Abwasserschäden<br />

Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

* im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden<br />

** soweit keine Angabe besteht Versicherungsschutz in Höhe von Versicherungssumme gemäß<br />

Position 1<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 12<br />

Versicherungssumme in EUR je<br />

Versicherungsfall Versicherungsjahr<br />

sofern besonders vereinbart: 20.000* 100.000 *<br />

- Obhuts- oder Tätigkeitsschäden an fremden Pferden<br />

(Pensionspferde)<br />

- Reitrisiko durch VN/Betriebsangehörige (Pensionspferde)<br />

Selbstbehalt: 10 %, mindestens 100 EUR<br />

sofern besonders vereinbart:<br />

Mietsachschäden durch Gabelstapler<br />

Selbstbehalt: 250 EUR<br />

Tätigkeit als Reitlehrer im versicherten Betrieb<br />

Internet-Haftpflicht 1.000.000* 2.000.000*<br />

abwählbar:<br />

erweiterte Produkthaftpflicht 1.000.000* 2.000.000*<br />

- Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden<br />

- Weiterver- oder bearbeitungsschäden<br />

abweichende Versicherungssumme falls vereinbart 250.000* 500.000*<br />

Selbstbehalt für Einzel- und Serienschäden:<br />

10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR<br />

* im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden<br />

Privathaftpflichtversicherung Versicherungssumme in EUR je<br />

Versicherungsfall Versicherungsjahr<br />

Versicherungsnehmer, Altsitzer, volljährige Kinder in<br />

häuslicher Gemeinschaft auf dem Hof sowie Mitbesitzer<br />

Personenschäden 2.000.000 4.000.000<br />

Sachschäden 1.000.000 2.000.000<br />

Vermögensschäden 100.000 200.000<br />

Mietsachschäden 300.000* 600.000*<br />

Mietsachschäden an Hotelzimmern, Ferienwohnungen u.ä. 10.000* 20.000*<br />

Selbstbehalt 150 EUR<br />

Internet-Haftpflicht 1.000.000* 2.000.000*<br />

Verzicht auf Haftungseinwand bei Schäden durch<br />

Gefälligkeit/Deliktsunfähigkeit 5.000* 10.000*<br />

sofern besonders vereinbart:<br />

- Tagesmütter<br />

- Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 50.000* 100.000*<br />

- Forderungsausfall 1.000.000** 1.000.000**<br />

Selbstbehalt: 2.500 EUR. Für Schäden bis zur Höhe<br />

von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.<br />

- Abhandenkommen von Schlüsseln 20.000* 40.000*<br />

Selbstbehalt bei jedem Schaden aus dem Verlust von<br />

berufsbezogenen Schlüsseln: 150 EUR<br />

* im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden<br />

** im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden<br />

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ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 13<br />

Umwelthaftpflichtbasis -Regress- Versicherungssumme in EUR je<br />

und -Anlagenversicherung Versicherungsfall Versicherungsjahr<br />

Personenschäden 2.000.000 2.000.000<br />

Sachschäden 1.000.000 1.000.000<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 5.000 EUR<br />

Versicherungssummen bei besonderer Vereinbarung:<br />

Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000 3.000.000<br />

höchstens 2.000.000 EUR für die einzelne Person<br />

- Betriebsmittel in Arbeitsmaschinen<br />

- Betriebsmittel je geschlossenem System<br />

- Stalldung<br />

- Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel<br />

- Gastanks bis 3 t (= 6.800 l)<br />

- Mineralöle bis 10.000 l **<br />

- Altöl bis 1.000 l<br />

- Jauche/Gülle bis 2.500 cbm<br />

- Feste Düngemittel bis 25 t **<br />

- Flüssige Düngemittel (AHL) bis zu einer<br />

<strong>Gesamt</strong>menge von 10.000 l **<br />

- Kleingebinde bis 205 l/kg je Behälter, höchstens<br />

2.000 l/kg <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 400.000* 400.000*<br />

* im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden<br />

** Für diese Risiken können auch Erhöhungen bis zu bestimmten Grenzen vereinbart werden<br />

Umweltschadensbasis- und Anlagenversicherung Versicherungssumme in EUR je<br />

(Naturschutzpolice ohne Zusatzbausteine) Versicherungsfall Versicherungsjahr<br />

Vermögensschäden,<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 5.000 EUR 1.000.000 1.000.000<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 400.000* 400.000*<br />

Kosten für die Ausgleichssanierung 500.000* 500.000*<br />

Soweit besonders vereinbart:<br />

Zusatzbausteine zur Naturschutzpolice<br />

Zusatzbaustein 1<br />

Vermögensschäden,<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR 500.000* 500.000*<br />

Zusatzbausteine 1 und 2<br />

Vermögensschäden,<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR 500.000* 500.000*<br />

Hinweis: Die Ersatzleistung steht für beide Zusatzbausteine zusammen nur einmal zur Verfügung.<br />

Alternative Versicherungssumme:<br />

Vermögensschäden,<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 5.000 EUR 1.000.000 1.000.000<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 150.000* 150.000*<br />

Kosten für die Ausgleichssanierung 150.000* 150.000*<br />

Soweit besonders vereinbart:<br />

Zusatzbausteine zur Naturschutzpolice<br />

Zusatzbaustein 1<br />

Vermögensschäden,<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR 150.000* 150.000*<br />

Zusatzbausteine 1 und 2<br />

Vermögensschäden,<br />

Selbstbehalt: 10 %, höchstens 10.000 EUR 150.000* 150.000*<br />

Hinweis: Die Ersatzleistung steht für beide Zusatzbausteine zusammen nur einmal zur Verfügung.<br />

* im Rahmen der Versicherungssumme für die Umweltschadensbasisversicherung<br />

KFA0110 Seite 145 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 14<br />

abwählbar: Versicherungssumme in EUR je<br />

Integrierte Feuerhaftungsversicherung Versicherungsfall Versicherungsjahr<br />

Erhöhung auf Erhöhung auf<br />

Personen- und Sachschäden pauschal 5.000.000 5.000.000<br />

Mietsachschäden 3.000.000 3.000.000<br />

Selbstbehalt: 5.000 EUR<br />

Hinweis zu weiteren Betriebs-/Privatrisiken<br />

Für weitere vorhandene Betriebsrisiken (auch Hub-/Gabelstapler mit Versicherungspflicht)<br />

und/oder Privatrisiken ist gesonderter Versicherungsschutz erforderlich.<br />

Hinweis zu Umweltrisiken<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden<br />

weiteren Schäden sind durch die <strong>R+V</strong>-<strong>Agrar</strong>Police nur im Rahmen der<br />

Umwelthaftpflichtbasis-Versicherung versichert. Sonstige WHG-Anlagen, UHG-Anlagen (Anhang 1<br />

und 2 UmweltHG) sowie sonstige deklarationspflichtige Anlagen (BImSchG-Anlagen) sind sowohl<br />

über die Umwelthaftpflichtbasis- wie auch über die Umweltschadensbasisversicherung nicht<br />

versichert.<br />

nicht versichert sind<br />

- Unterirdische einwandige Tanks (Heizöl/sonstige Stoffe/Altöl)<br />

- Erdbecken/Lagunen (Jauche/Gülle)<br />

Hinweis zur Umweltschadensversicherung (Naturschutzpolice):<br />

Sanierungskostenansprüche wegen Schäden auf fremden Grundstücken an geschützten Tieren,<br />

Pflanzen und Lebensräumen, fremden Gewässern (ohne Grundwasser) und fremden Böden sind<br />

im Rahmen der Umweltschadensbasisversicherung (Naturschutzpolice ohne Zusatzbausteine)<br />

versichert.<br />

Zusatzbaustein 1 gewährt Versicherungsschutz für Schäden auf eigenem Grund und Boden bei<br />

- Verunreinigungen des eigenen gemieteten, gepachteten Bodens, soweit diese eine Gefahr<br />

für die menschliche Gesundheit darstellen (Teilsanierung);<br />

- Schäden an geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen;<br />

- Schäden an eigenen Gewässern;<br />

- Schäden am Grundwasser.<br />

Zusatzbaustein 1 und 2 gewähren neben dem Umfang des Zusatzbausteines 1 noch zusätzlich<br />

Versicherungsschutz für Schäden auf eigenem Grund und Boden für<br />

- Verunreinigungen des eigenen, gemieteten, gepachteten Bodens, die nach dem<br />

Bundesbodenschutzgesetz zu beseitigen sind und somit über die Gefahr für die menschliche<br />

Gesundheit hinausgehen (Vollsanierung);<br />

- Schäden an eigenen Gebäuden und für die Wiederherstellung des Betriebsgeländes nach<br />

einer Bodensanierung.<br />

Die Zusatzbausteine 1 und 2 ersetzen die bisherige Bodenkaskoversicherung.<br />

KFA0110 Seite 146 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 15<br />

Anlagebogen zu V. Rechtsschutzversicherung<br />

Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

Risikoträger ist die <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden<br />

Versicherungsumfang<br />

Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (Teil J <strong>R+V</strong>-AGP 2008, Stand 01.01.2010)<br />

Nur für Betriebe, die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder<br />

Gartenbauberufsgenossenschaft angehören.<br />

Selbstbehalt<br />

je Rechtsschutzfall 150 EUR<br />

Versicherungssumme<br />

je Rechtsschutzfall 1.000.000 EUR<br />

(zuzüglich bis zu 100.000 EUR Strafkaution als Darlehen)<br />

Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (wenn versichert) beträgt die<br />

<strong>Gesamt</strong>versicherungssumme 1.000.000 EUR pro Jahr, maximiert<br />

auf 300.000 EUR je Person und Rechtsschutz-Fall.<br />

Es gelten 3 Monate Wartezeit im<br />

- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen<br />

- Arbeits-Rechtsschutz<br />

- Immobilien-Rechtsschutz<br />

- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht<br />

- Sozialgerichts-Rechtsschutz<br />

- Steuer-Rechtsschutz (nicht im Bußgeldverfahren)<br />

- CrossCompliance-Rechtsschutz<br />

Land- und forstwirtschaftlicher Bereich<br />

Betrieblicher Versicherungsschutz besteht für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit<br />

(einschließlich Pferdezucht für Betriebe bis maximal 10 Zuchtstuten) des oben bezeichneten<br />

Betriebs und die von ihm im Rahmen der vorbezeichneten Betriebsart beschäftigten Personen.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Nicht mitversichert sind<br />

- alle gewerbesteuerpflichtigen oder von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeiten und<br />

Nebenbetriebe, die mit der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion nicht mehr in einem<br />

unmittelbaren Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel<br />

- Betriebe der zweiten Verarbeitungsstufe im Bereich der Nahrungs- und/oder<br />

Futtermittelproduktion (wie Molkerei, Fleischerei, Metzgerei, Schlachterei einschließlich<br />

Hausschlachter, Mühle, Mälzerei, Brauerei, Bäckerei)<br />

- Reitschulen, Rennbahnen, Pferdetrainer, Pferdezuchtbetriebe/Gestüte mit mehr als<br />

10 Zuchtstuten<br />

- Abbau oder Gewinnung von Bodenvorkommen (wie Torfbetriebe, Sand-, Kiesgruben,<br />

Steinbruch, Wasserbrunnen, Abbau von Kohle, Erdöl oder ähnliche)<br />

- Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen<br />

- Handelsbetriebe (wie Landhandel, Futtermittelhandel, Tierhandel, Maschinen-/<br />

Ersatzteilhandel, Blumenhandel, Gärtnerei oder ähnliche)<br />

- öffentliche Tankstelle, Kfz-Reparaturwerkstätten<br />

- Sägewerke, holzbe- und verarbeitende Betriebe, Schreinereien<br />

- Tierkörperverwertung, Gewinnung von Fisch- und/oder Fleischmehl<br />

- Gaststätten, Hotels, Pensionen<br />

- Vorübergehende Vermietung von mehr als 15 Betten ("Ferien auf dem Bauernhof" bis 15<br />

Betten sind gegen Beitragszuschlag versicherbar)<br />

sowie<br />

- gewerbesteuerpflichtige oder von der Gewerbesteuer befreite<br />

- Biogasanlagen<br />

- Hofläden<br />

- Lohndrusch, Lohnmaschinenbetriebe, Holzrückbetriebe<br />

- Fischzuchten, Pelztierfarmen, Garten- und Landschaftsbaubetriebe<br />

KFA0110 Seite 147 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 16<br />

Privatbereich<br />

Versicherungsschutz besteht im privaten Bereich sowie als Arbeitnehmer im beruflichen Bereich<br />

für den/die Inhaber/Geschäftsführer und die laut J 14.1.2 bis J 14.2.5 mitversicherten Personen.<br />

Verkehrsbereich<br />

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die laut J 14.2.1 bis J 14.2.4<br />

mitversicherten Personen mit ihren Motorfahrzeugen.<br />

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Personenkraftwagen, Krafträder oder<br />

land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge.<br />

Es besteht Fahrer-Rechtsschutz für die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der<br />

versicherten Fahrzeuge.<br />

Privater Immobilienbereich<br />

Versicherungsschutz besteht für alle vom Versicherungsnehmer und den laut J 14.1.2 bis J 14.2.5<br />

mitversicherten Personen zu Wohnzwecken selbst genutzten, in Deutschland gelegenen<br />

Wohnobjekten.<br />

Betrieblicher Immobilienbereich<br />

Versicherungsschutz besteht<br />

- für alle land- oder forstwirtschaftlich genutzten, in Deutschland gelegenen Grundstücke,<br />

Gebäude oder Gebäudeteile unabhängig davon, ob es sich dabei um eigene oder<br />

gemietete/gepachtete oder vermietete/verpachtete Objekte handelt;<br />

- für nicht in Deutschland gelegene land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sofern<br />

diese in unmittelbarer Grenznähe liegen und die Bewirtschaftung vom versicherten Betrieb<br />

aus erfolgt.<br />

Spezial-Straf-Rechtsschutz, sofern versichert<br />

- im betrieblichen Bereich<br />

für den Versicherungsnehmer bzw. den genannten Betrieb, die gesetzlichen<br />

Vertreter/sonstigen Organmitglieder und alle Betriebsangehörigen in ihrer Tätigkeit für den<br />

Versicherungsnehmer;<br />

- im Privat-Bereich sowie im Zusammenhang mit ehrenamtlichen und nichtselbständigen<br />

Tätigkeiten für die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen sowie deren im<br />

Privatbereich mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder.<br />

CrossCompliance-Rechtsschutz, sofern versichert<br />

CrossCompliance-Rechtsschutz besteht in Verwaltungsverfahren wegen der Kürzung von<br />

EU-Subventionen, die an die Einhaltung der Cross-Compliance-Richtlinien gekoppelt sind.<br />

Rechtsschutz für Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, sofern versichert<br />

Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Nebentriebe mit einem<br />

<strong>Gesamt</strong>-Bruttoumsatz/Jahr von bis zu 55.000 EUR.<br />

Versichert ist der betriebliche Bereich, der betriebliche Fuhrpark und die betrieblich genutzten<br />

Immobilien.<br />

Nicht mitversichert und nicht versicherbar sind<br />

- gewerbesteuerpflichtige oder von der Gewerbesteuer befreite Biogasanlagen,<br />

Windkraftanlagen Photovoltaikanlagen, Hotels, Pensionen, Garten- und<br />

Landschaftsbaubetriebe, Gärtnereien, öffentliche Tankstellen und Kfz-Reparaturwerkstätten<br />

sowie<br />

- in eigentständiger Rechtsform (GmbH, OHG, AG etc.) geführte Nebenbetriebe mit Ausnahme<br />

der GbR.<br />

KFA0110 Seite 148 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 17<br />

<strong>R+V</strong>-Anwaltstelefon<br />

Für den Versicherungsnehmer und die im privaten Bereich mitversicherten<br />

Inhaber/Geschäftsführer bieten wir eine kompetente Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte,<br />

Montag bis Samstag von 08:00 - 21:00 Uhr.<br />

- Private Rechtsfragen<br />

Beratungen in allen privaten Rechtsangelegenheiten, die den Versicherungsnehmer bzw.<br />

den/die im privaten Bereich mitversicherten Inhaber/Geschäftsführer oder die im privaten<br />

Bereich mitversicherten Personen (z. B. Lebenspartner, minderjährige Kinder) betreffen.<br />

- Ohne Risikoausschlüsse<br />

Es gelten weder die allgemeinen Risikoausschlüsse laut J 3 noch die Regelungen laut J 4 zu<br />

Rechtsschutzfall, Vorvertraglichkeit und Wartezeit;<br />

- Ohne Anrechnung auf die Selbstbeteiligung<br />

KFA0110 Seite 149 von 489


ABAGP<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 18<br />

Anlagebogen zu VI. Tierversicherung<br />

Dieser Anlagebogen ist nur gültig, wenn die betreffende Gefahr beantragt wurde.<br />

Risikoträger ist die<br />

Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Sonnenberger Straße 2, 65193 Wiesbaden<br />

Versicherungsumfang<br />

1. Anzeigepflichtige Tierseuchen laut Teil K 1.3 <strong>R+V</strong>-AGP 2008:<br />

AK (Aujeszkysche Krankheit), ASP (afrikanische Schweinepest), Brucellose, BSE (Bovine<br />

Spongioforme Enzephalopathie), ESP (europäische Schweinepest), Milzbrand, MKS (Maul- und<br />

Klauenseuche), TBC (Tuberkulose), Rinderpest.<br />

Der Versicherungsschutz umfasst<br />

- Tod oder amtlich angeordnete Tötung von Tieren (K 1.2.1 + K 1.2.2)<br />

- Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der unmittelbaren Betroffenheit des<br />

Betriebes (K 1.2.3)<br />

- Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der Lage in einem Sperrbezirk oder<br />

Beobachtungsgebiet (K 1.2.4)<br />

Es gelten 3 Monate Wartezeit für anzeigepflichtige Tierseuchen (K 10).<br />

Für Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen gilt ein Schwellenwert von 4 Wochen (K 3.4).<br />

2. Diebstahl oder Raub im Tierbestand laut Teil K 1.2.5 <strong>R+V</strong>-AGP 2008.<br />

Entschädigungswerte in EUR<br />

Produktionsverfahren<br />

soweit beantragt Jahreshöchst- Entschädigungswerte bei<br />

entschädigung Diebstahl Tod oder Betriebssperre<br />

oder Raub Tötung je Woche insgesamt<br />

höchstens<br />

(für 20 Wochen)<br />

Milchproduktion/Mutterkuhhaltung<br />

je Kuh 1.000 1.000 500 25 500<br />

je weiblichem Rind älter als 1 Jahr 600<br />

je weiblichem Rind bis 1 Jahr 300<br />

Rindermast<br />

je Mastrind älter als 1 Jahr 600 600 60 3 60<br />

je Mastrind bis 1 Jahr 300 300 30 1,50 30<br />

Ferkelproduktion<br />

je Sau 300 300 150 12,50 250<br />

Schweinemast, Jungsauenaufzucht,<br />

Jungeberaufzucht<br />

je Mastschwein, Jungsau, Jungeber 100 100 50 2,50 50<br />

KFA0110 Seite 150 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AFB 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Versicherte Sachen 2<br />

§ 3 Versicherte Kosten 3<br />

§ 4 Versicherungsort 4<br />

§ 5 Versicherungswert 4<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 5<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften 6<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrages 6<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 7<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 8<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 8<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 9<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 9<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 9<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren 10<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung 10<br />

§ 17 Repräsentanten 11<br />

§ 18 Wieder herbeigeschaffte Sachen 11<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 12<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 12<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 12<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 12<br />

§ 23 Schlussbestimmung 12<br />

KFA0110 Seite 151 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AFB 2008)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

a) Brand,<br />

b) Blitzschlag,<br />

c) Explosion,<br />

d) Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung,<br />

e) Löschen, Niederreissen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse<br />

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.<br />

2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn<br />

verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

3. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />

4. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)<br />

liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher<br />

Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im<br />

Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein<br />

dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung<br />

nicht zerrissen ist.<br />

Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.<br />

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />

a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer<br />

oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt<br />

auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder<br />

weitergeleitet wird;<br />

b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte<br />

Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;<br />

c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden<br />

Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in<br />

ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;<br />

d) Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen mit<br />

oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,<br />

Isolationsfehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,<br />

Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);<br />

e) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese<br />

Sachen übergegangen ist.<br />

6. Folgeschäden sind durch Nr. 5a) und 5c) nicht ausgeschlossen.<br />

Durch Nr. 5d) und 5e) sind Folgeschäden nicht ausgeschlossen, soweit sie Folgeschäden von<br />

Brand- und Explosionsschäden sind.<br />

Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5a) bis 5d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden,<br />

dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.<br />

7. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf<br />

Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse<br />

jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.<br />

§ 2 Versicherte Sachen<br />

1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten<br />

a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;<br />

b) beweglichen Sachen.<br />

2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes<br />

vereinbart ist.<br />

3. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer<br />

a) Eigentümer ist;<br />

b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;<br />

c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem<br />

Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.<br />

KFA0110 Seite 152 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

4. Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten<br />

Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung<br />

oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer<br />

nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch<br />

den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.<br />

5. Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des<br />

Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes,<br />

soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.<br />

6. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht<br />

a) Bargeld;<br />

b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,<br />

Magnetplatten und sonstige Datenträger;<br />

d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,<br />

für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;<br />

e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;<br />

f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie<br />

Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.<br />

7. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur<br />

Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des<br />

Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.<br />

Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine<br />

Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des<br />

Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus<br />

dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der<br />

Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent<br />

pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.<br />

§ 3 Versicherte Kosten<br />

1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens gemäß § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu<br />

ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen<br />

betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />

nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung,<br />

so sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben<br />

Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.<br />

Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur<br />

Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.<br />

2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.<br />

3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

notwendigen Aufwendungen<br />

a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,<br />

für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für<br />

das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);<br />

b) die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte<br />

(Feuerlöschkosten) einschließlich Kosten im Sinn von Nr. 1, die nach jener Bestimmung nicht<br />

zu ersetzen sind; freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich<br />

bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer<br />

vorher zugestimmt hatte;<br />

c) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von<br />

Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage<br />

von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das<br />

Erweitern von Öffnungen;<br />

KFA0110 Seite 153 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

d) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,<br />

Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des<br />

Neuwertes der Datenträger gemäß § 5 Nr. 2a);<br />

soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur<br />

in Höhe des gemäß § 5 Nr. 5 berechneten Wertes des Materials.<br />

§ 4 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.<br />

Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar<br />

bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und<br />

örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden<br />

kommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.<br />

2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von<br />

Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.<br />

3. Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art<br />

sind versichert<br />

a) Bargeld;<br />

b) Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

c) Briefmarken;<br />

d) Münzen und Medaillen;<br />

e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem<br />

Raumschmuck dienen;<br />

f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;<br />

g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />

Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacherund<br />

Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.<br />

4. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)<br />

gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.<br />

Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß Nr. 3 vereinbarten<br />

Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf<br />

25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht<br />

andere Beträge vereinbart sind.<br />

5. Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter<br />

sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss gemäß Nr. 3 versichert.<br />

§ 5 Versicherungswert<br />

1. Versicherungswert von Gebäuden ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger<br />

Konstruktions- und Planungskosten;<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als<br />

50 Prozent, des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend<br />

seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet<br />

oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt<br />

insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den<br />

Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.<br />

2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in<br />

neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der<br />

niedrigere Betrag;<br />

KFA0110 Seite 154 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung<br />

nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem<br />

insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;<br />

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache<br />

oder für das Altmaterial.<br />

3. Versicherungswert<br />

a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig<br />

gestellt sind,<br />

b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,<br />

c) von Rohstoffen und<br />

d) von Naturerzeugnissen<br />

ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder<br />

sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten<br />

eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.<br />

4. Versicherungswert von Wertpapieren ist<br />

a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten<br />

Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;<br />

b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;<br />

c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

5. Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas<br />

anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 2b) oder unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß Nr. 2c).<br />

Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie<br />

für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

1. Bis zum Vertragsschluss<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im<br />

Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und<br />

29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei<br />

sein.<br />

KFA0110 Seite 155 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat<br />

a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

b) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für<br />

die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass<br />

sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört<br />

oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;<br />

Nr. 1b) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der<br />

Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1b) gilt ferner nicht für<br />

Briefmarken; Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a), so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung<br />

des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach<br />

kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1b), so kann er Entschädigung für<br />

Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit<br />

und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrages<br />

1. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie<br />

Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder<br />

einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.<br />

3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie<br />

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt<br />

gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />

oder auch leistungsfrei.<br />

4. Folgeprämie<br />

Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode<br />

beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.<br />

5. Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten<br />

Zahlungsterminen als gestundet.<br />

Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der<br />

Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine<br />

Entschädigung fällig wird.<br />

6. Dauer und Ende des Vertrages<br />

a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

b) Stillschweigende Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

KFA0110 Seite 156 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer<br />

1. Überversicherung<br />

a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann<br />

sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die<br />

Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.<br />

b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich<br />

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem<br />

Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit<br />

begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

2. Mehrere Versicherer<br />

a) Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist<br />

verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der<br />

Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2a), so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung<br />

des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und<br />

übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder<br />

übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem<br />

Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den<br />

<strong>Gesamt</strong>schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />

bb) Die Versicherer sind in der Weise als <strong>Gesamt</strong>schuldner verpflichtet, dass jeder für den<br />

Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der<br />

Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm<br />

entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei<br />

demselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen<br />

Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der<br />

Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen<br />

Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag<br />

in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen<br />

ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine<br />

höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.<br />

Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend<br />

von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als<br />

der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.<br />

cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser<br />

Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die<br />

Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

d) Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe<br />

des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später<br />

geschlossenen Vertrages beseitigt werden.<br />

Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und<br />

Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem<br />

Versicherer zugeht.<br />

KFA0110 Seite 157 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung<br />

1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,<br />

auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten<br />

ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der<br />

Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann<br />

jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine<br />

Zustimmung dazu erteilt hat.<br />

2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des<br />

Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des<br />

Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt<br />

auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung<br />

1. Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der<br />

Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des<br />

Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und<br />

durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der<br />

Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten<br />

werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber<br />

dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.<br />

Restwerte werden angerechnet.<br />

Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.<br />

2. Für Kosten gemäß § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer<br />

Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.<br />

3. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 ermittelten<br />

Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem<br />

Versicherungswert.<br />

Ist die Entschädigung gemäß § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen<br />

auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon<br />

betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten<br />

Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der <strong>Gesamt</strong>betrag des Schadens<br />

entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.<br />

Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.<br />

4. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über<br />

Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht<br />

a) für Kosten gemäß § 3 Nr. 3;<br />

b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.<br />

5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a)) der Versicherungswert, so erwirbt der<br />

Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen<br />

Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um<br />

a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;<br />

ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,<br />

so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland wiederhergestellt wird;<br />

b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhanden<br />

gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen;<br />

nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter<br />

Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können Kraft- oder Arbeitsmaschinen<br />

beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;<br />

c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind,<br />

wiederherzustellen.<br />

Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß § 5 Nr. 1b),<br />

Nr. 2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um<br />

den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.<br />

KFA0110 Seite 158 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

6. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5<br />

Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den<br />

gemeinen Wert gemäß § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der<br />

Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 5b) oder 5c) erfüllt sind und die<br />

Wiederherstellung notwendig ist.<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens<br />

a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;<br />

b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder<br />

zusätzlich vereinbart sind.<br />

Maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter<br />

Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese<br />

Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;<br />

bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,<br />

fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;<br />

b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen<br />

einzureichen;<br />

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des<br />

Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen<br />

einzuholen;<br />

d) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige<br />

Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu<br />

wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden<br />

unverzüglich sperren zu lassen;<br />

e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die<br />

erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen<br />

beglaubigten Grundbuchauszug;<br />

f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht<br />

zugestimmt hat;<br />

g) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens<br />

zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko<br />

vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der<br />

Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der<br />

Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter<br />

Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten<br />

Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für<br />

den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese<br />

Folge hinzuweisen.<br />

b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine<br />

Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in<br />

einem ähnlichen Verhältnis stehen.<br />

Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten<br />

a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie<br />

deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von § 11 Nr. 5<br />

ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 6 auch der gemeine Wert anzugeben;<br />

b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 11 Nr. 1b);<br />

c) alle sonstigen gemäß § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der<br />

von dem Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) entstandene Kosten, die gemäß § 3 versichert sind.<br />

4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen<br />

der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den §§ 11 und 12 die Entschädigung.<br />

7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

gemäß § 13 Nr. 1 nicht berührt.<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die<br />

Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach<br />

Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

KFA0110 Seite 160 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 11<br />

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne<br />

von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro<br />

Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des<br />

Schadens gezahlt wird.<br />

Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />

4. Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an<br />

Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den<br />

Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der<br />

Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 5 dem Versicherer<br />

nachgewiesen hat.<br />

Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 6 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den<br />

gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil<br />

der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.<br />

Zinsen für die Beträge gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten<br />

zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.<br />

5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des<br />

Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen<br />

eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis<br />

zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.<br />

6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.<br />

§ 17 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 18 Wieder herbeigeschaffte Sachen<br />

1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält<br />

er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem<br />

Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung<br />

oder eine gemäß §11 Nr. 5 oder Nr. 6 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen<br />

Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />

worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache<br />

dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.<br />

4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger<br />

als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend<br />

verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den<br />

Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier<br />

zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit<br />

ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

KFA0110 Seite 161 von 489


<strong>R+V</strong> AFB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 12<br />

6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,<br />

so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die<br />

ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.<br />

7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer<br />

Entschädigung gemäß § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß<br />

Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall<br />

1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet<br />

wird.<br />

2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer<br />

den Versicherungsvertrag kündigen.<br />

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der<br />

Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen<br />

abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.<br />

Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann<br />

bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch<br />

spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen<br />

1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines<br />

Schadens gemäß § 13 Nr. 1a).<br />

2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht<br />

unverzüglich zurückweist.<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters<br />

Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht<br />

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 23 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

KFA0110 Seite 162 von 489


<strong>R+V</strong> LZB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher<br />

Betriebe (<strong>R+V</strong> LZB 2008)<br />

Es gelten die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (<strong>R+V</strong> AFB 2008), soweit sich nicht aus den<br />

folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.<br />

Versicherte Gefahren und Schäden; Gefahrerhöhung<br />

§ 1 Räucher- und Trocknungsanlagen, Räucher- und Trocknungsgut<br />

Brandschäden an versicherten Räucher- und Trocknungsanlagen sowie an deren versicherten<br />

Inhalt werden bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann ersetzt, wenn der<br />

Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.<br />

§ 2 Schäden durch Stromschlag<br />

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden an versicherten Tieren durch Stromschlag.<br />

§ 3 Nutzungsänderungen<br />

1. Nutzungsänderungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für<br />

die Aufnahme einer Intensiv-Tierhaltung, für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung sowie für das<br />

Leerstehenlassen von Gebäuden.<br />

2. Ist mit der Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG.<br />

Versicherte Sachen und Interessen<br />

§ 4 Tiere<br />

1. Die Versicherung des Tierbestandes umfasst den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an<br />

Tieren aller Gattungen.<br />

2. Tiere in Intensiv-Haltung sowie Sport- und Zuchttiere von außergewöhnlichem Wert sind jedoch<br />

nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Als Sport- und Zuchttiere von außergewöhnlichem Wert gelten Tiere mit mindestens doppeltem<br />

Marktwert, gemessen an den örtlichen Marktpreisnotierungen für Tiere der normalen<br />

Nutzungsklasse.<br />

§ 5 Ernteerzeugnisse<br />

1. Die Versicherung von Ernteerzeugnissen umfasst den gesamten jeweils vorhandenen Bestand an<br />

geernteten, noch nicht geernteten und zugekauften Erzeugnissen einschließlich Saat,<br />

ausgenommen Hackfrüchte und Obst, die sich im Freien befinden.<br />

2. In der Versicherungssumme zu berücksichtigen sind die gesamten Ernteerzeugnisse<br />

einschließlich der älteren Bestände und des Zukaufs, ausgenommen Hackfrüchte und Obst im<br />

Freien, mit dem vollen Wert für die Zeit des ganzen Erntejahres, gleichgültig ob die Sachen in die<br />

Gebäude gebracht werden oder nicht.<br />

3. Der Bestand an Ernteerzeugnissen zur Zeit des Versicherungsfalls ist durch ordnungsgemäß<br />

geführte Wirtschaftsbücher, durch Belege oder auf sonstige zuverlässige Weise nachzuweisen. Ist<br />

dies nicht möglich, dann wird höchstens der Betrag entschädigt, der sich ergäbe, wenn die<br />

Vorräte sich gleichmäßig vermindert hätten, und zwar bei Dreschfrucht und Stroh vom<br />

1. September an täglich um 1/300, bei Futtergewächsen vom 1. November an täglich um 1/240.<br />

4. Für die Wertberechnung sind die Erzeugerabgabepreise des nächsten Marktortes maßgebend,<br />

für Ernteerzeugnisse, die zur Fortführung des Betriebes zugekauft werden müssen, die<br />

Wiederbeschaffungspreise.<br />

Der Preis für Saatgut ist nur für solche Ernteerzeugnisse maßgebend, die ausdrücklich als<br />

Saatgut durch eine zuständige Stelle anerkannt sind. Bei noch nicht geernteten<br />

Ernteerzeugnissen werden vom Erzeugerabgabepreis die ersparten Erntebergungskosten<br />

abgezogen.<br />

§ 6 Fremdes Eigentum<br />

Der Einschluss des fremden Eigentums gemäß § 2 Nr. 4 <strong>R+V</strong> AFB 2008 gilt nur, wenn dies<br />

besonders vereinbart wurde.<br />

KFA0110 Seite 163 von 489


<strong>R+V</strong> LZB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Versicherungsort<br />

§ 7 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsort für Tiere, Betriebseinrichtung, Ernteerzeugnisse und sonstige Vorräte der<br />

Landwirtschaft sind<br />

a) alle vom Versicherungsnehmer zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude auf den<br />

im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken;<br />

b) alle Hofräume und Ländereien des Betriebes einschließlich der dorthin führenden Wege;<br />

c) deutsche Marktplätze, Ausstellungs- und Ablieferungsorte einschließlich der dorthin<br />

führenden Wege und der Unterkunftsstellen.<br />

2. Die in Nr. 1 genannten versicherten Sachen sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch<br />

dann versichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.<br />

Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz nur, soweit Außenversicherung besonders<br />

vereinbart ist.<br />

3. Hackfrüchte und Obst sind nur in Gebäuden versichert.<br />

4. Die Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 3 gelten nicht für Sachen in Feld- und Reihenscheunen sowie<br />

für Schober (Diemen) und Großballenlager (§ 8).<br />

§ 8 Feld- und Reihenscheunen, Schober (Diemen), Großballenlager<br />

Für Sachen in Feld- und Reihenscheunen sowie für Schober (Diemen) und Großballenlager<br />

besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und nur bis zu der<br />

vereinbarten Entschädigungsgrenze.<br />

§ 9 Abhängige Außenversicherung<br />

1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen<br />

Versicherungssumme auch außerhalb des Versicherungsorts versichert. Dies gilt jedoch, soweit<br />

nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, soweit Entschädigung aus<br />

einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.<br />

Ist danach die Entschädigung oder eine Teilentschädigung gemäß § 16 Nr.1 <strong>R+V</strong> AFB 2008 nur<br />

deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die<br />

Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht<br />

geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter<br />

dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), eine vorläufige Zahlung leisten.<br />

3. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die<br />

Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 <strong>R+V</strong> AFB 2008<br />

(Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme.<br />

4. Bei der Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung<br />

vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen<br />

zu berücksichtigen.<br />

5. Nr. 3 und Nr. 4 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestimmung,<br />

die zu der niedrigeren Entschädigung führt.<br />

Versicherungswert<br />

§ 10 Versicherungswert von Ernteerzeugnissen und beweglichen Sachen<br />

1. Für den Versicherungswert von Ernteerzeugnissen gilt § 5 Nr. 2 bis Nr. 4.<br />

2. Versicherungswert von sonstigen beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß § 5<br />

Nr. 2b) Absatz 2 <strong>R+V</strong> AFB 2008 oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine<br />

Wert gemäß § 5 Nr. 2c) <strong>R+V</strong> AFB 2008.<br />

KFA0110 Seite 164 von 489


<strong>R+V</strong> LZB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

§ 11 Versicherungswert und Entschädigungsberechnung bei landwirtschaftlichen Gebäuden<br />

1. Beträgt unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles der Zeitwert eines gemäß § 5 Nr. 1 <strong>R+V</strong><br />

AFB 2008 zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber<br />

noch mindestens 50 Prozent des Neuwertes, so wird, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,<br />

die gemäß § 11 Nr. 1a) oder 1b) <strong>R+V</strong> AFB 2008 berechnete Entschädigung gekürzt.<br />

Sie beträgt bei einem Zeitwert<br />

a) unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwertes 97,5 Prozent;<br />

b) unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwertes 95,5 Prozent;<br />

c) unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwertes 92,5 Prozent;<br />

d) unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwertes 90 Prozent;<br />

e) unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwertes 85 Prozent;<br />

f) unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwertes 80 Prozent<br />

des Betrages gemäß § 11 Nr. 1a) oder 1b) <strong>R+V</strong> AFB 2008.<br />

2. Abweichend von § 11 Nr. 5a) <strong>R+V</strong> AFB 2008 genügt Wiederherstellung des Gebäudes an anderer<br />

Stelle nur, wenn sie auf dem Gebiet oder einer angrenzenden Gemeinde erfolgt.<br />

KFA0110 Seite 165 von 489


<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AStB 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Versicherte Sachen 2<br />

§ 3 Versicherte Kosten 3<br />

§ 4 Versicherungsort 4<br />

§ 5 Versicherungswert 4<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 5<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften 5<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 6<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 7<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 8<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 8<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 9<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 9<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 10<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren 10<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung 11<br />

§ 17 Repräsentanten 11<br />

§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen 11<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 12<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 12<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 12<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 12<br />

§ 23 Schlussbestimmung 12<br />

KFA0110 Seite 166 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AStB 2008)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder<br />

beschädigt werden.<br />

2. Sturm im Sinn dieser Bedingungen ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens<br />

Windstärke 8. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8<br />

unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in<br />

einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat<br />

oder dass<br />

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des<br />

Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm<br />

entstanden sein kann.<br />

3. Die Sturmversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen<br />

a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen;<br />

b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die<br />

versicherten Sachen wirft;<br />

c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen oder an<br />

Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden;<br />

d) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gemäß a) bis c);<br />

e) durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gemäß a) bis d).<br />

4. Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden<br />

durch<br />

a) Sturmflut,<br />

b) Lawinen,<br />

c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß<br />

geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese<br />

Öffnungen durch den Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,<br />

d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner<br />

Teile oder seiner Ladung, ferner durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen<br />

Ereignissen.<br />

5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf<br />

Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse<br />

jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.<br />

§ 2 Versicherte Sachen<br />

1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten<br />

a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,<br />

b) beweglichen Sachen.<br />

2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes<br />

vereinbart ist. Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen<br />

Gebäuden befindlichen Sachen.<br />

Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert<br />

a) Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster,<br />

Mehrscheiben-, Isolierverglasungen, Sicherheitsglasscheiben, Blei- und<br />

Messingverglasungen, Glasbausteine, Profilbaugläser, Dachverglasungen sowie alle Glasund<br />

Kunststoffscheiben von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße, ferner die Rahmen<br />

und Profile aller genannten Verglasungen und der Kunststoffscheiben;<br />

b) an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen,<br />

Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände;<br />

andere an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen sind mitversichert;<br />

c) elektrische Freileitungen, Ständer, Masten und Einfriedungen.<br />

3. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer<br />

a) Eigentümer ist;<br />

b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;<br />

c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem<br />

Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.<br />

KFA0110 Seite 167 von 489


<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

4. Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten<br />

Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung<br />

oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer<br />

nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch<br />

den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.<br />

5. Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des<br />

Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes,<br />

soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.<br />

6. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht<br />

a) Bargeld,<br />

b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,<br />

c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,<br />

Magnetplatten und sonstige Datenträger,<br />

d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,<br />

für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen,<br />

e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,<br />

f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie<br />

Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.<br />

7. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur<br />

Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des<br />

Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.<br />

Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine<br />

Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des<br />

Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus<br />

dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der<br />

Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent<br />

pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.<br />

§ 3 Versicherte Kosten<br />

1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens gemäß § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu<br />

ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen<br />

betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />

nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung,<br />

so sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben<br />

Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.<br />

Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur<br />

Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.<br />

2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.<br />

3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

notwendigen Aufwendungen<br />

a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,<br />

für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für<br />

das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);<br />

b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von<br />

Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage<br />

von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das<br />

Erweitern von Öffnungen;<br />

c) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,<br />

Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des<br />

Neuwertes der Datenträger gemäß § 5 Nr. 2a);<br />

soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur<br />

in Höhe des gemäß § 5 Nr. 5 berechneten Wertes des Materials.<br />

KFA0110 Seite 168 von 489


<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

§ 4 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.<br />

Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar<br />

bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und<br />

örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden<br />

kommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.<br />

2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von<br />

Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.<br />

3. Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art<br />

sind versichert<br />

a) Bargeld,<br />

b) Urkunden, z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,<br />

c) Briefmarken,<br />

d) Münzen und Medaillen,<br />

e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem<br />

Raumschmuck dienen,<br />

f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,<br />

g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />

Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacherund<br />

Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.<br />

4. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)<br />

gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.<br />

Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß Nr. 3 vereinbarten<br />

Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf<br />

25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht<br />

andere Beträge vereinbart sind.<br />

5. Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter<br />

sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss gemäß Nr. 3 versichert.<br />

§ 5 Versicherungswert<br />

1. Versicherungswert von Gebäuden ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger<br />

Konstruktions- und Planungskosten;<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als<br />

50 Prozent, des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend<br />

seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet<br />

oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt<br />

insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den<br />

Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.<br />

2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in<br />

neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der<br />

niedrigere Betrag;<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung<br />

nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem<br />

insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;<br />

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache<br />

oder für das Altmaterial.<br />

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<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

3. Versicherungswert<br />

a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt<br />

sind,<br />

b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,<br />

c) von Rohstoffen und<br />

d) von Naturerzeugnissen<br />

ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder<br />

sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten<br />

eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.<br />

4. Versicherungswert von Wertpapieren ist<br />

a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten<br />

Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;<br />

b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;<br />

c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

5. Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas<br />

anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 2b) oder unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß Nr. 2c).<br />

Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie<br />

für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

1. Bis zum Vertragsschluss<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im<br />

Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat<br />

a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

b) die versicherten Gebäude oder die Gebäude, in denen sich die gegen Sturm versicherten<br />

Sachen befinden, insbesondere die Dächer, sowie Sachen, die gemäß § 2 Nr. 2b) und 2c)<br />

versichert sind, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten;<br />

KFA0110 Seite 170 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für<br />

die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass<br />

sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört<br />

oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;<br />

Nr. 1c) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der<br />

Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1c) gilt ferner nicht für<br />

Briefmarken;<br />

Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a) oder 1b), so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27und 29 VVG. Danach<br />

kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1c), so kann er Entschädigung für<br />

Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit<br />

und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags<br />

1. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie<br />

Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder<br />

einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.<br />

3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie<br />

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt<br />

gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />

oder auch leistungsfrei.<br />

4. Folgeprämie<br />

Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode<br />

beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.<br />

5. Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten<br />

Zahlungsterminen als gestundet.<br />

Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der<br />

Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine<br />

Entschädigung fällig wird.<br />

6. Dauer und Ende des Vertrages<br />

a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

b) Stillschweigende Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer<br />

1. Überversicherung<br />

a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann<br />

sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die<br />

Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.<br />

b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich<br />

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem<br />

Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit<br />

begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

2. Mehrere Versicherer<br />

a) Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist<br />

verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der<br />

Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2a), so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung<br />

des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und<br />

übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder<br />

übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem<br />

Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den<br />

<strong>Gesamt</strong>schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />

bb) Die Versicherer sind in der Weise als <strong>Gesamt</strong>schuldner verpflichtet, dass jeder für den<br />

Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der<br />

Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm<br />

entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei<br />

demselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen<br />

Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der<br />

Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen<br />

Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in<br />

Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt<br />

sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere<br />

Entschädigung zu leisten ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der Versicherungssummen in<br />

diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.<br />

Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend<br />

von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als<br />

der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.<br />

cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser<br />

Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die<br />

Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

d) Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe<br />

des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später<br />

geschlossenen Vertrages beseitigt werden.<br />

Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und<br />

Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem<br />

Versicherer zugeht.<br />

KFA0110 Seite 172 von 489


<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung<br />

1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,<br />

auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten<br />

ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der<br />

Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann<br />

jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine<br />

Zustimmung dazu erteilt hat.<br />

2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des<br />

Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des<br />

Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt<br />

auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung<br />

1. Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der<br />

Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des<br />

Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und<br />

durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der<br />

Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten<br />

werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber<br />

dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.<br />

Restwerte werden angerechnet.<br />

Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.<br />

2. Beträgt der Zeitwert eines gemäß § 5 Nr. 1a) zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen<br />

Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird,<br />

soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die gemäß Nr. 1a) oder 1b) berechnete Entschädigung<br />

gekürzt. Sie beträgt bei einem Zeitwert<br />

a) unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent,<br />

b) unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95 Prozent,<br />

c) unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent,<br />

d) unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent,<br />

e) unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent,<br />

f) unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent<br />

des Betrages gemäß Nr. 1a) oder 1b).<br />

3. Für Kosten gemäß § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer<br />

Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.<br />

4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 und Nr. 2<br />

ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme<br />

zu dem Versicherungswert.<br />

Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der<br />

Bruchteil berechnet wurde.<br />

Ist die Entschädigung gemäß § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen<br />

auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon<br />

betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten<br />

Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der <strong>Gesamt</strong>betrag des Schadens<br />

entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.<br />

Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Gruppe (Position) gesondert festzustellen.<br />

5. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über<br />

Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht<br />

a) für Kosten gemäß § 3 Nr. 3;<br />

b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

6. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a)) der Versicherungswert, so erwirbt der<br />

Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Nr. 2) übersteigt,<br />

einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um<br />

a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;<br />

ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,<br />

so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland wiederhergestellt wird;<br />

b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhanden<br />

gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen;<br />

nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter<br />

Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können Kraft- oder Arbeitsmaschinen<br />

beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;<br />

c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind,<br />

wiederherzustellen.<br />

Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß § 5 Nr. 1b),<br />

Nr. 2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um<br />

den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.<br />

7. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5<br />

Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den<br />

gemeinen Wert gemäß § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der<br />

Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 6b) oder 6c) erfüllt sind und die<br />

Wiederherstellung notwendig ist.<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens<br />

a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;<br />

b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder<br />

zusätzlich vereinbart sind.<br />

Maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

2. Bei Schäden an versicherten Gebäuden wird der nach §§ 11, 12 Nr. 1 ermittelte Betrag je<br />

Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 100 EUR gekürzt, sofern nicht etwas anderes<br />

vereinbart ist.<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter<br />

Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese<br />

Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;<br />

bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,<br />

fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;<br />

b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen<br />

einzureichen;<br />

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des<br />

Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen<br />

einzuholen;<br />

d) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige<br />

Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu<br />

wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden<br />

unverzüglich sperren zu lassen;<br />

e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die<br />

erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen<br />

beglaubigten Grundbuchauszug;<br />

f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht<br />

zugestimmt hat;<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

g) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens<br />

zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko<br />

vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der<br />

Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der<br />

Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter<br />

Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten<br />

Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für<br />

den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese<br />

Folge hinzuweisen.<br />

b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine<br />

Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in<br />

einem ähnlichen Verhältnis stehen.<br />

Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten<br />

a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie<br />

deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von § 11 Nr. 6<br />

ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 7 auch der gemeine Wert anzugeben;<br />

b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 11 Nr. 1b);<br />

c) alle sonstigen gemäß § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der<br />

von dem Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) entstandene Kosten, die gemäß § 3 versichert sind.<br />

KFA0110 Seite 175 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 11<br />

4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen<br />

der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den §§ 11, 12 die Entschädigung.<br />

7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

gemäß § 13 Nr. 1 nicht berührt.<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die<br />

Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach<br />

Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne<br />

von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro<br />

Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des<br />

Schadens gezahlt wird.<br />

Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />

4. Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an<br />

Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den<br />

Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der<br />

Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 6 dem Versicherer<br />

nachgewiesen hat.<br />

Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 7 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den<br />

gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil<br />

der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.<br />

Zinsen für die Beträge gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten<br />

zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.<br />

5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des<br />

Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen<br />

eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis<br />

zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.<br />

6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.<br />

§ 17 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen<br />

1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält<br />

er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem<br />

Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung<br />

oder eine gemäß §11 Nr. 6 oder Nr. 7 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen<br />

Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

KFA0110 Seite 176 von 489


<strong>R+V</strong> AStB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 12<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />

worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache<br />

dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.<br />

4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger<br />

als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend<br />

verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den<br />

Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier<br />

zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit<br />

ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,<br />

so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die<br />

ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.<br />

7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer<br />

Entschädigung gemäß § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß<br />

Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall<br />

1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet<br />

wird.<br />

2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer<br />

den Versicherungsvertrag kündigen.<br />

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der<br />

Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen<br />

abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.<br />

Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann<br />

bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch<br />

spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen<br />

1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines<br />

Schadens gemäß § 13 Nr. 1a).<br />

2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht<br />

unverzüglich zurückweist.<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters<br />

Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht<br />

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 23 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

KFA0110 Seite 177 von 489


<strong>R+V</strong> SGIN <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> SGlN 2008)<br />

Die <strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (<strong>R+V</strong> SGIN 2008) gelten nur<br />

für Gebäude, deren Zeitwert nicht weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden nicht<br />

weniger als 50 Prozent des Neuwerts beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />

Zur Anpassung an Kostenänderungen im Bauwesen gelten die nachstehenden Abweichungen<br />

von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Versicherungssumme 1914; Versicherungswert 1914<br />

1. Die als Versicherungssumme des Vertrages festgelegte "Versicherungssumme 1914" soll in<br />

Preisen des Jahres 1914 dem Neubauwert des Gebäudes in seiner jeweiligen Größe und seinem<br />

jeweiligen Ausbau entsprechen (Versicherungswert 1914).<br />

2. Gibt der Versicherungsnehmer im Antrag nicht eine "Versicherungssumme 1914", sondern den<br />

Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres an (z. B. des Jahres des Vertragsbeginns), so wird<br />

der Versicherer auf seine Verantwortung diesen Betrag aufgrund des vom Statistischen<br />

Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude umrechnen.<br />

3. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwertes gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 2 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung<br />

1. Der Schaden wird auf der Grundlage der ortsüblichen Preise zur Zeit des Eintritts des<br />

Versicherungsfalles ermittelt.<br />

2. Die Bestimmungen der §§ 11 <strong>R+V</strong> LZB 2008, 11 Nr. 2 <strong>R+V</strong> AWB 2008 und 11 Nr. 2<br />

<strong>R+V</strong> AStB 2008 finden keine Anwendung.<br />

3. Die errechnete Neuwertentschädigung wird voll geleistet, wenn die "Versicherungssumme 1914"<br />

mindestens dem "Versicherungswert 1914" entspricht. Ist die "Versicherungssumme 1914"<br />

niedriger als der "Versicherungswert 1914" zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles<br />

(Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem ganzen<br />

Schaden verhält wie die "Versicherungssumme 1914" zu dem "Versicherungswert 1914".<br />

4. Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines anderen Jahres angegeben (§ 1 Nr. 2), so<br />

ist Nr. 3 (Unterversicherung) nur anzuwenden, soweit der angegebene Neubauwert vom<br />

tatsächlichen Neubauwert jenes Jahres abweicht oder der Neubauwert durch wertsteigernde Um-,<br />

An- oder Ausbauten erhöht worden ist.<br />

5. Eine Unterversicherung wird nur berücksichtigt, soweit sie 3 Prozent der "Versicherungssumme<br />

1914" der betroffenen Position des Versicherungsvertrags übersteigt.<br />

6. Beträgt der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 40 Prozent, bei<br />

landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als 50 Prozent des Neuwerts, gelten die Bestimmungen<br />

der §§ 5 Nr. 1b) und c) <strong>R+V</strong> AFB 2008, 5 Nr. 1b) und c) <strong>R+V</strong> AWB 2008 und 5 Nr. 1b) und c)<br />

<strong>R+V</strong> AStB 2008; Versicherungswert ist hiernach der Zeitwert oder der gemeine Wert.<br />

§ 3 Prämienberechnung<br />

1. Die Prämie für die "Versicherungssumme 1914" wird mit dem bei Vertragsbeginn geltenden<br />

gleitenden Neuwertfaktor multipliziert.<br />

2. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar jeden Jahres für<br />

die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den<br />

sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte<br />

Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte<br />

Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die Änderung des Baupreisindexes für<br />

Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu<br />

20 Prozent berücksichtigt; bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma<br />

gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere<br />

Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle<br />

hinter dem Komma gerundet.<br />

3. Die aus einem erhöhten gleitenden Neuwertfaktor gemäß Nr. 2 sich ergebende Prämie darf die<br />

zum Zeitpunkt der Erhöhung geltende Prämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur,<br />

wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.<br />

KFA0110 Seite 178 von 489


<strong>R+V</strong> SGIN <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

§ 4 Sachverständigenverfahren<br />

Im Falle eines Sachverständigenverfahrens müssen die Feststellungen der Sachverständigen<br />

auch den "Versicherungswert 1914" des versicherten Gebäudes zur Zeit des Eintritts des<br />

Versicherungsfalles enthalten, im Falle von § 1 Nr. 2 den Neubauwert für das zugrunde gelegte<br />

andere Jahr.<br />

§ 5 Kündigung<br />

1. Versicherungsnehmer oder Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten den Wegfall der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung<br />

verlangen. Die Versicherung bleibt zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den etwa<br />

vereinbarten Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe<br />

(<strong>R+V</strong> LZB 2008) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die<br />

sich aus der "Versicherungssumme 1914", multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden der<br />

Kündigung gemäß §3 Nr. 2 zugrunde gelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt.<br />

2. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 74 Absatz 1 VVG bleibt unberührt.<br />

KFA0110 Seite 179 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AWB 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Versicherte Sachen 2<br />

§ 3 Versicherte Kosten 3<br />

§ 4 Versicherungsort 4<br />

§ 5 Versicherungswert 4<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 5<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften 6<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 6<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 7<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 8<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 8<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt 9<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 9<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 10<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren 10<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung 11<br />

§ 17 Repräsentanten 12<br />

§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen 12<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 12<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 12<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 13<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 13<br />

§ 23 Schlussbestimmung 13<br />

KFA0110 Seite 180 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AWB 2008)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört<br />

oder beschädigt werden.<br />

2. Leitungswasser im Sinn dieser Bedingungen ist Wasser, das<br />

a) aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,<br />

b) aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der<br />

Wasserversorgung,<br />

c) aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung<br />

bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

3. Die Versicherung von Gebäuden umfasst auch<br />

a) innerhalb des versicherten Gebäudes<br />

aa) Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der<br />

Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung;<br />

bb) Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen,<br />

Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern oder an<br />

vergleichbaren Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder<br />

Berieselungsanlagen;<br />

b) außerhalb des versicherten Gebäudes Frost- und sonstige Bruchschäden an den<br />

Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder<br />

Dampfheizung, soweit<br />

aa) die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und<br />

bb) die Rohre sich innerhalb des Grundstücks befinden, auf dem das versicherte Gebäude<br />

steht, und außerdem<br />

cc) die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen sind.<br />

4. Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für versicherte Sachen, die infolge eines<br />

Versicherungsfalles nach Nr. 1 bis Nr. 3<br />

a) abhanden kommen oder<br />

b) durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden.<br />

5. Von der Versicherung ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden<br />

durch<br />

a) Wasserdampf;<br />

b) Plansch- oder Reinigungswasser;<br />

c) Wasser aus Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen;<br />

d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder<br />

Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;<br />

e) Schwamm;<br />

f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (Nr. 2) die Erdsenkung oder<br />

den Erdrutsch verursacht hat;<br />

g) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner<br />

Teile oder seiner Ladung, ferner durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen<br />

Ereignissen.<br />

Die Ausschlüsse gemäß a) bis e) gelten nicht für Schäden gemäß Nr. 3. Die Ausschlüsse gelten<br />

ferner nicht für Schäden gemäß Nr. 1, soweit sie Folgeschäden eines Schadens gemäß Nr. 3<br />

sind.<br />

6. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht auf<br />

Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse<br />

jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.<br />

§ 2 Versicherte Sachen<br />

1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten<br />

a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;<br />

b) beweglichen Sachen.<br />

2. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen und mit den Sachen gemäß § 1 Nr. 3a), aber ohne<br />

sonstiges Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />

Nicht versichert sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden<br />

befindlichen Sachen.<br />

KFA0110 Seite 181 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

3. Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer<br />

a) Eigentümer ist;<br />

b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;<br />

c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem<br />

Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.<br />

4. Über Nr. 3 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten<br />

Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung<br />

oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer<br />

nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch<br />

den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.<br />

5. Die Versicherung gemäß Nr. 3b), Nr. 3c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des<br />

Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes,<br />

soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.<br />

6. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht<br />

a) Bargeld,<br />

b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere,<br />

c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,<br />

Magnetplatten und sonstige Datenträger,<br />

d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,<br />

für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen,<br />

e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen,<br />

f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie<br />

Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist.<br />

7. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur<br />

Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des<br />

Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.<br />

Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine<br />

Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des<br />

Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus<br />

dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der<br />

Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent<br />

pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.<br />

§ 3 Versicherte Kosten<br />

1. Der Versicherer ersetzt auch notwendige Aufwendungen für Nebenarbeiten nach<br />

Versicherungsfällen gemäß § 1 Nr. 3.<br />

2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens gemäß § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu<br />

ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen<br />

betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />

nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung,<br />

so sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben<br />

Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.<br />

Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur<br />

Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.<br />

3. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.<br />

4. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

notwendigen Aufwendungen<br />

a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile,<br />

für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für<br />

das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);<br />

b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von<br />

Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage<br />

von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das<br />

Erweitern von Öffnungen;<br />

KFA0110 Seite 182 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

c) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,<br />

Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des<br />

Neuwertes der Datenträger gemäß § 5 Nr. 2a);<br />

soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur<br />

in Höhe des gemäß § 5 Nr. 5 berechneten Wertes des Materials.<br />

§ 4 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz für bewegliche Sachen besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.<br />

Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar<br />

bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und<br />

örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden<br />

kommen. Unberührt bleibt jedoch § 14 Nr. 1.<br />

2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von<br />

Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.<br />

3. Nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art<br />

sind versichert<br />

a) Bargeld,<br />

b) Urkunden, z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

c) Briefmarken,<br />

d) Münzen und Medaillen,<br />

e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem<br />

Raumschmuck dienen,<br />

f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,<br />

g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />

Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacherund<br />

Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.<br />

4. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)<br />

gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.<br />

Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß Nr. 3 vereinbarten<br />

Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf<br />

25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht<br />

andere Beträge vereinbart sind.<br />

5. Bis zu der vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder einer vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze ist Bargeld während der Geschäftszeit oder während vereinbarter<br />

sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss gemäß Nr. 3 versichert.<br />

§ 5 Versicherungswert<br />

1. Versicherungswert von Gebäuden ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger<br />

Konstruktions- und Planungskosten;<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent, bei landwirtschaftlichen Gebäuden weniger als<br />

50 Prozent, des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend<br />

seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet<br />

oder falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist; eine dauernde Entwertung liegt<br />

insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den<br />

Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.<br />

2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in<br />

neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der<br />

niedrigere Betrag;<br />

KFA0110 Seite 183 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung<br />

nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem<br />

insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;<br />

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache<br />

oder für das Altmaterial.<br />

3. Versicherungswert<br />

a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt<br />

sind,<br />

b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,<br />

c) von Rohstoffen und<br />

d) von Naturerzeugnissen<br />

ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder<br />

sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten<br />

eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.<br />

4. Versicherungswert von Wertpapieren ist<br />

a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten<br />

Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;<br />

b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;<br />

c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

5. Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas<br />

anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 2b) oder unter den dort genannten<br />

Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß Nr. 2c).<br />

Dies gilt auch für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen sowie<br />

für alle sonstigen, in Nr. 2 bis Nr. 4 nicht genannten beweglichen Sachen.<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

1. Bis zum Vertragsschluss<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im<br />

Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und<br />

29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei<br />

sein.<br />

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<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat<br />

a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

b) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen,<br />

Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige<br />

Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost<br />

unverzüglich durchzuführen;<br />

c) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und<br />

genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen<br />

abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;<br />

d) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle<br />

wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu<br />

halten;<br />

e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine<br />

vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;<br />

f) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für<br />

die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass<br />

sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört<br />

oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;<br />

Nr. 1f) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der<br />

Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1f) gilt ferner nicht für<br />

Briefmarken;<br />

Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a) bis 1e), so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach<br />

kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1f), so kann er Entschädigung für<br />

Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit<br />

und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags<br />

1. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie<br />

Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder<br />

einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.<br />

3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie<br />

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt<br />

gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />

oder auch leistungsfrei.<br />

4. Folgeprämie<br />

Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode<br />

beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.<br />

5. Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten<br />

Zahlungsterminen als gestundet.<br />

Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der<br />

Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine<br />

Entschädigung fällig wird.<br />

KFA0110 Seite 185 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

6. Dauer und Ende des Vertrages<br />

a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

b) Stillschweigende Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer<br />

1. Überversicherung<br />

a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann<br />

sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die<br />

Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.<br />

b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich<br />

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem<br />

Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit<br />

begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

2. Mehrere Versicherer<br />

a) Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist<br />

verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der<br />

Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2a), so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung<br />

des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und<br />

übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder<br />

übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem<br />

Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den<br />

<strong>Gesamt</strong>schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />

bb) Die Versicherer sind in der Weise als <strong>Gesamt</strong>schuldner verpflichtet, dass jeder für den<br />

Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der<br />

Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm<br />

entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei<br />

demselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen<br />

Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der<br />

Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen<br />

Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in<br />

Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt<br />

sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere<br />

Entschädigung zu leisten ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der Versicherungssummen in<br />

diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.<br />

KFA0110 Seite 186 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend<br />

von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als<br />

der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.<br />

cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser<br />

Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die<br />

Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

d) Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe<br />

des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später<br />

geschlossenen Vertrages beseitigt werden.<br />

Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und<br />

Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem<br />

Versicherer zugeht.<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung<br />

1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,<br />

auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten<br />

ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der<br />

Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann<br />

jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine<br />

Zustimmung dazu erteilt hat.<br />

2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des<br />

Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des<br />

Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt<br />

auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung<br />

1. Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der<br />

Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des<br />

Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und<br />

durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der<br />

Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten<br />

werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber<br />

dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.<br />

Restwerte werden angerechnet.<br />

Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.<br />

2. Beträgt der Zeitwert eines gemäß § 5 Nr. 1a) zum Neuwert versicherten landwirtschaftlichen<br />

Gebäudes weniger als 80 Prozent, aber noch mindestens 50 Prozent des Neuwerts, so wird,<br />

soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die gemäß Nr. 1a) oder 1b) berechnete Entschädigung<br />

gekürzt. Sie beträgt bei einem Zeitwert<br />

a) unter 80 Prozent bis 75 Prozent des Neuwerts 97,5 Prozent,<br />

b) unter 75 Prozent bis 70 Prozent des Neuwerts 95 Prozent,<br />

c) unter 70 Prozent bis 65 Prozent des Neuwerts 92,5 Prozent,<br />

d) unter 65 Prozent bis 60 Prozent des Neuwerts 90 Prozent,<br />

e) unter 60 Prozent bis 55 Prozent des Neuwerts 85 Prozent,<br />

f) unter 55 Prozent bis 50 Prozent des Neuwerts 80 Prozent<br />

des Betrages gemäß Nr. 1a) oder 1b).<br />

3. Für Kosten gemäß § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer<br />

Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.<br />

4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 und 2 ermittelten<br />

Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem<br />

Versicherungswert.<br />

KFA0110 Seite 187 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der<br />

Bruchteil berechnet wurde.<br />

Ist die Entschädigung gemäß § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen<br />

auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon<br />

betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten<br />

Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der <strong>Gesamt</strong>betrag des Schadens<br />

entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.<br />

Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.<br />

5. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über<br />

Unterversicherung (Nr. 4) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht<br />

a) für Kosten gemäß § 3 Nr. 3;<br />

b) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.<br />

6. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1a) und Nr. 2a) der Versicherungswert, so erwirbt der<br />

Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Nr. 2) übersteigt,<br />

einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um<br />

a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen;<br />

ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,<br />

so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland wiederhergestellt wird;<br />

b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhanden<br />

gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen;<br />

nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter<br />

Sachen; anstelle von Kraft- oder Arbeitsmaschinen können Kraft- oder Arbeitsmaschinen<br />

beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;<br />

c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die beschädigt worden sind,<br />

wiederherzustellen.<br />

Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß § 5 Nr. 1b),<br />

Nr. 2b) und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um<br />

den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.<br />

7. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5<br />

Nr. 5 Absatz 2), erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den<br />

gemeinen Wert gemäß § 5 Nr. 2c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der<br />

Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 6b) oder 6c) erfüllt sind und die<br />

Wiederherstellung notwendig ist.<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbehalt<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens<br />

a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;<br />

b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in § 4 Nr. 4 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen oder<br />

zusätzlich vereinbart sind, z. B. für Schäden an Sachen in Räumen unter Erdgleiche.<br />

Maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter<br />

Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese<br />

Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird;<br />

bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich,<br />

fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen;<br />

b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen<br />

einzureichen;<br />

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des<br />

Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen<br />

einzuholen;<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

d) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige<br />

Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu<br />

wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden<br />

unverzüglich sperren zu lassen;<br />

e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die<br />

erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen<br />

beglaubigten Grundbuchauszug;<br />

f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht<br />

zugestimmt hat;<br />

g) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens<br />

zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko<br />

vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der<br />

Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der<br />

Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter<br />

Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten<br />

Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für<br />

den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese<br />

Folge hinzuweisen.<br />

b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 11<br />

c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine<br />

Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in<br />

einem ähnlichen Verhältnis stehen.<br />

Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten<br />

a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie<br />

deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von § 11 Nr. 6<br />

ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 7 auch der gemeine Wert anzugeben;<br />

b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 11 Nr. 1b);<br />

c) alle sonstigen gemäß § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der<br />

von dem Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) entstandene Kosten, die gemäß § 3 versichert sind.<br />

4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen<br />

der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den §§ 11 und 12 die Entschädigung.<br />

7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

gemäß § 13 Nr. 1 nicht berührt.<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die<br />

Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach<br />

Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne<br />

von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro<br />

Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des<br />

Schadens gezahlt wird.<br />

Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />

4. Bei Schäden an Gebäuden, an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an<br />

Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den<br />

Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der<br />

Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 6 dem Versicherer<br />

nachgewiesen hat.<br />

Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 7 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den<br />

gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil<br />

der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.<br />

Zinsen für die Beträge gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten<br />

zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.<br />

5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des<br />

Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen<br />

eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis<br />

zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.<br />

6. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt.<br />

KFA0110 Seite 190 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 12<br />

§ 17 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen<br />

1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält<br />

er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem<br />

Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung<br />

oder eine gemäß §11 Nr. 6 oder Nr. 7 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen<br />

Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />

worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache<br />

dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.<br />

4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger<br />

als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend<br />

verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den<br />

Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier<br />

zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit<br />

ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,<br />

so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die<br />

ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.<br />

7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer<br />

Entschädigung gemäß § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß<br />

Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall<br />

1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet<br />

wird.<br />

2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer<br />

den Versicherungsvertrag kündigen.<br />

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der<br />

Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen<br />

abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.<br />

Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann<br />

bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch<br />

spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen<br />

1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines<br />

Schadens gemäß § 13 Nr. 1a).<br />

2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht<br />

unverzüglich zurückweist.<br />

KFA0110 Seite 191 von 489


<strong>R+V</strong> AWB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 13<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters<br />

Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht<br />

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 23 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

KFA0110 Seite 192 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und<br />

Raubversicherung (<strong>R+V</strong> AERB 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Versicherte Sachen 3<br />

§ 3 Versicherte Kosten 4<br />

§ 4 Versicherungsort 5<br />

§ 5 Versicherungswert 5<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 6<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften 6<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags 7<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer 8<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung 9<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 9<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen 10<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 10<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 11<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren 11<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung 12<br />

§ 17 Repräsentanten 12<br />

§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen 12<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 13<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen 13<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 13<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht 13<br />

§ 23 Schlussbestimmung 13<br />

KFA0110 Seite 193 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und<br />

Raubversicherung (<strong>R+V</strong> AERB 2008)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

a) Einbruchdiebstahl,<br />

b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,<br />

c) Raub auf Transportwegen,<br />

d) Vandalismus nach einem Einbruch<br />

oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.<br />

Jede der in a) bis d) genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist. Vandalismus<br />

nach einem Einbruch jedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.<br />

2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb<br />

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder<br />

anderer Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für<br />

das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der<br />

Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass<br />

versicherte Sachen abhanden gekommen sind;<br />

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere<br />

Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;<br />

c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in<br />

das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;<br />

d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und<br />

eines der Mittel gemäß Nr. 3a) oder 3b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen<br />

Gutes zu erhalten;<br />

e) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis<br />

mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des<br />

Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hatte; werden jedoch Sachen entwendet,<br />

die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gemäß<br />

§ 4 Nr. 4 versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen<br />

Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch<br />

aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche<br />

Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;<br />

bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei<br />

Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel, Schlüssel zu verschiedenen<br />

Schlössern voneinander getrennt, außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden;<br />

cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes;<br />

bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen gemäß § 4 Nr. 4 mit einem<br />

Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss steht es dem Raub des Schlüssels<br />

gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner<br />

Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. 3a) oder 3b) anwendet, um sich die Öffnung des<br />

Kombinationsschlosses zu ermöglichen;<br />

f) in einem Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb<br />

des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder<br />

der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsaminhaber den Diebstahl durch fahrlässiges<br />

Verhalten ermöglicht hatte.<br />

3. Raub liegt vor, wenn<br />

a) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,<br />

um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;<br />

b) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt<br />

oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht<br />

wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb<br />

desjenigen Versicherungsortes, an dem die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden<br />

soll;<br />

c) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen<br />

weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer<br />

nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft<br />

ausgeschaltet ist.<br />

KFA0110 Seite 194 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und sonstige Personen gleich, denen dieser die<br />

Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für<br />

Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort<br />

vereinbarten Räume beauftragt sind.<br />

4. Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 3:<br />

a) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den<br />

Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein<br />

Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.<br />

b) Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der<br />

Versicherungsnehmer selbst, müssen im Vollbesitz körperlicher und geistiger Kräfte sein. Im<br />

Übrigen gilt § 12 Nr. 3 und Nr. 4.<br />

c) In den Fällen von Nr. 3b) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle<br />

verübt werden soll.<br />

5. Sind Schäden durch Raub auf Transportwegen versichert, so leistet der Versicherer, wenn der<br />

Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,<br />

Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden<br />

einer der den Transport ausführenden Personen entstehen<br />

a) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;<br />

b) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;<br />

c) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen<br />

befinden;<br />

d) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu<br />

betreuen.<br />

6. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2a), 2e) oder 2f)<br />

bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört<br />

oder beschädigt.<br />

7. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an<br />

versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden<br />

a) durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen, es sei denn, dass dadurch die Tat<br />

weder ermöglicht noch erleichtert wurde;<br />

b) durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn,<br />

dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und<br />

begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese<br />

Arbeitnehmer geschlossen waren;<br />

c) durch Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl<br />

von Transporten gleichzeitig unterwegs ist oder wenn der Schaden durch vorsätzliche<br />

Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen entstanden ist;<br />

d) durch Brand, Explosion oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn<br />

diese Schäden infolge eines Einbruchdiebstahls oder Raubes entstehen; für Schäden gemäß<br />

Nr. 5d) gilt dieser Ausschluss nicht;<br />

e) durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie.<br />

§ 2 Versicherte Sachen<br />

1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen.<br />

2. Die Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer<br />

a) Eigentümer ist;<br />

b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;<br />

c) sie sicherungshalber übereignet hat und soweit für sie gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 VVG dem<br />

Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht.<br />

3. Über Nr. 2 hinaus ist fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten<br />

Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung<br />

oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer<br />

nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch<br />

den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.<br />

4. Die Versicherung gemäß Nr. 2b), Nr. 2c) und Nr. 3 gilt für Rechnung des Eigentümers und des<br />

Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes,<br />

soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.<br />

KFA0110 Seite 195 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

5. Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht<br />

a) Bargeld;<br />

b) Urkunden, wie z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

c) Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder,<br />

Magnetplatten und sonstige Datenträger;<br />

d) Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene,<br />

für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen;<br />

e) zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;<br />

f) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie<br />

Geldausgabeautomaten, soweit nicht der Einschluss besonders vereinbart ist;<br />

g) verschlossene Registrierkassen sowie Rückgeldgeber, solange der Geldbehälter nicht<br />

entnommen ist.<br />

6. Ist Versicherung von Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen vereinbart, so sind nur<br />

Sachen versichert, die sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des<br />

Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.<br />

Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Ist danach die Entschädigung oder eine<br />

Abschlagszahlung gemäß § 16 Nr. 1 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des<br />

Versicherungsnehmers oder des versicherten Betriebsangehörigen die Entschädigungspflicht aus<br />

dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der<br />

Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent unter dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB, mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent<br />

pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.<br />

§ 3 Versicherte Kosten<br />

1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens gemäß § 13 Nr. 1c) und 1d) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu<br />

ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen<br />

betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />

nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung,<br />

so sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben<br />

Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.<br />

2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.<br />

3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles<br />

notwendigen Aufwendungen<br />

a) für das Aufräumen der Schadenstätte, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten<br />

zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungskosten);<br />

b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von<br />

Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage<br />

von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das<br />

Erweitern von Öffnungen;<br />

c) für die Beseitigung von Schäden, die durch einen Versicherungsfall oder durch den Versuch<br />

einer Tat gemäß § 1 Nr. 1a), 1b) oder 1d) entstanden sind<br />

aa) an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen<br />

Schaufensterverglasungen), Rollladen und Schutzgitter der als Versicherungsort<br />

vereinbarten Räume (Gebäudeschäden);<br />

bb) an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des<br />

Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt<br />

und in dessen unmittelbarer Umgebung;<br />

d) für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn<br />

Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des<br />

Versicherungsortes begangene Tat gemäß § 1 Nr. 1a) bis 1c) abhanden gekommen sind;<br />

dies gilt nicht für Türen von Tresorräumen;<br />

e) für die Wiederherstellung von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen,<br />

Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten und sonstigen Datenträgern einschließlich des<br />

Neuwertes der Datenträger gemäß § 5 Nr. 1a); soweit die Wiederherstellung nicht notwendig<br />

ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt<br />

wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des gemäß § 5 Nr. 4 berechneten<br />

Wertes des Materials.<br />

KFA0110 Seite 196 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

§ 4 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn versicherte Sachen abhanden gekommen, beschädigt<br />

oder zerstört worden sind, solange sie sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, und wenn<br />

alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (§ 1 Nr. 2), eines Raubes (§ 1 Nr. 3 und Nr. 4)<br />

oder eines Vandalismus nach einem Einbruch (§ 1 Nr. 6) innerhalb des Versicherungsortes - bei<br />

mehreren Versicherungsorten innerhalb desselben Versicherungsortes - verwirklicht worden sind.<br />

Bei Raub auf Transportwegen ist der Ort maßgebend, an dem die transportierten Sachen sich bei<br />

Beginn der Tat befunden haben. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe<br />

oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das<br />

Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung<br />

ausgesprochen worden ist.<br />

2. Versicherungsort für Schäden durch Einbruchdiebstahl gemäß § 1 Nr. 1a) oder Vandalismus nach<br />

einem Einbruch gemäß § 1 Nr. 1d) sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Räume<br />

eines Gebäudes. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen<br />

nicht versichert.<br />

3. Nur in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des<br />

Behältnisses gewähren, oder in Tresorräumen sind versichert<br />

a) Bargeld;<br />

b) Urkunden, z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere;<br />

c) Briefmarken;<br />

d) Münzen und Medaillen;<br />

e) unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen, die dem<br />

Raumschmuck dienen;<br />

f) Schmucksachen, Perlen und Edelsteine;<br />

g) Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />

Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bei Versicherung von Juwelier-, Uhrmacherund<br />

Bijouteriegeschäften nicht für Schmucksachen und Sachen aus Edelmetallen.<br />

4. Wenn dies vereinbart ist, sind über Nr. 3 hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale für das<br />

Behältnis oder den Tresorraum erforderlich.<br />

5. Registrierkassen, Rückgeldgeber und Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)<br />

gelten nicht als Behältnisse im Sinne von Nr. 3.<br />

Jedoch ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß Nr. 3 vereinbarten<br />

Versicherungssumme Bargeld auch in Registrierkassen versichert. Die Entschädigung ist auf<br />

25 EUR je Registrierkasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht<br />

andere Beträge vereinbart sind.<br />

6. Versicherungsort für Schäden durch Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks gemäß<br />

§ 1 Nr. 1b) ist über die in dem Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Räume<br />

hinaus das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, soweit es allseitig umfriedet<br />

ist.<br />

7. Versicherungsort für Schäden durch Raub auf Transportwegen gemäß § 1 Nr. 1c) ist, soweit nicht<br />

etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. Der Transportweg beginnt mit der<br />

Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an<br />

der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.<br />

§ 5 Versicherungswert<br />

1. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der<br />

Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist<br />

a) der Neuwert;<br />

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in<br />

neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der<br />

niedrigere Betrag;<br />

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung<br />

nur zum Zeitwert vereinbart ist;<br />

der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem<br />

insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;<br />

c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;<br />

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache<br />

oder für das Altmaterial.<br />

KFA0110 Seite 197 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

2. Versicherungswert<br />

a) von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt<br />

sind,<br />

b) von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt,<br />

c) von Rohstoffen und<br />

d) von Naturerzeugnissen<br />

ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder<br />

sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten<br />

eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.<br />

3. Versicherungswert von Wertpapieren ist<br />

a) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten<br />

Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;<br />

b) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;<br />

c) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

4. Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,<br />

ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten<br />

Fertigungsvorrichtungen sowie aller sonstigen Sachen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />

wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1b) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der<br />

gemeine Wert gemäß Nr. 1c).<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

1. Bis zum Vertragsschluss<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im<br />

Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

c) Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat<br />

a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

b) solange die Arbeit - von Nebenarbeiten abgesehen - in dem Betrieb ruht,<br />

aa) die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß<br />

verschlossen zu halten;<br />

bb) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll<br />

gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;<br />

ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsortes, so gelten diese Vorschriften nur für<br />

die Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume;<br />

vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform;<br />

KFA0110 Seite 198 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für<br />

die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass<br />

sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört<br />

oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;<br />

Nr. 1c) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der<br />

Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt; Nr. 1c) gilt ferner nicht für<br />

Briefmarken;<br />

Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a) oder 1b), so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach<br />

kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1c), so kann er Entschädigung für<br />

Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit<br />

und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrags<br />

1. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie<br />

Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder<br />

einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.<br />

3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie<br />

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt<br />

gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />

oder auch leistungsfrei.<br />

4. Folgeprämie<br />

Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode<br />

beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.<br />

5. Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten<br />

Zahlungsterminen als gestundet.<br />

Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der<br />

Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine<br />

Entschädigung fällig wird.<br />

6. Dauer und Ende des Vertrages<br />

a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

b) Stillschweigende Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

KFA0110 Seite 199 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

§ 9 Überversicherung; mehrere Versicherer<br />

1. Überversicherung<br />

a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann<br />

sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die<br />

Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.<br />

b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich<br />

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem<br />

Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit<br />

begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

2. Mehrere Versicherer<br />

a) Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist<br />

verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der<br />

Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2a), so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung<br />

des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und<br />

übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder<br />

übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem<br />

Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den<br />

<strong>Gesamt</strong>schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />

bb) Die Versicherer sind in der Weise als <strong>Gesamt</strong>schuldner verpflichtet, dass jeder für den<br />

Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der<br />

Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm<br />

entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei<br />

demselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen<br />

Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der<br />

Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen<br />

Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag<br />

in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen<br />

ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine<br />

höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der <strong>Gesamt</strong>betrag der<br />

Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.<br />

Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend<br />

von § 78 Absatz 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als<br />

der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden.<br />

cc) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser<br />

Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die<br />

Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

d) Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe<br />

des §79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später<br />

geschlossenen Vertrages beseitigt werden.<br />

Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und<br />

Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem<br />

Versicherer zugeht.<br />

KFA0110 Seite 200 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung<br />

1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer,<br />

auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten<br />

ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der<br />

Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann<br />

jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine<br />

Zustimmung dazu erteilt hat.<br />

2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des<br />

Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des<br />

Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt<br />

auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt § 47 VVG.<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung<br />

1. Ersetzt werden<br />

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der<br />

Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;<br />

b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß § 3 Nr. 3c) und 3d) die notwendigen<br />

Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den<br />

Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden<br />

Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der<br />

Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles erhöht wird.<br />

Restwerte werden angerechnet.<br />

2. Für Kosten gemäß § 3 Nr. 3 oder für Betriebsunterbrechungsschäden leistet der Versicherer<br />

Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.<br />

3. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 ermittelten<br />

Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem<br />

Versicherungswert.<br />

Bei der Bruchteilversicherung tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Betrag, aus dem der<br />

Bruchteil berechnet wurde.<br />

Ist die Entschädigung gemäß § 12 Nr. 1b) für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen<br />

auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlungen des Versicherungswertes der davon<br />

betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten<br />

Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der <strong>Gesamt</strong>betrag des Schadens<br />

entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Nr. 1b) anzuwenden.<br />

Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.<br />

4. Bei der Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten die Bestimmungen über<br />

Unterversicherung (Nr. 3) nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht<br />

a) für Schäden durch Raub (§ 1 Nr. 3 bis Nr. 5);<br />

b) für Kosten gemäß § 3 Nr. 3;<br />

c) soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist.<br />

5. Ist der Neuwert gemäß § 5 Nr. 1a) der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer<br />

auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit<br />

und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat,<br />

dass er die Entschädigung verwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem<br />

Zustand wiederzubeschaffen oder um die beschädigten Sachen wiederherzustellen. Nach<br />

vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen.<br />

Anstelle von Kraft- und Arbeitsmaschinen können Kraft- und Arbeitsmaschinen beliebiger Art<br />

beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.<br />

Der Zeitwertschaden wird bei abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen gemäß § 5 Nr. 1b)<br />

und Nr. 4 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den<br />

Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.<br />

6. Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für<br />

typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen (§ 5<br />

Nr. 4) erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert<br />

gemäß § 5 Nr. 1c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung<br />

die Voraussetzungen gemäß Nr. 5 Absatz 1 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.<br />

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<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

§ 12 Entschädigungsgrenzen<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens<br />

a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;<br />

b) bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in §§ 1 Nr. 5, 4 Nr. 5 Absatz 2 Satz 2, 12 Nr. 3 und 4<br />

vorgesehen oder zusätzlich vereinbart sind.<br />

Maßgebend ist der niedrigere Betrag.<br />

2. Für Schäden, die - insbesondere an Schaufensterinhalt - durch Einbruchdiebstahl verursacht<br />

werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf<br />

den vereinbarten Betrag begrenzt.<br />

3. Für Schäden durch Raub auf Transportwegen gemäß § 1 Nr. 1c) leistet, soweit nicht etwas<br />

anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung<br />

a) über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt<br />

wurde;<br />

b) über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit<br />

Kraftwagen durchgeführt wurde;<br />

c) über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit<br />

Kraftwagen durchgeführt wurde;<br />

d) über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen<br />

und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher<br />

für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen<br />

durchgeführt wurde.<br />

4. Soweit Nr. 3 Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher<br />

Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur<br />

Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.<br />

Soweit Nr. 3 Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport<br />

durchführende Person. Jedoch müssen in seiner Person die Voraussetzungen gemäß § 1 Nr. 4b)<br />

vorliegen. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder<br />

unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden.<br />

§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

a) den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich<br />

anzuzeigen; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie<br />

innerhalb von drei Tagen abgesandt wird; bei Schäden über 5.000 EUR sollte die Anzeige<br />

dem Versicherer gegenüber fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen;<br />

b) der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen<br />

einzureichen;<br />

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des<br />

Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen<br />

einzuholen;<br />

d) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige<br />

Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu<br />

wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden<br />

unverzüglich sperren zu lassen;<br />

e) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die<br />

erforderlichen Belege beizubringen;<br />

f) dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens<br />

zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; soweit nicht Versicherung auf Erstes Risiko<br />

vereinbart ist, kann der Versicherer auch ein Verzeichnis aller unmittelbar vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles vorhandenen Sachen verlangen; in den Verzeichnissen ist der<br />

Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

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<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 11<br />

§ 14 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der<br />

Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

§ 15 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter<br />

Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten<br />

Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für<br />

den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese<br />

Folge hinzuweisen.<br />

b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine<br />

Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in<br />

einem ähnlichen Verhältnis stehen.<br />

Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten<br />

a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten Sachen sowie<br />

deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von § 11 Nr. 5<br />

ist auch der Zeitwert, in den Fällen von § 11 Nr. 6 auch der gemeine Wert anzugeben;<br />

b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 11 Nr. 1b);<br />

c) alle sonstigen gemäß § 11 Nr. 1 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der<br />

von dem Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) entstandene Kosten, die gemäß § 3 versichert sind.<br />

4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen<br />

der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den §§ 11, 12 die Entschädigung.<br />

7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

gemäß § 13 Nr. 1 nicht berührt.<br />

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<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 12<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die<br />

Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach<br />

Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne<br />

von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro<br />

Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des<br />

Schadens gezahlt wird.<br />

Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Absatz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />

4. Bei Schäden an der technischen oder kaufmännischen Betriebseinrichtung oder an<br />

Gebrauchsgegenständen von Betriebsangehörigen ist für die Zahlung des über den<br />

Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der<br />

Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 11 Nr. 5 dem Versicherer<br />

nachgewiesen hat.<br />

Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 11 Nr. 6 genannten Sachen, soweit die Entschädigung den<br />

gemeinen Wert übersteigt. Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil<br />

der Entschädigung von Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.<br />

Zinsen für die Beträge gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden erst fällig, wenn die dort genannten<br />

zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.<br />

5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des<br />

Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen<br />

eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis<br />

zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.<br />

§ 17 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen<br />

1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,<br />

bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält<br />

er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem<br />

Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung<br />

oder eine gemäß § 11 Nr. 5 oder Nr. 6 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen<br />

Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />

worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache<br />

dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.<br />

4. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger<br />

als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend<br />

verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den<br />

Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

KFA0110 Seite 204 von 489


<strong>R+V</strong> AERB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 13<br />

5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier<br />

zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit<br />

ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

6. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,<br />

so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die<br />

ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.<br />

7. Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer<br />

Entschädigung gemäß § 11 Nr. 1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß<br />

Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.<br />

§ 19 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall<br />

1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet<br />

wird.<br />

2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer<br />

den Versicherungsvertrag kündigen.<br />

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der<br />

Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen<br />

abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.<br />

Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann<br />

bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch<br />

spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.<br />

§ 20 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen<br />

1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige eines<br />

Schadens gemäß § 13 Nr. 1a).<br />

2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht<br />

unverzüglich zurückweist.<br />

§ 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters<br />

Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in § 69 VVG geregelt.<br />

§ 22 Gerichtsstand; Anzuwendendes Recht<br />

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 23 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

KFA0110 Seite 205 von 489


<strong>R+V</strong> MFBU <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Mittlere<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (<strong>R+V</strong> MFBU 2008)<br />

§ 1 Geltung der <strong>R+V</strong> FBUB 2008<br />

Es gelten die <strong>R+V</strong> FBUB 2008, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes<br />

ergibt. § 9 <strong>R+V</strong> FBUB 2008 findet keine Anwendung.<br />

§ 2 Ermittlung der vereinbarten und der zu meldenden Versicherungssumme<br />

Die vereinbarte und die nach § 5 zu meldende Versicherungssumme wird nach dem vereinbarten<br />

Summenermittlungsschema für alle versicherten Betriebsstellen festgestellt.<br />

§ 3 Höchstentschädigung<br />

Sofern besonders vereinbart, wird die Haftung für den Einzelschadenfall auf den vereinbarten<br />

Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.<br />

§ 4 Nachhaftung (Vorsorgeversicherung)<br />

Der Versicherer haftet über die vereinbarte Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3<br />

Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch für die dokumentierte<br />

Höchstentschädigung. Ausgenommen von der Nachhaftung sind Versicherungssummen auf<br />

Erstes Risiko.<br />

Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit 6-wöchiger Frist<br />

außer Kraft setzen.<br />

Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der<br />

Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 nicht nachkommt.<br />

§ 5 Meldung der Versicherungssumme, Prämie<br />

Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist<br />

verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zu melden, welche Werte<br />

im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden. Die gemäß § 2 gemeldeten Werte gelten<br />

ab Eingang der Meldung als Versicherungssumme für das laufende und folgende<br />

Versicherungsjahr.<br />

Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so bleibt dies auf der Prämie für das<br />

laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss.<br />

Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das<br />

folgende Jahr als gemeldet.<br />

§ 6 Bewertungszeitraum, Unterversicherung<br />

§ 5 Nr. 2 <strong>R+V</strong> FBUB 2008 gilt gestrichen. In Abänderung von § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 11<br />

Absatz 3 <strong>R+V</strong> FBUB 2008 ist vereinbart:<br />

Ist die letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Versicherungssumme niedriger als die<br />

tatsächlich erwirtschafteten Werte des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde<br />

oder für das die Meldung gemäß § 5 Absatz 3 als abgegeben gilt, so wird nur der Teil des<br />

Schadens und der Schadenminderungskosten ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie<br />

die gemeldete Versicherungssumme zu den tatsächlich erwirtschafteten Werten. Dies gilt nicht,<br />

wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die unrichtige Meldung ohne sein<br />

Verschulden erfolgt ist.<br />

Die Nachhaftung gemäß § 4 hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung.<br />

KFA0110 Seite 206 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-<br />

Versicherungsbedingungen 2008 (<strong>R+V</strong> FBUB 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung 2<br />

§ 2 Sachschaden 2<br />

§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit 2<br />

§ 4 Betriebsgewinn und Kosten 3<br />

§ 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung 3<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 3<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften; Buchführungspflicht 4<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrages 4<br />

§ 9 Prämienrückgewähr 5<br />

§ 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 5<br />

§ 11 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung 5<br />

§ 12 Umfang der Entschädigung; Mehrfachversicherung 6<br />

§ 13 Sachverständigenverfahren 6<br />

§ 14 Umfang der Feststellung der Sachverständigen 7<br />

§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 7<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung 7<br />

§ 17 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Unterbrechungsschadens 7<br />

§ 18 Repräsentanten 8<br />

§ 19 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers 8<br />

§ 20 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht 8<br />

§ 21 Schlussbestimmung 8<br />

KFA0110 Seite 207 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-<br />

Versicherungsbedingungen 2008 (<strong>R+V</strong> FBUB 2008)<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />

Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (§ 2) unterbrochen, so<br />

ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden<br />

Unterbrechungsschaden (§ 3).<br />

§ 2 Sachschaden<br />

1. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem<br />

Betrieb dienenden Sache infolge von<br />

a) Brand, Explosion oder Blitzschlag,<br />

b) Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,<br />

c) Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse.<br />

2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen<br />

hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schäden, die an den dem Betriebe<br />

dienenden Sachen dadurch entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur<br />

Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, sind keine Sachschäden im Sinne<br />

der Nr. 1.<br />

3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessels, Rohrleitungen u. a.)<br />

liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher<br />

Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im<br />

Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein<br />

dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann ein Sachschaden im Sinne der Nr. 1,<br />

wenn seine Wandung nicht zerrissen ist. Schäden, die durch Unterdruck oder an<br />

Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen oder an<br />

Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen,<br />

sind keine Sachschäden im Sinne der Nr. 1.<br />

4. Als Sachschäden im Sinne der Nr. 1 gelten nicht:<br />

a) Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht<br />

sind;<br />

b) Schäden, soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Pläne,<br />

Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger, Geschäftsbücher oder<br />

Schriften aller Art zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen;<br />

c) Schäden an elektrischen Einrichtungen, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms mit<br />

oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung,<br />

lsolationsfehler wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzureichende Kontaktgabe,<br />

Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen), außer wenn sie Folgeschäden<br />

eines bedingungsmäßigen Brand- oder Explosionsschadens sind.<br />

Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen gelten nur insoweit als Sachschäden im Sinne der<br />

Nr. 1, als der Schaden durch den unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die hierbei<br />

beschädigten elektrischen Einrichtungen entstanden ist.<br />

Aus solchen Vorgängen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind jedoch<br />

Sachschäden im Sinne der Nr. 1.<br />

§ 3 Unterbrechungsschaden, Versicherungsort, Haftzeit<br />

1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden<br />

Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet<br />

hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist.<br />

2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird<br />

a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse,<br />

b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,<br />

c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend<br />

Kapital zur Verfügung steht.<br />

KFA0110 Seite 208 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit<br />

Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung<br />

der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden.<br />

4. Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche<br />

Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.<br />

§ 4 Betriebsgewinn und Kosten<br />

1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten<br />

Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes.<br />

2. Nicht versichert sind:<br />

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich<br />

nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für<br />

Energiefremdbezug handelt;<br />

b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;<br />

c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

entgegenstehen, und Paketporti;<br />

d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;<br />

e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;<br />

f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht<br />

zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.<br />

3. Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.<br />

§ 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung<br />

1. Maßgebend für den Versicherungswert im Schadenfalle sind der Betriebsgewinn und die Kosten,<br />

die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum<br />

erwirtschaftet hätte. Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate. Er endet zu dem Zeitpunkt, von<br />

dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der<br />

Haftzeit.<br />

2. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn Gehälter und Löhne nach § 3 Nr. 3 mit einer Haftzeit von<br />

weniger als zwölf Monaten versichert werden.<br />

3. Ist bei Eintritt des Sachschadens die Versicherungssumme einer Position niedriger als ihr<br />

Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden<br />

verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.<br />

4. § 74 VVG (Überversicherung) sowie § 9 (Prämienrückgewähr) bleiben unberührt.<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

1. Bis zum Vertragsschluss<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im<br />

Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß §20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten, bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

KFA0110 Seite 209 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften; Buchführungspflicht<br />

1. Der Versicherungsnehmer<br />

a) hat alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften zu beachten;<br />

b) ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher<br />

oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß 1a) oder 1b) so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Führt die Verletzung einer Obliegenheit gemäß 1a) zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23<br />

bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Prämienzahlung, Dauer und Ende des Vertrages<br />

1. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im<br />

Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie<br />

Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder<br />

einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.<br />

3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie<br />

Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt<br />

gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten<br />

oder auch leistungsfrei.<br />

4. Folgeprämie<br />

Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode<br />

beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.<br />

5. Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten<br />

Zahlungsterminen als gestundet.<br />

Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der<br />

Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine<br />

Entschädigung fällig wird.<br />

6. Dauer und Ende des Vertrages<br />

a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

b) Stillschweigende Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten<br />

oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

KFA0110 Seite 210 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

§ 9 Prämienrückgewähr<br />

1. Entspricht das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr und meldet der Versicherungsnehmer<br />

spätestens 4 Monate nach Ablauf eines Versicherungsjahres, dass nach seinen<br />

Geschäftsbüchern Betriebsgewinn und erwirtschaftete Kosten im abgelaufenen Versicherungsjahr<br />

niedriger waren als die Versicherungssumme, so wird die auf den überschießenden Betrag<br />

gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der entrichteten Jahresprämie rückvergütet. Die<br />

Rückvergütung ist für jede Position besonders festzustellen.<br />

2. Erweist sich im Schadenfalle, dass die für das abgelaufene Versicherungsjahr nach Absatz 1 für<br />

eine Position als endgültig gemeldete Summe niedriger war als der Versicherungswert dieser<br />

Position in dem abgelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß<br />

(vergleiche auch § 5 Nr. 3) ermittelte Entschädigung im Verhältnis des unter Berücksichtigung der<br />

Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der Prämie, der der Versicherungsnehmer nach dem<br />

Versicherungswert zu zahlen gehabt hätte. War die Versicherungssumme einer Position im<br />

abgelaufenen Versicherungsjahr niedriger als der Versicherungswert dieser Position in dem<br />

abgelaufenen Versicherungsjahr, so ermäßigt sich die bedingungsgemäß (vergleiche auch § 5<br />

Nr. 3) zu ermittelnde Entschädigung nur im Verhältnis des unter Berücksichtigung der<br />

Prämienrückgewähr gezahlten Prämie zu der für die Versicherungssumme gezahlten Prämie.<br />

Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die unrichtige<br />

Meldung ohne sein Verschulden erfolgt ist.<br />

3. Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versicherungsjahres geändert worden,<br />

so gilt als Versicherungssumme im Sinne der Nummern 1 und 2 die Jahresdurchschnittssumme,<br />

die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume<br />

errechnet, in denen sie gegolten haben.<br />

§ 10 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur<br />

Folge haben könnte, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.<br />

2. Bei Eintritt eines Unterbrechungsschadens hat er, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden<br />

kann,<br />

a) für die Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens zu sorgen und dabei<br />

Weisungen des Versicherers zu befolgen;<br />

b) dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen schriftlich, zu erteilen. Er hat zu<br />

dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher,<br />

Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres<br />

und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.<br />

3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.<br />

Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />

Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 11 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung<br />

1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des<br />

Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last,<br />

a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder<br />

b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber<br />

wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte.<br />

In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu<br />

verständigen.<br />

2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit<br />

a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,<br />

b) durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,<br />

c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn,<br />

dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.<br />

3. Bei einer Unterversicherung (§ 5 Nr. 3) sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu<br />

ersetzen wie der Unterbrechungsschaden.<br />

KFA0110 Seite 211 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

§ 12 Umfang der Entschädigung; Mehrfachversicherung<br />

1. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der<br />

Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte.<br />

2. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich<br />

begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.<br />

3. Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen,<br />

als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebes entfallen.<br />

4. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die<br />

den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Bewertungszeitraumes günstig oder<br />

ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.<br />

5. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der<br />

Unterbrechung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen.<br />

6. Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten §§ 78 und 79 VVG.<br />

§ 13 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Unterbrechungsschadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der<br />

Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter<br />

Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten<br />

Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für<br />

den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese<br />

Folge hinzuweisen.<br />

b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner<br />

keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen<br />

in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines<br />

Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

3. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen<br />

der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß §§ 5 und 12 die Entschädigung.<br />

6. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

gemäß § 10 nicht berührt.<br />

KFA0110 Seite 212 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

§ 14 Umfang der Feststellung der Sachverständigen<br />

1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt<br />

eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben:<br />

a) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der<br />

Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,<br />

b) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des<br />

Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des Betriebes gestaltet hätte,<br />

c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des<br />

Bewertungszeitraumes infolge der Unterbrechung gestaltet hat,<br />

d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers<br />

beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.<br />

2. Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten<br />

gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten.<br />

§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der<br />

Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des<br />

Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

§ 16 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die<br />

Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.<br />

2. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes<br />

weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit<br />

der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass<br />

ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die <strong>Gesamt</strong>leistung gezahlt wird.<br />

3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben:<br />

a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang<br />

bestehen, bis zur Vorlage der erforderlichen Nachweise;<br />

b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Sachschadens<br />

oder des Unterbrechungsschadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zum<br />

Abschluss dieser Untersuchung.<br />

4. Die Entschädigung ist ab Ende des Bewertungszeitraums (§ 5 Nr. 1) mit 1 Prozent unter dem<br />

Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und<br />

höchstens mit 6 Prozent pro Jahr. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

Zinsen werden nicht geschuldet, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die<br />

Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.<br />

§ 17 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Unterbrechungsschadens<br />

1. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.<br />

2. Nach dem Eintritt eines Unterbrechungsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer<br />

jeden zwischen ihnen bestehenden Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag<br />

kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem<br />

Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat<br />

nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung<br />

sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des<br />

laufenden Versicherungsjahres.<br />

KFA0110 Seite 213 von 489


<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

§ 18 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 19 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers<br />

Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers mit<br />

Ausnahme der Schadenanzeige bedürfen der Schriftform.<br />

§ 20 Gerichtsstand; anzuwendendes Recht<br />

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 21 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

KFA0110 Seite 214 von 489


<strong>R+V</strong> ZFBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (<strong>R+V</strong> ZFBUB 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von duplizierten<br />

Unterlagen oder Datenträgern 2<br />

§ 2 Anerkennung 2<br />

§ 3 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften 2<br />

§ 4 Abweichung von Sicherheitsvorschriften 2<br />

§ 5 Elektrische Anlagen 2<br />

§ 6 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften 2<br />

§ 7 Betriebsstilllegung 3<br />

§ 8 Anschlussgleise und Wasseranschlüsse 3<br />

§ 9 Erstrisikoversicherung 3<br />

§ 10 Auswahl der Sachverständigen 3<br />

§ 11 Feststellung des Facharbeiterbegriffes 3<br />

§ 12 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Feuer-BU- und Maschinen-BU-Versicherung 3<br />

§ 13 Verzicht auf Ersatzansprüche 4<br />

§ 14 Führung 4<br />

§ 15 Prozessführung 4<br />

KFA0110 Seite 215 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> ZFBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen zu den FBUB 2008 (<strong>R+V</strong> ZFBUB 2008)<br />

§ 1 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von<br />

duplizierten Unterlagen oder Datenträgern<br />

1. § 2 Nr. 4b) <strong>R+V</strong> FBUB 2008 ist nicht anzuwenden.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat jedoch von Urkunden, Plänen, Zeichnungen, Lochkarten,<br />

Magnetbändern und sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften Duplikate<br />

anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines Sachschadens voraussichtlich<br />

nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen<br />

können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne<br />

nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine Rekonstruktion ermöglichen.<br />

3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 2, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung<br />

des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

4. Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen<br />

ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.<br />

§ 2 Anerkennung<br />

1. Hat der Versicherer das gegen Feuer-Betriebsunterbrechung versicherte Wagnis besichtigt und<br />

liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese<br />

Besichtigung alle Umstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die<br />

Beurteilung des Risikos erheblich waren.<br />

2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.<br />

§ 3 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften<br />

1. Die Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen sind im Betrieb<br />

ordnungsgemäß bekannt zu machen.<br />

2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen<br />

gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne<br />

Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten (§ 18 <strong>R+V</strong> FBUB 2008) begangen<br />

werden.<br />

§ 4 Abweichung von Sicherheitsvorschriften<br />

Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die<br />

Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.<br />

§ 5 Elektrische Anlagen<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der<br />

ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine durch die VdS<br />

Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Überwachungsstelle prüfen und<br />

sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein,<br />

innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der<br />

Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen sowie Abweichungen<br />

von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die<br />

Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.<br />

3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach- (Elektro-) Ingenieure<br />

geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmungen Nr. 1 und Nr. 2 genügt.<br />

§ 6 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften<br />

1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind § 5 und die vereinbarten<br />

sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden.<br />

Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.<br />

2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und<br />

von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind.<br />

Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.<br />

KFA0110 Seite 216 von 489


<strong>R+V</strong> ZFBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

§ 7 Betriebsstilllegung<br />

1. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind gründlich zu reinigen und einzufetten<br />

und nötigenfalls mit guten Schutzhüllen zu versehen. In diesem Zustand sind sie dauernd zu<br />

erhalten und daraufhin regelmäßig nachzuprüfen.<br />

2. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsorts gründlich zu kehren<br />

und zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich auf gefahrlose Weise zu beseitigen, so<br />

dass sie die versicherten Sachen nicht gefährden.<br />

3. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.<br />

4. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person<br />

gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag<br />

einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen<br />

hat.<br />

5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 bis 4, so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach<br />

kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

§ 8 Anschlussgleise und Wasseranschlüsse<br />

Als Betriebsstelle im Sinne des § 3 Nr. 1 <strong>R+V</strong> FBUB 2008 gelten auch Anschlussgleise und<br />

Wasseranschlüsse außerhalb des Versicherungsorts sowie in unmittelbarer Nähe des<br />

Versicherungsgrundstücks abgestellte Transportmittel.<br />

§ 9 Erstrisikoversicherung<br />

Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (erste Gefahr) vereinbart ist, gelten die Bestimmungen über<br />

Unterversicherung in den sonstigen dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen<br />

nicht.<br />

§ 10 Auswahl der Sachverständigen<br />

1. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,<br />

die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen<br />

Verhältnis stehen.<br />

2. Nr. 1 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.<br />

§ 11 Feststellung des Facharbeiterbegriffes<br />

Im Schadenfall kann jede Partei verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die<br />

Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers<br />

als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter gegebenenfalls im Sinne der im<br />

Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarung, anzusehen sind.<br />

§ 12 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Feuer-BU- und<br />

Maschinen-BU-Versicherung<br />

1. Bestehen gleichzeitig Feuer-BU- und Maschinen-BU-Versicherungen und ist streitig, ob oder in<br />

welchem Umfang ein Schaden als Feuer-Betriebsunterbrechungsschaden oder als Maschinen-<br />

Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der<br />

Feuer-BU-Versicherer und der Maschinen-BU-Versicherer vereinbaren, dass die Höhe des Feuer-<br />

Betriebsunterbrechungsschadens und des Maschinen-Betriebsunterbrechungsschadens in einem<br />

gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann<br />

durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs<br />

sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein<br />

Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber den beiden<br />

Versicherern verlangen.<br />

KFA0110 Seite 217 von 489


<strong>R+V</strong> ZFBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei<br />

Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auch auf einen oder mehrere<br />

gemeinsame Sachverständige einigen.<br />

Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe des oder der von ihr benannten<br />

Sachverständigen schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu<br />

benennen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so<br />

kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den<br />

Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge<br />

hinzuweisen.<br />

b) Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf<br />

Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

3. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die Bestimmungen in § 14<br />

<strong>R+V</strong> FBUB 2008 und die entsprechenden Bestimmungen in den AMBUB.<br />

4. Die Sachverständigen übermitteln den Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese<br />

voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über<br />

die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen<br />

gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den Parteien gleichzeitig.<br />

5. Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen<br />

die Parteien anteilig.<br />

6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnen die Versicherer gemäß §§ 5 und 12 <strong>R+V</strong> FBUB 2008 und den<br />

entsprechenden Bestimmungen in den AMBUB die Entschädigung.<br />

7. Steht im Zeitpunkt des § 16 Nr. 2 <strong>R+V</strong> FBUB 2008 (Teilzahlung) noch nicht fest, inwieweit der<br />

Schaden als Feuer-BU-Schaden oder als Maschinen-BU-Schaden anzusehen ist, so beteiligt sich<br />

jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.<br />

8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß § 10 <strong>R+V</strong> FBUB 2008<br />

nicht berührt.<br />

§ 13 Verzicht auf Ersatzansprüche<br />

Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungsschäden verzichtet hat.<br />

§ 14 Führung<br />

Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des<br />

Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.<br />

§ 15 Prozessführung<br />

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist<br />

Folgendes vereinbart:<br />

1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen<br />

den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.<br />

2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig<br />

gewordene Entscheidung sowie die durch den führenden Versicherer mit dem<br />

Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich<br />

verbindlich an.<br />

3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht,<br />

ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines<br />

mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere<br />

Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht<br />

entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.<br />

KFA0110 Seite 218 von 489


<strong>R+V</strong> ZKBU <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Zusatzbedingungen für die einfache<br />

Betriebsunterbrechungs-Versicherung 2008 (<strong>R+V</strong> ZKBU 2008)<br />

Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach<br />

der Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde<br />

gelegten<br />

- <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (<strong>R+V</strong> AFB 2008),<br />

- <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AERB 2008),<br />

- <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (<strong>R+V</strong> AWB 2008),<br />

- <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (<strong>R+V</strong> AStB 2008),<br />

soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />

1. Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines<br />

Sachschadens unterbrochen, der nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der<br />

Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden<br />

Unterbrechungsschaden (§ 2).<br />

2. Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde<br />

nach entschädigungspflichtige Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem<br />

versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden<br />

Vertrag versichert sind.<br />

3. Unterbrechungsschäden infolge Sachschadens an Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern,<br />

Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten oder sonstigen Datenträgern<br />

sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; eine Entschädigungsgrenze kann<br />

vereinbart werden.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jedoch von den in Absatz 1 genannten Unterlagen und<br />

Datenträgern Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall eines<br />

Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt<br />

werden oder abhanden kommen können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit<br />

vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine<br />

Rekonstruktion ermöglichen.<br />

Unterbrechungsschäden durch Verlust oder Änderung gespeicherter Informationen ohne<br />

gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.<br />

4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 Satz 2 so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

§ 2 Unterbrechungsschaden; Haftzeit<br />

1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden<br />

Kosten in dem versicherten Betrieb.<br />

2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird<br />

a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse,<br />

b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,<br />

c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend<br />

Kapital zur Verfügung steht.<br />

3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt<br />

des Sachschadens entsteht (Haftzeit).<br />

§ 3 Betriebsgewinn und Kosten<br />

1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten<br />

Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes.<br />

2. Nicht versichert sind<br />

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich<br />

nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für<br />

Energiefremdbezug handelt,<br />

KFA0110 Seite 219 von 489


<strong>R+V</strong> ZKBU <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle,<br />

c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

entgegenstellen, und Paketporti,<br />

d) umsatzabhängige Versicherungsprämien,<br />

e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,<br />

f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht<br />

zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.<br />

§ 4 Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung<br />

1. Die im vorliegenden Vertrag für Betriebseinrichtung und Vorräte vereinbarte Sach-<br />

Versicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-<br />

Versicherung. Diese kann jedoch zur Vermeidung einer Unterversicherung (Nr. 4) erhöht werden,<br />

a) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht durch<br />

vorliegenden Vertrag versichert sind (§ 1 Nr. 2);<br />

b) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere<br />

Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von<br />

Betriebsunterbrechungsschäden; solche anderweitigen Versicherungsverträge hat der<br />

Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

2. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die<br />

den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig<br />

beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.<br />

3. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der<br />

Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur<br />

ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit<br />

sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.<br />

4. Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung niedriger als der zur<br />

Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für den vorliegenden Sach-Versicherungsvertrag<br />

maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Nr. 1a) und 1b), so wird nur der<br />

Teil des gemäß den vorstehenden Bestimmungen berechneten Betrages ersetzt, der sich zu dem<br />

ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.<br />

§ 5 Sachverständigenverfahren<br />

Kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, so bleibt den Sachverständigen die Art der<br />

Schadenermittlung überlassen. Sie haben den Gang der Schadenermittlung darzulegen und die<br />

Schadenhöhe zu begründen.<br />

§ 6 Zahlung der Entschädigung<br />

Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:<br />

1. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes<br />

weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit<br />

der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass<br />

ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die <strong>Gesamt</strong>leistung gezahlt wird.<br />

2. Die Entschädigung ist mit 1 Prozent unter dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB<br />

zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 5 Prozent pro Jahr, soweit nicht<br />

aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung beginnt mit dem<br />

Zeitpunkt, von dem ab ein versicherter Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht. Zinsen<br />

werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

§ 7 Kündigung<br />

Überschreitet während der Vertragsdauer der <strong>Gesamt</strong>betrag der Versicherungssummen für die<br />

Betriebsunterbrechungs-Versicherung (§ 4 Nr. 1) in dem vorliegenden Vertrag und in sonstigen<br />

Klein-BU-Versicherungen den Betrag von 1.000.000 EUR, so können Versicherungsnehmer und<br />

Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den vorliegenden<br />

Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag kündigen.<br />

KFA0110 Seite 220 von 489


<strong>R+V</strong> BEG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer<br />

Elementarschäden (<strong>R+V</strong> BEG 2008)<br />

§ 1 Vertragsgrundlage<br />

Es gelten die vereinbarten <strong>R+V</strong> Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AStB 2008), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.<br />

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

a) Überschwemmung des Versicherungsortes (§ 3),<br />

b) Erdbeben (§ 4),<br />

c) Erdsenkung (§ 5),<br />

d) Erdrutsch (§ 6),<br />

e) Schneedruck (§ 7),<br />

f) Lawinen (§ 8)<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.<br />

§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes<br />

1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, auf dem<br />

das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden<br />

(Versicherungsgrundstück), durch<br />

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,<br />

b) Witterungsniederschläge.<br />

2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />

a) Sturmflut,<br />

b) Rückstau.<br />

§ 4 Erdbeben<br />

1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische<br />

Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.<br />

2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes<br />

Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />

anderen Sachen angerichtet hat oder<br />

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein<br />

Erdbeben entstanden sein kann.<br />

§ 5 Erdsenkung<br />

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />

§ 6 Erdrutsch<br />

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.<br />

§ 7 Schneedruck<br />

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.<br />

§ 8 Lawinen<br />

Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.<br />

§ 9 Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden, solange die Gebäude noch nicht<br />

bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.<br />

KFA0110 Seite 221 von 489


<strong>R+V</strong> BEG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

§ 10 Selbstbehalt<br />

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich<br />

Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

§ 11 Kündigung<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die<br />

Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der<br />

Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des<br />

laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.<br />

2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Sturmversicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt<br />

kündigen.<br />

§ 12 Wartezeit<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß<br />

§§ 3 bis 8 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 8 der<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (<strong>R+V</strong> AStB 2008). Diese Regelung<br />

entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 8 bereits über<br />

einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung<br />

durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.<br />

KFA0110 Seite 222 von 489


<strong>R+V</strong> EMBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Besondere Bedingungen für die Elementar-BU-Versicherung<br />

(<strong>R+V</strong> EMBUB 2008)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

Für die <strong>R+V</strong> Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (<strong>R+V</strong> MFBU 2008) gelten in<br />

Erweiterung von § 2 Nr. 1 der <strong>R+V</strong> Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-<br />

Versicherungsbedingungen (<strong>R+V</strong> FBUB 2008) als Sachschäden an einer dem Betrieb dienenden<br />

Sache auch Schäden durch:<br />

a) Überschwemmung des Versicherungsortes (§ 2),<br />

b) Erdbeben (§ 3),<br />

c) Erdsenkung (§ 4),<br />

d) Erdrutsch (§ 5),<br />

e) Schneedruck (§ 6),<br />

f) Lawinen (§ 7).<br />

§ 2 Überschwemmung des Versicherungsortes<br />

1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, auf dem<br />

das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden<br />

(Versicherungsgrundstück), durch:<br />

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,<br />

b) Witterungsniederschläge.<br />

2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:<br />

a) Sturmflut,<br />

b) Rückstau.<br />

§ 3 Erdbeben<br />

1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische<br />

Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.<br />

2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes<br />

Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />

anderen Sachen angerichtet hat oder<br />

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein<br />

Erdbeben entstanden sein kann.<br />

§ 4 Erdsenkung<br />

Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />

§ 5 Erdrutsch<br />

Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.<br />

§ 6 Schneedruck<br />

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.<br />

§ 7 Lawinen<br />

Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.<br />

§ 8 Nicht versicherte Sachen<br />

Nicht versichert sind Betriebsunterbrechungsschäden, wenn Sachschäden an Gebäuden, die<br />

nicht bezugsfertig sind, und an in diesen Gebäuden befindlichen Sachen eintreten.<br />

§ 9 Selbstbehalt<br />

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich<br />

Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt<br />

gekürzt.<br />

KFA0110 Seite 223 von 489


<strong>R+V</strong> EMBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

§ 10 Kündigung<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die<br />

Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der<br />

Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des<br />

laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.<br />

2. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag über die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.<br />

§ 11 Wartezeit<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß<br />

§§ 2 bis 7 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 8 der<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung <strong>R+V</strong> AStB 2008). Diese Regelung<br />

entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß §§ 2 bis 7 bereits über<br />

einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung<br />

durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.<br />

KFA0110 Seite 224 von 489


<strong>R+V</strong> POSBU <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

<strong>R+V</strong> Positionen-Erläuterung für die<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (<strong>R+V</strong> POSBU 2008)<br />

Position 1 - Betriebsgewinn und Kosten<br />

Der Betriebsgewinn ergibt sich aus dem Umsatz der im versicherten Betrieb hergestellten<br />

Erzeugnisse und gehandelten Waren sowie dem Gewinn aus Dienstleistungen.<br />

Zu den im versicherten Betrieb entstehenden Kosten zählen auch Gehälter, Löhne und<br />

Provisionen, soweit für sie nicht unter Positionen 2 bis 5 eine separate Versicherungssumme<br />

ausgewiesen ist.<br />

Zu Position 1 gehören auch freiwillige Aufwendungen zur Altersversorgung und Unterstützung von<br />

Betriebsangehörigen, Aufsichtsratbezüge, Schenkungen, Spenden und freiwilligen<br />

Wohlfahrtsleistungen, Tantiemen für Aufsichtsrat, Vorstand und Betriebsangehörige.<br />

Nicht versichert sind:<br />

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich<br />

nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für<br />

Energiefremdbezug handelt;<br />

b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle;<br />

c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

entgegenstehen und Paketporti;<br />

d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;<br />

e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;<br />

f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht<br />

zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.<br />

Position 2 - Gehälter; Position 3 - Löhne der Facharbeiter; Position 4 - Löhne der Nichtfacharbeiter<br />

Zu Positionen 2 - 4 gehören außer den Jahresbruttolöhnen die Arbeitgeberanteile zu den<br />

gesetzlichen Sozialabgaben, Berufsgenossenschaftsbeiträge, freiwillige soziale Leistungen,<br />

Beiträge zur Familienausgleichskasse, Zulagen für Akkord-, Überstundenarbeit und<br />

Feiertagsschichten, Leistungsprämien sowie vertraglich vereinbarte oder aus einem anderen<br />

Rechtsgrund regelmäßig gewährte Bezüge, wie Gratifikationen, Urlaubsgelder und<br />

Sachleistungen.<br />

Sind bei den Positionen 3 und 4 unterschiedliche Haftzeiten vereinbart, ist festzulegen, nach<br />

welchen Merkmalen Facharbeiter bzw. Nichtfacharbeiter der jeweiligen Position zugeordnet<br />

wurden (z. B. nach Beschäftigungsstelle, Beschäftigungsart, Bruttowochenlohn oder Tarifgruppe).<br />

Position 5 - Provisionen und sonstige Bezüge der vertraglichen Vertreter<br />

Zu diesen Provisionen und sonstigen Bezügen gehören neben Baraufwendungen auch<br />

Sachleistungen.<br />

Es können auch nur bestimmte Provisionen und sonstige Bezüge versichert werden, z. B.:<br />

a) Provisionen und sonstige Bezüge vertraglicher Vertreter, deren <strong>Gesamt</strong>bezüge einen<br />

bestimmten zu vereinbarenden Betrag jährlich übersteigen;<br />

b) vertraglich garantierte Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter.<br />

Diese sind gesondert zu deklarieren.<br />

KFA0110 Seite 225 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 1<br />

Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Klauseln zur Sachversicherung 3<br />

Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart - 3<br />

1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope 3<br />

1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz 3<br />

1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung 3<br />

1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung 3<br />

1394 a08 Sachverständigenkosten 3<br />

1699 a08 Unverzügliche Aufräumung 3<br />

1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 3<br />

1901 08 Abschlagszahlung 4<br />

1994 a08 Prämie und Prämienanpassung 4<br />

2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden 4<br />

2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 5<br />

2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 5<br />

8853 c02 Versicherter Mietverlust 5<br />

Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag besonders vereinbart - 6<br />

1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung 6<br />

1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung 6<br />

1294 a08 Fremdes Eigentum 6<br />

1404 a08 Abhängige Außenversicherung 6<br />

1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in<br />

Biogasanlagen 7<br />

1703 87 Vorsorgeversicherungssumme 7<br />

1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze 7<br />

2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 7<br />

2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 8<br />

2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung<br />

von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden 8<br />

3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen 8<br />

3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen 8<br />

3108 08 Unbemannte Flugkörper 8<br />

3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus 9<br />

3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung 9<br />

3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und den<br />

Landhandel 9<br />

3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden 9<br />

3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen 9<br />

3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe 9<br />

3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben 9<br />

3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 9<br />

3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel 9<br />

3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche 9<br />

3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben 10<br />

3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften 10<br />

3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches 10<br />

3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung 10<br />

3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 10<br />

3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall 10<br />

3996 a91 Gebäude im Rohbau 10<br />

3997 a87 Regressverzicht 10<br />

KFA0110 Seite 226 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 2<br />

4289 a08 Vandalismus 11<br />

4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 11<br />

5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung 11<br />

5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen 11<br />

5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 11<br />

6101 a08 Schäden durch Hagel 11<br />

6196 a08 Umgestürzte Bäume 11<br />

6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen 11<br />

6797 a08 Abweichender Selbstbehalt 11<br />

6798 a08 Selbstbehalt 11<br />

50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland 11<br />

Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung 12<br />

Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten immer vereinbart - 12<br />

8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen 12<br />

8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 12<br />

8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel) 12<br />

Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur, soweit im Antrag<br />

besonders vereinbart - 13<br />

3997 a87 Regressverzicht 13<br />

6101 a08 Schäden durch Hagel 13<br />

8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung 13<br />

8698 a94 Verlängerung 13<br />

50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland 13<br />

KFA0110 Seite 227 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 3<br />

Klauseln zur Sach-/Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

Klauseln zur Sachversicherung<br />

Standardklauseln zur Sachversicherung - gelten immer vereinbart -<br />

1101 96 Schäden durch radioaktive Isotope<br />

In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen eingeschlossen, die als Folge<br />

eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem<br />

Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope<br />

entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für<br />

radioaktive Isotope von Kernreaktoren.<br />

Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge<br />

eines Versicherungsfalles nach Absatz 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist<br />

und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.<br />

1198 a87 Ausschluss vom Versicherungsschutz<br />

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Sachen,<br />

- für die anderweitig Spezialversicherungen bestehen, deren Versicherungsumfang auch die<br />

durch diesen Vertrag versicherte Gefahr erfasst,<br />

- für die ein anderer als der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.<br />

1303 87 Erweiterte Bewegungs- und Schutzkostenversicherung<br />

Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstellung oder<br />

Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe<br />

Gefahr versichert sind.<br />

1393 a97Mehrkosten infolge Preissteigerung<br />

1. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Versicherungssumme der vom Sachschaden<br />

betroffenen Position zu den hierfür geltenden Bestimmungen auch die notwendigen<br />

Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.<br />

2. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht<br />

unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch<br />

bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.<br />

Mehrkosten infolge von Kapitalmangel werden nicht ersetzt.<br />

1394 a08 Sachverständigenkosten<br />

Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 25.000 EUR, so ersetzt der<br />

Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze die nach den dem Vertrag<br />

zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden<br />

Kosten des Sachverständigenverfahrens.<br />

1699 a08 Unverzügliche Aufräumung<br />

Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von 7.000 EUR ist es dem<br />

Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Betriebsstörungen gestattet, unverzüglich mit den<br />

Aufräumungs- und Reparaturarbeiten zu beginnen. Die Anzeigepflicht gegenüber dem<br />

Versicherer nach § 13 <strong>R+V</strong> AVB 2008 wird hiervon nicht berührt.<br />

1702bb08 Erweiteter Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung<br />

1. § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde<br />

liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der<br />

Schaden den vereinbarten Prozentsatz des <strong>Gesamt</strong>betrages der Versicherungssummen<br />

nicht überschreitet und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt.<br />

2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart<br />

ist, und nicht für die Außenversicherung.<br />

3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart<br />

ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des <strong>Gesamt</strong>betrages der<br />

Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.<br />

Der vereinbarte Betrag gemäß Nr. 1 beträgt 100.000 EUR.<br />

Der vereinbarte Prozentsatz gemäß Nr. 1 beträgt 2 Prozent.<br />

KFA0110 Seite 228 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 4<br />

1901 08 Abschlagszahlung<br />

Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages,<br />

der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 Absatz 2 VVG und von<br />

den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon drei<br />

Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalles erfolgt.<br />

1994 a08 Prämie und Prämienanpassung<br />

1. Prämienberechnung<br />

Die Tarifprämie ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen<br />

Prämiensatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für<br />

besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der<br />

Prämiensatz oder es werden feste Prämienzuschläge erhoben.<br />

2. Anpassung der Prämie an die Schaden- und Kostenentwicklung<br />

a) Der jeweilige Prämiensatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten<br />

Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung,<br />

des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete<br />

Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die<br />

nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische<br />

Erkenntnisse des <strong>Gesamt</strong>verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)<br />

berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu<br />

diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.<br />

b) Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Prämiensatz für bestehende Verträge mindestens<br />

alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.<br />

Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der landwirtschaftlichen<br />

Gebäude- und Inhaltsversicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die<br />

Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer<br />

ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige<br />

Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer<br />

berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik<br />

und -mathematik zu beachten.<br />

Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.<br />

Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Prämienänderungen gelten mit<br />

Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.<br />

Die Prämie nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher<br />

sein als die Prämien nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit<br />

entsprechenden Angaben für die Prämienermittlung, Deckungsumfang und<br />

Versicherungsbedingungen.<br />

Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, die<br />

Versicherungsprämie mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf<br />

die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.<br />

Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.<br />

3. Wirksamkeit<br />

Prämienerhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem<br />

Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten<br />

Versicherungsperiode mitgeteilt.<br />

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach<br />

Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung -<br />

frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung - kündigen oder<br />

wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.<br />

Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Prämienerhöhung ebenfalls<br />

informiert.<br />

2301 87 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden<br />

1. Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die Kosten des<br />

Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden<br />

einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den<br />

Umständen nach für geboten halten durfte.<br />

2. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer<br />

durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.<br />

KFA0110 Seite 229 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 5<br />

2396 a97 Kosten für die Dekontamination von Erdreich<br />

1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen ersetzt der<br />

Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auch die infolge eines<br />

Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund<br />

behördlicher Anordnungen entstehen um<br />

a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder<br />

auszutauschen;<br />

b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort<br />

abzulagern oder zu vernichten;<br />

c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

wiederherzustellen.<br />

2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen<br />

a) eine Kontamination betreffen, die nachweislich durch den Versicherungsfall entstanden ist<br />

und von versicherten Sachen ausgelöst wurde und<br />

b) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem<br />

Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit<br />

Kenntniserhalt gemeldet wurden.<br />

3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so<br />

werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden<br />

Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und<br />

wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.<br />

4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger<br />

Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten<br />

Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.<br />

5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen<br />

Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.<br />

6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde<br />

liegenden Allgemeinen Bedingungen.<br />

2401 g98 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke<br />

1. Als Versicherungsort gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere<br />

Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je<br />

Grundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.<br />

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen ein Verzeichnis dieser<br />

Grundstücke einzureichen.<br />

Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über<br />

Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen anzuwenden.<br />

3. Die Prämie ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden<br />

Betriebsgrundstücken.<br />

8853 c02 Versicherter Mietverlust<br />

1. Mietverlust ist für die im Versicherungsschein genannten Gefahren und Gebäude<br />

mitversichert. Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines Versicherungsfalles<br />

a) Mieter von Räumen gesetzlich berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise<br />

zu verweigern;<br />

b) Nutzungsausfall entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Räume zu Wohnzwecken<br />

selbst benutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die Räume unbenutzbar<br />

geworden sind und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht<br />

zumutbar ist.<br />

2. Der Berechnung ist zugrunde zulegen,<br />

a) für Mietverlust der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende Mietbetrag zuzüglich der<br />

auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten, soweit diese fortlaufen;<br />

b) für Nutzungsausfall der ortsübliche Mietbetrag zuzüglich der fortlaufenden Betriebskosten,<br />

soweit sie auf einen Mieter umlagefähig wären.<br />

c) bei anteiliger Minderung wird nur die Differenz zwischen dem herabgesetzten und dem<br />

vertraglich vereinbarten Mietzins inkl. Betriebskosten ersetzt.<br />

3. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet<br />

oder genutzt waren, wird Mietverlust ab dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem nachweislich eine<br />

Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der<br />

Wiederherstellungszeit liegt.<br />

KFA0110 Seite 230 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 6<br />

4. Mietausfall oder Nutzungsausfall gemäß Nr. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem<br />

die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des<br />

Versicherungsfalles. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die<br />

Wiederherstellung oder den Wiederbezug nicht schuldhaft verzögert hat.<br />

5. Eine Unterversicherung (§ 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) wird in gleicher<br />

Weise auf die Entschädigung des Mietverlustes angewendet.<br />

Weitere Klauseln zur Sachversicherung - gelten nur, soweit im Antrag<br />

besonders vereinbart -<br />

1202 87 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung<br />

Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

ist fremdes Eigentum nur mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen<br />

gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum<br />

Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und soweit dieser gegenüber dem<br />

Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist.<br />

1287 a07 Fremdes Eigentum - weisungsgemäße Versicherung<br />

In Ergänzung der zugrundeliegenden Bedingungen zum Teil E 4.2.2 ist fremdes Eigentum bis<br />

100.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten<br />

Sachen nach Teil E 4.2.1a) gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung<br />

oder Verwahrung oder zum Verkauf oder zu sonstigen Zwecken in Obhut gegeben wurde, und<br />

soweit dieser gegenüber dem Eigentümer nachweislich zum Abschluss der Versicherung<br />

verpflichtet ist.<br />

1294 a08 Fremdes Eigentum<br />

Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

gilt:<br />

Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden <strong>R+V</strong> LZB 2008 gilt fremdes Eigentum<br />

gemäß § 2 Nr. 4 <strong>R+V</strong> AFB 2008 mitversichert.<br />

1404 a08 Abhängige Außenversicherung<br />

1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten<br />

besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des<br />

Versicherungsorts versichert.<br />

2. In der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudegebundenheit gemäß § 1 <strong>R+V</strong> AERB<br />

2008 unberührt.<br />

3. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von § 4 Nr. 2 <strong>R+V</strong> AStB<br />

2008 nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.<br />

4. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung<br />

nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der<br />

Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden<br />

Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß<br />

§ 16 Nr. 1 <strong>R+V</strong> AFB 2008, <strong>R+V</strong> AERB 2008, <strong>R+V</strong> AWB 2008, <strong>R+V</strong> AStB 2008 nur deshalb<br />

noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die<br />

Entschädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht<br />

geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent<br />

unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 Absatz 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz,<br />

mindestens jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung<br />

leisten.<br />

6. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die<br />

Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 11 Nr. 3 <strong>R+V</strong> AFB 2008,<br />

<strong>R+V</strong> AERB 2008 bzw. § 11 Nr. 4 <strong>R+V</strong> AWB 2008, <strong>R+V</strong> AStB 2008 (Unterversicherung) auch<br />

für diese besondere Versicherungssumme.<br />

7. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung<br />

vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten<br />

Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.<br />

8. Nr. 6 und Nr. 7 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige<br />

Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.<br />

In Ergänzung von Nr. 4 besteht der Versicherungsschutz innerhalb Europas.<br />

KFA0110 Seite 231 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 7<br />

1688 a08 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in<br />

Biogasanlagen<br />

Die Verwendung anderer Substrate als<br />

- Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne<br />

Einstreu)<br />

- Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in<br />

landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die<br />

keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage<br />

erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und<br />

- Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien<br />

stellt eine Gefahrerhöhung nach § 6 <strong>R+V</strong> AFB 2008 dar und ist dem Versicherer unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der<br />

§§ 23 bis 27 und 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder<br />

auch leistungsfrei sein.<br />

1703 87 Vorsorgeversicherungssumme<br />

1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen,<br />

für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die<br />

Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens nicht ausreicht.<br />

2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte<br />

der einzelnen Positionen die Versicherungssumme übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />

darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.<br />

1793 a08 Wiederherstellungsklausel für Mähdrescher und Dreschsätze<br />

Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer zunächst Anspruch auf zwei Drittel des Betrages,<br />

der bei der Anwendung des § 11 der <strong>R+V</strong> AFB 2008 als Entschädigung zu zahlen wäre.<br />

Der hiernach zu zahlende Betrag erhöht sich um die Hälfte, wenn die versicherten Sachen<br />

wiederhergestellt sind. Den Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung erwirbt der<br />

Versicherungsnehmer nur insoweit, als sie zusammen mit dem nach dem ersten Absatz zu<br />

zahlenden Betrag den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt.<br />

Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfalle,<br />

oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich, dass er nicht<br />

wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei dem im ersten Absatz bestimmten Anspruch<br />

des Versicherungsnehmers.<br />

2302 a87 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte)<br />

1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten<br />

infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.<br />

2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich<br />

entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden<br />

betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit<br />

Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch<br />

entstehenden Mehrkosten nicht versichert.<br />

3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher<br />

Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen<br />

Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.<br />

4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund<br />

behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden<br />

die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an<br />

bisheriger Stelle entstanden wären.<br />

5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die<br />

Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht<br />

ersetzt.<br />

Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-Versicherung<br />

nach Klausel 1301 vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die<br />

dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der<br />

vorgenannten Art verzögert. Ziffer 4 der Klausel 1301 wird insoweit abgeändert.<br />

6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des<br />

Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung<br />

nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.<br />

KFA0110 Seite 232 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 8<br />

7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten<br />

durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 2<br />

bis Nr. 6 ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.<br />

8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den<br />

vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der<br />

Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den<br />

Versicherer abzutreten.<br />

Ergänzende Vereinbarung:<br />

Der vereinbarte Selbstbehalt gemäß Nr. 8 beträgt 20 Prozent.<br />

2399 a99 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte<br />

1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken, Wänden,<br />

Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen),<br />

Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch<br />

entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter<br />

a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer<br />

Werkzeuge eingedrungen ist;<br />

b) versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.<br />

2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur<br />

versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Nr. 1 sind.<br />

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.<br />

4. Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer bestehenden speziellen Versicherung<br />

Entschädigung erlangt werden kann.<br />

2799 b08 Kein Abzug wegen Unterversicherung in der Feuer-, Leitungswasser- und<br />

Sturmversicherung von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden<br />

1. Der Versicherer nimmt abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den<br />

dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nrn. 3<br />

und 5 der <strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung 2008 keinen<br />

Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme 1914 nach den dem<br />

Versicherungsantrag beigefügten Wertermittlungsrichtlinien des Versicherers ermittelt wurde.<br />

2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibungen des Gebäudes und seiner Ausstattung<br />

nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme<br />

1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über<br />

Unterversicherung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen, nach §§ 2 und 4 der <strong>R+V</strong> Sonderbedingungen für die Gleitende<br />

Neuwertversicherung 2008, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

beruht.<br />

3. Nr. 1 gilt<br />

a) für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten<br />

nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;<br />

vom Zeitpunkt der Werterhöhung an ist die entsprechende Prämie zu entrichten;<br />

b) solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben<br />

Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.<br />

4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass<br />

diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.<br />

Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des<br />

laufenden Versicherungsjahres kündigen.<br />

3101 87 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />

Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren<br />

Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.<br />

3105 a87 Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen<br />

Fermentationsschäden an Ernteerzeugnissen sind bis zu den vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenzen mitversichert. Das gilt nicht für Silage.<br />

3108 08 Unbemannte Flugkörper<br />

Abweichend von § 1 Nr. 1d) <strong>R+V</strong> AFB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung auch für<br />

Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner<br />

Ladung.<br />

KFA0110 Seite 233 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 9<br />

3187 a02 Ausschluss von Schäden durch Terrorismus<br />

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender<br />

Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit<br />

Terrorakten als ausgeschlossen.<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />

politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder<br />

Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine<br />

Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.<br />

3196 a08 Geflügel- und Intensiv-Tierhaltung<br />

In einem landwirtschaftlichen Betrieb bildet die Aufnahme einer Geflügelhaltung von mehr als<br />

10.000 EUR Tierwertsumme eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 6 <strong>R+V</strong> AFB 2008.<br />

3197 b08 Schwelzersetzungsschäden in der Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe und<br />

den Landhandel<br />

1. Schwelzersetzungsschäden an mineralischem Dünger einschließlich Folgeschäden an<br />

sonstigen versicherten Sachen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch<br />

versichert, soweit sie nicht durch eine Gefahr gemäß § 1 Nr. 1 <strong>R+V</strong> AFB 2008 verursacht<br />

werden.<br />

2. Der gemäß Nr. 1 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich<br />

Aufwendungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird um den<br />

vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 20 Prozent.<br />

3199 c08 Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden<br />

1. Abweichend von § 1 Nr. 1b), Nr. 3 und Nr. 5e) <strong>R+V</strong> AFB 2008 ersetzt der Versicherer auch<br />

Überspannungsschäden durch Blitz.<br />

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.<br />

3201 08 Bargeld an Lohn- und Gehaltszahlungstagen<br />

Soweit Bargeld versichert ist, besteht innerhalb des Versicherungsortes für Löhne und Gehälter<br />

während der für die Bereitstellung und die Auszahlung erforderlichen Zeit Versicherungsschutz<br />

auch außerhalb der Behältnisse gemäß § 4 Nr. 3 <strong>R+V</strong> AFB 2008.<br />

3406 08 Versicherungsort für die Feuerversicherung landwirtschaftlicher Betriebe<br />

Abweichend von § 7, § 9 <strong>R+V</strong> LZB 2008 ist Versicherungsort die Bundesrepublik Deutschland.<br />

3502 a08 Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

Versicherungswert der Betriebseinrichtung in landwirtschaftlichen Betrieben ist abweichend von<br />

§ 10 Nr. 2 <strong>R+V</strong> LZB 2008 entweder der Neuwert gemäß § 5 Nr. 2a) <strong>R+V</strong> AFB 2008 oder unter den<br />

dort genannten Voraussetzungen der Zeitwert gemäß § 5 Nr. 2b) <strong>R+V</strong> AFB 2008 oder der<br />

gemeine Wert gemäß § 5 Nr. 2c) <strong>R+V</strong> AFB 2008.<br />

3605 b08 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften<br />

Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und<br />

Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende<br />

technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt<br />

beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen § 7 <strong>R+V</strong> AFB 2008, und wenn derartige Abweichungen<br />

gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 6 <strong>R+V</strong> AFB 2008.<br />

Abweichungen über die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer hinaus gelten nicht mehr als<br />

vorübergehend.<br />

Ergänzende Vereinbarung:<br />

Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage.<br />

3606 08 Gefahrerhöhung Versehensklausel<br />

1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der<br />

Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhung<br />

nach § 6 <strong>R+V</strong> AFB 2008 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die<br />

sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um<br />

etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen<br />

nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis<br />

halbjährlich prüfen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung<br />

des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf<br />

grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm<br />

rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie.<br />

3608 87 Verzicht auf Ersatzansprüche<br />

Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder<br />

Explosionsschäden verzichtet hat.<br />

KFA0110 Seite 234 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 10<br />

3609 90 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine<br />

Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist<br />

beseitigen zu lassen.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die<br />

Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind.<br />

3612 87 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />

Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die<br />

Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.<br />

3696 a87 Aufnahme des Lohndrusches<br />

Die Versicherung des oder der Mähdrescher hat nur Gültigkeit bei Verwendung der versicherten<br />

Maschinen zum eigenen Bedarf und gelegentlich, also nicht gewerbsmäßig, für fremde<br />

landwirtschaftliche Betriebe.<br />

Gewerbsmäßiger Lohndrusch wird nicht betrieben; ein diesbezügliches Gewerbe ist nicht<br />

angemeldet. Die eventuelle Aufnahme des gewerbsmäßigen Lohndrusches ist eine<br />

anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.<br />

3701 87 Summenausgleich in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung<br />

1. Für die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Positionen ist Summenausgleich<br />

vereinbart.<br />

2. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden<br />

Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf die<br />

anderen genannten Positionen aufgeteilt, bei denen Unterversicherung besteht und für die<br />

gleich hohe und niedrigere Prämiensätze vereinbart sind.<br />

3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die Versicherungswerte der<br />

einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />

darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.<br />

4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste<br />

Gefahr).<br />

5. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der<br />

Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.<br />

3801 87 Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feuer- oder zur<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben<br />

Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des<br />

Versicherungsnehmers jeweils für beide Versicherungen.<br />

3901 08 Kündigung nach einem Versicherungsfall<br />

Das Kündigungsrecht gemäß § 19 Nr. 2 <strong>R+V</strong> AFB 2008 gilt für jeden zwischen den Parteien<br />

bestehenden Feuerversicherungsvertrag oder<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungs-Vertrag.<br />

3996 a91 Gebäude im Rohbau<br />

Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem<br />

Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur<br />

bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zu dem in der Position genannten Datum versichert.<br />

Bei Versicherung von Leitungswasser- und/oder Sturm/Hagelschäden tritt der<br />

Versicherungsschutz mit dem Tag der bezugsfertigen Herstellung in Kraft. Ist das Gebäude<br />

bezugsfertig hergestellt, muss dies dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, damit ab<br />

diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz gewährt werden kann.<br />

3997 a87 Regressverzicht<br />

Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei<br />

übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den<br />

Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn<br />

hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das<br />

Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.<br />

Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren<br />

Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR<br />

bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten<br />

die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe<br />

durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.<br />

KFA0110 Seite 235 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 11<br />

4289 a08 Vandalismus<br />

Schäden durch Vandalismus gemäß § 1 Nr. 6 <strong>R+V</strong> AERB 2008 sind mitversichert.<br />

4695 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen<br />

Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen<br />

Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück.<br />

5105 08 Erweiterte Leitungswasserversicherung<br />

Abweichend von § 1 Nr. 2b) <strong>R+V</strong> AWB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus<br />

sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

5201 87 Erweiterte Versicherung von Rohrleitungen<br />

Soweit dieses vereinbart ist, sind Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Wasserzuleitungs- und<br />

Heizungsrohren mitversichert,<br />

1. die zwar auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung eines<br />

versicherten Gebäudes dienen;<br />

2. die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind, soweit der Versicherungsnehmer<br />

zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.<br />

5699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen<br />

Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen<br />

Zwecken genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück.<br />

6101 a08 Schäden durch Hagel<br />

1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden<br />

durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1<br />

Nr. 2 <strong>R+V</strong> AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.<br />

2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 <strong>R+V</strong> AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gemäß<br />

Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) <strong>R+V</strong> AStB 2008 für den<br />

Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.<br />

Ergänzende Vereinbarung:<br />

Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.<br />

6196 a08 Umgestürzte Bäume<br />

In Erweiterung von § 3 <strong>R+V</strong> AStB 2008 ersetzt der Versicherer auch Aufwendungen für das<br />

Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück.<br />

6699 a87 Versicherungsort für bewegliche Sachen<br />

Versicherungsort für bewegliche Sachen sind alle vom Versicherungsnehmer zu betrieblichen<br />

Zwecken genutzten Räume auf dem Versicherungsgrundstück.<br />

6797 a08 Abweichender Selbstbehalt<br />

Der gemäß § 12 Nr. 2 <strong>R+V</strong> AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt beträgt je Versicherungsort und<br />

Schaden<br />

6798 a08 Selbstbehalt<br />

Der gemäß § 12 Nr. 2 <strong>R+V</strong> AStB 2008 vereinbarte Selbstbehalt gilt je Versicherungsort und<br />

Schaden.<br />

50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland<br />

Rechtswahl: Gerichtsstand<br />

1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das<br />

Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem<br />

Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.<br />

2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des<br />

Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

befindet.<br />

Risiken im Ausland:<br />

Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den<br />

Ausschlussbestimmungen des Vertrages folgendes vereinbart:<br />

1. Generelle Ausschlüsse<br />

a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender<br />

Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im<br />

Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur<br />

Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,<br />

Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und<br />

dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder<br />

Überschwemmung.<br />

2. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrages gelten Ansprüche, die auf<br />

nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere<br />

KFA0110 Seite 236 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 12<br />

a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes<br />

Naturelles" in Frankreich ergeben würden,<br />

b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen<br />

Notstandes in Spanien führt: "Calamidad National"<br />

c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in<br />

Belgien und Italien ergeben würden<br />

d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der<br />

Schweiz vom 18.11.92 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden.<br />

3. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien<br />

gedeckt sind<br />

b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.<br />

Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die<br />

überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist.<br />

4. Ausschluss von politischen Gefahren<br />

a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,<br />

welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die<br />

"Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind<br />

b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im<br />

Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.<br />

Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer<br />

Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung<br />

der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung<br />

der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede<br />

Prämienberechnung zur Verfügung stellen.<br />

Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder<br />

steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der<br />

Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der<br />

Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem<br />

Versicherer evtl. nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.<br />

Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

Standardklauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

- gelten immer vereinbart -<br />

8302 08 Prüfung von elektrischen Anlagen<br />

Abweichend von § 5 <strong>R+V</strong> ZFBUB 2008 verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß<br />

§ 5 Nr. 1 <strong>R+V</strong> ZFBUB 2008 keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige<br />

Prüfung.<br />

8304 87 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften<br />

Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-,<br />

Umbau- und Reparaturarbeiten auf der Betriebsstelle gelten, soweit sie durch zwingende<br />

technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt<br />

beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen die Gesetzesvorschriften über Gefahrerhöhung.<br />

Abweichungen, die die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer überschreiten, gelten jedoch<br />

nicht mehr als vorübergehend. Die Vorschriften über Gefahrerhöhung haben vielmehr wieder<br />

uneingeschränkt Gültigkeit.<br />

Die vereinbarte Dauer für vorübergehende Abweichungen beträgt 90 Tage.<br />

8305 08 Gefahrerhöhung (Versehensklausel)<br />

1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der<br />

Gefahrenverhältnisse auf der Betriebsstelle verpflichten und Gefahrerhöhungen nach §§ 23<br />

bis 27 VVG unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der<br />

Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben haben. Um etwa<br />

versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen<br />

nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis<br />

halbjährlich prüfen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung<br />

des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf<br />

grober Fahrlässigkeit beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm<br />

rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an die etwa erforderliche höhere Prämie.<br />

KFA0110 Seite 237 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 13<br />

Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur,<br />

soweit im Antrag besonders vereinbart -<br />

3997 a87 Regressverzicht<br />

Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei<br />

übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den<br />

Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn<br />

hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das<br />

Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.<br />

Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren<br />

Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR<br />

bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten<br />

die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe<br />

durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.<br />

6101 a08 Schäden durch Hagel<br />

1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden<br />

durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1<br />

Nr. 2 <strong>R+V</strong> AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.<br />

2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 <strong>R+V</strong> AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gemäß<br />

Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) <strong>R+V</strong> AStB 2008 für den<br />

Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.<br />

Ergänzende Vereinbarung:<br />

Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.<br />

8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung<br />

1. Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 der <strong>R+V</strong> Allgemeinen<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen 2008 (<strong>R+V</strong> FBUB 2008) als<br />

Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den<br />

a) <strong>R+V</strong> Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> AERB 2008)<br />

b) <strong>R+V</strong> Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> AWB 2008)<br />

c) <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung 2008 (<strong>R+V</strong> AStB 2008)<br />

zu ersetzender Schaden.<br />

2. Der Deckungsumfang gemäß den in Nr. 1 genannten AVB kann für die<br />

Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden,<br />

deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich genehmigt ist.<br />

3. Die Erweiterung gemäß Nr. 1a), 1b) oder 1c) können selbständig gekündigt werden.<br />

8698 a94 Verlängerung<br />

Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens<br />

einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate<br />

vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.<br />

50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland<br />

Rechtswahl: Gerichtsstand<br />

1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das<br />

Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem<br />

Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.<br />

2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des<br />

Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

befindet.<br />

KFA0110 Seite 238 von 489


<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 14<br />

Risiken im Ausland<br />

Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den<br />

Ausschlussbestimmungen des Vertrages folgendes vereinbart:<br />

1. Generelle Ausschlüsse<br />

a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender<br />

Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im<br />

Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur<br />

Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,<br />

Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und<br />

dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder<br />

Überschwemmung.<br />

2. In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrages gelten Ansprüche, die auf<br />

nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere<br />

a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes<br />

Naturelles" in Frankreich ergeben würden,<br />

b) Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen<br />

Notstandes in Spanien führt: "Calamidad National",<br />

c) Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in<br />

Belgien und Italien ergeben würden,<br />

d) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der<br />

Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben<br />

würden.<br />

3. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

a) Sachschäden, die durch das "Consorcio de Compesacion de Seguros" in Spanien<br />

gedeckt sind,<br />

b) Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland.<br />

Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die<br />

überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen<br />

ist.<br />

4. Ausschluss von politischen Gefahren<br />

a) Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren,<br />

welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die<br />

"Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind<br />

b) Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im<br />

Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.<br />

Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer<br />

Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung<br />

der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der<br />

ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede<br />

Prämienberechnung zur Verfügung stellen.<br />

Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder<br />

steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der<br />

Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der<br />

Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem<br />

Versicherer eventuell nach zu entrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.<br />

KFA0110 Seite 239 von 489


<strong>R+V</strong> 2057 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in -<br />

landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (<strong>R+V</strong> 2057 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Sicherheitsvorschriften gemäß § 7 <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (<strong>R+V</strong> AFB<br />

2008) 2<br />

1 Pflichten des Versicherungsnehmers 2<br />

2 Betrieb von elektrischen Anlagen 2<br />

3 Verhalten bei Bränden 4<br />

Anhang - Literatur 4<br />

Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen 4<br />

Normen 4<br />

VdS-Publikationen 5<br />

1 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere: 5<br />

2 Elektrische Anlagen 5<br />

3 Landwirtschaftliche Betriebe 6<br />

4 Intensiv-Tierhaltung 6<br />

5 Klausel 3609 6<br />

KFA0110 Seite 240 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> 2057 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in -<br />

landwirtschaftlichen Betrieben - Intensiv-Tierhaltungen (<strong>R+V</strong> 2057 2008)<br />

Sicherheitsvorschriften gemäß § 7 <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung<br />

(<strong>R+V</strong> AFB 2008)<br />

Neben den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten<br />

Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben und<br />

Intensiv-Tierhaltungen (siehe Anhang 1 bis 4).<br />

Gemäß § 7 <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (<strong>R+V</strong> AFB 2008) kann, wenn<br />

Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein.<br />

Diese Regelung gilt auch für andere vertraglich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen<br />

(AVB) mit Feuerdeckung.<br />

1 Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

1.1 Der Versicherungsnehmer hat sowohl beim Neubau von Elektroanlagen als auch bei allen<br />

Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten eine Elektrofachkraft<br />

hinzuzuziehen. Die Ausführung der genannten Arbeiten ist der Elektrofachkraft mit der Auflage zu<br />

übertragen, dass sie gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften, die<br />

VDE-Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer und die Richtlinien VdS<br />

2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft einhält und dies schriftlich bestätigt (siehe auch<br />

Bestätigung in Anlehnung an VDE 0100 Teil 610 und Teil 630).<br />

1.2 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle im Betrieb tätigen Personen, die seine<br />

elektrischen Anlagen betreiben, die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, die<br />

VDE-Bestimmungen sowie die unter 2 aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer<br />

beachten.<br />

1.3 Alle im Betrieb tätigen Personen sind über das Verhalten bei Bränden zu unterweisen und in<br />

angemessenen Zeitabständen mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte vertraut zu machen.<br />

Auf VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern wird hingewiesen.<br />

1.4 Wird die Art oder Verwendung von Räumen geändert, muss eine Elektrofachkraft vorher<br />

unterrichtet werden, damit diese entscheiden kann, ob gegebenenfalls die elektrischen Anlagen<br />

den neuen Betriebsverhältnissen nach den hierfür gültigen gesetzlichen oder behördlichen<br />

Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften der<br />

Feuerversicherer anzupassen sind (siehe 2.2).<br />

1.5 Elektrische Anlagen und Geräte in landwirtschaftlichen Betrieben sind unter Berücksichtigung der<br />

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaften, hier VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, durch eine<br />

Elektrofachkraft in regelmäßigen Abständen (siehe Anhang 5) zu prüfen. Mängel sind<br />

unverzüglich durch Elektrofachkräfte zu beseitigen.<br />

2 Betrieb von elektrischen Anlagen<br />

Unter Betrieb wird die Benutzung sowie das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes<br />

einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen verstanden.<br />

2.1 Benutzung elektrischer Anlagen und Geräte<br />

1. Strom führende Sicherungseinsätze dürfen nur ausgewechselt werden, wenn dies gefahrlos<br />

möglich ist, z. B. Freischalten nach DIN VDE 0105. Sicherungen sind mit gleicher<br />

Bemessungsstärke (Angabe in Ampere (A) auf der Sicherung) in genügender Anzahl vorrätig<br />

zu halten. Das Verwenden geflickter oder überbrückter Sicherungen ist verboten.<br />

2. Lösen Schutzeinrichtungen wie FI-Schutzeinrichtungen, Leistungs- und Motor-Schutzschalter,<br />

wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen, die den Fehler<br />

behebt.<br />

3. Elektrische Geräte sind so zu benutzen, dass sie keinen Brand verursachen können; hierauf<br />

ist besonders bei Wärmegeräten aller Art zu achten. Auf VdS 2278 Elektrowärme wird<br />

hingewiesen. Bei Benutzung elektrischer Betriebsmittel, z. B. ortsveränderlicher Geräte,<br />

Leitungsverlängerungen/Leitungsroller und Mehrfachsteckdosenleisten, ist darauf zu achten,<br />

dass sie den jeweiligen örtlichen und betrieblichen Anforderungen genügen.<br />

4. Ortsveränderliche Geräte sind nach dem Gebrauch von der elektrischen Energiequelle, z. B.<br />

dem Netz, zu trennen, indem beispielsweise der Stecker gezogen wird.<br />

KFA0110 Seite 241 von 489


<strong>R+V</strong> 2057 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

5. Mit elektrischen Betriebsmitteln ist sorgfältig umzugehen. Insbesondere starke mechanische<br />

Beanspruchungen, z. B. Einklemmen, Stöße, Schläge, Überfahren mit Fahrzeugen und<br />

Geräten, können personengefährdende Situationen schaffen und Folgeschäden, z. B.<br />

Brände, verursachen. Übermäßiger Zug an beweglichen Leitungen kann die elektrischen<br />

Anschlüsse an Betriebsmitteln lockern oder lösen. An Leitungen dürfen auf keinen Fall<br />

Gegenstände aufgehängt oder befestigt werden. Dadurch entsteht sonst ebenfalls<br />

Brandgefahr und Personen werden stark gefährdet.<br />

6. Optische und akustische Signalgeber von Gefahrenmeldeanlagen dürfen nicht außer Betrieb<br />

gesetzt werden.<br />

7. Das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen mit Auftautransformatoren oder<br />

Schweißumformern ist wegen der damit verbundenen Brandgefahr verboten.<br />

8. Für längere Betriebspausen oder bei Betriebsstillstand sind die elektrischen Anlagen mit dem<br />

Hauptschalter von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen<br />

Wiedereinschalten zu sichern, beispielsweise mit Hilfe von abschließbaren Schaltern. Vor<br />

Wiederinbetriebsetzen nach längeren Stillstandszeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der<br />

elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen.<br />

9. Werden an elektrischen Anlagen ungewöhnliche Erscheinungen, beispielsweise Lichtbögen,<br />

Funken, Brandgeruch oder auffallende Geräusche, festgestellt, so sind die Anlagen mit dem<br />

Hauptschalter sofort von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen. Zur<br />

Beseitigung von Mängeln ist eine Elektrofachkraft hinzuzuziehen.<br />

10. Der vorgeschriebene Mindestabstand von Wärmestrahlgeräten zu Tieren oder brennbaren<br />

Stoffen muss stets eingehalten werden. Dieser Abstand ist von der Wärmeleistung des<br />

Gerätes abhängig und wird vom Hersteller auf dem Gerät angegeben. Er darf allseitig 50 cm<br />

nicht unterschreiten. Dunkelstrahler, d. h. Strahler mit hohen Oberflächentemperaturen,<br />

dürfen nur in Ställen mit Kurzstreu, Sand oder dergleichen eingesetzt werden. Zu beachten ist<br />

VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung.<br />

2.2 Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes<br />

1. Elektrische Anlagen sind entsprechend den gesetzlichen und behördlichen<br />

Sicherheitsvorschriften, den VDE-Bestimmungen sowie den Sicherheitsvorschriften der<br />

Feuerversicherer in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auftretende Mängel müssen<br />

unverzüglich durch Elektrofachkräfte beseitigt werden.<br />

2. Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes bedingt, dass bestehende Anlagen dann<br />

zwingend an die gültigen Sicherheitsvorschriften (gesetzliche und behördliche und die der<br />

Feuerversicherer) angepasst werden müssen, wenn sich aus dem bisherigen Zustand<br />

Gefahren für Personen und Sachen ergeben. Anzupassen ist auch, wenn diese<br />

Sicherheitsvorschriften es ausdrücklich fordern.<br />

3. Sicherheitseinrichtungen sowie die für die Sicherheit erforderlichen Schutz- und<br />

Überwachungseinrichtungen müssen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden; sie<br />

dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt oder geändert werden.<br />

4. Die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen zum Fehlerstromschutz (z. B.<br />

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schutzeinrichtungen)) ist durch Betätigen der<br />

Prüfeinrichtung mindestens einmal monatlich und außerdem nach jedem Gewitter zu<br />

kontrollieren. Besonders wichtig ist die Prüfung in Stromkreisen mit Kühlgeräten und solchen<br />

der Intensiv-Tierhaltung. Löst die Einrichtung zum Fehlerstromschutz beim Betätigen der<br />

Prüfeinrichtung nicht aus oder lösen Einrichtungen wie Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen,<br />

Leitungs-, Motor-Schutzschalter wiederholt aus, so ist unverzüglich eine Elektrofachkraft<br />

hinzuzuziehen, die den Fehler behebt.<br />

5. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln und beweglichen Leitungen ist besonders auf den<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu achten; sie sind vor dem Benutzen auf erkennbare Schäden<br />

zu besichtigen (siehe auch 2.1.5).<br />

6. Elektrische Betriebsmittel, z. B. Leuchten, Wärmegeräte, Motoren, sind in angemessenen<br />

Zeitabständen zu reinigen und von Erntegut freizuhalten. Damit wird verhindert, dass z. B. bei<br />

Motoren die Oberflächenkühlung beeinträchtigt wird oder sich Heu und Stroh um die<br />

Antriebswelle wickeln. Vor Beginn der Reinigung sind die Betriebsmittel und ihre Zuleitungen<br />

von der elektrischen Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen und gegen unbeabsichtigtes<br />

Wiedereinschalten zu sichern.<br />

KFA0110 Seite 242 von 489


<strong>R+V</strong> 2057 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

7. Glühlampen nehmen so hohe Temperaturen an, dass sie unter Umständen brennbare Stoffe<br />

in Brand setzen können. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn in Leuchten<br />

Glühlampen zu hoher Leistung eingesetzt werden oder die Wärmeabstrahlung dadurch<br />

verhindert wird, dass die Leuchten z. B. mit Erntegut abgedeckt sind. Bei Leuchten mit<br />

Entladungslampen (z. B. Leuchtstofflampen) können die Vorschaltgeräte im anomalen<br />

Betrieb (beispielsweise Lampen flackern oder Elektroden glühen) bzw. im Fehlerfall<br />

brandgefährliche Temperaturen annehmen. Defekte Leuchten sind sofort abzuschalten. In<br />

den meisten Fällen kann der sichere Betrieb dadurch wieder hergestellt werden, indem die<br />

Lampe oder der Starter ausgewechselt werden.<br />

3 Verhalten bei Bränden<br />

3.1 Für das Bekämpfen von Bränden wird auf DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich von<br />

elektrischen Anlagen verwiesen. Es sind geeignete Löschgeräte bereitzuhalten und<br />

Betriebsangehörige in ihrer Bedienung zu unterrichten.<br />

3.2 Zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen sind Feuerlöscher (siehe auch VdS 2001<br />

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern) oder Feuerlöscheinrichtungen an<br />

geeigneter Stelle bereitzuhalten, die der Art und Größe der Anlage (DIN VDE 0132) angepasst<br />

sind.<br />

3.3 Feuerlöscher, Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zustand<br />

zu erhalten und in den vorgesehenen Zeitabständen prüfen zu lassen. An Feuerlöschern ist ein<br />

Prüfvermerk mit Datum anzubringen.<br />

3.4 Bei Ausbruch eines Brandes sind die gefährdeten Teile der elektrischen Anlagen von der<br />

Energiequelle, z. B. dem Netz, zu trennen, indem unverzüglich der Hauptschalter betätigt wird.<br />

Dies gilt allerdings nur für elektrische Anlagen, die nicht für die Brandbekämpfung unter Spannung<br />

gehalten werden müssen, soweit durch die Abschaltung keine anderen Gefahren entstehen<br />

(DIN VDE 0132).<br />

1. Zur Erleichterung der Rettungsarbeiten in rauchgefüllten Räumen ist die Beleuchtung auch<br />

bei Tage einzuschalten.<br />

2. Die Motoren von Pumpen für Wasserversorgungsanlagen, für Wasserlöschanlagen<br />

(Sprinkleranlagen) oder sonstige Löscheinrichtungen sind in Betrieb zu halten.<br />

3.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Möglichkeit vor Löschwasser zu schützen.<br />

3.6 Der Eingriff in elektrische Anlagen durch ungeschulte Personen ist nicht statthaft. Das Trennen hat<br />

durch das Betriebspersonal ordnungsgemäß mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu<br />

erfolgen. Leitungen, Kabel oder Freileitungen dürfen nicht ohne zwingenden Grund gewaltsam<br />

unterbrochen werden; Erden und Kurzschließen ist verboten.<br />

3.7 Wenn die Löscharbeiten beendet sind, hat eine Elektrofachkraft zu entscheiden, ob und in<br />

welchem Umfang die elektrischen Anlagen wieder in Betrieb genommen werden dürfen.<br />

Anhang - Literatur<br />

Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien, Regeln und Empfehlungen<br />

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der Landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaften - VSG 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Postfach 410356,<br />

34114 Kassel<br />

Internet: www.LSV.de/verbaende<br />

Normen<br />

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V<br />

- Teil 610: Prüfungen - Erstprüfungen<br />

- Teil 630: Nachweise, Berichte<br />

EN 50110/VDE 0105<br />

- Teil 100: Betrieb von elektrischen Anlagen<br />

- Teil 15: übergehend in Teil 115<br />

DIN VDE 0132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen<br />

VDE-Verlag GmbH, Berlin - Offenbach, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin<br />

Internet: www.vde-verlag.de<br />

KFA0110 Seite 243 von 489


<strong>R+V</strong> 2057 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

VdS-Publikationen<br />

VdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern<br />

VdS 2067 Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft - Richtlinien zur Schadenverhütung<br />

VdS 2073 Elektrowärmegeräte und -heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung<br />

- Richtlinien zur Schadenverhütung<br />

VdS 2278 Elektrowärme-Merkblatt zur Schadenverhütung<br />

VdS Schadenverhütung Verlag, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln<br />

Internet: www.vds.de<br />

1 Gesetzliche und behördliche Bestimmungen sind insbesondere:<br />

- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG):<br />

§ 49 Anforderungen an Energieanlagen<br />

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit<br />

gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik zu beachten.<br />

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei<br />

Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von<br />

1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik<br />

Informationstechnik e.V.,<br />

2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches<br />

e.V.<br />

eingehalten worden sind.<br />

(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder<br />

Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die<br />

gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach<br />

Absatz 1 an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf<br />

Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die<br />

Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.<br />

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann, soweit Anlagen zur<br />

Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen<br />

mit Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit von<br />

Energieanlagen erlassen.<br />

- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden<br />

(AVBEltV)<br />

- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)<br />

- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />

und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes<br />

(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)<br />

- Arbeitsschutzbestimmungen (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)<br />

- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV)<br />

- Normenreihe DIN VDE 0100, Errichten von Starkstromanlagen bis 1000 V<br />

- Normenreihe DIN EN 50 110/VDE 0105, Betrieb von elektrischen Anlagen<br />

- DIN VDE 0165, Errichten von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen<br />

- DIN VDE 0701, Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte<br />

2 Elektrische Anlagen<br />

Elektrische Anlagen sind Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Übertragung,<br />

Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Dies schließt Energiequellen ein<br />

wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie.<br />

KFA0110 Seite 244 von 489


<strong>R+V</strong> 2057 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

3 Landwirtschaftliche Betriebe<br />

Als landwirtschaftliche Betriebsstätten gelten Räume, Orte oder Bereiche, in denen Nutztiere<br />

gehalten, Futter- und Düngemittel, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gelagert, aufbereitet und<br />

weiterverarbeitet werden. Hierzu gehören auch Wohngebäude, die mit landwirtschaftlichen<br />

Betriebsstätten durch metallene Bauteile (z. B. Konstruktionen, Rohrleitungen) verbunden sind.<br />

4 Intensiv-Tierhaltung<br />

Als Intensivtierhaltung gilt die Aufzucht und Haltung von Tieren, wenn diese Nutztiere (z. B.<br />

Geflügel oder Schweine) in geschlossenen Räumen oder Gebäuden gehalten werden und die<br />

Versorgung der Tiere mit Luft, Licht und Futtermitteln durch technische Einrichtungen erfolgt.<br />

5 Klausel 3609<br />

In diesem Zusammenhang wird auf die Klausel 3609 Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen<br />

Betrieben hingewiesen. Sie kann im Rahmen eines Versicherungsvertrages vereinbart werden<br />

und lautet wie folgt:<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine<br />

Elektrofachkraft prüfen und Mängel innerhalb einer von dieser Fachkraft bestimmten Frist<br />

beseitigen zu lassen.<br />

2. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen, dass die<br />

Prüfung durchgeführt ist und die Mängel beseitigt sind.<br />

KFA0110 Seite 245 von 489


<strong>R+V</strong> 2242 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft (<strong>R+V</strong> 2242 2008)<br />

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn<br />

gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft verletzt werden.<br />

Als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften gelten auch alle von Bau- und<br />

Ordnungsbehörden, von sonstigen staatlichen Stellen sowie von den Berufsgenossenschaften<br />

geforderten Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Sie werden durch die<br />

nachfolgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften im Sinne der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen ergänzt.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen<br />

Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu<br />

verlangen.<br />

1 Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken<br />

Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken dürfen in ihrem Feuerwiderstandswert nicht<br />

verändert werden, z. B. durch<br />

- teilweises Abtragen,<br />

- Einbau brennbarer Bauteile oder<br />

- Schwächung der Wände oder Decken, z. B. Durchbrüche.<br />

Öffnungen in Brandwänden sind entsprechend der Landesbauordnung (LBO) mit<br />

selbstschließenden, feuerbeständigen Türen oder Klappen zu schützen.<br />

Das Offenhalten von Feuerschutztüren durch Holzkeile, Festbinden usw. ist nicht erlaubt.<br />

Durchbrüche für Installationen (Elektro, Gas, Wasser, Heizung) sind in Wandstärke mit nicht<br />

brennbaren Baustoffen zu verschließen.<br />

2 Feuerlöscheinrichtungen<br />

Außer den behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern, z. B. für Heizungsanlagen oder<br />

Mähdrescher, ist mindestens ein weiterer Feuerlöscher in den Betriebsgebäuden erforderlich.<br />

Die Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen<br />

gewartet und geprüft werden. Nach einem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu<br />

füllen.<br />

3 Auftauarbeiten<br />

Auftauarbeiten sind nur unter ständiger Aufsicht vorzunehmen.<br />

Bei Auftauarbeiten mit Hilfe von Strahlern sind die vom Hersteller vorgeschriebenen<br />

Mindestabstände zu brennbaren Materialien und Gegenständen einzuhalten.<br />

Unzulässig sind Auftauarbeiten mit Hilfe von<br />

- offenem Feuer, Lötlampen oder Schweißbrennern sowie<br />

- elektrischem Strom aus Schweiß-, Auftautransformatoren oder Gleichrichtern.<br />

4 Elektrische Anlagen und Geräte<br />

Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu<br />

betreiben. Als solche gelten die ,,Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik<br />

Informationstechnik e.V. (VDE)". Elektrische Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet<br />

oder geändert werden.<br />

Es dürfen nur elektrische Geräte eingesetzt werden, die für den vorgesehenen<br />

Verwendungszweck geeignet sind. Sie müssen sowohl den zu erwartenden elektrischen<br />

Beanspruchungen als auch den äußeren Einflüssen am Verwendungsort genügen und den<br />

VDE-Bestimmungen entsprechen.<br />

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<strong>R+V</strong> 2242 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

5 Ernteerzeugnisse<br />

Getrocknetes Erntegut muss ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes<br />

Messgerät auf Selbstentzündung hin überprüft werden (bei einer Temperatur von über 60 Grad C<br />

im Lagergut ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen).<br />

Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen in Diemen, Schobern oder Großballenlagern (offene<br />

Lagerung) ist mindestens ein Abstand von<br />

- 50 m zu Gebäuden mit brennbaren Umfassungswänden oder weicher Bedachung und<br />

- 25 m zu sonstigen Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen<br />

einzuhalten.<br />

Die Lagerung unter Vordächern ist unzulässig.<br />

6 Feuerstätten, Heizeinrichtungen, Trocknungsanlagen<br />

Feuerstätten einschließlich der Rauch- und Abgasrohre, Heiz- und Wärmegeräte sowie<br />

Trocknungsanlagen müssen in einem Abstand von mindestens 2 m von brennbaren Materialien<br />

und Gegenständen freigehalten werden. Hiervon ausgenommen sind Heizeinrichtungen, bei<br />

denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120 Grad C nicht übersteigt.<br />

Bei Trocknungsanlagen muss bei Ausfall des Gebläses und bei übermäßiger Erwärmung der<br />

durchstreifenden Luft die Wärmezufuhr selbsttätig unterbrochen werden. Für die<br />

Temperaturüberwachung sind ein Regel- und ein Sicherheitsthermostat erforderlich.<br />

Behelfsmäßige Feuerstätten sind unzulässig.<br />

Benzin, Petroleum, Spiritus oder ähnliche leicht entflammbare Flüssigkeiten dürfen nicht als<br />

Feuerungsmaterial verwendet werden.<br />

Heiße Asche oder Schlacke muss<br />

- in nicht brennbaren doppelwandigen Blechbehältern mit selbstschließendem Deckel oder<br />

- in feuerbeständig abgetrennten Räumen oder<br />

- im Freien mit sicherem Abstand zu Gebäuden, brennbaren Materialien und Gegenständen,<br />

z. B. Heu, Stroh und Holz gelagert werden.<br />

7 Wärmestrahler zur Tieraufzucht<br />

Wärmestrahlgeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung müssen, soweit nach den Herstellerangaben<br />

keine größeren Abstände erforderlich sind, mit mindestens 0,5 m Abstand zu brennbaren Stoffen<br />

und zu den Tieren angebracht werden.<br />

8 Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen<br />

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, z. B. Traktoren, Mehrzweckfahrzeuge, Mähdrescher,<br />

selbstfahrende Erntemaschinen dürfen, soweit es die Landesbauordnung zulässt, in anderen<br />

Räumen als Garagen eingestellt werden.<br />

Der Abstand zu leicht entzündlichen Stoffen muss mindestens 2 m betragen.<br />

Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt eingesetzt werden, müssen<br />

nach der Saison die Batterien ausgebaut oder abgeklemmt werden.<br />

Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoffe oder Öl nicht auslaufen.<br />

9 Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten<br />

Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden,<br />

die mit diesen Arbeiten vertraut sind.<br />

Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so sind<br />

Maßnahmen zu treffen, die eine Brandentstehung oder Brandausbreitung verhindern, z. B.:<br />

- Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von mindestens 10 m<br />

- Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können<br />

- Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten<br />

- Mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten.<br />

10 Rauchen, offenes Licht und Feuer<br />

Rauchen, Umgang mit offenem Licht und Feuer ist in landwirtschaftlichen Betriebsräumen und in<br />

deren Nähe verboten. Das gilt auch für Schober, Diemen, Großballenlager, Feld- und<br />

Reihenscheunen.<br />

In Räumen mit Publikumsverkehr ist durch entsprechende Schilder auf dieses Verbot<br />

hinzuweisen.<br />

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AVB EVT Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die<br />

landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008<br />

der <strong>VTV</strong>)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Ertragsschaden, Versicherungsort, Haftzeit 2<br />

§ 3 Deckungsbeitrag 2<br />

§ 4 Allgemeine Ausschlüsse 3<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3<br />

§ 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall 3<br />

§ 7 Versicherungssumme, Unterversicherung 4<br />

§ 8 Umfang der Entschädigung 4<br />

§ 9 Buchführungspflicht 4<br />

§ 10 Beitrag 4<br />

§ 11 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit 5<br />

§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 5<br />

§ 13 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung 6<br />

§ 14 Sachverständigenverfahren 6<br />

§ 15 Umfang der Feststellung der Sachverständigen 7<br />

§ 16 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 7<br />

§ 17 Zahlung der Entschädigung 8<br />

§ 18 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens 8<br />

§ 19 Gerichtsstände 8<br />

§ 20 Weitere Kosten 8<br />

§ 21 Bedingungsanpassungsklausel 8<br />

§ 22 Tarifanpassungsklausel 9<br />

§ 23 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 9<br />

§ 24 Repräsentanten 9<br />

§ 25 Schlussbestimmung 9<br />

KFA0110 Seite 248 von 489<br />

Seite


AVB EVT Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Allgemeine Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die<br />

landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008<br />

der <strong>VTV</strong>)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.<br />

2. Landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die Tierzucht und/oder tierische<br />

Veredelungswirtschaft betreiben, können - soweit nichts anderes vereinbart ist - versichert werden<br />

gegen den Ertragsschaden (§ 2 Nr. 1) infolge von<br />

a) Tierverlusten und/oder Verminderung der tierischen Produktionsleistung wegen<br />

- Unfalls im Tierbestand<br />

- anzeigepflichtiger Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen<br />

- anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten<br />

- Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand<br />

- Diebstahls im Tierbestand<br />

b) Wertminderung der tierischen Erzeugnisse wegen<br />

- Unfalls im Tierbestand<br />

- anzeigepflichtiger Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen<br />

- anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten<br />

- Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand<br />

c) Unterbrechung des Produktionsverfahrens, Lieferverboten und Verkaufsbeschränkungen<br />

wegen<br />

- Unfalls im Tierbestand<br />

- anzeigepflichtiger Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen<br />

- anderer als den vorgenannten, übertragbaren Tierkrankheiten<br />

- Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe im<br />

Rahmen der nachstehenden Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung: Verordnung<br />

über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengen-<br />

Verordnung SHmV), Verordnung über Höchstmengen an Pflanzenschutz- und sonstigen<br />

Mitteln sowie anderen Schädlingsbekämpfungsmitteln in/oder auf Lebensmitteln und<br />

Tabakerzeugnissen (Pflanzenschutzmittel-Höchstmengen- Verordnung PHmV),<br />

Aflatoxin-Verordnung<br />

- Aberkennung eines definierten Gesundheitsstatus für den Tierbestand<br />

- Diebstahls im Tierbestand<br />

3. Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Schäden und Gefahren beschränkt werden.<br />

4. Soweit Versicherung gemäß Nr. 3 für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen ist, sind<br />

die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.<br />

5. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet.<br />

Schäden durch Überschwemmung und Sturm werden nur entschädigt, soweit dies besonders<br />

vereinbart ist.<br />

§ 2 Ertragsschaden, Versicherungsort, Haftzeit<br />

1. Ertragsschaden ist die Verminderung des Deckungsbeitrages gemäß § 3 Nr. 1 unter<br />

Berücksichtigung der fortlaufenden Kosten in dem versicherten Produktionsverfahren, sofern sich<br />

der Ertragsschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde als<br />

Betriebsstelle bezeichnet ist.<br />

2. Der Versicherer haftet für den Ertragsschaden, der, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb<br />

von 12 Monaten seit Eintritt des Schadenereignisses entsteht (Haftzeit).<br />

§ 3 Deckungsbeitrag<br />

1. Versichert ist die Verminderung des Deckungsbeitrages des versicherten Produktionsverfahrens.<br />

Der Deckungsbeitrag besteht in der Differenz zwischen den proportionalen marktfähigen<br />

Leistungen und den proportionalen Spezialkosten des versicherten Produktionsverfahrens. Eine<br />

Verminderung des Deckungsbeitrages des versicherten Produktionsverfahrens liegt vor bei einem<br />

Rückgang des Erlöses der produzierten marktfähigen Erzeugnisse und/oder einer Erhöhung der<br />

Kosten für die Produktion der marktfähigen Erzeugnisse.<br />

KFA0110 Seite 249 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

2. Nicht versichert sind:<br />

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich<br />

nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für<br />

Energiefremdbezug handelt;<br />

b) Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Ausfuhrzölle für Gewerbebetriebe und Betriebe, die<br />

nach §24, Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Regelbesteuerung optiert haben;<br />

c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

entgegenstehen und Paketporti;<br />

d) umsatzabhängige Gebühren, Beiträge und Versicherungsbeiträge;<br />

e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;<br />

f) Gewinne und Kosten, die mit dem Produktionsbetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise<br />

aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.<br />

§ 4 Allgemeine Ausschlüsse<br />

1. Versicherungsschutz besteht nicht<br />

a) für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits<br />

vorhanden waren;<br />

b) für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht<br />

sind.<br />

2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ertragsschaden erheblich vergrößert wird:<br />

a) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, soweit diese<br />

nicht durch versicherte Ereignisse gemäß § 1 verursacht sind;<br />

b) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

zerstörter, beschädigter, abhanden gekommener Sachen bzw. verletzter, verendeter oder<br />

getöteter Tiere nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm<br />

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und<br />

die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />

zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1<br />

stellt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei<br />

sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist<br />

des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />

Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch<br />

einen Dritten gestatten.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen<br />

gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,<br />

eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart<br />

oder die Haltungsweise der Tiere oder das versicherte Produktionsverfahren ändert.<br />

§ 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall<br />

1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall<br />

zu erfüllen hat, sind:<br />

a) die Einhaltung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes, der Ausführungsgesetze<br />

und -verordnungen oder Verwaltungsanordnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen<br />

ergingen;<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

b) die Verhinderung der Aufnahme von Tieren in den Bestand, soweit ihm Umstände bekannt<br />

sind oder sein müssen, die notwendig zu behördlichen Maßnahmen nach dem<br />

Tierseuchengesetz führen;<br />

c) Sicherheitsvorschriften, soweit diese vereinbart sind.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer<br />

nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder<br />

leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

§ 7 Versicherungssumme, Unterversicherung<br />

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme durch den vereinbarten<br />

Summenermittlungsbogen für alle versicherten Produktionsverfahren festgestellt.<br />

2. Sind die bei der Feststellung der Versicherungssumme im Summenermittlungsbogen festgelegten<br />

Werte im Schadensfall niedriger als die tatsächlich vom Versicherer festgestellten Werte, so wird<br />

nur der Teil des Schadens und der Schadenminderungskosten ersetzt, der sich zum ganzen<br />

Schaden verhält wie die Werte laut Summenermittlungsbogen zu den tatsächlich festgestellten<br />

Werten.<br />

§ 8 Umfang der Entschädigung<br />

1. Zu ersetzen ist der Ertragsschaden in dem versicherten Produktionsverfahren gemäß § 1 und § 2,<br />

soweit er den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt.<br />

2. Bei der Feststellung des Ertragsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang<br />

und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben<br />

würden, wenn der versicherte Schaden nicht eingetreten wäre.<br />

3. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen<br />

aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf<br />

die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet. Dies gilt auch,<br />

soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen<br />

Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten erhalten hätte, wenn er<br />

den Anspruch nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.<br />

4. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach<br />

Ablauf der Haftzeit als Folge des versicherten Schadens innerhalb der Haftzeit ergeben, sind in<br />

billiger Weise zu berücksichtigen.<br />

§ 9 Buchführungspflicht<br />

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Bücher zu führen.<br />

Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige<br />

Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe<br />

des §28 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.<br />

§ 10 Beitrag<br />

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder<br />

einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen<br />

Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.<br />

Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.<br />

2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.<br />

Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer<br />

berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.<br />

4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrages vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort<br />

fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.<br />

5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit<br />

die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis<br />

gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

6. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.<br />

7. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach<br />

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so<br />

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und<br />

80 VVG.<br />

§ 11 Dauer der Versicherung, Beginn und Ende der Haftung, Wartezeit<br />

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein<br />

Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder<br />

jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden.<br />

Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugehen.<br />

3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 10 Nr. 1 zahlt, frühestens<br />

jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn<br />

an.<br />

Die Wartezeit beträgt drei Monate für Ertragsschäden infolge behördlicher Maßnahmen nach dem<br />

Tierseuchengesetz, anderer im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten, der Aberkennung eines<br />

definierten Gesundheitsstatus sowie Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf<br />

Kontamination durch Schadstoffe. Derartige Ertragsschäden, deren Beginn innerhalb der<br />

Wartezeit liegt, sind auch nach Ablauf der Wartezeit grundsätzlich vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen. Für sonstige Ertragsschäden entfällt die Wartezeit.<br />

4. Treten Ertragsschäden infolge im Bestand übertragbarer Tierkrankheiten, der Aberkennung eines<br />

definierten Gesundheitsstatus sowie Beanstandungen bei amtlicher Untersuchung auf<br />

Kontamination durch Schadstoffe während der Wartezeit ein, kann der Versicherer den<br />

Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen.<br />

§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schaden gemäß § 1, der einen Ertragsschaden zur Folge<br />

haben könnte, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer<br />

a) Seuchen oder Seuchenverdacht;<br />

b) jede behördliche Maßnahme, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers auszulösen in<br />

der Lage ist;<br />

c) jede erhebliche Erkrankung im Tierbestand des versicherten Produktionsverfahrens;<br />

d) Unfälle, die eine Leistungsverpflichtung des Versicherers auszulösen in der Lage sind,<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

In dringenden Fällen sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen Anzeige nach § 23<br />

bedarf es dann nicht.<br />

3. Der Versicherungsnehmer hat den Ertragsschaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu<br />

mindern und dabei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen, soweit<br />

dem nicht behördliche Weisungen entgegenstehen. Er hat, wenn es die Umstände gestatten,<br />

Weisungen des Versicherers einzuholen.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

4. Bei und nach Eintritt des Ertragsschadens hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem<br />

Versicherer jede Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen, die zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede<br />

Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der<br />

Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,<br />

wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser<br />

die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.<br />

Ferner hat der Versicherungsnehmer<br />

a) Erkrankungen und Untersuchungsergebnisse sowie die behördlichen Maßnahmen<br />

nachzuweisen;<br />

b) dem Versicherer, dessen Repräsentanten und Sachverständigen jede Untersuchung über<br />

Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu<br />

gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen. Er hat<br />

zu diesem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie<br />

Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden<br />

Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen.<br />

5. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,<br />

so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.<br />

6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 5, so ist der Versicherer nach<br />

Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder<br />

leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 13 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung<br />

1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Minderung des<br />

Ertragsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit<br />

a) sie darauf ausgerichtet sind den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers zu<br />

verringern;<br />

b) der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, aber wegen<br />

ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In<br />

diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu<br />

verständigen.<br />

2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit<br />

a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;<br />

b) durch sie über das vom Ertragsschaden betroffene Produktionsverfahren hinaus Nutzen<br />

entsteht;<br />

c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, es sei denn,<br />

dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.<br />

3. Bei einer Unterversicherung (§ 7 Nr. 2) sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu<br />

ersetzen wie der Ertragsschaden.<br />

§ 14 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Schadenereignisses vereinbaren,<br />

dass die Höhe des Ertragsschadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das<br />

Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen<br />

des Entschädigungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der<br />

Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung<br />

gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des<br />

von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu<br />

benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der<br />

Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort<br />

zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge<br />

hinzuweisen.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

b) Beide Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen<br />

dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag<br />

einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />

c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner<br />

keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen<br />

in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines<br />

Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

3. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.<br />

Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der<br />

Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

4. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht<br />

nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.<br />

6. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

nicht berührt.<br />

§ 15 Umfang der Feststellung der Sachverständigen<br />

1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt<br />

eines Ertragsschadens nicht anders einigen, insbesondere Folgendes ergeben:<br />

a) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens für das laufende<br />

Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts des Schadenereignisses und für das<br />

vorausgegangene Geschäftsjahr;<br />

b) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens, aus der sich ergibt,<br />

wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses<br />

gestaltet hätte;<br />

c) eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktionsverfahrens, aus der sich ergibt,<br />

wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit infolge des Eintritts des<br />

Schadenereignisses gestaltet hat;<br />

d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers<br />

beeinflussen, bei Feststellung des Ertragsschadens berücksichtigt worden sind.<br />

2. Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne des § 3 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten<br />

gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.<br />

§ 16 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung<br />

1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,<br />

a) wenn der Versicherungsnehmer den Ertragsschaden vorsätzlich herbeigeführt hat;<br />

b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund<br />

oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der<br />

Entschädigung zu erklären.<br />

4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt<br />

der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des<br />

Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).<br />

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AVB EVT Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

§ 17 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur<br />

Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.<br />

2. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des Schadenereignisses und nach Ablauf jedes<br />

weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit<br />

des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen,<br />

dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die <strong>Gesamt</strong>leistung gezahlt wird.<br />

3. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />

Zinspflicht besteht:<br />

a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />

b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist.<br />

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

4. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 3a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in<br />

dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben:<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches<br />

oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den<br />

Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses<br />

Verfahrens.<br />

§ 18 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Ertragsschadens<br />

Nach dem Eintritt eines Ertragsschadens können Versicherer und Versicherungsnehmer jeden<br />

zwischen ihnen bestehenden Ertragsschadenversicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in<br />

Schriftform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der<br />

Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.<br />

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

§ 19 Gerichtsstände<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

§ 20 Weitere Kosten<br />

Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten<br />

Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für<br />

das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom<br />

Versicherungsschein, Bearbeitung von Rückläufen im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren<br />

wegen Beitragsrückständen.<br />

§ 21 Bedingungsanpassungsklausel<br />

1. Der Versicherer ist berechtigt,<br />

a) bei Änderungen von Gesetzen, insbesondere des Tierseuchengesetzes, auf denen die<br />

Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen;<br />

b) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen<br />

Rechtssprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

oder der Kartellbehörden;<br />

c) im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen und Klauseln sowie<br />

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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

d) zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung<br />

einzelne Bedingungen und Klauseln mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu<br />

ersetzen. Die neuen Bedingungen und Klauseln sollen der ersetzten rechtlich und wirtschaftlich<br />

weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der<br />

bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.<br />

2. Die geänderten Bedingungen und Klauseln werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt<br />

gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei Bekanntgabe<br />

besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem<br />

Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.<br />

3. Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen<br />

und Klauseln ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungs- bzw. Klauseltext<br />

gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das<br />

Verfahren nach Nr. 2 ist zu beachten.<br />

4. Vermindert sich aufgrund einer Anpassungsklausel der Umfang des Versicherungsschutzes, ohne<br />

dass der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird, gilt § 40 Absatz 2 VVG.<br />

§ 22 Tarifanpassungsklausel<br />

1. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssumme und dem jeweiligen<br />

Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus Grundbeitragssatz und<br />

Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Beitragssatz wird unter<br />

Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert.<br />

Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Verträge ist der Schadenbedarf einer<br />

ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und<br />

die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu<br />

berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich<br />

ist, und hat ein unabhängiger Treuhänder die der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken<br />

gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die<br />

Angemessenheit der Neukalkulation bestätigt, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten<br />

Versicherungsjahres für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht oder<br />

abgesenkt, um den der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher<br />

kalkulierten abweicht.<br />

Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine<br />

Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft.<br />

2. Für die sich aus Nr. 1 ergebenden Beitragserhöhungen gilt § 40 VVG.<br />

§ 23 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift<br />

Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten<br />

Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen<br />

sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle<br />

gerichtet werden.<br />

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

findet § 13 VVG Anwendung.<br />

§ 24 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 25 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung<br />

(AVB TLS 01/2008 der <strong>VTV</strong>)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Umfang der Versicherung 2<br />

A Tod (Verenden, Nottötung) 2<br />

B Diebstahl oder Raub 2<br />

C Zuchtuntauglichkeit 2<br />

D Seuchen oder Seuchenverdacht 3<br />

E Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht 3<br />

F Erkrankungen und Verletzungen des Euters 3<br />

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 3<br />

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 3<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3<br />

§ 6 Geltungsbereich 4<br />

§ 7 Versicherungssummen 4<br />

§ 8 Beitrag 4<br />

§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 5<br />

§ 10 Veräußerung versicherter Tiere, Ausscheiden nach Versicherungsfall 5<br />

§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt<br />

des Versicherungsfalles 6<br />

§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Sonderselbstbehalt 7<br />

§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 7<br />

§ 14 Zahlung der Entschädigung 8<br />

§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles 8<br />

§ 16 Gerichtsstände 8<br />

§ 17 Weitere Kosten 8<br />

§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 9<br />

§ 19 Repräsentanten 9<br />

§ 20 Schlussbestimmung 9<br />

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Seite


AVB TLS Vereinigte Tierversicherung<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung<br />

(AVB TLS 01/2008 der <strong>VTV</strong>)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.<br />

2. Tiere können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden gegen<br />

A Tod (Verenden, Nottötung),<br />

B Diebstahl oder Raub,<br />

C Zuchtuntauglichkeit,<br />

D Seuchen oder Seuchenverdacht,<br />

E Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,<br />

F Erkrankungen oder Verletzungen des Euters.<br />

3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2A bis 2F für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen<br />

ist, sind die für diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.<br />

§ 2 Umfang der Versicherung<br />

A Tod (Verenden, Nottötung)<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)<br />

a) infolge von Krankheit;<br />

b) infolge von Unfall;<br />

c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;<br />

d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalles;<br />

e) infolge von Operation;<br />

f) infolge von Kastration;<br />

g) während des Transportes, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;<br />

h) während eines Weideganges; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur<br />

mitversichert, wenn dies vereinbart ist.<br />

i) während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.<br />

2. Nottötung: Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand<br />

durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des<br />

Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.<br />

Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen,<br />

es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.<br />

Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe von<br />

§ 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.<br />

3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tod oder Tötung wegen Erkrankung an einer<br />

Seuche oder wegen Seuchenverdachts sowie Abschlachten in diebischer Absicht.<br />

4. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet, soweit<br />

der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.<br />

5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Krankheiten eine<br />

Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht<br />

vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.<br />

B Diebstahl oder Raub<br />

1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.<br />

2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.<br />

C Zuchtuntauglichkeit<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von<br />

a) Krankheit,<br />

b) Unfall,<br />

c) Trächtigkeit oder Geburt.<br />

2. Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit<br />

bei männlichen Tieren, Unfruchtbarkeit bei weiblichen Tieren.<br />

3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch<br />

a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,<br />

b) Alter,<br />

c) Bösartigkeit.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

D Seuchen oder Seuchenverdacht<br />

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Versicherung das Verenden infolge einer Seuche<br />

oder die Schlachtung oder andersartige Tötung wegen Erkrankung an einer Seuche oder wegen<br />

Seuchenverdachts.<br />

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die im Versicherungsschein aufgelisteten Seuchen<br />

versichert.<br />

Die Versicherung kann wahlweise auf einzelne Tierseuchen beschränkt werden.<br />

3. Versicherungsschutz besteht nur,<br />

a) wenn die Seuche gemäß den jeweils geltenden Bundes- oder Landesverordnungen<br />

behördlich festgestellt oder wenn die Schlachtung oder Tötung der Tiere wegen der Seuche<br />

oder wegen Seuchenverdachts behördlich veranlasst worden ist, und<br />

b) wenn der Tierbestand des Versicherungsnehmers vor Beginn der Seuchenversicherung<br />

seuchenfrei war und keinen tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen unterlag und<br />

wenn - soweit auf bestimmte Seuchen gezielt untersucht wurde - das Ergebnis der letzten<br />

amtlichen Untersuchung negativ bzw. unverdächtig war.<br />

E Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht<br />

1. Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn<br />

a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder<br />

b) das Jungtier innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.<br />

2. Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem jeweils vereinbarten Trächtigkeitsmonat.<br />

F Erkrankungen und Verletzungen des Euters<br />

1. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Tier nach der ersten Geburt oder während der<br />

Versicherungsdauer mindestens eine Woche aus gesundem Euter gemolken worden ist.<br />

2. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn mindestens ein Viertel des Euters dauernd ausfällt.<br />

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse<br />

Versicherungsschutz besteht nicht<br />

1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden<br />

waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;<br />

2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall oder während eines Luft- oder Seetransportes<br />

eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarungen eingeschlossen sind;<br />

3. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,<br />

Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.<br />

4. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche<br />

gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der Versicherer<br />

eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine Anwendung.<br />

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung<br />

1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches<br />

Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu<br />

versichernden Tiere beizubringen.<br />

3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des<br />

versicherten Tieres vorzunehmen.<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm<br />

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und<br />

die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />

zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1<br />

stellt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei<br />

sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist<br />

des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />

Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch<br />

einen Dritten gestatten.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen<br />

gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,<br />

eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart<br />

oder die Haltungsweise der Tiere ändert.<br />

§ 6 Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

§ 7 Versicherungssummen<br />

1. Bei Versicherung mit Einzelbeschreibung gilt:<br />

Die Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen.<br />

Liebhaberwerte bleiben außer Betracht.<br />

2. Bei Versicherung ohne Einzelbeschreibung gilt:<br />

Je Tiergruppe wird eine <strong>Gesamt</strong>versicherungssumme vereinbart. Hieraus wird mittels Teilung<br />

durch die Zahl der Tiere eine Höchstversicherungssumme errechnet, und zwar für jedes Tier in<br />

gleicher Höhe.<br />

3. Sind mehrere Arten von Schäden gemäß § 1 Nr. 2 versichert, so können für dasselbe Tier oder<br />

dieselbe Tiergruppe Versicherungssummen auch nebeneinander vereinbart werden.<br />

4. Bei Masttieren kann als Versicherungssumme auch das Produkt aus dem Gewicht des Tieres und<br />

dem Erzeugerpreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbart werden.<br />

5. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die vereinbarten Versicherungssummen<br />

durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch<br />

sind (§ 74 VVG).<br />

Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten<br />

Beitragssatz berechnet.<br />

§ 8 Beitrag<br />

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder<br />

einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen<br />

Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.<br />

Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.<br />

2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.<br />

Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer<br />

berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.<br />

4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrages vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort<br />

fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.<br />

5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit<br />

die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis<br />

gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

6. Die <strong>Gesamt</strong>versicherungssummen gem. § 7 Absatz 2 behalten die vereinbarte Höhe auch dann,<br />

wenn sich der Tierbestand durch Eintritt eines Versicherungsfalles verändert.<br />

Jedoch hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines entschädigungspflichtigen<br />

Versicherungsfalles für die Zeit bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode den auf den<br />

verbrauchten Teil der <strong>Gesamt</strong>versicherungssumme entfallenden Beitrag zeitanteilig<br />

nachzuentrichten.<br />

7. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach<br />

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so<br />

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und<br />

80 VVG.<br />

§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten<br />

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein<br />

Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder<br />

jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei<br />

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.<br />

3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt, frühestens<br />

jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom<br />

Versicherungsbeginn an.<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:<br />

a) für Skelettschäden, Knochenweiche, Tuberkulose und Leukose, Lungenwurm- und<br />

Leberegelbefall drei Monate,<br />

b) für Seuchen gemäß § 2 D vier Wochen.<br />

Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche. Die allgemeine Wartezeit<br />

entfällt für Tiere, die ohne Einzelbeschreibung versichert sind, sobald seit Abschluss des<br />

Versicherungsvertrages mindestens eine Woche verstrichen ist und soweit sich außerdem die<br />

Tiere vor Beginn der Haftung bereits mindestens eine Woche im Gewahrsam des<br />

Versicherungsnehmers befunden haben.<br />

Für Versicherungsfälle durch Unfall, durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch Diebstahl<br />

oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />

4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den<br />

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis<br />

innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf<br />

die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.<br />

6. Besteht Versicherungsschutz gemäß § 2 A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende<br />

der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer<br />

Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß § 2 A Nr. 1a)<br />

oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalles innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Ende der Haftungsdauer eintreten.<br />

7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann ein festes Endalter der versicherten Tiere<br />

vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

§ 10 Veräußerung versicherter Tiere, Ausscheiden nach Versicherungsfall<br />

1. Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des<br />

Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des<br />

Versicherungsnehmers ein.<br />

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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des<br />

Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als <strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon<br />

Kenntnis erlangt.<br />

Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen.<br />

Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform<br />

anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG<br />

leistungsfrei.<br />

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet durch Eintritt eines entschädigungspflichtigen<br />

Versicherungsfalles das betroffene Tier aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus, wenn es<br />

noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden gekommenes<br />

Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine gemäß § 2B<br />

gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.<br />

§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:<br />

a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen<br />

Tierarzt hinzuzuziehen;<br />

b) Unfälle;<br />

c) Tod;<br />

d) Seuchen oder Seuchenverdacht;<br />

e) Diebstahl oder Raub;<br />

f) Anzeichen für Zuchtuntauglichkeit.<br />

Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht<br />

auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In dringenden Fällen<br />

sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige (§ 18) bedarf es<br />

dann nicht.<br />

2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich<br />

einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu<br />

übersenden.<br />

3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für<br />

die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich sind Weisungen des<br />

Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise<br />

- gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu befolgen.<br />

4. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem<br />

Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede<br />

Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der<br />

Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,<br />

wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser<br />

die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.<br />

Insbesondere hat der Versicherungsnehmer<br />

a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung des<br />

Versicherers einzuholen;<br />

b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;<br />

c) den Nachweis über den Bestand an versicherungsfähigen Tieren im Zeitpunkt des Eintritts<br />

des Versicherungsfalles zu führen;<br />

d) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 4);<br />

e) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.<br />

5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß § 2B hat der Versicherungsnehmer<br />

unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in den<br />

Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über<br />

die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.<br />

6. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,<br />

so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.<br />

KFA0110 Seite 262 von 489


AVB TLS Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer nach<br />

Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder<br />

leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Sonderselbstbehalt<br />

1. Ist eine Versicherungssumme bei Versicherung mit Einzelbeschreibung vereinbart, so wird die<br />

Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet<br />

a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der<br />

zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat, wobei für Masttiere § 7 Nr. 4 gilt;<br />

b) aus der Versicherungssumme.<br />

Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent<br />

angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />

2. Sind Versicherungssummen bei Versicherung ohne Einzelbeschreibung vereinbart, so wird die<br />

Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet<br />

a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der<br />

zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat, wobei für Masttiere, soweit dies vereinbart ist,<br />

§ 7 Nr. 4 gilt;<br />

b) aus dem Teil der <strong>Gesamt</strong>versicherungssumme, der aufgrund der Zahl der<br />

versicherungsfähigen Tiere im Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf ein Tier der betroffenen<br />

Tiergruppe entfällt;<br />

c) aus der Höchstversicherungssumme für jedes Tier.<br />

Der niedrigere dieser Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent<br />

angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />

3. Ist ein Sonderselbstbehalt auf die <strong>Gesamt</strong>versicherungssumme oder auf die Stückzahl vereinbart,<br />

so ist der Versicherer nur entschädigungspflichtig, soweit für den vereinbarten Zeitraum die<br />

Summe der Beträge, die nach Nr. 2 zu zahlen wären, oder die Stückzahl der ersatzpflichtigen<br />

Tiere den Sonderselbstbehalt übersteigt. Der Versicherungsnehmer hat alle Versicherungsfälle,<br />

auch soweit sie wegen des Sonderselbstbehalts nicht entschädigungspflichtig sind, unverzüglich<br />

dem Versicherer anzuzeigen und nachzuweisen.<br />

4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Verwertungserlöse und Entschädigungen aus<br />

anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von<br />

Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten auf die Entschädigung aus dem<br />

vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er<br />

Entschädigungen beansprucht, bestmöglich zu verwerten und dem Versicherer den erzielten<br />

Erlös durch eine Verkaufsabrechnung nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis<br />

hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös<br />

unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den anzurechnenden Betrag in angemessener<br />

Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten<br />

Höhe nicht erzielbar war. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier<br />

dem Versicherer herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des<br />

Versicherungsnehmers verwertet.<br />

§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung<br />

1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei<br />

a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;<br />

b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund<br />

oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der<br />

Entschädigung zu erklären.<br />

KFA0110 Seite 263 von 489


AVB TLS Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt<br />

der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des<br />

Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).<br />

§ 14 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur<br />

Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach<br />

Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />

Zinspflicht besteht:<br />

a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />

b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist.<br />

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

3. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in<br />

dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches<br />

oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den<br />

Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses<br />

Verfahrens.<br />

§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der<br />

anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der<br />

Entschädigung zugegangen sein.<br />

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

§ 16 Gerichtsstände<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

§ 17 Weitere Kosten<br />

Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten<br />

Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für<br />

das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom<br />

Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren<br />

wegen Beitragsrückständen.<br />

KFA0110 Seite 264 von 489


AVB TLS Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift<br />

Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten<br />

Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen<br />

sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle<br />

gerichtet werden.<br />

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

findet § 13 VVG Anwendung.<br />

§ 19 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 20 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

KFA0110 Seite 265 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden<br />

und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der <strong>VTV</strong>)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

§ 2 Umfang der Versicherung 2<br />

A Tod (Verenden, Nottötung) 2<br />

B Diebstahl oder Raub 2<br />

C Zuchtuntauglichkeit 2<br />

D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht 3<br />

E Unbrauchbarkeit 3<br />

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 3<br />

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 3<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3<br />

§ 6 Geltungsbereich 4<br />

§ 7 Versicherungssummen 4<br />

§ 8 Beitrag 4<br />

§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 5<br />

§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall 5<br />

§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt<br />

des Versicherungsfalles 6<br />

§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung 7<br />

§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 7<br />

§ 14 Zahlung der Entschädigung 8<br />

§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles 8<br />

§ 16 Gerichtsstände 8<br />

§ 17 Weitere Kosten 8<br />

§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 8<br />

§ 19 Repräsentanten 9<br />

§ 20 Schlussbestimmung 9<br />

KFA0110 Seite 266 von 489<br />

Seite


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Allgemeine Bedingungen für die Tierlebenversicherung von Pferden<br />

und anderen Einhufern (AVB TLP 01/2008 der <strong>VTV</strong>)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.<br />

2. Pferde und andere Einhufer können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden<br />

gegen<br />

A Tod (Verenden, Nottötung),<br />

B Diebstahl oder Raub,<br />

C Zuchtuntauglichkeit,<br />

D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht,<br />

E Unbrauchbarkeit.<br />

3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2A bis 2E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen<br />

ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.<br />

§ 2 Umfang der Versicherung<br />

A Tod (Verenden, Nottötung)<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung den Tod (Verenden, Nottötung)<br />

a) infolge von Krankheit;<br />

b) infolge von Unfall. Ausgeschlossen ist Abschlachten in diebischer Absicht. Tod infolge<br />

unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies<br />

vereinbart ist;<br />

c) infolge von Trächtigkeit oder Geburt;<br />

d) infolge von Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalles;<br />

e) infolge von Operation;<br />

f) infolge von Kastration;<br />

g) während des Transportes, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;<br />

h) während eines Weidegangs; Tod infolge Trächtigkeit oder Geburt ist jedoch nur mitversichert,<br />

wenn dies vereinbart ist;<br />

i) während einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung.<br />

2. Nottötung: Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand<br />

durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des<br />

Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.<br />

Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen,<br />

es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.<br />

Erfolgt die Nottötung ohne Einwilligung des Versicherers, ist der Versicherer nach Maßgabe von<br />

§ 11 Nr. 7 zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.<br />

3. Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet, soweit<br />

der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.<br />

4. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder<br />

Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder<br />

Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht<br />

vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte.<br />

B Diebstahl oder Raub<br />

1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub.<br />

2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht.<br />

C Zuchtuntauglichkeit<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die Zuchtuntauglichkeit infolge von<br />

a) Krankheit,<br />

b) Unfall. Zuchtuntauglichkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter<br />

Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.<br />

c) Trächtigkeit oder Geburt.<br />

2. Zuchtuntauglichkeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit<br />

bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten.<br />

3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch<br />

a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,<br />

b) Alter,<br />

c) Bösartigkeit.<br />

KFA0110 Seite 267 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht<br />

1. Versichtungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn<br />

a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder<br />

b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss.<br />

2. Als Leibesfrucht gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat.<br />

E Unbrauchbarkeit<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung die dauernde Unbrauchbarkeit zum<br />

Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck infolge von<br />

a) Krankheit,<br />

b) Unfall. Unbrauchbarkeit infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter<br />

Sehnenverletzungen ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist.<br />

2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch<br />

a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen,<br />

b) Alter,<br />

c) Bösartigkeit,<br />

d) Koppen oder Weben,<br />

e) Stätigkeit,<br />

f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang.<br />

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse<br />

Versicherungsschutz besteht nicht<br />

1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden<br />

waren; einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;<br />

2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch<br />

besondere Vereinbarung eingeschlossen sind;<br />

3. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,<br />

Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.<br />

4. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das Gleiche<br />

gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit nicht der Versicherer<br />

eine Sonderbehandlung verlangt (§ 83 Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine Anwendung.<br />

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung<br />

1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches<br />

Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu<br />

versichernden Tiere beizubringen.<br />

3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des<br />

versicherten Tieres vorzunehmen.<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm<br />

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und<br />

die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />

zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1<br />

stellt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei<br />

sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist<br />

des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten bleibt unberührt.<br />

KFA0110 Seite 268 von 489


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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />

Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch<br />

einen Dritten gestatten.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen<br />

gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,<br />

eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart<br />

oder die Haltungsweise der Tiere ändert.<br />

§ 6 Geltungsbereich<br />

1. Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

§ 7 Versicherungssummen<br />

1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer<br />

Betracht.<br />

2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch<br />

einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind<br />

(§ 74 VVG).<br />

Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten<br />

Beitragssatz berechnet.<br />

3. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu<br />

vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere die Versicherungssumme zu Beginn eines<br />

jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn der<br />

Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus der<br />

herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz berechnet.<br />

4. Des Weiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart werden, dass ab einem<br />

fest zu vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere zu Beginn eines jeweils neuen<br />

Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz steigt. Der<br />

Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten<br />

Versicherungssumme berechnet.<br />

§ 8 Beitrag<br />

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder<br />

einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen<br />

Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.<br />

Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten, gilt die erste Rate als erster Beitrag.<br />

2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37 und 38 VVG.<br />

Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer<br />

berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.<br />

4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrages vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort<br />

fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.<br />

5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit<br />

die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis<br />

gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach<br />

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so<br />

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und<br />

80 VVG.<br />

KFA0110 Seite 269 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

§ 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten<br />

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein<br />

Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder<br />

jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei<br />

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.<br />

3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 8 Nr. 1 zahlt, frühestens<br />

jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom<br />

Versicherungsbeginn an.<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Wartezeiten:<br />

a) für ansteckende Blutarmut, Borna, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische<br />

Augenentzündung und Tuberkulose drei Monate;<br />

b) für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Ataxie (auch infolge Unfall),<br />

Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie Sehnenstelzfuß sechs Monate.<br />

Die Wartezeit für sonstige Versicherungsfälle beträgt eine Woche.<br />

Für Versicherungsfälle durch Unfall (ausgenommen Ataxie), durch Brand, Blitzschlag oder<br />

Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit, soweit nichts anderes vereinbart<br />

ist.<br />

4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den<br />

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (§ 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf<br />

die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen.<br />

6. Besteht Versicherungsschutz gemäß § 2A Nr. 1a) oder b) und ist das versicherte Tier vor Ende<br />

der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer<br />

Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß § 2A Nr. 1a)<br />

oder b) durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalles innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Ende der Haftungsdauer eintreten.<br />

7. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann ein festes Endalter der versicherten Tiere<br />

vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

§ 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall<br />

1. Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des<br />

Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des<br />

Versicherungsnehmers ein.<br />

Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des<br />

Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als <strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon<br />

Kenntnis erlangt.<br />

Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen.<br />

Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform<br />

anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG<br />

leistungsfrei.<br />

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines<br />

entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,<br />

wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden<br />

gekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine<br />

gemäß § 2B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen.<br />

KFA0110 Seite 270 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

§ 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen:<br />

a) jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen<br />

Tierarzt hinzuzuziehen;<br />

b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß § 2C oder E<br />

versicherten Verwendungszwecken;<br />

c) Unfälle;<br />

d) Tod;<br />

e) Seuchen oder Seuchenverdacht;<br />

f) Diebstahl oder Raub;<br />

g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.<br />

Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht<br />

auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In dringenden Fällen<br />

sollte die Anzeige telefonisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige (§ 18) bedarf es<br />

dann nicht.<br />

2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer auf seine Kosten unverzüglich<br />

einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu<br />

übersenden.<br />

3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für<br />

die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind Weisungen des<br />

Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise<br />

- gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu befolgen.<br />

4. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem<br />

Versicherer jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede<br />

Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der<br />

Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,<br />

wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser<br />

die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.<br />

Insbesondere hat der Versicherungsnehmer<br />

a) vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (§ 2A Nr. 2) oder Veräußerung die Einwilligung des<br />

Versicherers einzuholen;<br />

b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;<br />

c) den Verwertungserlös nachzuweisen (§ 12 Nr. 2);<br />

d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen.<br />

5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß § 2B hat der Versicherungsnehmer<br />

unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis<br />

über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat<br />

der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.<br />

6. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,<br />

so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.<br />

7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1a) bis f) und Nr. 2 bis 6, so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung<br />

berechtigt oder leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

8. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1g), so kann der Versicherer die<br />

Versicherungssumme durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist unwirksam,<br />

soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass der Wert des Tieres sich nicht vermindert hat. Der<br />

Versicherer kann dieses Recht nur innerhalb einer Frist von einem Monat ausüben. Die Frist<br />

beginnt, sobald dem Versicherer die verspätete Anzeige zugeht oder sobald der Versicherer auf<br />

andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat.<br />

KFA0110 Seite 271 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

§ 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung<br />

1. Die Entschädigung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet<br />

a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der<br />

zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat;<br />

b) aus der Versicherungssumme.<br />

Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent<br />

angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />

2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen<br />

aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf<br />

die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet.<br />

Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu<br />

verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung<br />

nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher<br />

Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den<br />

anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war.<br />

Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer<br />

herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet.<br />

Wünscht der Versicherungsnehmer den Verzicht auf die Verwertung und lässt das Tier nach<br />

Abschluss der Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein fiktiver Verwertungserlös<br />

in Höhe des marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in Abzug gebracht.<br />

Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als<br />

"Nicht-Schlachttier" klassifiziert ist, es sei denn die Deklaration als "Nicht-Schlachttier" erfolgte im<br />

Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalles.<br />

3. Unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen kann im Zuge der Entschädigung eine<br />

Überlassung des Tieres an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten vereinbart werden.<br />

Diese Überlassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass derjenige, der das Tier übernimmt, eine<br />

strafbewährte Erklärung unterzeichnet, nach der im Falle eines Schadens wegen dauernder<br />

Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren ein zukünftiger Turniereinsatz des Tieres, im Falle eines<br />

Schadens wegen dauernder Zuchtuntauglichkeit ein zukünftiger Zuchteinsatz sowie in allen Fällen<br />

eine weitere Veräußerung des Tieres - außer zur Verwertung - ausgeschlossen ist. Weiterhin wird<br />

ein Überlassungspreis von der Entschädigung in Abzug gebracht, der sich wie folgt ermittelt:<br />

a) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren sowie zur Zucht: 10 Prozent der<br />

Versicherungssumme (mindestens 500 EUR; maximal 2.500 EUR);<br />

b) Tiere dauernd unbrauchbar zum Reiten und Fahren, jedoch zuchttauglich: Marktwert als<br />

Zuchttier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme;<br />

c) Tiere dauernd zuchtuntauglich, jedoch als Reit- oder Zugtier einsetzbar: Marktwert als Reitoder<br />

Zugtier, mindestens 20 Prozent der Versicherungssumme.<br />

§ 13 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung<br />

1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei<br />

a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;<br />

b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund<br />

oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

3. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der<br />

Entschädigung zu erklären.<br />

4. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt<br />

der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des<br />

Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).<br />

KFA0110 Seite 272 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

§ 14 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur<br />

Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach<br />

Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />

Zinspflicht besteht:<br />

a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />

b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist.<br />

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

3. Bei der Berechnung der Fristen gem. Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in<br />

dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches<br />

oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den<br />

Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses<br />

Verfahrens.<br />

§ 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der<br />

anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der<br />

Entschädigung zugegangen sein.<br />

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

§ 16 Gerichtsstände<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21 und 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

§ 17 Weitere Kosten<br />

Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten<br />

Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für<br />

das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom<br />

Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren<br />

wegen Beitragsrückständen.<br />

§ 18 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift<br />

Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten<br />

Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen<br />

sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle<br />

gerichtet werden.<br />

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

findet § 13 VVG Anwendung.<br />

KFA0110 Seite 273 von 489


AVB TLP Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

§ 19 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 20 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

KFA0110 Seite 274 von 489


AVB OPK Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Dezember 2008 Seite 1<br />

Allgemeine Bedingungen für die Operationskosten Versicherung von<br />

Pferden und anderen Einhufern (AVB OPK 12/2008 der <strong>VTV</strong>)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

§ 1 Versicherte Gefahren/Kosten und Schäden 2<br />

§ 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen 2<br />

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse 2<br />

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 2<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3<br />

§ 6 Geltungsbereich 3<br />

§ 7 Beitrag 3<br />

§ 8 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 4<br />

§ 9 Veräußerung versicherter Tiere 4<br />

§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt<br />

des Versicherungsfalls 4<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 5<br />

§ 12 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 5<br />

§ 13 Zahlung der Entschädigung 5<br />

§ 14 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 6<br />

§ 15 Gerichtsstände 6<br />

§ 16 Weitere Kosten 6<br />

§ 17 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift 6<br />

§ 18 Repräsentanten 6<br />

§ 19 Schlussbestimmung 6<br />

KFA0110 Seite 275 von 489<br />

Seite


AVB OPK Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Dezember 2008 Seite 2<br />

Allgemeine Bedingungen für die Operationskosten Versicherung von<br />

Pferden und anderen Einhufern (AVB OPK 12/2008 der <strong>VTV</strong>)<br />

§ 1 Versicherte Gefahren/Kosten und Schäden<br />

1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Kosten.<br />

§ 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen<br />

1. Versicherungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn eine Veränderung des<br />

Gesundheitszustandes während der Vertragslaufzeit auftritt, die einen chirurgischen Eingriff unter<br />

Vollnarkose (Operation) erforderlich macht und diese Operation in einer Klinik durchgeführt wird.<br />

2. Der Versicherungsschutz umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Kostenbeteiligung bis<br />

zu den jeweils vereinbarten Höchstsummen an:<br />

a) Operationen von Magen-Darm-Koliken,<br />

b) Operationen mit Eröffnung der Brust- oder Bauchhöhle,<br />

c) Operationen zur Behandlung von Frakturen,<br />

d) Operationen zur Entfernung von Tumoren,<br />

e) Operationen zur Entfernung von Organen oder Organteilen,<br />

f) Zahn- und Kieferoperationen,<br />

g) Operationen von unfallbedingten und akuten Sehnen-, Bänder- und Muskelrissen, Wunden,<br />

h) alle sonstigen Operationen zur Behandlung von akuten und lebensbedrohlichen<br />

Verletzungen und Erkrankungen,<br />

i) Operationen zur Geburtshilfe.<br />

Der Haftungsumfang kann auf einzelne Positionen a) bis i) der vorstehenden Liste begrenzt<br />

werden. Als akute Verletzungen und Erkrankungen gelten solche, die nicht älter als 14 Tage sind.<br />

3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:<br />

a) Schönheitsoperationen,<br />

b) Gelenkoperationen zur Entfernung von Gelenkkörpern (Chips),<br />

c) Kastration und Sterilisation,<br />

d) Hufbeschlag,<br />

e) Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien,<br />

f) Kehlkopfpfeifer- und Kopperoperationen,<br />

g) Operationen zur Korrektur von Fehlstellungen.<br />

4. Nicht erstattet werden Aufwendungen für:<br />

a) Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes (§ 9 der Vorschriften der<br />

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT));<br />

b) Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter;<br />

c) Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, und Kennzeichnung versicherter<br />

Tiere.<br />

§ 3 Allgemeine Ausschlüsse<br />

Versicherungsschutz besteht nicht<br />

1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden<br />

waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;<br />

2. für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,<br />

Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.<br />

§ 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung<br />

1. Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

2. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein tierärztliches<br />

Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu<br />

versichernden Tiere beizubringen.<br />

3. Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung des<br />

versicherten Tieres vorzunehmen.<br />

KFA0110 Seite 276 von 489


AVB OPK Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Dezember 2008 Seite 3<br />

§ 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm<br />

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und<br />

die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />

zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1<br />

stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Satz 1 oder 2, so kann der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei<br />

sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist<br />

des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten, bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />

Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch<br />

einen Dritten gestatten.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen<br />

gelten die §§ 23 bis 27 und 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,<br />

eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart<br />

oder die Haltungsweise der Tiere ändert.<br />

§ 6 Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

§ 7 Beitrag<br />

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts -<br />

unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder<br />

einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten<br />

Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen<br />

Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.<br />

Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.<br />

2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 37, 38 VVG.<br />

Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer<br />

berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und der Nr. 2 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.<br />

4. Ist Ratenzahlung des Jahresbeitrags vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort<br />

fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.<br />

5. Der Versicherungsnehmer kann gegen Beitragsforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit<br />

die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis<br />

gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

6. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach<br />

Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so<br />

gebührt dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80<br />

VVG.<br />

KFA0110 Seite 277 von 489


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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Dezember 2008 Seite 4<br />

§ 8 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten<br />

1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein<br />

Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder<br />

jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />

Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei<br />

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.<br />

3. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 7 Nr. 1 zahlt, frühestens<br />

jedoch nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Die Wartezeiten rechnen vom<br />

Versicherungsbeginn an.<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Wartezeit von einem Monat.<br />

4. Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den<br />

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

5. Bei schwerwiegenden Erkrankungen während der Wartezeit, die eine Operation erforderlich<br />

werden lassen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach<br />

Eingang der Anzeige (§ 10 Nr. 2) mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

6. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann ein festes Endalter der versicherten Tiere<br />

vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

§ 9 Veräußerung versicherter Tiere<br />

Wird ein versichertes Tier vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des<br />

Eigentümerübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des<br />

Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die<br />

zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als<br />

<strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon<br />

Kenntnis erlangt.<br />

Der Versicherer und der Erwerber können nach Maßgabe des § 96 VVG das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen.<br />

Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform<br />

anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 97 VVG<br />

leistungsfrei.<br />

§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalls<br />

1. Der Versicherungsnehmer muss schwerwiegende Erkrankungen und Unfälle, die eine Operation<br />

erforderlich werden lassen können, dem Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />

2. Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem<br />

Versicherer jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, jede<br />

Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der<br />

Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,<br />

wenn deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.<br />

3. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes, aus<br />

der folgendes ersichtlich ist, unverzüglich nachzuweisen:<br />

a) das Datum der erbrachten Leistung,<br />

b) den Namen und die genaue Beschreibung des Tieres,<br />

c) die Diagnose,<br />

d) die berechnete Leistung unter Angabe der in der GOT dafür vorgesehenen Kennziffer,<br />

e) den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.<br />

KFA0110 Seite 278 von 489


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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Dezember 2008 Seite 5<br />

4. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für<br />

die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind Weisungen des<br />

Versicherers zur Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise -<br />

gegebenenfalls auch telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu befolgen.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser<br />

die Pflichten nach Nr. 1 bis 4 zu erfüllen.<br />

5. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,<br />

so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen.<br />

6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis 5, so ist der Versicherer nach<br />

Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder<br />

leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

§ 11 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt<br />

1. Je Versicherungsfall gemäß § 2 werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die entstandenen<br />

Entgelte gegen Vorlage der Rechnung bis zu der maximal vereinbarten Summe erstattet.<br />

Sämtliche Operationen, die auf demselben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen, gelten als ein<br />

Versicherungsfall.<br />

Im Versicherungsfall wird nur eine der Positionen § 2a) bis i) entschädigt. Kommen für eine<br />

Operation mehrere Positionen in Betracht, so wird diejenige mit der höchsten<br />

Entschädigungsgrenze herangezogen.<br />

2. Keine Leistungspflicht besteht für Liquidationen, die den Vorschriften der Gebührenordnung für<br />

Tierärzte (GOT) nicht entsprechen.<br />

§ 12 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung<br />

1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,<br />

a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;<br />

b) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund<br />

oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der<br />

Entschädigung zu erklären.<br />

3. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt<br />

der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des<br />

Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit (§ 15 VVG).<br />

§ 13 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur<br />

Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach<br />

Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />

Zinspflicht besteht:<br />

a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />

b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist.<br />

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

KFA0110 Seite 279 von 489


AVB OPK Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Dezember 2008 Seite 6<br />

3. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in<br />

dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,<br />

a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches<br />

oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den<br />

Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses<br />

Verfahrens.<br />

§ 14 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der<br />

anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der<br />

Entschädigung zugegangen sein.<br />

Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

§ 15 Gerichtsstände<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,<br />

17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.<br />

§ 16 Weitere Kosten<br />

Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verursachten<br />

Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für<br />

das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschriften vom<br />

Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren<br />

wegen Beitragsrückständen.<br />

§ 17 Schriftliche Form/Änderung der Anschrift<br />

Soweit jeweils nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle für den Versicherer bestimmten<br />

Vertragserklärungen und Anzeigen in Schriftform abzugeben. Vertragserklärungen und Anzeigen<br />

sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle<br />

gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer<br />

nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.<br />

§ 18 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten<br />

zurechnen lassen.<br />

§ 19 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

KFA0110 Seite 280 von 489


Anlage N1 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der<br />

Rinderproduktion<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Sicherheitsvorschriften gelten für milcherzeugende Betriebe mit mehr als 150 Milchkühen.<br />

2. Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten<br />

Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit, zusätzlich<br />

nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Versicherungsnehmer ist weiterhin<br />

verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern,<br />

bekannt zu geben und deren Einhaltung zu verlangen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung<br />

berechtigt oder leistungsfrei.<br />

3. Milchleistungsprüfung (MLP)<br />

Eine Milchleistungsprüfung mit Einzelauswertung der Anzahl somatischer Zellen je laktierender<br />

Milchkuh wird durchgeführt. Alle Dokumente über die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung<br />

werden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt.<br />

4. Technische Vorschriften<br />

4.1 Kontroll- und Wartungsplan der Melkanlage<br />

Der nachstehende Kontroll- und Wartungsplan ist einzuhalten. Hierzu benennt der<br />

Versicherungsnehmer einen Vertreter, der für die Einhaltung des Kontroll- und Wartungsplanes<br />

sowie für die ordnungsgemäße Dokumentation der durchgeführten Arbeiten verantwortlich ist.<br />

Zeitplan der Kontroll- und Wartungsmaßnahmen<br />

nach jedem Melken:<br />

Reinigen und Desinfizieren, alkalisch oder sauer, je nach Empfehlung der Molkerei. Nach der<br />

Reinigung mit Spülautomaten die Melkzeuge aus den Melkzeugaufnahmen nehmen und mit der<br />

Öffnung nach unten aufhängen.<br />

jeden Tag:<br />

Vor jedem Melken das Melkvakuum kontrollieren.<br />

jede Woche:<br />

Zitzengummi-Kragen und Sammelstück auf Sauberkeit prüfen; Sammelstück dabei öffnen.<br />

Lufteinlass am Sammelstück und Vakuumabsperrung kontrollieren. Regelventil säubern und<br />

Ölstand sowie Keilriemenspannungen an der Vakuumpumpe prüfen.<br />

jeden Monat:<br />

Zustandskontrolle (Sichtkontrolle)<br />

- Vakuumpumpe: Verschmutzung, Keilriemenspannung, Ölstand<br />

- Luftleitung: Verschmutzung, Entwässerung, Installation, Hähne<br />

- Milchabscheider: Verschmutzung, Rückschlagventil, Überlaufsicherung<br />

- Melkleitung: Verschmutzung, Rückstände innen<br />

- Melkzeuge: Verschmutzung, Zustand der Gummiteile, Lufteinlass<br />

- Reinigungsgeräte: Funktion, Temperatur, Dosierung<br />

- Melkanlage: Rückstände, Vakuum<br />

- Zitzengummis und Gummiteile: Ablagerungen, Alterung, poröse Oberflächen, Austausch<br />

Zitzengummis nach Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich<br />

jedes Halbjahr:<br />

Melkanlage zerlegen, Generalreinigung durchführen. Austauschen der Gummiteile und<br />

Dichtungen. <strong>Gesamt</strong>e Anlage fachgerecht überprüfen lassen.<br />

jedes Jahr:<br />

Mechanische Prüfung der Melkanlage nach DIN-ISO 5707/6690. Ergebnisse aufzeichnen und bei<br />

der Melkanlage aufbewahren.<br />

KFA0110 Seite 281 von 489


Anlage N1 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

4.2 Neuinstallation einer Melkanlage<br />

Bei der Neuinstallation einer Melkanlage handelt es sich um eine Gefahrerhöhung im Sinne des<br />

§ 5 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Ertragsschadenversicherung für die<br />

landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion (AVB EVT 01/2008 der <strong>VTV</strong>), zu der<br />

bedingungsgemäß eine Zustimmung des Versicherers erforderlich ist.<br />

Die Endabnahme einer neu installierten Melkanlage muss neben dem Hersteller durch einen<br />

unabhängigen Sachverständigen (z. B. Tiergesundheitsdienst, Landeskontrollverband,<br />

Melkberatungsdienst etc.) erfolgen.<br />

4.3 Änderungen des Aufstallungsverfahrens/Umbaumaßnahmen<br />

Änderungen des Aufstallungsverfahrens wie z. B. von Anbindehaltung in Laufstall- oder<br />

Tiefstreuhaltung sowie umfangreiche Umbauarbeiten des Tierhaltungsbereiches gelten als<br />

Gefahrerhöhung im Sinne des § 5 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

Ertragsschadenversicherung für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierproduktion<br />

(AVB EVT 01/2008 der <strong>VTV</strong>), zu denen bedingungsgemäß eine Zustimmung des Versicherers<br />

erfolgen muss.<br />

5. Milchgüte und Mindestmaßnahmen im Herdenmanagement<br />

Falls die Anzahl somatischer Zellen in der Sammelmilch im Monatsmittel den Wert von<br />

350.000 Zellen pro ml Milch übersteigt oder mehr als 20 Prozent der geprüften Milchkühe eines<br />

Bestandes Zellgehalte über 400.000 somatischen Zellen je ml Milch anhand der<br />

Zellzahlauswertungen aus der Milchleistungsprüfung aufweisen, sind mindestens die im<br />

nachfolgenden Katalog dargestellten Maßnahmen durchzuführen:<br />

1. Meldung an <strong>VTV</strong><br />

2. Klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere<br />

(Viertelgemelksprobe) des Kuhbestandes einschließlich Resistenzbestimmung der isolierten<br />

Erreger (Art der Erreger und deren Verbreitung in der Herde sind ein wichtiger Ansatzpunkt<br />

für die Therapie und Sanierung).<br />

3. Separierung von Kühen mit positivem Erregernachweis, soweit dies aufstallungs- und<br />

haltungsbedingt möglich und zumutbar ist.<br />

4. Behandlung von aus fachtierärztlicher Sicht therapiewürdigen Tieren. Die Behandlung erfolgt<br />

unverzüglich und gezielt nach den vorliegenden Ergebnissen der Resistenzbestimmungen.<br />

5. Selektion therapieunwürdiger Tiere. Als therapieunwürdig gelten:<br />

a) Kühe, die sicht- und tastbare, schwere, bleibende Gewebsveränderungen in einem oder<br />

mehreren Vierteln zeigen;<br />

b) Kühe, die tastbare und bleibende Gewebsveränderungen in einem oder mehreren<br />

Vierteln aufweisen und deren Zellgehalt sowie bakteriologischer Untersuchungsbefund<br />

trotz gezielter Therapie das Fortbestehen einer Infektion anzeigt;<br />

c) Kühe, die innerhalb einer Laktation mehrmals auf demselben Euterviertel an einer akuten<br />

Mastitis erkranken;<br />

d) Kühe, die nach Therapie subklinischer und klinischer Mastitiden in der Laktation und<br />

während des Trockenstehens nicht ausgeheilt werden konnten.<br />

6. Schriftliche Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Eutergesundheit.<br />

7. Weiterführende klinische, bakteriologische und zytologische Untersuchung aller Einzeltiere<br />

(Viertelgemelksprobe) mit Zellzahlgehalten über 400.000 Zellen/ml Milch.<br />

KFA0110 Seite 282 von 489


Anlage N2 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der<br />

Schweineproduktion<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Sicherheitsvorschriften gelten für schweinehaltende Betriebe ab einer Bestandsgröße von:<br />

- 800 Mast-, Flatdeck- oder Käfigplätzen<br />

- 200 Zuchtsauen.<br />

2. Pflichten des Versicherungsnehmers<br />

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten<br />

Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit zusätzlich<br />

nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Versicherungsnehmer ist weiterhin<br />

verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen Betriebsangehörigen, auch Pächtern oder Mietern,<br />

bekannt zu geben und deren Einhaltung zu verlangen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung<br />

berechtigt oder leistungsfrei.<br />

3. Allgemeines<br />

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Temperaturerhöhung und Gasbildung zu<br />

vermeiden (Kollaps oder Ersticken von Tieren). Auf DIN 18910 "Klima in geschlossenen<br />

Ställen" wird hingewiesen.<br />

4. Gefahrenmeldeanlagen<br />

In zwangsbelüfteten Stallungen ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und<br />

netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage (GMA) zu installieren, die Alarm gibt bei:<br />

a) Störungen der Lüftungsanlagen;<br />

b) Ausfall der Stromversorgung - auch nur eines Außenleiters (Phasenausfall) - , insbesondere<br />

wenn ein Stromkreis ausfällt, an dem Ventilatoren oder die automatische Stelleinrichtung von<br />

Lüftungsklappen/Jalousien angeschlossen sind;<br />

c) Durchschlagen der Feinsicherung des Regelgerätes;<br />

d) Unter- oder Überschreitung der auf den Minimum-Maximum-Thermostaten eingestellten<br />

Temperatur.<br />

Pro Stallabteil ist mindestens ein Minimum-Maximum-Thermostat zu installieren.<br />

Es ist eine GMA der Klasse 1 nach DIN VDE 0833 Teil 1 auszuwählen. Zur Meldung im<br />

Gefahrenfall sind akustische Signalgeber vorzusehen. Zusätzliche Licht-Signalgeber sind zu<br />

empfehlen. Die optischen und akustischen Signalgeber sind an solchen Stellen anzubringen, dass<br />

ihr Ansprechen mit Sicherheit gewährleistet ist und die Signale wahrgenommen werden.<br />

Signalgeber dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden.<br />

5. Ersatzstrom-Versorgung<br />

Für schweinehaltende Betriebe ab einer Bestandsgröße von 1.000 Mast-, Flatdeck- oder<br />

Käfigplätzen ist in zwangsbelüfteten Stallungen die ständige Funktionsfähigkeit der elektrischen<br />

Anlage durch ein eigenes Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss so<br />

bemessen sein, dass alle zum Betrieb der Tierhaltung lebenserhaltenden Einrichtungen versorgt<br />

werden können. Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei zu<br />

berücksichtigen. Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch<br />

umgeschaltet werden, wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters<br />

von EVU-Netzen sichergestellt sein muss. Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das<br />

Ersatzstrom-Aggregat keine eigene Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über<br />

die Zapfwelle eines Schleppers erfolgen.<br />

KFA0110 Seite 283 von 489


Anlage N2 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

6. Lüftungsanlagen<br />

Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene<br />

Stromkreise aufzuteilen; hiervon ausgenommen sind computergesteuerte Lüftungsanlagen, deren<br />

Ventilatoren über einen Stromkreis geregelt werden. An Stromkreisen mit Ventilatoren dürfen<br />

keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein. Die Stromkreise für Lüftungsanlagen sind<br />

durch mindestens einen selektiven und stoßstromfesten FI-Schutzschalter mit dem Kennzeichen<br />

[s] zu schützen. Betriebsmittel (Leuchten, Steckvorrichtungen), die nicht zur Lüftungsanlage<br />

gehören, sind mit ihren Stromkreisen anderen FI-Schutzschaltern zuzuordnen.<br />

7. Elektrische Anlagen<br />

Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu<br />

betreiben. Als solche gelten die "Bestimmungen des Verbandes deutscher<br />

Elektrotechniker" (VDE). Elektrische Anlagen dürfen nur von Fachkräften errichtet oder geändert<br />

werden. Die Schutzvorrichtungen, Hauptphasen und Unterverteilungen müssen für<br />

Spitzenbelastungen ausgelegt sein (Volllast aller angeschlossenen Stromverbraucher). In<br />

Drehstromnetzen sind die Schutzschalter der Ventilatormotoren in einem Vorraum, nicht im Innern<br />

der Stallungen mit den Tieren, zu installieren und in allen drei Phasen gleich starke Sicherungen<br />

zu verwenden.<br />

8. Heizungsanlage<br />

Die Tanks für Öl-Warmluftheizungen sind in einem gegen Kälte isolierten Raum aufzustellen,<br />

damit die Brenner nicht durch zu dickflüssiges Öl verstopfen. Wenn das aus zwingenden Gründen<br />

nicht möglich ist, sind dem Öl Zusätze in ausreichender Menge beizufügen, die das<br />

Dickflüssigwerden des Öls infolge Kälte verhindern.<br />

9. Überprüfung der Installationen<br />

In zwangsbelüfteten Stallungen ist vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres die elektrische<br />

Anlage durch ein anerkanntes Unternehmen zu überprüfen. Die Dokumentation der<br />

Prüfergebnisse und der Mängelbeseitigung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren und im<br />

Schadenfall auf Anforderung vorzulegen. Die GMA, das Ersatzstrom-Aggregat, die<br />

Heizungsanlage und die Minimum-Maximum-Thermostate sind in regelmäßigen Abständen zu<br />

warten und maximal im Abstand von 14 Tagen auf die Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die<br />

Unterlagen über die Wartung, eventuelle Reparaturen und den vorgenommenen Ölwechsel sind<br />

aufzubewahren und im Schadenfall auf Anforderung einzureichen.<br />

10. Zugang zu den Ställen<br />

Die Ställe sind so zu sichern, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang zu<br />

den Ställen haben.<br />

KFA0110 Seite 284 von 489


Anlage G1 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Sicherheitsvorschriften für die Ertragsschadenversicherung in der<br />

Geflügelproduktion<br />

1. Einleitung<br />

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, neben den gesetzlich oder behördlich angeordneten<br />

Sicherheitsvorschriften, vor Beginn der Versicherung und während der Vertragslaufzeit zusätzlich<br />

nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Versicherungsnehmer ist weiterhin<br />

verpflichtet, diese Sicherheitsvorschriften allen Betriebsangehörigen, auch Pächtern und Mietern,<br />

bekannt zu geben und deren Einhaltung zu verlangen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der<br />

Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung<br />

berechtigt oder leistungsfrei.<br />

2. Allgemeines<br />

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch Temperaturerhöhung und Gasbildung zu<br />

vermeiden (Kollaps oder Ersticken von Tieren). Auf DIN 18910 "Klima in geschlossenen Ställen"<br />

wird hingewiesen.<br />

3. Gefahrenmeldeanlagen<br />

Es ist eine funktionsfähige, stets betriebsbereite und netzunabhängige Gefahrenmeldeanlage<br />

(GMA) zu installieren, die Alarm gibt bei:<br />

a) Störungen der Lüftungsanlagen;<br />

b) Ausfall der Stromversorgung - auch nur eines Außenleiters (Phasenausfall) -, insbesondere<br />

wenn ein Stromkreis ausfällt, an dem Ventilatoren oder die automatische Stelleinrichtung von<br />

Lüftungsklappen/Jalousien angeschlossen sind;<br />

c) Durchschlagen der Feinsicherung des Regelgerätes;<br />

d) Unter- oder Überschreitung der auf den Minimum-Maximum-Thermostaten eingestellten<br />

Temperatur.<br />

Pro Stallabteil ist mindestens ein Minimum-Maximum-Thermostat zu installieren.<br />

Es ist eine GMA der Klasse 1 nach DIN VDE 0833 Teil I auszuwählen. Zur Meldung im<br />

Gefahrenfall sind akustische Signalgeber vorzusehen. Zusätzliche Licht-Signalgeber sind zu<br />

empfehlen. Die optischen und akustischen Signalgeber sind an solchen Stellen anzubringen, dass<br />

ihr Ansprechen mit Sicherheit gewährleistet ist und die Signale wahrgenommen werden.<br />

Signalgeber dürfen nicht außer Funktion gesetzt werden.<br />

4. Ersatzstrom-Versorgung<br />

Ab einer Bestandsgröße von<br />

- 5.000 Legehennen oder Elterntieren,<br />

- 10.000 Junghennen,<br />

- 20.000 Masthähnchen,<br />

sowie bei Puten in zwangsbelüfteten Stallungen ist die ständige Funktionsfähigkeit der<br />

elektrischen Anlage durch ein eigenes Ersatzstrom-Aggregat sicherzustellen. Das Aggregat muss<br />

so bemessen sein, dass alle zum Betrieb der Tierhaltung lebenserhaltenden Einrichtungen<br />

versorgt werden können. Die kurzzeitig auftretenden hohen Anlaufströme der Motoren sind hierbei<br />

zu berücksichtigen. Auf die Ersatzstromversorgungsanlage sollte im Störungsfall automatisch<br />

umgeschaltet werden, wobei eine zwangsläufige Trennung der Außenleiter und des Neutralleiters<br />

von EVU-Netzen sichergestellt sein muss. Dies gilt auch für handbetätigte Schalter. Besitzt das<br />

Ersatzstrom-Aggregat keine eigene Antriebsmaschine, kann der Betrieb des Generators z. B. über<br />

die Zapfwelle eines Schleppers erfolgen.<br />

5. Lüftungsanlagen<br />

In geschlossenen Ställen muss die Förderleistung der Lüftungsanlage mindestens 4,5 cbm/kg<br />

Lebendmasse (LM) und Stunde betragen. Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in den Ställen<br />

durch Luftleiteinrichtungen oder Umluftventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt<br />

und gleichmäßig verteilt wird.<br />

KFA0110 Seite 285 von 489


Anlage G1 Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Anlagen, die die zuvor genannte Förderleistung nicht gewährleisten, haben in der Zeit vom<br />

15. Mai bis 15. September die Besatzdichte so zu reduzieren, dass die Förderleistung von 4,5<br />

cbm/kg LM und Stunde erreicht wird.<br />

In Offenställen (Natur- oder Louisianaställen) sind Umluftventilatoren zu installieren, die einen<br />

Luftaustausch von 4,5 cbm/kg LM und Stunde im Tierbereich gewährleisten.<br />

Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene<br />

Stromkreise aufzuteilen; hiervon ausgenommen sind computergesteuerte Lüftungsanlagen, deren<br />

Ventilatoren über einen Stromkreis geregelt werden. An Stromkreisen mit Ventilatoren dürfen<br />

keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein. Die Stromkreise für Lüftungsanlagen sind<br />

durch mindestens einen selektiven und stoßstromfesten FI-Schutzschalter mit dem Kennzeichen<br />

[s] zu schützen. Betriebsmittel (Leuchten, Steckvorrichtungen), die nicht zur Lüftungsanlage<br />

gehören, sind mit ihren Stromkreisen anderen FI-Schutzschaltern zuzuordnen.<br />

6. Elektrische Anlagen<br />

Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu<br />

betreiben. Als solche gelten die "Bestimmungen des Verbandes deutscher Elektrotechniker"<br />

(VDE). Elektrische Anlagen dürfen nur von Fachkräften errichtet oder geändert werden.<br />

Die Schutzvorrichtungen, Hauptphasen und Unterverteilungen müssen für Spitzenbelastungen<br />

ausgelegt sein (Volllast aller angeschlossenen Stromverbraucher).<br />

In Drehstromnetzen sind die Schutzschalter der Ventilatormotoren in einem Vorraum, nicht im<br />

Innern der Stallungen mit den Tieren, zu installieren und in allen drei Phasen gleich starke<br />

Sicherungen zu verwenden.<br />

7. Heizungsanlage<br />

Die Tanks für Öl-Warmluftheizungen sind in einem gegen Kälte isolierten Raum aufzustellen,<br />

damit die Brenner nicht durch zu dickflüssiges Öl verstopfen.<br />

Wenn das aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind dem Öl Zusätze in ausreichender<br />

Menge beizufügen, die das Dickflüssigwerden des Öls infolge Kälte verhindern.<br />

8. Überprüfung der Installationen<br />

Vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres ist die elektrische Anlage durch ein anerkanntes<br />

Unternehmen zu überprüfen und die Überprüfung gemäß Anhang U2 zu bestätigen. Der Anhang<br />

U2 sowie die Bescheinigungen über die Beseitigung von festgestellten Mängeln sind<br />

aufzubewahren und im Schadenfall vorzulegen.<br />

Die GMA, das Ersatzstrom-Aggregat, die Heizungsanlage und die<br />

Minimum-Maximum-Thermostate sind in regelmäßigen Abständen zu warten und maximal im<br />

Abstand von 14 Tagen auf die Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Die Unterlagen über die<br />

Wartungen, eventuelle Reparaturen und den vorgenommenen Ölwechsel sind aufzubewahren<br />

und im Schadenfall auf Anforderung einzureichen.<br />

9. Impfung<br />

Das volle Impfprogramm, insbesondere die gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen<br />

Impfungen, sind in dem gesamten Tierbestand durchzuführen. Im Schadenfall sind die Unterlagen<br />

über die durchgeführten Impfungen vorzulegen.<br />

10. Hinzuziehung des Tierarztes<br />

Bei Erkennung von ersten Krankheitserscheinungen oder erhöhten Tierverlusten ist unverzüglich<br />

ein Tierarzt hinzuzuziehen, der nach Möglichkeit Geflügelfachtierarzt sein sollte.<br />

11. Zugang zu den Ställen<br />

Die Ställe sind so zu sichern, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang zu<br />

den Ställen haben. Vor jedem Stalleingang sind Desinfektionsmatten oder -behälter aufzustellen;<br />

die Desinfektionslösung ist mindestens einmal wöchentlich zu wechseln.<br />

KFA0110 Seite 286 von 489


Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 1<br />

Satzung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen 2<br />

§ 1 Firma, Sitz 2<br />

§ 2 Gegenstand 2<br />

§ 3 Bekanntmachungen 2<br />

II. Mitgliedschaft 2<br />

§ 4 2<br />

III. Der Vorstand 3<br />

§ 5 Geschäftsordnung 3<br />

§ 6 Vertretung 3<br />

IV. Der Aufsichtsrat 3<br />

§ 7 Aufbau, Ausschüsse 3<br />

§ 8 Vorsitzender 3<br />

§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrates 3<br />

§ 10 Vergütung 4<br />

§ 11 Satzungsänderungen 4<br />

§ 12 4<br />

V. Mitgliedervertreterversammlung 4<br />

§ 13 Mitgliedervertretung 4<br />

§ 14 Mitgliedervertreterversammlung 5<br />

§§ 15 - 19 5<br />

§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr 5<br />

VII. Verwaltungsgrundsätze 5<br />

§ 21 5<br />

§ 22 5<br />

§ 23 6<br />

§ 24 6<br />

§ 25 6<br />

§ 26 6<br />

§ 27 6<br />

§ 28 7<br />

§ 29 7<br />

§ 30 7<br />

§ 31 Vermögensanlage 7<br />

VIII. Auflösung der Gesellschaft 7<br />

§ 32 7<br />

KFA0110 Seite 287 von 489<br />

Seite


Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 2<br />

Satzung<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft führt die Firma "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G."<br />

(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.<br />

§ 2 Gegenstand<br />

(1) Die Gesellschaft bietet im In- und Ausland Tierversicherungen und damit im Zusammenhang<br />

stehende Versicherungen; sie gewährt und nimmt auch Rückversicherungen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an bestehenden<br />

oder zu gründenden Unternehmen beteiligen und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die mit dem<br />

Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />

(3) Die Schlachttier- und Gewährsmängel-, Transport- und Ausstellungs-, Weidevoll- und<br />

Weidediebstahl-, Zuchtuntauglichkeits- und kurzfristige Tierlebensversicherung, Versicherung von<br />

zur Mast aufgestellten Schweinen, Versicherung von Geflügel sowie die Gewährung von<br />

Rückversicherung erfolgt gegen feste Beiträge in der Art, dass die Versicherungsnehmer nicht<br />

Mitglied der Gesellschaft werden.<br />

(4) Diese Versicherungsarten bilden eine besondere Rechnungsklasse. Bei der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Geschäftsunkosten derart<br />

einzustellen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Gemeinsam mit der Mitgliederversicherung<br />

entstandene Ausgaben sind unbeschadet der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach<br />

Maßgabe der Beiträge jeder Klasse zu verteilen.<br />

§ 3 Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im "Bundesanzeiger" bzw. in den jeweils an<br />

seine Stelle tretenden amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 4<br />

(1) Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher bei ihr Tiere versichert hat oder in einen bestehenden<br />

Versicherungsvertrag eingetreten ist, mit Ausnahme von denjenigen Personen, mit denen gemäß<br />

§ 2 Versicherungsverträge gegen feste Beiträge abgeschlossen sind.<br />

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Versicherungsscheines. Der Beginn des<br />

Anspruchs auf Entschädigungsleistung ergibt sich aus den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsvertrages. Im Falle einer<br />

Bestandsübertragung gemäß § 14 VAG endet die Mitgliedschaft mit Erlöschen des übertragenen<br />

Versicherungsverhältnisses bei der übernehmenden Gesellschaft.<br />

(4) Bei dem Übergang des gesamten Tierbestandes eines Mitgliedes in andere Hand tritt der<br />

Erwerber in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.<br />

(5) Jedes Mitglied bleibt verpflichtet, für die bis zum Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in welchem<br />

sein Austritt erfolgt, erwachsenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Verhältnis des im<br />

letzten Jahre seiner Mitgliedschaft erhobenen Vorbeitrages aufzukommen.<br />

(6) Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der<br />

Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden der Gesellschaft<br />

noch als deren Mitglieder.<br />

(7) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer werden<br />

durch die Versicherungsbedingungen, welche ihrem vollen Wortlaut nach in den<br />

Versicherungsschein aufzunehmen oder ihm beizuheften sind, bestimmt.<br />

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Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 3<br />

(8) Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mitgliederversicherungen treten<br />

erst nach Ablauf einer von der Mitgliedervertreterversammlung beim Beschluss der Änderung zu<br />

bestimmenden Frist in Kraft, berühren aber die durch den Versicherungsvertrag begründeten<br />

Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer nur dann, wenn diese nach Mitteilung der<br />

Abänderung binnen einer ihnen von dem Vorstand gesetzten Frist ihre Zustimmung erteilen. Für<br />

diejenigen Versicherungsnehmer, welche der Änderung nicht ausdrücklich zustimmen, bleiben die<br />

bisherigen Versicherungsbedingungen in Kraft.<br />

III. Der Vorstand<br />

§ 5 Geschäftsordnung<br />

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung,<br />

einer Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Aufsichtsrates.<br />

(2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Vorstand besteht aus<br />

mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes<br />

ernennen.<br />

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das Gesetz dies zulässt, mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(4) Die besondere Genehmigung des Aufsichtsrates ist vom Vorstand für folgende Geschäfte<br />

einzuholen:<br />

a) zur Beteiligung an und zur Gründung und Erwerb von anderen Unternehmen,<br />

b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken.<br />

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.<br />

§ 6 Vertretung<br />

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied<br />

gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.<br />

IV. Der Aufsichtsrat<br />

§ 7 Aufbau, Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Angestellte noch<br />

Vertreter der Gesellschaft, noch Angestellte oder Vertreter anderer Versicherungsunternehmen<br />

sein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

(2) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse bilden<br />

und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.<br />

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Zeit bis zur Beendigung der<br />

Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach<br />

dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht<br />

mitgerechnet.<br />

(4) Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliedervertreterversammlung<br />

abberufen werden. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 8 Vorsitzender<br />

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen, höchstens zwei<br />

Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat<br />

unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.<br />

§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen<br />

Stellvertreter einberufen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des<br />

Vorsitzenden oder eines Stellvertreters an der Beschlussfassung teilnehmen.<br />

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

KFA0110 Seite 289 von 489


Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 4<br />

§ 10 Vergütung<br />

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird von der Mitgliedervertreterversammlung und<br />

- soweit es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied handelt -<br />

vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt. § 114<br />

Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) bleibt unberührt.<br />

§ 11 Satzungsänderungen<br />

(1) Bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,<br />

bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen<br />

oder der Kartellbehörden, im Falle der Unwirksamkeit sowie zur Abwendung einer kartell- oder<br />

aufsichtsbehördlichen Beanstandung können die Satzung oder die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse<br />

geändert werden. Das Recht zur bestandswirksamen Änderung der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen beschränkt sich auf Bestimmungen zum Gegenstand der<br />

Versicherung, zur Dauer der Versicherung, zum Versicherungsbeitrag, zu den Obliegenheiten vor<br />

und nach Eintritt des Versicherungsfalles, zur Entschädigung. Bei Beitragserhöhungen ohne<br />

Änderung des Umfanges der Versicherung wird den Mitgliedern ein uneingeschränktes<br />

Kündigungsrecht eingeräumt. Obergrenze für Beitragserhöhungen ist der für Neuverträge<br />

geltende Beitragssatz.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung<br />

betreffen.<br />

(3) Wird die Satzung durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung geändert und verlangt die<br />

Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen, so ist der<br />

Aufsichtsrat ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen.<br />

(4) Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates zu der Aufnahme des Betriebes einer neuen Versicherungsart, zum Erlass oder zur<br />

Änderung der darauf bezüglichen Versicherungsbedingungen sowie zur Einführung oder<br />

Änderung der zu zahlenden Nachschüsse.<br />

§ 12<br />

§ 12 ist durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden.<br />

V. Mitgliedervertreterversammlung<br />

§ 13 Mitgliedervertretung<br />

(1) Aufgabe<br />

Die Mitgliedervertretung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie vertritt die <strong>Gesamt</strong>heit der<br />

Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie in der Vertreterversammlung.<br />

(2) Zusammensetzung<br />

Die Mitgliedervertretung beseht aus 18 bis 21 Mitgliedervertretern. Sie werden gemäß einer von<br />

Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde aufgestellten Wahlordnung<br />

gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft können nicht gewählt<br />

werden. Das gleiche gilt für die Angestellten des Innen- und Außendienstes.<br />

(3) Wahlrecht<br />

Wahlberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Mitglied ohne Beitragsrückstand, dessen Vertrag<br />

eine mindestens zweijährige Laufzeit hat und ungekündigt ist. Das Wahlrecht versicherter<br />

juristischer Personen wird durch deren Organe ausgeübt.<br />

(4) Wahlperiode<br />

Die Urwahl aller Mitgliedervertreter findet in Abständen von jeweils neun Jahren statt. Nach Ablauf<br />

von drei Jahren nach der Urwahl scheidet turnusgemäß jeweils 1/3 und nach weiteren drei Jahren<br />

1/2 der gewählten verbliebenen Mitgliedervertreter durch Los aus. Sie werden durch Ersatzwahl<br />

der Vertreterversammlung für die restlichen sechs und drei Jahre ersetzt. Eine Wiederwahl ist<br />

zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedervertreters wird dessen Ersatzmitglied in der<br />

nächsten Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.<br />

(5) Amtszeit<br />

Die Amtszeit der ersten Mitgliedervertreter beginnt mit ihrer Wahl.<br />

Im Übrigen beginnt die Amtszeit nach Ablauf derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, in der<br />

der Mitgliedervertreter gewählt worden ist.<br />

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Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 5<br />

(6) Widerruf der Wahl<br />

Die Wahl eines Mitgliedervertreters kann von der Vertreterversammlung widerrufen werden, wenn<br />

dieser<br />

1. in die Dienste oder in ein Aufsichtsorgan einer anderen Versicherungsgesellschaft<br />

überwechselt,<br />

2. über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder<br />

3. aus anderen wichtigen Gründen das Vertrauen der Mitgliedervertretung verloren hat.<br />

§ 14 Mitgliedervertreterversammlung<br />

(1) Einberufung<br />

Die Vertreterversammlung ist mit eingeschriebenem Brief mindestens einen Monat vor dem Tag<br />

der Versammlung einzuberufen.<br />

(2) Beschlussfähigkeit<br />

Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedervertreter<br />

anwesend ist.<br />

(3) Stimmrecht<br />

Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.<br />

(4) Vorsitz<br />

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, oder, im Falle seiner Verhinderung, sein<br />

Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Vertreterversammlung unter Leitung des<br />

Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, einen<br />

Mitgliedervertreter zum Vorsitzenden.<br />

(5) Mehrheit<br />

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor,<br />

entscheidet das Los.<br />

(6) Minderheiten<br />

Soweit durch gesetzliche Vorschriften Minderheiten Rechte eingeräumt werden, stehen diese in<br />

der Vertreterversammlung einer Minderheit zu, die mindestens den dritten Teil der<br />

Mitgliedervertreter ausmacht.<br />

§§ 15 - 19<br />

§§ 15 bis 19 sind durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr<br />

VII. Verwaltungsgrundsätze<br />

§ 21<br />

Die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:<br />

a) die von den Mitgliedern zu zahlenden Vorbeiträge, Nachschüsse und Nebenleistungen,<br />

b) die von den Nichtmitgliedern zu zahlenden festen Beiträge und Nebenleistungen,<br />

c) Kapitalerträge und außergewöhnliche Einnahmen.<br />

Ferner dienen dazu:<br />

d) die angesammelte Schwankungsrückstellung,<br />

e) die angesammelte Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage),<br />

f) die angesammelte Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung.<br />

§ 22<br />

Die Vorbeiträge und die festen Beiträge sollen der wirklichen Verlustgefahr der versicherten Tiere<br />

entsprechend bemessen und in solcher Höhe erhoben werden, dass sie unter gewöhnlichen<br />

Verhältnissen zur Deckung der Schäden und Verwaltungskosten ausreichend erscheinen.<br />

KFA0110 Seite 291 von 489


Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 6<br />

§ 23<br />

(1) Erforderlich werdende Nachschüsse (§ 21 Buchstabe a) sind in Hundertsätzen der Vorbeiträge zu<br />

erheben. Zur Zahlung dieser Nachschüsse ist jeder verpflichtet, welcher in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft als Mitglied angehört hat. Der Berechnung des Nachschusses für<br />

die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen sowie für die im Laufe des Geschäftsjahres<br />

eingetretenen Mitglieder wird das Verhältnis der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des<br />

Geschäftsjahres zugrunde gelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass angefangene<br />

Kalendervierteljahre für voll gerechnet werden.<br />

(2) Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Vorbeitrages<br />

eingetreten ist, so ist bei der Berechnung des Nachschusses der höhere Betrag zugrunde zu<br />

legen.<br />

§ 24<br />

(1) Nachschüsse werden erst erhoben, wenn und soweit der nach Entnahme aus der<br />

Schwankungsrückstellung gemäß § 25 verbleibende Fehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage<br />

(gesetzliche Rücklage) gemäß § 26 oder aus der Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung<br />

gemäß § 27 gedeckt werden kann.<br />

(2) Durch Abschluss eines Vertrages mit einer Rückversicherungsgesellschaft kann den Mitgliedern<br />

auf besonderen Antrag und gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages die Möglichkeit geboten<br />

werden, gegen die in § 23 behandelte Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen in der Weise<br />

eine Sonderversicherung zu nehmen, dass die erforderlichen Nachschüsse von der<br />

Rückversicherungsgesellschaft geleistet werden; jedoch wird auch in diesen Fällen die Haftung<br />

der Mitglieder für den Nachschuss der "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G." gegenüber<br />

nicht aufgehoben.<br />

§ 25<br />

Zum Ausgleich von Schwankungen in den Geschäftsergebnissen kann eine<br />

Schwankungsrückstellung gebildet werden. Ihre Höhe richtet sich nach den aufsichtsrechtlichen<br />

Anordnungen.<br />

§ 26<br />

(1) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, insbesondere zur<br />

Deckung von Verlusten aus dem Mitgliedergeschäft wird eine Verlustrücklage (gesetzliche<br />

Rücklage) gebildet, deren Mindesthöhe 50 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung<br />

beträgt. Dieser Rücklage fließen zu:<br />

a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung,<br />

b) der Jahresüberschuss.<br />

(2) Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder<br />

erreicht, so sind ihr mindestens 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der<br />

Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 27 benötigt wird.<br />

(3) Die Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) kann in einem Geschäftsjahr bis zur Hälfte ihres<br />

jeweiligen Bestandes in Anspruch genommen werden.<br />

§ 27<br />

(1) Für die Nichtmitgliederversicherung wird eine besondere Rücklage gebildet, deren Mindesthöhe<br />

50 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung beträgt. Dieser Rücklage fließen<br />

zu:<br />

a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung,<br />

b) der Jahresüberschuss.<br />

Hat die besondere Rücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder<br />

erreicht, so sind ihr mindestens 30 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der<br />

Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 26 benötigt wird.<br />

(2) Verluste in der Nichtmitgliederversicherung sind, soweit sie nicht aus der<br />

Schwankungsrückstellung gedeckt werden, zunächst aus der Rücklage für die<br />

Nichtmitgliederversicherung bis zur Höhe ihres Bestandes zu decken.<br />

KFA0110 Seite 292 von 489


Satzung <strong>VTV</strong> Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Oktober 2004 Seite 7<br />

§ 28<br />

Soweit nach Einhaltung der obigen Bestimmungen noch Gewinne zur Verfügung stehen,<br />

bestimmt über die Verwendung die Mitgliedervertreterversammlung.<br />

§ 29<br />

Ein aus der Jahresrechnung sich ergebender Fehlbetrag ist durch Entnahme aus den laut § 26<br />

und § 27 gebildeten Rücklagen zu decken.<br />

§ 30<br />

(1) Soweit die Beiträge nicht zur Deckung von Ausgaben und Bildung von Rücklagen und<br />

Rückstellungen erforderlich sind, können auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates die überschüssigen Beiträge einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

zugeführt werden. Diese Rückstellung darf nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet<br />

werden. Mitglieder, die vor Auszahlung oder Verrechnung der Beitragsrückerstattung<br />

ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.<br />

(2) Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundertteilen der Beiträge bemessen. Über die Form der<br />

Beitragsrückerstattung beschließt im übrigen der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes.<br />

§ 31 Vermögensanlage<br />

Das Vermögen der Gesellschaft ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben<br />

verfügbar gehalten werden muss, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der<br />

Aufsichtsbehörde anzulegen.<br />

VIII. Auflösung der Gesellschaft<br />

§ 32<br />

Für die Auflösung und die Abwicklung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vom 30. Juli 2004, Aktenzeichen: VA 32 - VU 5348 - 1/04.<br />

KFA0110 Seite 293 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil A<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil A Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-PferdePolice<br />

(<strong>R+V</strong>-PPO 2009)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

A 1 Vertragsgrundlagen 2<br />

A 2 Vertragsdauer 2<br />

A 3 Versicherungsbeitrag 2<br />

A 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht 3<br />

A 5 Verhaltenspflichten 4<br />

A 6 Mehrfachversicherung 4<br />

A 7 Wegfall der Leistungspflicht 5<br />

A 8 Verjährung 5<br />

A 9 Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand 5<br />

A 10 Mitteilungen an uns/Änderung Ihrer Anschrift 5<br />

KFA0110 Seite 294 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil A<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil A Allgemeine Bedingungen für die <strong>R+V</strong>-PferdePolice<br />

(<strong>R+V</strong>-PPO 2009)<br />

A 1 Vertragsgrundlagen<br />

A 1.1 Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen bilden<br />

in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil A) jeweils rechtlich<br />

selbständige Verträge.<br />

A 1.2 Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen gehen den<br />

Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil A) vor.<br />

A 1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle im Rahmen der <strong>R+V</strong>-PferdePolice<br />

abgeschlossenen Verträge.<br />

A 2 Vertragsdauer<br />

A 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />

wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer A 3.2 zahlen. Eine im jeweiligen<br />

Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.<br />

2. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird<br />

nicht geleistet. Bei Vertragsänderungen gilt dies entsprechend für den hinzukommenden Teil<br />

des Versicherungsschutzes.<br />

A 2.2 Dauer und Ende des Vertrages<br />

1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.<br />

2. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei<br />

Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform<br />

zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag von<br />

Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in Schriftform<br />

gekündigt werden; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

3. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie und wir nur den vom Schaden betroffenen<br />

Vertrag kündigen, sofern die Kündigungsvoraussetzungen der zugrunde liegenden<br />

Besonderen Versicherungsbedingungen gegeben sind.<br />

4. Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Besonderen<br />

Versicherungsbedingungen.<br />

A 3 Versicherungsbeitrag<br />

A 3.1 Beitrag und Versicherungssteuer<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom<br />

Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.<br />

A 3.2 Erster Beitrag<br />

1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem<br />

im Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste<br />

Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />

2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt<br />

der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,<br />

dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

3. Rücktritt<br />

Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie<br />

die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.<br />

A 3.3 Folgebeitrag<br />

1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />

Der Folgebeitrag ist am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung<br />

gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung<br />

angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

KFA0110 Seite 295 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil A<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

2. Verzug<br />

Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei<br />

denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie in Textform<br />

zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.<br />

Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.<br />

3. Kein Versicherungsschutz<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so besteht ab<br />

diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der<br />

Zahlungsaufforderung nach Ziffer A 3.3.2, Absatz 2, darauf hingewiesen wurden.<br />

4. Kündigung<br />

Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung<br />

nach Ziffer A 3.3.2, Absatz 2, darauf hingewiesen haben.<br />

Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten<br />

Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der<br />

Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

A 3.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn<br />

der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann<br />

und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen<br />

Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />

Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,<br />

künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Zur Zahlung des Beitrags sind<br />

Sie bei Anwendung des Lastschriftverfahrens erst dann verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in<br />

Textform aufgefordert worden sind.<br />

A 3.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort<br />

fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.<br />

Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />

A 3.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der<br />

dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer A 4.2.1 oder durch Anfechtung<br />

wegen arglistiger Täuschung durch uns beendet, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden<br />

der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.<br />

A 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

A 4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände<br />

Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten<br />

Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren<br />

Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />

Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor<br />

Vertragsannahme, Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen.<br />

Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Satz 1 und 2<br />

sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu<br />

berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

KFA0110 Seite 296 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil A<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

A 4.2 Rücktritt<br />

1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts<br />

Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer A 4.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es<br />

sei denn, Sie weisen nach, dass Sie Ihre Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig verletzt haben. Den Rücktritt müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend<br />

machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zur<br />

Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren<br />

Kenntniserlangung angeben.<br />

Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht<br />

begründen.<br />

2. Ausschluss des Rücktrittsrechts<br />

Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht ist<br />

ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht<br />

angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Die<br />

anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer von<br />

Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode,<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Das Rücktrittsrecht steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />

die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Das Rücktrittsrecht ist<br />

ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der<br />

Anzeige kannten.<br />

3. Folgen des Rücktritts<br />

Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung<br />

verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf<br />

einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.<br />

Im Fall des Rücktritts sind wir und Sie verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu<br />

gewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen. Wir behalten<br />

aber unseren Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

4. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />

Erhöht sich im Falle der Ziffer A 4.2.2 durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als<br />

10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand<br />

aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie auf<br />

Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Verletzten Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer A 4.1, ohne<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig zu handeln, haben wir das Recht, den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

5. Anfechtung<br />

Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall<br />

der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der<br />

Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

A 5 Verhaltenspflichten<br />

Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung<br />

derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall<br />

ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen<br />

Versicherungsverträge.<br />

A 6 Mehrfachversicherung<br />

A 6.1 Voraussetzungen<br />

Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren<br />

Versicherungsverträgen versichert ist.<br />

Für die Tierversicherung gilt:<br />

Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,<br />

ermäßigt sich Ihr Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Form, dass die Entschädigung<br />

aus allen Verträgen nicht höher ist, als wenn Sie den Versicherungsschutz bei einem Versicherer<br />

in Deckung gegeben hätten.<br />

KFA0110 Seite 297 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil A<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

A 6.2 Aufhebung und Anpassung des Vertrags<br />

Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung enstanden ist, ohne Kenntnis von<br />

dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später<br />

geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger<br />

Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung<br />

nicht gedeckt ist.<br />

A 6.3 Ausübung der Rechte<br />

Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es von Ihnen nicht innerhalb eines<br />

Monats geltend gemacht wird, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt<br />

haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung, mit der sie<br />

verlangt wird, zugeht.<br />

A 7 Wegfall der Leistungspflicht<br />

Versuchen Sie oder Ihr Repräsentant, uns arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den<br />

Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, sind wir von der Leistungspflicht frei.<br />

Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs<br />

festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen.<br />

A 8 Verjährung<br />

A 8.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch uns gegenüber entstanden ist und Sie von den<br />

Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten<br />

erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren<br />

alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.<br />

A 8.2 Ist uns ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu<br />

dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung in Textform dem Anspruchsteller zugeht.<br />

A 9 Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand<br />

A 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht.<br />

A 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit<br />

nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren<br />

Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

A 9.3 Für Klagen gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit<br />

der Klageerhebung Ihren Wohnsitz - in Ermangelung eines solchen - Ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben.<br />

A 9.4 Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie<br />

nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

A 10 Mitteilungen an uns/Änderung Ihrer Anschrift<br />

A 10.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten Sie bitte an unsere Direktion<br />

Wiesbaden oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />

bezeichnete Geschäftsstelle.<br />

A 10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die<br />

Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns<br />

bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die<br />

Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

KFA0110 Seite 298 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil H Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Versicherungsumfang 2<br />

H 1 Gegenstand der Versicherung 2<br />

H 2 Vorsorge-Versicherung 2<br />

H 3 Leistungsumfang 3<br />

H 4 Ausschlüsse 4<br />

Der Versicherungsfall 7<br />

H 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 7<br />

H 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 7<br />

Änderungen, Rechte, Pflichten während der Vertragslaufzeit 8<br />

H 7 Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8<br />

H 8 Kündigung, Wegfall des versicherten Risikos 9<br />

Sonstige Bestimmungen 9<br />

H 9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 9<br />

KFA0110 Seite 299 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil H Besonderer Teil zur Haftpflichtversicherung<br />

Versicherungsumfang<br />

H 1 Gegenstand der Versicherung<br />

H 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er<br />

wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das<br />

den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder<br />

die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße,<br />

die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist<br />

(Vermögensschaden, vergleiche Ziffer H 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund<br />

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf<br />

Schadenersatz in Anspruch genommen wird.<br />

H 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht<br />

1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,<br />

Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");<br />

2. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten<br />

oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)<br />

bestehen.<br />

Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch<br />

Erlass neuer Rechtsnomen eintreten, gilt folgendes:<br />

Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von<br />

der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der<br />

vor der Erhöhung bestanden hat;<br />

3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu<br />

entstehen gemäß Ziffer H 2 (Vorsorge-Versicherung).<br />

H 1.3 Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen<br />

über Sachschaden Anwendung.<br />

H 2 Vorsorge-Versicherung<br />

Für die Vorsorge-Versicherung (Ziffer H 1.2.3) gelten neben den sonstigen<br />

Vertragsbestimmungen folgende Besondere Bedingungen:<br />

H 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer<br />

besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des<br />

Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,<br />

binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko<br />

anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb<br />

Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag<br />

für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend<br />

vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos<br />

erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach<br />

Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht<br />

verstrichen war.<br />

H 2.2 Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und<br />

300.000 EUR für Sachschäden begrenzt.<br />

H 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Gefahren aus den Eigenschaften von<br />

Privatpersonen.<br />

H 2.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit<br />

1. dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,<br />

Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von<br />

Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;<br />

2. Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit<br />

explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;<br />

3. Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.<br />

KFA0110 Seite 300 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

H 3 Leistungsumfang<br />

H 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter<br />

Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten<br />

Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder<br />

Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.<br />

Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des<br />

Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der<br />

Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den<br />

Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom<br />

Anspruch des Dritten freizustellen.<br />

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den<br />

Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines<br />

Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so<br />

trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders<br />

vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem<br />

Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die<br />

Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder<br />

Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder<br />

Hinterlegung verpflichtet.<br />

H 3.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn<br />

sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere<br />

zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus<br />

Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall.<br />

Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit<br />

einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst<br />

beteiligt.<br />

Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine <strong>Gesamt</strong>leistung für alle<br />

Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten<br />

Versicherungssumme begrenzt.<br />

H 3.3 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem<br />

Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der<br />

Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.<br />

H 3.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die<br />

Versicherungssumme angerechnet (vergleiche aber Ziffer H 3.5).<br />

H 3.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die<br />

Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur <strong>Gesamt</strong>höhe der Ansprüche zu<br />

tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende<br />

Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der<br />

Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis<br />

dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

H 3.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt<br />

der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger<br />

Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der<br />

Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme<br />

bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der<br />

Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen<br />

und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in<br />

Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils<br />

letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen<br />

Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder<br />

Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem<br />

Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.<br />

Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der<br />

KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestes Endalter vereinbart.<br />

KFA0110 Seite 301 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete<br />

Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPfIVV in der jeweils geltenden Fassung als<br />

Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas<br />

anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden<br />

Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder<br />

die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden<br />

die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.<br />

H 3.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch<br />

Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers<br />

scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an<br />

Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

H 4 Ausschlüsse<br />

H 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt<br />

ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:<br />

1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den<br />

Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im<br />

Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer H 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus<br />

Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche<br />

Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten.<br />

2. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind<br />

Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.<br />

3. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder<br />

Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).<br />

4. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der<br />

Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,<br />

Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von<br />

Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen), durch<br />

Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten; durch Überschwemmungen<br />

stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus<br />

Wildschaden.<br />

5. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden, wenn<br />

1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder<br />

durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen<br />

Verwahrungsvertrags sind;<br />

2. die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden<br />

sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen<br />

oder Teile von ihnen unmittelbar vor der Tätigkeit betroffen waren;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,<br />

Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen<br />

Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen<br />

unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche<br />

Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit<br />

befunden haben, dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige<br />

Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.<br />

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten,<br />

Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des<br />

Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und<br />

zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag<br />

etwa mitversicherten Personen.<br />

KFA0110 Seite 302 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

6. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche<br />

- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf<br />

Schadenersatz statt Leistung;<br />

- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;<br />

- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens<br />

des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;<br />

- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung;<br />

- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.<br />

7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen<br />

emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern<br />

erzeugte Strahlen) sowie mit Laser und Maserstrahlen.<br />

8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus<br />

ergebenden weiteren Schäden.<br />

Dies gilt nicht<br />

1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder<br />

2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte<br />

oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach<br />

Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),<br />

es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung oder Wartung von<br />

- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,<br />

zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

- Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen);<br />

- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer<br />

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder<br />

UmweltHG-Anlagen handelt;<br />

- Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.<br />

9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder<br />

Erzeugnisse zurückzuführen sind;<br />

10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der<br />

Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,<br />

2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />

4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen,<br />

12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,<br />

Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.<br />

13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß<br />

Umweltschadengesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,<br />

wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche<br />

Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der<br />

Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des<br />

Umweltschadengesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.<br />

H 4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:<br />

1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis<br />

von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.<br />

KFA0110 Seite 303 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 6<br />

2. Haftpflichtansprüche<br />

1. aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen<br />

gehören;<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht<br />

anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und<br />

-kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und<br />

-kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes<br />

Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).<br />

2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />

3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger<br />

Personen;<br />

4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger<br />

Handelsgesellschaften;<br />

5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts<br />

sowie nicht rechtsfähiger Vereine;<br />

6. von Liquidatoren;<br />

7. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer H 4.2.2.1 bis H 4.2.2.6<br />

genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten<br />

untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen.<br />

Die Ausschlüsse unter Ziffer H 4.2.2.2 bis H 4.2.2.6 erstrecken sich auch auf<br />

Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie<br />

miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

3. Entfällt.<br />

4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des<br />

Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem<br />

Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden<br />

ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche<br />

Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung<br />

ausgeschlossen.<br />

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />

Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />

Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

6. Bei Vermögensschäden im Sinne von Ziffer H 1.1 Haftpflichtansprüche aus<br />

1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine<br />

Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten<br />

entstehen;<br />

2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);<br />

3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher<br />

Tätigkeit;<br />

4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder<br />

ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus<br />

Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder<br />

Wettbewerbsrechts;<br />

6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftliche verbundene<br />

Unternehmen;<br />

8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und<br />

Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und<br />

Reiseveranstaltung;<br />

9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von<br />

Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster<br />

Pflichtverletzung;<br />

10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;<br />

11. Vermittlungsgeschäften aller Art;<br />

12. Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;<br />

KFA0110 Seite 304 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 7<br />

13. Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von<br />

Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungsoder<br />

Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.<br />

Der Versicherungsfall<br />

H 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren<br />

H 5.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche<br />

gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.<br />

H 5.2 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des<br />

Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung<br />

unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem<br />

Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (siehe Ziffer A 10) unverzüglich, spätestens innerhalb<br />

einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl<br />

oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich<br />

Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der<br />

Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur<br />

Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den<br />

Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt<br />

oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu<br />

erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines<br />

Beweissicherungsverfahrens.<br />

H 5.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des<br />

Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den<br />

Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie<br />

bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und<br />

wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall<br />

Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des<br />

Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />

H 5.4 Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die<br />

Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder<br />

bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten<br />

Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf<br />

Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch<br />

zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.<br />

H 5.5 Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die<br />

Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses<br />

Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziffer<br />

H 5.3 und H 5.4 finden entsprechende Anwendung.<br />

H 5.6 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

H 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

H 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />

Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung<br />

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />

H 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer<br />

seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

KFA0110 Seite 305 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 8<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,<br />

bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich<br />

war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach<br />

Ziffer H 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

Änderungen, Rechte, Pflichten während der Vertragslaufzeit<br />

H 7 Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

H 7.1 Beitragsregulierung<br />

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,<br />

welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,<br />

Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko<br />

gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.<br />

Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf<br />

Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige<br />

Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen<br />

diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom<br />

Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen<br />

Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.<br />

2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend<br />

dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der<br />

Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses<br />

galt.<br />

Alle entsprechend Ziffer H 7.2 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen<br />

oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos<br />

wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.<br />

3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann<br />

der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der<br />

Beitragsregulierung (Ziffer H 7.1.1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für<br />

diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch<br />

innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist<br />

der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag des Beitrags<br />

zurückzuerstatten.<br />

H 7.2 Beitragsangleichung<br />

1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen<br />

Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der<br />

allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen<br />

Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert<br />

hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze<br />

Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall<br />

veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die<br />

Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der<br />

Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten<br />

Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten<br />

Schadenfälle.<br />

2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung<br />

verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer H 7.2.1 Absatz 1 Satz 2<br />

ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).<br />

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf<br />

Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder<br />

jeweils für diese Jahre nach Ziffer H 7.2.1 Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, darf der Versicherer<br />

den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt<br />

seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr<br />

erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem<br />

vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />

KFA0110 Seite 306 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 9<br />

3. Liegt die Veränderung nach Ziffer H 7.2.1 Absatz 1 oder H 7.2.2 Absatz 2 unter 5 Prozent, so<br />

entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu<br />

berücksichtigen.<br />

4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem<br />

Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.<br />

H 7.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:<br />

1. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht<br />

etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum<br />

entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

2. Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:<br />

Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung<br />

der Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall<br />

Kenntnis erlangt.<br />

H 8 Kündigung, Wegfall des versicherten Risikos<br />

H 8.1 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer H 7.2.2, ohne dass sich<br />

der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit<br />

sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die<br />

Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der<br />

Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer<br />

spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung<br />

der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.<br />

H 8.2 Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund<br />

eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch<br />

rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung<br />

verweigert hat.<br />

H 8.3 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der<br />

Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der<br />

Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.<br />

H 8.4 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />

wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

H 8.5 Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

H 8.6 Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die<br />

Versicherung bezüglich dieser Risiken.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

H 9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs<br />

H 9.1 Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den<br />

Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des<br />

Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere Ziffer H 4, auch auf diese<br />

Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die<br />

Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />

H 9.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder in Ziffer H 4.2.2 genannten Personen gegen<br />

die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung<br />

ausgeschlossen.<br />

H 9.3 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche<br />

Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den<br />

geschädigten Dritten ist zulässig.<br />

KFA0110 Seite 307 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil I <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil I Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern<br />

I 1 Gegenstand der Versicherung<br />

I 1.1 Versichert ist im Rahmen der Haftpflichtversicherungsbedingungen für die PferdePolice (Teil H)<br />

und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als<br />

privater Tierhalter von Pferden sowie als Halter von Fohlen im Jahr der Geburt bis zur nächsten<br />

Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Mutterstuten über diesen Vertrag versichert sind. Die<br />

Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

I 1.2 Auslandsschäden<br />

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Pferdes bis zu einem Jahr gilt:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer H 4.1.2 - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Schadenereignissen.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

I 1.3 Flurschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer H 4.1.4 - die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Flurschäden.<br />

I 1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

1. aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu (Training);<br />

Nicht versichert bleibt - gemäß Ziffer H 4.1.3 - die Teilnahme an Pferderennen (z. B.<br />

Galopper- oder Traberrennen) sowie die Vorbereitungen hierzu (Training).<br />

2. aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder<br />

Schlittenfahrten.<br />

I 2 Mitversicherte Risiken<br />

Mitversichert ist - falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) - die persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten.<br />

Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige<br />

Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.<br />

Die Reitbeteiligten müssen in der Police namentlich benannt werden.<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer H 4.2.2.7 - Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten<br />

gegen den Versicherungsnehmer, sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen.<br />

Insoweit gilt Ziffer I 3.2 gestrichten.<br />

I 3 Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

I 3.1 wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren<br />

(Pensionstieren);<br />

I 3.2 aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen/entgeltlichen Verleih von Reittieren an Dritte,<br />

auch Reitvereine/Reitschulen;<br />

I 3.3 der den Reitunterricht erteilenden Personen/Reitlehrer;<br />

I 3.4 wegen Schäden aus einer Verwendung der Reittiere, die nicht in der Wagnisbeschreibung<br />

genannt ist;<br />

I 3.5 aus dem Reiten von (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

- Zuchtstuten,<br />

- Gnadenbrotpferden,<br />

- Fohlen bis drei Jahre und<br />

- Zugtieren.<br />

I 3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder<br />

Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der<br />

Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.<br />

KFA0110 Seite 308 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil I <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

I 4 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

I 4.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte<br />

oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch<br />

genommen werden;<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird.<br />

I 4.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte<br />

oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für<br />

die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden;<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

I 4.3 aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger<br />

Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.<br />

KFA0110 Seite 309 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil J <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil J Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde<br />

Gegenstand der Versicherung<br />

J 1 Versichert ist im Rahmen der Haftpflichtversicherungsbedingungen der <strong>R+V</strong>-PferdePolice (Teil H)<br />

und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als<br />

Hundehalter. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine<br />

Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert.<br />

J 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

J 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten,<br />

der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden<br />

dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am<br />

Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.<br />

J 4 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten<br />

folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:<br />

- American Staffordshire Terrier,<br />

- Bullterrier,<br />

- Pitbull,<br />

- Staffordshire Bullterrier.<br />

J 5 Auslandsschäden<br />

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer H 4.1.2 - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Schadenereignissen.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

J 6 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

J 6.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte<br />

oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers<br />

oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch<br />

genommen werden;<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird.<br />

J 6.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte<br />

oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für<br />

die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden;<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

J 6.3 aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger<br />

Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.<br />

KFA0110 Seite 310 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil K <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil K Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung aus Gewässerschäden im Rahmen der Privatsowie<br />

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer<br />

Anlagenrisiko<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

K 1 Gegenstand der Versicherung 2<br />

K 2 Rettungskosten 2<br />

K 3 Ausschlüsse 2<br />

K 4 Mitversicherte Risiken 2<br />

KFA0110 Seite 311 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil K <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil K Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung aus Gewässerschäden im Rahmen der Privatsowie<br />

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer<br />

Anlagenrisiko<br />

K 1 Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt<br />

werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der<br />

Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der<br />

Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />

besonderen Vertrag gewährt).<br />

K 2 Rettungskosten<br />

K 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />

zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Besonderen Teils<br />

der Haftpflichtversicherungsbedingungen der <strong>R+V</strong>-PferdePolice (Teil H) und der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die <strong>R+V</strong>-PferdePolice (Teil A).<br />

K 2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />

sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />

Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

K 3 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

K 3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch<br />

vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />

haben;<br />

K 3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />

Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

K 4 Mitversicherte Risiken<br />

K 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer K 1 - die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten<br />

Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und<br />

Grundbesitzer angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus<br />

der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer K 1 bis K 3 und nachstehender<br />

Erläuterungen.<br />

K 4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts.<br />

K 4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Verischerung<br />

gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere<br />

das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,<br />

gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.<br />

KFA0110 Seite 312 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil K <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

K 4.4 Nach Ziffer K 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die<br />

dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen<br />

in Gewässer gelangen.<br />

Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als<br />

allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne von Ziffer H 4.1.4.<br />

K 4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer K 2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des<br />

Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen<br />

werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem<br />

Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung<br />

dieser Kosten verpflichtet ist.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücksund<br />

Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der<br />

Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />

Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.<br />

K 4.6 Die Bestimmungen gemäß Ziffer H 1.2.3 und H 2 - Vorsorge-Versicherung - finden keine<br />

Anwendung.<br />

K 4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer H 1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht<br />

oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch<br />

verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage<br />

(gemäß Ziffer K 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer K 4.1.4 auch bei<br />

allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur<br />

Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß<br />

Ziffer K 4.1) selbst.<br />

Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.<br />

K 4.8 Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

KFA0110 Seite 313 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil M Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil M Besonderer Teil für die Unfall- und OP-Tierlebenversicherung<br />

von Pferden und anderen Einhufern<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

M 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2<br />

M 2 Umfang der Versicherung 2<br />

M 3 Allgemeine Ausschlüsse 2<br />

M 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 2<br />

M 5 Gefahrerhöhung 2<br />

M 6 Geltungsbereich 3<br />

M 7 Beitrag 3<br />

M 8 Versicherungssummen 3<br />

M 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung 3<br />

M 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall 3<br />

M 11 Ihre Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 4<br />

M 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung 5<br />

M 13 Besondere Verwirkungsgründe 5<br />

M 14 Zahlung der Entschädigung 5<br />

M 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 6<br />

M 16 Weitere Kosten 6<br />

M 17 Repräsentanten 6<br />

M 18 Schlussbestimmung 6<br />

KFA0110 Seite 314 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil M Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil M Besonderer Teil für die Unfall- und OP-Tierlebenversicherung<br />

von Pferden und anderen Einhufern<br />

Jede der nachfolgend aufgeführten Gefahren/Kosten und Schäden ist nur dann versichert,<br />

wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist:<br />

M 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

Pferde und andere Einhufer können, soweit nichts anderes vereinbart ist, versichert werden<br />

gegen<br />

M 1.1 Tod (Verenden, Nottötung),<br />

M 1.2 Diebstahl oder Raub.<br />

Soweit Versicherung gemäß Ziffer M 1.1 bis M 1.2 für einzelne Schäden und Gefahren nicht<br />

genommen ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht<br />

anzuwenden.<br />

M 2 Umfang der Versicherung<br />

M 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) infolge von Unfall und infolge<br />

der Operationen gemäß Ziffer N 2.2.<br />

Ausgeschlossen ist der Tod infolge unfallbedingter Ataxie und unfallbedingter<br />

Sehnenverletzungen. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch<br />

Diebstahl oder Raub und Abschlachten in diebischer Absicht.<br />

M 2.2 Nottötung: Eine Nottötung liegt vor, wenn die Tötung des Tieres erfolgt, weil sein Leidenszustand<br />

durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des<br />

Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.<br />

Sie dürfen eine Nottötung nur mit unserer Einwilligung vornehmen, es sei denn, dass unsere<br />

Erklärung nicht abgewartet werden kann.<br />

Erfolgt die Nottötung ohne unsere Einwilligung, sind wir nach Maßgabe von Ziffer M 11.7 zur<br />

Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.<br />

M 2.3 Für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion wird Entschädigung nicht geleistet, soweit<br />

der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.<br />

M 3 Allgemeine Ausschlüsse<br />

Versicherungsschutz besteht nicht<br />

M 3.1 für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden<br />

waren; einschließlich angeborener Fehlentwicklungen;<br />

M 3.2 für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,<br />

Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.<br />

M 3.3 Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Ihren Lasten. Das Gleiche gilt für die Kosten der<br />

tierärztlichen Untersuchung und Behandlung, soweit wir nicht eine Sonderbehandlung verlangen<br />

(§ 83, Absatz 4 VVG). § 90 VVG findet keine Anwendung.<br />

M 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung<br />

M 4.1 Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

M 4.2 Auf unser Verlangen haben Sie auf eigene Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige<br />

Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen.<br />

M 4.3 Wir sind befugt, jederzeit auf unsere Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten<br />

Tiere vorzunehmen.<br />

M 5 Gefahrerhöhung<br />

M 5.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine<br />

Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sie haben uns<br />

jede Gefahrerhöhung, die Ihnen bekannt wird, unverzüglich anzuzeigen und zwar auch dann,<br />

wenn die Gefahrerhöhung ohne Ihren Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG. Danach können wir zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsanpassung vornehmen<br />

oder auch leistungsfrei sein.<br />

M 5.2 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise<br />

der Tiere ändert.<br />

KFA0110 Seite 315 von 489


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Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

M 6 Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

M 7 Beitrag<br />

M 7.1 Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist<br />

der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins<br />

zu zahlen.<br />

M 7.2 Die Bestimmungen der Ziffer A 3.2 und A 3.3 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.<br />

M 7.3 Sie können gegen unsere Beitragsforderungen aufrechnen, soweit die Gegenforderung<br />

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder<br />

eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

M 8 Versicherungssummen<br />

M 8.1 Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer<br />

Betracht.<br />

M 8.2 Beiden Vertragsparteien steht das Recht zu, die Versicherungssummen durch einseitige<br />

Erklärung mit sofortiger Wirkung herabzusetzen, wenn sie nachweislich zu hoch sind (§ 74 VVG).<br />

Der Beitrag wird aus der herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten<br />

Beitragssatz berechnet.<br />

M 8.3 Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann vereinbart werden, dass ab einem fest zu<br />

vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere die Versicherungssumme zu Beginn eines<br />

jeweils neuen Versicherungsjahres um fest zu vereinbarende Prozentsätze der vor Beginn der<br />

Abschreibung geltenden Versicherungssumme herabgesetzt wird. Der Beitrag wird aus der<br />

herabgesetzten Versicherungssumme, jedoch aus dem unveränderten Beitragssatz berechnet.<br />

M 8.4 Des Weiteren kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart werden, dass ab einem<br />

fest zu vereinbarenden Lebensjahr der versicherten Tiere zu Beginn eines jeweils neuen<br />

Versicherungsjahres der Beitragssatz um einen fest zu vereinbarenden Prozentsatz steigt. Der<br />

Beitrag wird aus dem heraufgesetzten Beitragssatz, jedoch aus der unveränderten<br />

Versicherungssumme berechnet.<br />

M 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung<br />

M 9.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer A 3.2.1 zahlen.<br />

M 9.2 Besteht Versicherungsschutz gemäß Ziffer M 2.1 und hat das versicherte Tier vor Ende der<br />

Haftungsdauer einen Unfall erlitten, so haften wir bei einer Versicherungsdauer von mindestens<br />

einem Jahr auch für Versicherungsfälle gemäß Ziffer M 2.1 durch Tod, die infolge dieses Unfalls<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten.<br />

M 9.3 Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann ein festes Endalter der versicherten Tiere<br />

vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

M 9.4 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

M 10 Veräußerung versicherter Tiere; Ausscheiden nach Versicherungsfall<br />

M 10.1 Wird ein versichertes Tier von Ihnen veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an<br />

Ihre Stelle als Versicherungsnehmer der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des<br />

Versicherungsnehmers ein. Sie als Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf<br />

die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als<br />

<strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis<br />

erlangen. Der Erwerber und wir als Versicherer können nach Maßgabe des § 96 VVG das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen.<br />

Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder dem Erwerber unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ist<br />

die Anzeige unterblieben, sind wir nach Maßgabe des § 97 VVG leistungsfrei.<br />

KFA0110 Seite 316 von 489


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Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

M 10.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, scheidet das betroffene Tier durch Eintritt eines<br />

entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus,<br />

wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein durch Diebstahl oder Raub abhanden<br />

gekommenes Tier später wieder in Ihren Gewahrsam gelangt, eine gemäß Ziffer M 2.1 gezahlte<br />

Entschädigung ist zurückzuzahlen.<br />

M 11 Ihre Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls<br />

M 11.1 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich anzuzeigen:<br />

1. jede unfallbedingte erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich<br />

macht, einen Tierarzt hinzuzuziehen;<br />

2. Unfälle;<br />

3. Tod;<br />

4. Diebstahl oder Raub;<br />

5. Herausnahme von Rennpferden aus dem Training.<br />

M 11.2 Bei Unfällen haben Sie auf Ihre Kosten unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und uns einen<br />

tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden.<br />

M 11.3 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und<br />

Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind unsere Weisungen zur<br />

Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise - gegebenenfalls auch<br />

telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar, zu befolgen.<br />

M 11.4 Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie uns soweit möglich jede Auskunft auf<br />

Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des<br />

Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des<br />

Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie von uns<br />

angeforderte Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet<br />

werden kann.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung von uns als Versicherer einem Dritten zu, hat auch<br />

dieser die Pflichten nach Ziffer M 11.1 bis M 11.4 zu erfüllen.<br />

Insbesondere haben Sie<br />

1. vor einer Schlachtung, Tötung, Nottötung (M 2.2) oder Veräußerung unsere Einwilligung<br />

einzuholen;<br />

2. Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen;<br />

3. den Verwertungserlös nachzuweisen (M 12.2);<br />

4. bei Tod eines Tieres durch Verenden nach unserer Aufforderung einen tierärztlichen<br />

Sektionsbericht vorzulegen.<br />

M 11.5 Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß Ziffer M 1.2 haben Sie unverzüglich auch der<br />

zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.<br />

Gelangt das Tier wieder in Ihren Gewahrsam oder erlangen Sie Kenntnis über dessen Verbleib<br />

oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so haben Sie uns dies<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

M 11.6 Steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so sind Sie<br />

verpflichtet, uns dieses anzuzeigen.<br />

M 11.7 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer M 11.1.1 bis M 11.1.4 und Ziffer M 11.2 bis M 11.6, so<br />

sind wir nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung<br />

berechtigt oder leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder<br />

den Umfang der Leistungspflicht von uns als Versicherer ursächlich ist.<br />

M 11.8 Verletzen Sie die Obliegenheit gemäß Ziffer M 11.1.5, so können wir die Versicherungssumme<br />

durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist unwirksam, soweit Sie beweisen,<br />

dass der Wert des Tieres sich nicht vermindert hat. Wir können dieses Recht nur innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat ausüben. Die Frist beginnt, sobald uns die verspätete Anzeige zugeht oder<br />

sobald wir auf andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben.<br />

KFA0110 Seite 317 von 489


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Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

M 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Verwertungserlöse; Überlassung<br />

M 12.1 Die Entschädigung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet<br />

1. aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt des Unfalls, der zum<br />

Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat;<br />

2. aus der Versicherungssumme.<br />

Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent<br />

angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />

M 12.2 Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie sonstige<br />

Entschädigungszahlungen werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden<br />

Versicherungsvertrag angerechnet.<br />

Sie haben Tiere, für die Sie Entschädigung beanspruchen, bestmöglich zu verwerten und uns den<br />

erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis<br />

hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös<br />

unangemessen niedrig, so setzen wir den anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest,<br />

soweit Sie nicht nachweisen, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war.<br />

Auf Verlangen haben Sie das zu verwertende Tier an uns herauszugeben, welches wir dann<br />

namens und für Ihre Rechnung verwerten.<br />

Wünschen Sie den Verzicht auf die Verwertung und lassen das Tier nach Abschluss der<br />

Schadenprüfung durch den Tierarzt einschläfern, wird ein fiktiver Verwertungserlös in Höhe des<br />

marktüblichen Schlachtpreises von der Entschädigung in Abzug gebracht.<br />

Gleiches gilt, wenn die Verwertung ausgeschlossen ist, da das Tier im Equidenpass als<br />

"Nicht-Schlachttier" klassifiziert ist, es sei denn, die Deklaration als "Nicht-Schlachttier" erfolgte im<br />

Zuge einer Behandlung zur Abwendung eines Versicherungsfalls.<br />

M 13 Besondere Verwirkungsgründe<br />

M 13.1 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in<br />

einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

M 13.2 In den Fällen gemäß Ziffer A 7 können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der<br />

Entschädigung zu erklären.<br />

M 14 Zahlung der Entschädigung<br />

M 14.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des<br />

Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den<br />

Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

M 14.2 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />

Zinspflicht besteht:<br />

1. Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />

2. Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist.<br />

3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

M 14.3 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer M 14.1 und M 14.2.1 ist der Zeitraum nicht zu<br />

berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

M 14.4 Wir können die Zahlung aufschieben,<br />

1. solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />

2. wenn gegen Sie aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches oder strafrechtliches<br />

Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch<br />

rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.<br />

KFA0110 Seite 318 von 489


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Ausgabe Januar 2009 Seite 6<br />

M 15 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der<br />

anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der<br />

Entschädigung zugegangen sein.<br />

Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />

bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der<br />

laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />

Kündigen wir, wird unsere Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

M 16 Weitere Kosten<br />

Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />

entsteht, können Ihnen die dadurch verursachten Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in<br />

Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für das Durchführen von Vertragsänderungen,<br />

Anfertigen von Zweitschriften vom Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im<br />

Lastschriftverfahren und Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen.<br />

M 17 Repräsentanten<br />

Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.<br />

M 18 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

KFA0110 Seite 319 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil N Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil N Besonderer Teil für die Operationskosten-Versicherung von<br />

Pferden und anderen Einhufern<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

N 1 Versicherte Gefahren/Kosten und Schäden 2<br />

N 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen 2<br />

N 3 Allgemeine Ausschlüsse 2<br />

N 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 2<br />

N 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 3<br />

N 6 Geltungsbereich 3<br />

N 7 Beitrag 3<br />

N 8 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten 3<br />

N 9 Veräußerung versicherter Tiere 3<br />

N 10 Ihre Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 3<br />

N 11 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 4<br />

N 12 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung 4<br />

N 13 Zahlung der Entschädigung 4<br />

N 14 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls 5<br />

N 15 Weitere Kosten 5<br />

N 16 Repräsentanten 5<br />

N 17 Schlussbestimmung 5<br />

KFA0110 Seite 320 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil N Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil N Besonderer Teil für die Operationskosten-Versicherung von<br />

Pferden und anderen Einhufern<br />

N 1 Versicherte Gefahren/Kosten und Schäden<br />

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Kosten.<br />

N 2 Umfang der Versicherung/Versicherungsfall/Versicherungsleistungen<br />

N 2.1 Versicherungsschutz besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wenn eine Veränderung des<br />

Gesundheitszustandes während der Vertragslaufzeit auftritt, die einen chirurgischen Eingriff unter<br />

Vollnarkose (Operation) erforderlich macht und diese Operation in einer Klinik durchgeführt wird.<br />

N 2.2 Der Versicherungsschutz umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Kostenbeteiligung bis<br />

zu den jeweils vereinbarten Höchstsummen an:<br />

1. Operationen von Magen-Darm-Koliken,<br />

2. Operationen mit Eröffnung der Brust- oder Bauchhöhle,<br />

3. Operationen zur Behandlung von Frakturen,<br />

4. Operationen zur Entfernung von Tumoren,<br />

5. Operationen zur Entfernung von Organen oder Organteilen,<br />

6. Zahn- und Kieferoperationen,<br />

7. Operationen von unfallbedingten und akuten Sehnen-, Bänder- und Muskelrissen und<br />

Wunden,<br />

8. alle sonstigen Operationen zur Behandlung von akuten und lebensbedrohlichen<br />

Verletzungen und Erkrankungen,<br />

9. Operationen zur Geburtshilfe.<br />

Der Haftungsumfang kann auf einzelne Positionen gemäß Ziffer N 2.2.1 bis N 2.2.9 der<br />

vorstehenden Liste begrenzt werden.<br />

Als akute Verletzungen und Erkrankungen gelten solche, die nicht älter als 14 Tage sind.<br />

N 2.3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:<br />

1. Schönheitsoperationen,<br />

2. Gelenkoperationen zur Entfernung von Gelenkkörpern (Chips),<br />

3. Kastration und Sterilisation,<br />

4. Hufbeschlag,<br />

5. Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien,<br />

6. Kehlkopfpfeifer- und Kopperoperationen,<br />

7. Operationen zur Korrektur von Fehlstellungen.<br />

N 2.4 Nicht erstattet werden Aufwendungen für:<br />

1. Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes (§ 9 der Vorschriften der<br />

Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)),<br />

2. Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter,<br />

3. Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten sowie Kennzeichnung versicherter<br />

Tiere.<br />

N 3 Allgemeine Ausschlüsse<br />

Versicherungsschutz besteht nicht<br />

N 3.1 für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden<br />

waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen,<br />

N 3.2 für Schäden, soweit sie durch Krieg, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben,<br />

Überschwemmungen, Kernenergie oder hoheitliche Eingriffe verursacht sind.<br />

N 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung<br />

N 4.1 Versichert sind die Tiere, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

N 4.2 Auf unser Verlangen haben Sie auf eigene Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige<br />

Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen.<br />

N 4.3 Wir sind befugt, jederzeit auf unsere Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten<br />

Tiere vorzunehmen.<br />

KFA0110 Seite 321 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil N Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

N 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung<br />

N 5.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine<br />

Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

Sie haben uns jede Gefahrerhöhung, die Ihnen bekannt wird, unverzüglich anzuzeigen und zwar<br />

auch dann, wenn die Gefahrerhöhung ohne Ihren Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis<br />

27 und 29 VVG. Danach können wir zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsanpassung<br />

vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

N 5.2 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn sich die Verwendungsart oder die Haltungsweise<br />

der Tiere ändert.<br />

N 6 Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

N 7 Beitrag<br />

N 7.1 Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist<br />

der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins<br />

zu zahlen.<br />

N 7.2 Die Bestimmungen Ziffer A 3.2 und A 3.3 gelten auch für die vereinbarten Nebenkosten.<br />

N 7.3 Sie können gegen unsere Beitragsforderungen aufrechnen, soweit die Gegenforderung<br />

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder<br />

eines Versicherungsvereins (§ 26 VAG).<br />

N 8 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeiten<br />

N 8.1 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

N 8.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Wartezeit von einem Monat. Die Wartezeiten<br />

rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />

N 8.3 Bei Erweiterung des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeitregelungen für den<br />

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />

N 8.4 Bei schwerwiegenden Erkrankungen während der Wartezeit, die eine Operation erforderlich<br />

werden lassen, können wir den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />

Anzeige (gemäß Ziffer N 10.2) mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

N 8.5 Bei Abschluss des Versicherungsvertrages kann ein festes Endalter der versicherten Tiere<br />

vereinbart werden, zu dem der Versicherungsschutz erlischt, ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf.<br />

N 9 Veräußerung versicherter Tiere<br />

Wird ein versichertes Tier von Ihnen veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumübergangs an<br />

Ihre Stelle als Versicherungsnehmer der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des<br />

Versicherungsnehmers ein. Sie als Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf<br />

die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als<br />

<strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis<br />

erlangen. Der Erwerber und wir als Versicherer können nach Maßgabe des § 96 VVG das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen.<br />

Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder dem Erwerber unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ist<br />

die Anzeige unterblieben, sind wir nach Maßgabe des § 97 VVG leistungsfrei.<br />

N 10 Ihre Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit sowie bei und nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls<br />

N 10.1 Sie müssen uns schwerwiegende Erkrankungen und Unfälle, die eine Operation erforderlich<br />

werden lassen können, unverzüglich anzeigen.<br />

KFA0110 Seite 322 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil N Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

N 10.2 Sie haben uns bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls soweit möglich, jede Auskunft - auf<br />

Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des<br />

Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des<br />

Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie die von uns<br />

angeforderten Belege beizubringen, wenn deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet<br />

werden kann.<br />

N 10.3 Sie haben die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes, aus der folgendes<br />

ersichtlich ist, unverzüglich nachzuweisen:<br />

1. das Datum der erbrachten Leistung,<br />

2. den Namen und die genaue Beschreibung des Tieres,<br />

3. die Diagnose,<br />

4. die berechnete Leistung unter Angabe der in der GOT dafür vorgesehenen Kennziffer,<br />

5. den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.<br />

N 10.4 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und<br />

Minderung des Schadens zu sorgen. Soweit möglich, sind unsere Weisungen zur<br />

Schadenminderung/-abwendung unverzüglich in geeigneter Weise - gegebenenfalls auch<br />

telefonisch oder mündlich - einzuholen und soweit zumutbar zu befolgen.<br />

Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten<br />

nach Ziffer N 10.1 bis N 10.4 zu erfüllen.<br />

N 10.5 Steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so sind Sie<br />

verpflichtet, uns dieses anzuzeigen.<br />

N 10.6 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer N 10.1 bis N 10.5, so sind wir nach Maßgabe der §§<br />

28 und 82 VVG zur Kündigung oder zur Kürzung der Leistung berechtigt oder leistungsfrei.<br />

Außer im Falle der Arglist sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit<br />

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder<br />

den Umfang der Leistungspflicht von uns als Versicherer ursächlich ist.<br />

N 11 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt<br />

N 11.1 Je Versicherungsfall gemäß Ziffer N 2 werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die<br />

entstandenen Entgelte gegen Vorlage der Rechnung bis zu der maximal vereinbarten Summe<br />

erstattet. Sämtliche Operationen, die auf demselben Krankheits- oder Unfallereignis beruhen,<br />

gelten als ein Versicherungsfall. Im Versicherungsfall wird nur eine der Positionen nach Ziffer N<br />

2.2.1 bis N 2.2.9 entschädigt. Kommen für eine Operation mehrere Positionen in Betracht, so wird<br />

diejenige mit der höchsten Entschädigungsgrenze herangezogen.<br />

N 11.2 Keine Leistungspflicht besteht für Liquidationen, die den Vorschriften der Gebührenordnung für<br />

Tierärzte (GOT) nicht entsprechen.<br />

N 12 Besondere Verwirkungsgründe; Verjährung<br />

N 12.1 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in<br />

einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

N 12.2 In den Fällen gemäß Ziffer A 7 können wir den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der<br />

Entschädigung zu erklären.<br />

N 13 Zahlung der Entschädigung<br />

N 13.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des<br />

Anspruchs abgeschlossen sind. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den<br />

Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

N 13.2 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende<br />

Zinspflicht besteht:<br />

1. Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.<br />

2. Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer<br />

Zins zu zahlen ist.<br />

3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

KFA0110 Seite 323 von 489


<strong>R+V</strong>-PPO - Teil N Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

N 13.3 Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer N 13.1 und N 13.2.1 ist der Zeitraum nicht zu<br />

berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

N 13.4 Wir können die Zahlung aufschieben,<br />

1. solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,<br />

2. wenn gegen Sie aus Anlass des Schadenereignisses ein behördliches oder strafrechtliches<br />

Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch<br />

rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.<br />

N 14 Rechtsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalls<br />

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das<br />

Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der<br />

anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der<br />

Entschädigung zugegangen sein.<br />

Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />

bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der<br />

laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.<br />

Kündigen wir, wird unsere Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

N 15 Weitere Kosten<br />

Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />

entsteht, können Ihnen die dadurch verursachten Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in<br />

Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für das Durchführen von Vertragsänderungen,<br />

Anfertigen von Zweitschriften vom Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im<br />

Lastschriftverfahren und Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen.<br />

N 16 Repräsentanten<br />

Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.<br />

N 17 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in den Versicherungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die<br />

gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des<br />

Versicherungsvertrages sind.<br />

KFA0110 Seite 324 von 489


<strong>R+V</strong> PPO - Teil O Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

Teil O Satzung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen 2<br />

§ 1 Firma, Sitz 2<br />

§ 2 Gegenstand 2<br />

§ 3 Bekanntmachungen 2<br />

II. Mitgliedschaft 2<br />

§ 4 2<br />

III. Der Vorstand 3<br />

§ 5 Geschäftsordnung 3<br />

§ 6 Vertretung 3<br />

IV. Der Aufsichtsrat 3<br />

§ 7 Aufbau, Ausschüsse 3<br />

§ 8 Vorsitzender 3<br />

§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrates 3<br />

§ 10 Vergütung 4<br />

§ 11 Satzungsänderungen 4<br />

§ 12 4<br />

V. Mitgliedervertreterversammlung 4<br />

§ 13 Mitgliedervertretung 4<br />

§ 14 Mitgliedervertreterversammlung 5<br />

§§ 15 - 19 5<br />

§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr 5<br />

VII. Verwaltungsgrundsätze 5<br />

§ 21 5<br />

§ 22 5<br />

§ 23 6<br />

§ 24 6<br />

§ 25 6<br />

§ 26 6<br />

§ 27 6<br />

§ 28 7<br />

§ 29 7<br />

§ 30 7<br />

§ 31 Vermögensanlage 7<br />

VIII. Auflösung der Gesellschaft 7<br />

§ 32 7<br />

KFA0110 Seite 325 von 489<br />

Seite


<strong>R+V</strong> PPO - Teil O Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil O Satzung<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft führt die Firma "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G."<br />

(2) Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.<br />

§ 2 Gegenstand<br />

(1) Die Gesellschaft bietet im In- und Ausland Tierversicherungen und damit im Zusammenhang<br />

stehende Versicherungen; sie gewährt und nimmt auch Rückversicherungen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an bestehenden<br />

oder zu gründenden Unternehmen beteiligen und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die mit dem<br />

Gegenstand des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />

(3) Die Schlachttier- und Gewährsmängel-, Transport- und Ausstellungs-, Weidevoll- und<br />

Weidediebstahl-, Zuchtuntauglichkeits- und kurzfristige Tierlebensversicherung, Versicherung von<br />

zur Mast aufgestellten Schweinen, Versicherung von Geflügel sowie die Gewährung von<br />

Rückversicherung erfolgt gegen feste Beiträge in der Art, dass die Versicherungsnehmer nicht<br />

Mitglied der Gesellschaft werden.<br />

(4) Diese Versicherungsarten bilden eine besondere Rechnungsklasse. Bei der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Geschäftsunkosten derart<br />

einzustellen, wie sie tatsächlich entstanden sind. Gemeinsam mit der Mitgliederversicherung<br />

entstandene Ausgaben sind unbeschadet der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach<br />

Maßgabe der Beiträge jeder Klasse zu verteilen.<br />

§ 3 Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im "Bundesanzeiger" bzw. in den jeweils an<br />

seine Stelle tretenden amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 4<br />

(1) Mitglied der Gesellschaft ist jeder, welcher bei ihr Tiere versichert hat oder in einen bestehenden<br />

Versicherungsvertrag eingetreten ist, mit Ausnahme von denjenigen Personen, mit denen gemäß<br />

§ 2 Versicherungsverträge gegen feste Beiträge abgeschlossen sind.<br />

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Versicherungsscheines. Der Beginn des<br />

Anspruchs auf Entschädigungsleistung ergibt sich aus den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsvertrages. Im Falle einer<br />

Bestandsübertragung gemäß § 14 VAG endet die Mitgliedschaft mit Erlöschen des übertragenen<br />

Versicherungsverhältnisses bei der übernehmenden Gesellschaft.<br />

(4) Bei dem Übergang des gesamten Tierbestandes eines Mitgliedes in andere Hand tritt der<br />

Erwerber in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein.<br />

(5) Jedes Mitglied bleibt verpflichtet, für die bis zum Ablauf desjenigen Rechnungsjahres, in welchem<br />

sein Austritt erfolgt, erwachsenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Verhältnis des im<br />

letzten Jahre seiner Mitgliedschaft erhobenen Vorbeitrages aufzukommen.<br />

(6) Ausgeschiedene Mitglieder gelten, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der<br />

Konkurseröffnung stattgefunden hat, in Ansehung der Haftung für die Schulden der Gesellschaft<br />

noch als deren Mitglieder.<br />

(7) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer werden<br />

durch die Versicherungsbedingungen, welche ihrem vollen Wortlaut nach in den<br />

Versicherungsschein aufzunehmen oder ihm bei zu heften sind, bestimmt.<br />

KFA0110 Seite 326 von 489


<strong>R+V</strong> PPO - Teil O Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

(8) Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mitgliederversicherungen treten<br />

erst nach Ablauf einer von der Mitgliedervertreterversammlung beim Beschluss der Änderung zu<br />

bestimmenden Frist in Kraft, berühren aber die durch den Versicherungsvertrag begründeten<br />

Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer nur dann, wenn diese nach Mitteilung der<br />

Abänderung binnen einer ihnen von dem Vorstand gesetzten Frist ihre Zustimmung erteilen. Für<br />

diejenigen Versicherungsnehmer, welche der Änderung nicht ausdrücklich zustimmen, bleiben die<br />

bisherigen Versicherungsbedingungen in Kraft.<br />

III. Der Vorstand<br />

§ 5 Geschäftsordnung<br />

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung,<br />

einer Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Aufsichtsrates.<br />

(2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Vorstand besteht aus<br />

mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes<br />

ernennen.<br />

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit das Gesetz dies zulässt, mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(4) Die besondere Genehmigung des Aufsichtsrates ist vom Vorstand für folgende Geschäfte<br />

einzuholen:<br />

a) zur Beteiligung an und zur Gründung und Erwerb von anderen Unternehmen,<br />

b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken.<br />

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.<br />

§ 6 Vertretung<br />

Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied<br />

gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.<br />

IV. Der Aufsichtsrat<br />

§ 7 Aufbau, Ausschüsse<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Angestellte noch<br />

Vertreter der Gesellschaft, noch Angestellte oder Vertreter anderer Versicherungsunternehmen<br />

sein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

(2) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse bilden<br />

und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.<br />

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Zeit bis zur Beendigung der<br />

Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach<br />

dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht<br />

mitgerechnet.<br />

(4) Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliedervertreterversammlung<br />

abberufen werden. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 8 Vorsitzender<br />

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen, höchstens zwei<br />

Stellvertreter. Scheidet eine dieser Personen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat<br />

unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.<br />

§ 9 Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch einen<br />

Stellvertreter einberufen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich des<br />

Vorsitzenden oder eines Stellvertreters an der Beschlussfassung teilnehmen.<br />

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

KFA0110 Seite 327 von 489


<strong>R+V</strong> PPO - Teil O Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

§ 10 Vergütung<br />

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird von der Mitgliedervertreterversammlung und<br />

- soweit es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied handelt -<br />

vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt. § 114<br />

Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) bleibt unberührt.<br />

§ 11 Satzungsänderungen<br />

(1) Bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,<br />

bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen<br />

oder der Kartellbehörden, im Falle der Unwirksamkeit sowie zur Abwendung einer kartell- oder<br />

aufsichtsbehördlichen Beanstandung können die Satzung oder die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse<br />

geändert werden. Das Recht zur bestandswirksamen Änderung der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen beschränkt sich auf Bestimmungen zum Gegenstand der<br />

Versicherung, zur Dauer der Versicherung, zum Versicherungsbeitrag, zu den Obliegenheiten vor<br />

und nach Eintritt des Versicherungsfalles, zur Entschädigung. Bei Beitragserhöhungen ohne<br />

Änderung des Umfanges der Versicherung wird den Mitgliedern ein uneingeschränktes<br />

Kündigungsrecht eingeräumt. Obergrenze für Beitragserhöhungen ist der für Neuverträge<br />

geltende Beitragssatz.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung<br />

betreffen.<br />

(3) Wird die Satzung durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung geändert und verlangt die<br />

Aufsichtsbehörde, bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Änderungen, so ist der<br />

Aufsichtsrat ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen.<br />

(4) Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates zu der Aufnahme des Betriebes einer neuen Versicherungsart, zum Erlass oder zur<br />

Änderung der darauf bezüglichen Versicherungsbedingungen sowie zur Einführung oder<br />

Änderung der zu zahlenden Nachschüsse.<br />

§ 12<br />

§ 12 ist durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden.<br />

V. Mitgliedervertreterversammlung<br />

§ 13 Mitgliedervertretung<br />

(1) Aufgabe<br />

Die Mitgliedervertretung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Sie vertritt die <strong>Gesamt</strong>heit der<br />

Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie in der Vertreterversammlung.<br />

(2) Zusammensetzung<br />

Die Mitgliedervertretung beseht aus 18 bis 21 Mitgliedervertretern. Sie werden gemäß einer von<br />

Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde aufgestellten Wahlordnung<br />

gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschaft können nicht gewählt<br />

werden. Das gleiche gilt für die Angestellten des Innen- und Außendienstes.<br />

(3) Wahlrecht<br />

Wahlberechtigt und wählbar ist jedes volljährige Mitglied ohne Beitragsrückstand, dessen Vertrag<br />

eine mindestens zweijährige Laufzeit hat und ungekündigt ist. Das Wahlrecht versicherter<br />

juristischer Personen wird durch deren Organe ausgeübt.<br />

(4) Wahlperiode<br />

Die Urwahl aller Mitgliedervertreter findet in Abständen von jeweils neun Jahren statt. Nach Ablauf<br />

von drei Jahren nach der Urwahl scheidet turnusgemäß jeweils 1/3 und nach weiteren drei Jahren<br />

1/2 der gewählten verbliebenen Mitgliedervertreter durch Los aus. Sie werden durch Ersatzwahl<br />

der Vertreterversammlung für die restlichen sechs und drei Jahre ersetzt. Eine Wiederwahl ist<br />

zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedervertreters wird dessen Ersatzmitglied in der<br />

nächsten Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.<br />

(5) Amtszeit<br />

Die Amtszeit der ersten Mitgliedervertreter beginnt mit ihrer Wahl.<br />

Im Übrigen beginnt die Amtszeit nach Ablauf derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, in der<br />

der Mitgliedervertreter gewählt worden ist.<br />

KFA0110 Seite 328 von 489


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Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

(6) Widerruf der Wahl<br />

Die Wahl eines Mitgliedervertreters kann von der Vertreterversammlung widerrufen werden, wenn<br />

dieser<br />

1. in die Dienste oder in ein Aufsichtsorgan einer anderen Versicherungsgesellschaft<br />

überwechselt,<br />

2. über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder<br />

3. aus anderen wichtigen Gründen das Vertrauen der Mitgliedervertretung verloren hat.<br />

§ 14 Mitgliedervertreterversammlung<br />

(1) Einberufung<br />

Die Vertreterversammlung ist mit eingeschriebenem Brief mindestens einen Monat vor dem Tag<br />

der Versammlung einzuberufen.<br />

(2) Beschlussfähigkeit<br />

Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedervertreter<br />

anwesend ist.<br />

(3) Stimmrecht<br />

Jeder Mitgliedervertreter hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.<br />

(4) Vorsitz<br />

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, oder, im Falle seiner Verhinderung, sein<br />

Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Vertreterversammlung unter Leitung des<br />

Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, einen<br />

Mitgliedervertreter zum Vorsitzenden.<br />

(5) Mehrheit<br />

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Liegt bei Wahlen Stimmengleichheit vor,<br />

entscheidet das Los.<br />

(6) Minderheiten<br />

Soweit durch gesetzliche Vorschriften Minderheiten Rechte eingeräumt werden, stehen diese in<br />

der Vertreterversammlung einer Minderheit zu, die mindestens den dritten Teil der<br />

Mitgliedervertreter ausmacht.<br />

§§ 15 - 19<br />

§§ 15 bis 19 sind durch Mitgliedervertreterversammlungsbeschlüsse aufgehoben worden.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 20 Geschäftsjahr - Rechnungsjahr<br />

VII. Verwaltungsgrundsätze<br />

§ 21<br />

Die zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:<br />

a) die von den Mitgliedern zu zahlenden Vorbeiträge, Nachschüsse und Nebenleistungen,<br />

b) die von den Nichtmitgliedern zu zahlenden festen Beiträge und Nebenleistungen,<br />

c) Kapitalerträge und außergewöhnliche Einnahmen.<br />

Ferner dienen dazu:<br />

d) die angesammelte Schwankungsrückstellung,<br />

e) die angesammelte Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage),<br />

f) die angesammelte Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung.<br />

§ 22<br />

Die Vorbeiträge und die festen Beiträge sollen der wirklichen Verlustgefahr der versicherten Tiere<br />

entsprechend bemessen und in solcher Höhe erhoben werden, dass sie unter gewöhnlichen<br />

Verhältnissen zur Deckung der Schäden und Verwaltungskosten ausreichend erscheinen.<br />

KFA0110 Seite 329 von 489


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Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 6<br />

§ 23<br />

(1) Erforderlich werdende Nachschüsse (§ 21 Buchstabe a) sind in Hundertsätzen der Vorbeiträge zu<br />

erheben. Zur Zahlung dieser Nachschüsse ist jeder verpflichtet, welcher in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft als Mitglied angehört hat. Der Berechnung des Nachschusses für<br />

die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen sowie für die im Laufe des Geschäftsjahres<br />

eingetretenen Mitglieder wird das Verhältnis der Zeitdauer der Mitgliedschaft innerhalb des<br />

Geschäftsjahres zugrunde gelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass angefangene<br />

Kalendervierteljahre für voll gerechnet werden.<br />

(2) Wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Vorbeitrages<br />

eingetreten ist, so ist bei der Berechnung des Nachschusses der höhere Betrag zugrunde zu<br />

legen.<br />

§ 24<br />

(1) Nachschüsse werden erst erhoben, wenn und soweit der nach Entnahme aus der<br />

Schwankungsrückstellung gemäß § 25 verbleibende Fehlbetrag nicht aus der Verlustrücklage<br />

(gesetzliche Rücklage) gemäß § 26 oder aus der Rücklage für die Nichtmitgliederversicherung<br />

gemäß § 27 gedeckt werden kann.<br />

(2) Durch Abschluss eines Vertrages mit einer Rückversicherungsgesellschaft kann den Mitgliedern<br />

auf besonderen Antrag und gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages die Möglichkeit geboten<br />

werden, gegen die in § 23 behandelte Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen in der Weise<br />

eine Sonderversicherung zu nehmen, dass die erforderlichen Nachschüsse von der<br />

Rückversicherungsgesellschaft geleistet werden; jedoch wird auch in diesen Fällen die Haftung<br />

der Mitglieder für den Nachschuss der "Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G." gegenüber<br />

nicht aufgehoben.<br />

§ 25<br />

Zum Ausgleich von Schwankungen in den Geschäftsergebnissen kann eine<br />

Schwankungsrückstellung gebildet werden. Ihre Höhe richtet sich nach den aufsichtsrechtlichen<br />

Anordnungen.<br />

§ 26<br />

(1) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, insbesondere zur<br />

Deckung von Verlusten aus dem Mitgliedergeschäft wird eine Verlustrücklage (gesetzliche<br />

Rücklage) gebildet, deren Mindesthöhe 50 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung<br />

beträgt. Dieser Rücklage fließen zu:<br />

a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Mitgliederversicherung,<br />

b) der Jahresüberschuss.<br />

(2) Hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder<br />

erreicht, so sind ihr mindestens 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der<br />

Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 27 benötigt wird.<br />

(3) Die Verlustrücklage (gesetzliche Rücklage) kann in einem Geschäftsjahr bis zur Hälfte ihres<br />

jeweiligen Bestandes in Anspruch genommen werden.<br />

§ 27<br />

(1) Für die Nichtmitgliederversicherung wird eine besondere Rücklage gebildet, deren Mindesthöhe<br />

50 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung beträgt. Dieser Rücklage fließen<br />

zu:<br />

a) 1 Prozent der Bruttobeiträge der Nichtmitgliederversicherung,<br />

b) der Jahresüberschuss.<br />

Hat die besondere Rücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach ihrer Inanspruchnahme wieder<br />

erreicht, so sind ihr mindestens 30 Prozent des Jahresüberschusses zuzuführen, soweit der<br />

Betrag nicht für die Mindestzuführung nach § 26 benötigt wird.<br />

(2) Verluste in der Nichtmitgliederversicherung sind, soweit sie nicht aus der<br />

Schwankungsrückstellung gedeckt werden, zunächst aus der Rücklage für die<br />

Nichtmitgliederversicherung bis zur Höhe ihres Bestandes zu decken.<br />

KFA0110 Seite 330 von 489


<strong>R+V</strong> PPO - Teil O Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 7<br />

§ 28<br />

Soweit nach Einhaltung der obigen Bestimmungen noch Gewinne zur Verfügung stehen,<br />

bestimmt über die Verwendung die Mitgliedervertreterversammlung.<br />

§ 29<br />

Ein aus der Jahresrechnung sich ergebender Fehlbetrag ist durch Entnahme aus den laut § 26<br />

und § 27 gebildeten Rücklagen zu decken.<br />

§ 30<br />

(1) Soweit die Beiträge nicht zur Deckung von Ausgaben und Bildung von Rücklagen und<br />

Rückstellungen erforderlich sind, können auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrates die überschüssigen Beiträge einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

zugeführt werden. Diese Rückstellung darf nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet<br />

werden. Mitglieder, die vor Auszahlung oder Verrechnung der Beitragsrückerstattung<br />

ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.<br />

(2) Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundertteilen der Beiträge bemessen. Über die Form der<br />

Beitragsrückerstattung beschließt im übrigen der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes.<br />

§ 31 Vermögensanlage<br />

Das Vermögen der Gesellschaft ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben<br />

verfügbar gehalten werden muss, nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der<br />

Aufsichtsbehörde anzulegen.<br />

VIII. Auflösung der Gesellschaft<br />

§ 32<br />

Für die Auflösung und die Abwicklung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Zuletzt genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vom 30. Juli 2004, Aktenzeichen: VA 32 - VU 5348 - 1/04.<br />

KFA0110 Seite 331 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der<br />

Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

(VAG) (AVVG 2008)<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Teil 1: Allgemeiner Teil 4<br />

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige, Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 4<br />

§ 1 Vertragstypische Pflichten 4<br />

§ 2 Rückwärtsversicherung 4<br />

§ 3 Versicherungsschein 4<br />

§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber 4<br />

§ 5 Abweichender Versicherungsschein 5<br />

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers 5<br />

§ 7 Information des Versicherungsnehmers 5<br />

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers 6<br />

§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs 7<br />

§ 10 Beginn und Ende der Versicherung 7<br />

§ 11 Verlängerung, Kündigung 7<br />

§ 12 Versicherungsperiode 7<br />

§ 13 Änderung von Anschrift und Name 7<br />

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung 8<br />

§ 15 Hemmung der Verjährung 8<br />

§ 16 Insolvenz des Versicherers 8<br />

§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen 8<br />

§ 18 Abweichende Vereinbarungen 8<br />

Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 8<br />

§ 19 Anzeigepflicht 8<br />

§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers 9<br />

§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers 9<br />

§ 22 Arglistige Täuschung 9<br />

§ 23 Gefahrerhöhung 9<br />

§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung 9<br />

§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung 10<br />

§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 10<br />

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung 10<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit 10<br />

§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit 11<br />

§ 30 Anzeige des Versicherungsfalls 11<br />

§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers 11<br />

§ 32 Abweichende Vereinbarungen 11<br />

Abschnitt 3: Prämie 11<br />

§ 33 Fälligkeit 11<br />

§ 34 Zahlung durch Dritte 11<br />

§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer 12<br />

§ 36 Leistungsort 12<br />

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie 12<br />

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie 12<br />

§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung 12<br />

§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung 13<br />

§ 41 Herabsetzung der Prämie 13<br />

§ 42 Abweichende Vereinbarungen 13<br />

KFA0110 Seite 332 von 489<br />

Seite


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung 13<br />

§ 43 Begriffsbestimmung 13<br />

§ 44 Rechte des Versicherten 13<br />

§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers 13<br />

§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem 13<br />

§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten 14<br />

§ 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht" 14<br />

Abschnitt 5: Vorläufige Deckung 14<br />

§ 49 Inhalt des Vertrags 14<br />

§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags 14<br />

§ 51 Prämienzahlung 14<br />

§ 52 Beendigung des Vertrags 15<br />

Abschnitt 6: Laufende Versicherung 15<br />

§ 53 Anmeldepflicht 15<br />

§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht 15<br />

§ 55 Einzelpolice 15<br />

§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht 16<br />

§ 57 Gefahränderung 16<br />

§ 58 Obliegenheitsverletzung 16<br />

Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater 16<br />

Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten 16<br />

§ 59 Begriffsbestimmungen 16<br />

§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers 17<br />

§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers 17<br />

§ 62 Zeitpunkt und Form der Information 17<br />

§ 63 Schadensersatzpflicht 17<br />

§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers 17<br />

§ 65 Großrisiken 17<br />

§ 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 18<br />

§ 67 Abweichende Vereinbarungen 18<br />

§ 68 Versicherungsberater 18<br />

Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht 18<br />

§ 69 Gesetzliche Vollmacht 18<br />

§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters 18<br />

§ 71 Abschlussvollmacht 18<br />

§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht 18<br />

§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler 18<br />

Kapitel 2: Schadensversicherung 19<br />

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 19<br />

§ 74 Überversicherung 19<br />

§ 75 Unterversicherung 19<br />

§ 76 Taxe 19<br />

§ 77 Mehrere Versicherer 19<br />

§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung 19<br />

§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung 19<br />

§ 80 Fehlendes versichertes Interesse 20<br />

§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles 20<br />

§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens 20<br />

§ 83 Aufwendungsersatz 20<br />

§ 84 Sachverständigenverfahren 21<br />

§ 85 Schadensermittlungskosten 21<br />

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen 21<br />

§ 87 Abweichende Vereinbarungen 21<br />

Abschnitt 2: Sachversicherung 21<br />

KFA0110 Seite 333 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

§ 88 Versicherungswert 21<br />

§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen 22<br />

§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz 22<br />

§ 91 Verzinsung der Entschädigung 22<br />

§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall 22<br />

§ 93 Wiederherstellungsklausel 22<br />

§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern 22<br />

§ 95 Veräußerung der versicherten Sache 23<br />

§ 96 Kündigung nach Veräußerung 23<br />

§ 97 Anzeige der Veräußerung 23<br />

§ 98 Schutz des Erwerbers 23<br />

§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts 23<br />

Teil 3: Schlussvorschriften 24<br />

§ 215 Gerichtsstand 24<br />

Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) 24<br />

§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 24<br />

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 24<br />

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 24<br />

§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 24<br />

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 24<br />

§ 26 Aufrechnungsverbot 24<br />

KFA0110 Seite 334 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der<br />

Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

(VAG) (AVVG 2008)<br />

Teil 1: Allgemeiner Teil<br />

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige,<br />

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Vertragstypische Pflichten<br />

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des<br />

Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des<br />

vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an<br />

den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.<br />

§ 2 Rückwärtsversicherung<br />

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).<br />

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines<br />

Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der<br />

Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein<br />

Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die<br />

Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.<br />

(4) § 37 Absatz 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.<br />

§ 3 Versicherungsschein<br />

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf<br />

dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.<br />

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im<br />

Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag<br />

geschlossen worden ist, anzugeben.<br />

(3) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, kann der<br />

Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins<br />

verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach<br />

der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.<br />

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen,<br />

die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die<br />

Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine<br />

bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt<br />

worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der<br />

Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.<br />

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der<br />

Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen<br />

vorzuschießen.<br />

§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber<br />

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.<br />

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde<br />

ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die<br />

Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der<br />

Kraftloserklärung unterliegt.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

§ 5 Abweichender Versicherungsschein<br />

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder<br />

den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf<br />

hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf<br />

jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch<br />

einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.<br />

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem<br />

Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen<br />

Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene<br />

Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation<br />

hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter<br />

Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom<br />

Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer<br />

bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der<br />

Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.<br />

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und<br />

verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen<br />

mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit<br />

der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach<br />

Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein<br />

Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei<br />

Pflichtversicherungen.<br />

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach Absatz 1 und 2 durch<br />

eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen<br />

den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.<br />

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer<br />

des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und<br />

Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzellfall<br />

auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.<br />

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 oder 4, ist er dem<br />

Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10<br />

Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden,<br />

ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem<br />

Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn<br />

des § 312 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.<br />

§ 7 Information des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen<br />

Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten<br />

Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten<br />

Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der<br />

Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines<br />

anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die Information in Textform vor der<br />

Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information unverzüglich<br />

nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch<br />

eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

ausdrücklich verzichtet.<br />

KFA0110 Seite 336 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck<br />

einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,<br />

1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung<br />

und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines<br />

Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,<br />

2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung<br />

insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über<br />

eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine<br />

Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,<br />

3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die<br />

Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen<br />

sind,<br />

4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch<br />

Kontakt aufgenommen hat und<br />

5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.<br />

Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der<br />

Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)<br />

sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der<br />

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002<br />

über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie<br />

90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16)<br />

sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November<br />

2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.<br />

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während<br />

der Laufzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen<br />

früherer Informationen, ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und<br />

hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung mit<br />

Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.<br />

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer<br />

verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat<br />

der Versicherer zu tragen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10<br />

Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden.<br />

Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der<br />

Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in<br />

Textform mitzuteilen.<br />

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.<br />

Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung<br />

enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem<br />

Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:<br />

1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 und<br />

2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des<br />

Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen<br />

des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die<br />

Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf<br />

den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.<br />

Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom<br />

Bundesministerium der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5<br />

veröffentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach<br />

Satz 1 obliegt dem Versicherer.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht<br />

1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,<br />

2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen<br />

Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen<br />

beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b<br />

Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />

4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des<br />

Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.<br />

Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden<br />

Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind,<br />

bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.<br />

(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1<br />

nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten<br />

Pflichten.<br />

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2<br />

mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.<br />

§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs<br />

Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, hat der Versicherer nur<br />

den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der<br />

Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht,<br />

die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und<br />

zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die<br />

Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist<br />

der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr<br />

des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der<br />

Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.<br />

§ 10 Beginn und Ende der Versicherung<br />

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate<br />

umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der<br />

Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.<br />

§ 11 Verlängerung, Kündigung<br />

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine<br />

Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der<br />

Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als<br />

ein Jahr erstreckt.<br />

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden<br />

Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf<br />

das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.<br />

(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen<br />

Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />

(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist,<br />

kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres<br />

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.<br />

§ 12 Versicherungsperiode<br />

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist,<br />

der Zeitraum eines Jahres.<br />

§ 13 Änderung von Anschrift und Name<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des<br />

Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als<br />

zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

KFA0110 Seite 338 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei<br />

einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des<br />

Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />

(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des<br />

Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des<br />

Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der<br />

Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.<br />

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von<br />

Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />

§ 15 Hemmung der Verjährung<br />

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die<br />

Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem<br />

Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

§ 16 Insolvenz des Versicherers<br />

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das<br />

Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt<br />

es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.<br />

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen<br />

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der<br />

Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die<br />

diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.<br />

§ 18 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von § 3 Absätze 1 bis 4, § 5 Absätze 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Absätze 2 bis 4, § 14<br />

Absätze 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen<br />

werden.<br />

Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten<br />

§ 19 Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten<br />

Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten<br />

Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem<br />

Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des<br />

Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der<br />

Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom<br />

Vertrag zurücktreten.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der<br />

Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und<br />

sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />

hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer<br />

vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden<br />

Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

KFA0110 Seite 339 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den<br />

Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer<br />

Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer<br />

den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als<br />

10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten<br />

Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den<br />

Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />

§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der<br />

Anwendung des § 19 Absätze 1 bis 4 und des § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 sowohl<br />

die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des<br />

Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die<br />

Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder<br />

dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers<br />

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Absätze 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines<br />

Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer<br />

von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,<br />

Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben,<br />

auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner<br />

Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Absatz 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht<br />

sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Absätze 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren<br />

nach Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten<br />

sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft<br />

sich die Frist auf zehn Jahre.<br />

§ 22 Arglistige Täuschung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 23 Gefahrerhöhung<br />

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten<br />

gestatten.<br />

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine<br />

Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung<br />

unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis<br />

erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1, kann der Versicherer<br />

den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die<br />

Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher<br />

Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats<br />

ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der<br />

Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.<br />

§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine<br />

seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die<br />

Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24<br />

Absatz 3 entsprechend.<br />

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der<br />

Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses<br />

Recht hinzuweisen.<br />

§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 vorsätzlich<br />

verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden<br />

Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der<br />

Versicherungsnehmer.<br />

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Absatz 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt<br />

eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem<br />

Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Absatz 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.<br />

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den<br />

Umfang der Leistungspflicht war, oder<br />

2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des<br />

Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.<br />

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung<br />

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr<br />

vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung<br />

mitversichert sein soll.<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag<br />

innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober<br />

Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu<br />

erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn<br />

der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere<br />

des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die<br />

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt<br />

nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei<br />

Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder<br />

Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 11<br />

§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit<br />

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses<br />

Abschnitts zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der<br />

Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer<br />

das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,<br />

dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht<br />

geschlossen hätte.<br />

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der<br />

Gegenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das<br />

Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss<br />

spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder<br />

die Kündigung des Versicherers wirksam wird.<br />

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der<br />

Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines<br />

Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die<br />

Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 30 Anzeige des Versicherungsfalls<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis<br />

erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche<br />

Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen,<br />

wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.<br />

§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der<br />

Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des<br />

Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer<br />

insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet<br />

werden kann.<br />

(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser<br />

die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.<br />

§ 32 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von den §§ 19 bis 28 Absatz 4 und § 31 Absatz 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des<br />

Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der<br />

Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart<br />

werden.<br />

Abschnitt 3: Prämie<br />

§ 33 Fälligkeit<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart<br />

sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des<br />

Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur<br />

Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert<br />

worden ist.<br />

§ 34 Zahlung durch Dritte<br />

(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende<br />

Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem<br />

Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von<br />

einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.<br />

(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer<br />

Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu<br />

sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat.<br />

KFA0110 Seite 342 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 12<br />

§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer<br />

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag<br />

zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann<br />

aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten<br />

zusteht.<br />

§ 36 Leistungsort<br />

(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers.<br />

Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem<br />

Versicherer zu übermitteln.<br />

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn<br />

er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die<br />

Stelle des Wohnsitzes.<br />

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die<br />

Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der<br />

Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den<br />

Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen<br />

Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam<br />

gemacht hat.<br />

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer<br />

auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen<br />

betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie,<br />

Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2<br />

und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge<br />

jeweils getrennt anzugeben.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der<br />

Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet.<br />

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern<br />

der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung<br />

kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf<br />

wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;<br />

hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung<br />

wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung<br />

oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach<br />

Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung<br />

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode<br />

steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem<br />

Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das<br />

Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 oder durch Anfechtung des<br />

Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum<br />

Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37<br />

Absatz 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit<br />

nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug<br />

der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.<br />

KFA0110 Seite 343 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 13<br />

§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung<br />

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der<br />

Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger<br />

Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der<br />

Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht<br />

hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem<br />

Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den<br />

Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.<br />

§ 41 Herabsetzung der Prämie<br />

Ist wegen bestimmter Gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese<br />

Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss<br />

weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die<br />

Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt<br />

auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des<br />

Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.<br />

§ 42 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von § 33 Absatz 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />

abgewichen werden.<br />

Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung<br />

§ 43 Begriffsbestimmung<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,<br />

mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde<br />

Rechnung).<br />

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt<br />

wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im<br />

eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.<br />

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen<br />

geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.<br />

§ 44 Rechte des Versicherten<br />

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br />

dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der<br />

Versicherungsnehmer verlangen.<br />

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte<br />

verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des<br />

Versicherungsscheins ist.<br />

§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem<br />

Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.<br />

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des<br />

Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des<br />

Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.<br />

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der<br />

Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.<br />

§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem<br />

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen<br />

Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein<br />

auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die<br />

versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der<br />

Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der<br />

Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.<br />

KFA0110 Seite 344 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 14<br />

§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten<br />

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung<br />

sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des<br />

Versicherten zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen<br />

geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers<br />

nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag<br />

ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei<br />

Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des<br />

Versicherten schließt.<br />

§ 48 Versicherung für Rechnung "wen es angeht"<br />

Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger<br />

Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert<br />

ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes<br />

Interesse versichert ist.<br />

Abschnitt 5: Vorläufige Deckung<br />

§ 49 Inhalt des Vertrags<br />

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen<br />

Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die<br />

Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer<br />

Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem<br />

Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn<br />

des § 312b Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.<br />

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei<br />

Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den<br />

vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher<br />

Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne<br />

ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für<br />

den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer<br />

verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,<br />

Vertragsbestandteil.<br />

§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags<br />

Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags<br />

eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem Versicherer ein Anspruch auf einen<br />

der Laufzeit der vorläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu, die beim<br />

Zustandekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.<br />

§ 51 Prämienzahlung<br />

(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht<br />

werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung<br />

aufmerksam gemacht hat.<br />

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.<br />

KFA0110 Seite 345 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 15<br />

§ 52 Beendigung des Vertrags<br />

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem<br />

vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über<br />

vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des<br />

Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige<br />

Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der<br />

Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie<br />

abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der<br />

Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt dass der Versicherer den Versicherungsnehmer<br />

durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im<br />

Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.<br />

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den<br />

weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der<br />

Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung<br />

besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft<br />

oder nach § 5 Absatz1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige<br />

Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.<br />

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst<br />

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.<br />

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen<br />

werden.<br />

Abschnitt 6: Laufende Versicherung<br />

§ 53 Anmeldepflicht<br />

Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das versicherte Interesse bei Vertragsschluss<br />

nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung dem Versicherer einzeln<br />

aufgegeben wird (laufende Versicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, entweder die<br />

versicherten Risiken einzeln oder, wenn der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte<br />

Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, wenn dies vereinbart ist, jeweils<br />

Deckungszusage zu beantragen.<br />

§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten<br />

Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft<br />

vorgenommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem<br />

Fehler nachholt oder berichtigt.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der<br />

Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der<br />

Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der<br />

laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der<br />

Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die<br />

bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der<br />

Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte.<br />

§ 55 Einzelpolice<br />

(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko<br />

(Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen<br />

Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde<br />

wird er befreit.<br />

(2) Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst<br />

verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine<br />

Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des<br />

Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.<br />

KFA0110 Seite 346 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 16<br />

(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom<br />

Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung<br />

widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums<br />

anzufechten, bleibt unberührt.<br />

§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht<br />

(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers<br />

ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er<br />

Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen<br />

und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder<br />

unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den<br />

Umfang der Leistungspflicht war.<br />

(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an<br />

ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die<br />

Leistung zu verweigern, zugeht.<br />

§ 57 Gefahränderung<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige<br />

dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,<br />

1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte<br />

zugehen müssen,<br />

2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder<br />

3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den<br />

Umfang der Leistungspflicht war.<br />

(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag wegen einer<br />

Gefahrerhöhung zu kündigen.<br />

§ 58 Obliegenheitsverletzung<br />

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein<br />

versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat<br />

kündigen.<br />

Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater<br />

Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten<br />

§ 59 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und<br />

Versicherungsmakler.<br />

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem<br />

Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder<br />

abzuschließen.<br />

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die<br />

Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem<br />

Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als<br />

Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er<br />

erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.<br />

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der<br />

Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung<br />

von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem<br />

Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu<br />

erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.<br />

KFA0110 Seite 347 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 17<br />

§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers<br />

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt<br />

angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach<br />

fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag<br />

geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im<br />

Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf<br />

eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.<br />

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist,<br />

und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Marktund<br />

Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde<br />

gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für<br />

welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.<br />

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine<br />

gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.<br />

§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers<br />

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die<br />

angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen<br />

Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch<br />

unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der<br />

vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu<br />

einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der<br />

Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch<br />

eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des<br />

Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen<br />

Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.<br />

§ 62 Zeitpunkt und Form der Information<br />

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Absatz 2 vor Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Absatz 1 vor dem Abschluss des Vertragsklar und<br />

verständlich in Textform zu übermitteln.<br />

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der<br />

Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung<br />

gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens<br />

mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht<br />

für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.<br />

§ 63 Schadensersatzpflicht<br />

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem<br />

Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach §§ 60 oder 61 entsteht. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers<br />

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur<br />

Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an<br />

den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des<br />

Versicherungsnehmers.<br />

§ 65 Großrisiken<br />

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im<br />

Sinn des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.<br />

KFA0110 Seite 348 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 18<br />

§ 66 Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler<br />

Die §§ 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Absatz<br />

9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.<br />

§ 67 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.<br />

§ 68 Versicherungsberater<br />

Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Absatz 1 Satz 1, des § 61 Absatz 1 und der<br />

§§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten<br />

des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.<br />

Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht<br />

§ 69 Gesetzliche Vollmacht<br />

(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,<br />

1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind, und deren<br />

Widerruf sowie die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen<br />

vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,<br />

2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags und deren Widerruf,<br />

die Kündigung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende<br />

Erklärungen sowie die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu erstattenden<br />

Anzeigen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen und 3. die vom Versicherer<br />

ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine dem Versicherungsnehmer<br />

zu übermitteln.<br />

(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im<br />

Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn<br />

leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur<br />

gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder<br />

in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />

(3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder<br />

einer sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Die Beweislast für die Verletzung der<br />

Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer trägt der Versicherer.<br />

§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters<br />

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des<br />

Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des<br />

Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang<br />

mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.<br />

§ 71 Abschlussvollmacht<br />

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er<br />

auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie<br />

Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.<br />

§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht<br />

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden<br />

Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem<br />

Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.<br />

§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler<br />

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem<br />

Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter<br />

selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein,<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 19<br />

Kapitel 2: Schadensversicherung<br />

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften<br />

§ 74 Überversicherung<br />

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert)<br />

erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der<br />

Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung<br />

herabgesetzt wird.<br />

(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung<br />

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer<br />

steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden<br />

Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 75 Unterversicherung<br />

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes<br />

des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der<br />

Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.<br />

§ 76 Taxe<br />

Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt<br />

werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem<br />

Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch<br />

wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der<br />

Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.<br />

§ 77 Mehrere Versicherer<br />

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet,<br />

jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der<br />

andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem<br />

anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung<br />

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die<br />

Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen<br />

die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen<br />

Versicherung zu zahlen wären, den <strong>Gesamt</strong>schaden (Mehrfachversicherung), haften die<br />

Versicherer in der Weise als <strong>Gesamt</strong>schuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem<br />

Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr<br />

als den Betrag des Schadens verlangen kann.<br />

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet,<br />

die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der<br />

Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das<br />

ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur<br />

geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung<br />

verpflichtet ist.<br />

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch<br />

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene<br />

Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die<br />

Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,<br />

ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,<br />

dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter<br />

verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die<br />

frühere Versicherung nicht gedeckt ist.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 20<br />

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass<br />

nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in<br />

diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der<br />

Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige<br />

Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.<br />

§ 80 Fehlendes versichertes Interesse<br />

1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte<br />

Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer<br />

Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse<br />

genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr<br />

verlangen.<br />

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die<br />

Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt<br />

beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.<br />

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich<br />

dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem<br />

Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit<br />

begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den<br />

Versicherungsfall herbeiführt.<br />

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die<br />

Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen<br />

sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem<br />

Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der<br />

Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.<br />

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im<br />

Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der<br />

Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />

Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder<br />

den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

§ 83 Aufwendungsersatz<br />

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Absatz 1 und 2, auch<br />

wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den<br />

Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen<br />

erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.<br />

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz<br />

nach Absatz 1 entsprechend kürzen.<br />

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers<br />

macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die<br />

Versicherungssumme übersteigen.<br />

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der<br />

tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1<br />

bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 21<br />

§ 84 Sachverständigenverfahren<br />

(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder<br />

die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung<br />

nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die<br />

Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die<br />

Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.<br />

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die<br />

Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine<br />

ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts<br />

begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen<br />

stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.<br />

§ 85 Schadensermittlungskosten<br />

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und<br />

Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre<br />

Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als<br />

sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.<br />

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines<br />

Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der<br />

Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer<br />

aufgefordert worden.<br />

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz<br />

entsprechend kürzen.<br />

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser<br />

Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang<br />

kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />

dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der<br />

Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />

nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer<br />

grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />

einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der<br />

Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei<br />

Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht<br />

geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />

§ 87 Abweichende Vereinbarungen<br />

Von den §§ 74, 78 Absatz 3, §§ 80, 82 bis 84 Absatz 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil<br />

des Versicherungsnehmers abgewichen werden.<br />

Abschnitt 2: Sachversicherung<br />

§ 88 Versicherungswert<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf<br />

eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer<br />

zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung<br />

der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied<br />

zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 22<br />

§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen<br />

(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem<br />

Inbegriff zugehörigen Sachen.<br />

(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen<br />

der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum<br />

Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung<br />

gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.<br />

§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz<br />

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden<br />

Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Absatz 1 Satz 1,<br />

Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 91 Verzinsung der Entschädigung<br />

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige<br />

des Versicherungsfalles für das Jahr mit vier Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem<br />

anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt,<br />

solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt<br />

werden kann.<br />

§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall<br />

(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis<br />

kündigen.<br />

(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über<br />

die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat<br />

einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss<br />

der laufenden Versicherungsperiode kündigen.<br />

(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode<br />

kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für<br />

einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer<br />

gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.<br />

§ 93 Wiederherstellungsklausel<br />

Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der<br />

Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags<br />

erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der<br />

Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung<br />

abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines<br />

Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.<br />

§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern<br />

(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder<br />

Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm<br />

der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet<br />

werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.<br />

(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit<br />

Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer<br />

diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung<br />

mindestens ein Monat verstrichen ist.<br />

(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer<br />

gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen<br />

unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft<br />

die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.<br />

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AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 23<br />

(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die<br />

ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem<br />

Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt<br />

hat.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer<br />

Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.<br />

§ 95 Veräußerung der versicherten Sache<br />

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der<br />

Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich<br />

ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.<br />

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des<br />

Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als <strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

§ 96 Kündigung nach Veräußerung<br />

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das<br />

Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das<br />

Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers<br />

von der Veräußerung ausgeübt wird.<br />

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den<br />

Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es<br />

nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom<br />

Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.<br />

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der<br />

Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie<br />

besteht nicht.<br />

§ 97 Anzeige der Veräußerung<br />

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist<br />

die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der<br />

Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem<br />

Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden<br />

Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die<br />

Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,<br />

oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des<br />

Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />

§ 98 Schutz des Erwerbers<br />

Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den<br />

§§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die<br />

Kündigung des Erwerbers nach § 96 Absatz 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform<br />

oder die Textform bestimmt werden.<br />

§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts<br />

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder<br />

erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen<br />

Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

KFA0110 Seite 354 von 489


AVVG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 24<br />

Teil 3: Schlussvorschriften<br />

§ 215 Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht<br />

örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen<br />

Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen<br />

den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.<br />

(2) § 33 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.<br />

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der<br />

Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus<br />

dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />

Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO)<br />

§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen<br />

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen<br />

Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten<br />

und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt.<br />

Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.<br />

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das<br />

Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres<br />

Amtssitzes.<br />

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch<br />

Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.<br />

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung<br />

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine<br />

Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle<br />

Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes<br />

erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.<br />

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit<br />

Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter<br />

bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden<br />

Rechtsverhältnisse betreffen.<br />

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts<br />

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des<br />

Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.<br />

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die<br />

Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche<br />

Sondervermögen sind.<br />

§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage<br />

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit<br />

dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten<br />

Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.<br />

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der<br />

Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Absatz 2 unzulässig ist.<br />

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

§ 26 Aufrechnungsverbot<br />

Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.<br />

KFA0110 Seite 355 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) 2<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung 2<br />

§ 2 Vorsorge-Versicherung 2<br />

§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags 3<br />

§ 4 Ausschlüsse 4<br />

II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6) 7<br />

§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 7<br />

§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 8<br />

III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) 9<br />

§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 9<br />

§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger<br />

Vertragsbeendigung 9<br />

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,<br />

Mehrfachversicherung 11<br />

§ 10 Verjährung 12<br />

§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 12<br />

§ 12 Anzuwendendes Recht 13<br />

§ 13 Zuständiges Gericht 13<br />

§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen 14<br />

KFA0110 Seite 356 von 489<br />

Seite


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Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung<br />

I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)<br />

§ 1 Gegenstand der Versicherung<br />

1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er<br />

wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das<br />

den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder<br />

die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße,<br />

die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist<br />

(Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht<br />

a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,<br />

Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");<br />

b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten<br />

oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)<br />

bestehen.<br />

Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch<br />

Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:<br />

Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von<br />

der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der<br />

vor der Erhöhung bestanden hat;<br />

c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu<br />

entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung).<br />

3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen<br />

über Sachschaden Anwendung.<br />

§ 2 Vorsorge-Versicherung<br />

Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 Ziff. 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen<br />

folgende besondere Bedingungen:<br />

1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer<br />

besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des<br />

Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,<br />

binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko<br />

anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb<br />

Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag<br />

für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend<br />

vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos<br />

erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach<br />

Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht<br />

verstrichen war.<br />

2. Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von EUR 500.000,- für Personenschaden und<br />

EUR 300.000,- für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere<br />

Versicherungssummen festgesetzt sind.<br />

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit<br />

a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,<br />

Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von<br />

Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;<br />

b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit<br />

explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;<br />

c) Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.<br />

KFA0110 Seite 357 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

I.<br />

II.<br />

III.<br />

§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags<br />

1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,<br />

wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.<br />

2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der<br />

Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />

1. Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht<br />

aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste<br />

Rate des ersten Jahresbeitrags.<br />

2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das<br />

gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der<br />

Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch<br />

gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im<br />

Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam<br />

gemacht hat.<br />

3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der<br />

Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer<br />

kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen<br />

werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer<br />

nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich<br />

nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen<br />

werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des<br />

Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter<br />

Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten<br />

Schadensersatzverpflichtungen.<br />

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer<br />

aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur<br />

Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse<br />

und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers<br />

abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch<br />

auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für<br />

den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei<br />

Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />

Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den<br />

Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung<br />

eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder<br />

genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit<br />

ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer<br />

für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten<br />

oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch<br />

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle<br />

zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.<br />

KFA0110 Seite 358 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

IV.<br />

2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt<br />

auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache<br />

oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein<br />

Versicherungsfall.<br />

Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall<br />

mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst<br />

beteiligt.<br />

Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine <strong>Gesamt</strong>leistung für alle<br />

Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten<br />

Versicherungssumme begrenzt.<br />

3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen<br />

dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt<br />

der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.<br />

4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die<br />

Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziff. IV, 1).<br />

1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die<br />

Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur <strong>Gesamt</strong>höhe der Ansprüche<br />

zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall<br />

entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch<br />

Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden<br />

Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und<br />

übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger<br />

sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der<br />

Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der<br />

Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.<br />

Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit<br />

Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des<br />

Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,<br />

berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der<br />

Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht<br />

werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden<br />

zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen<br />

Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.<br />

Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze<br />

der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestens Endalter vereinbart.<br />

Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete<br />

Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als<br />

Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas<br />

anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden<br />

Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme<br />

oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme<br />

übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der<br />

Versicherungssumme abgesetzt.<br />

3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch<br />

Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers<br />

scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand<br />

an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

§ 4 Ausschlüsse<br />

I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt<br />

ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:<br />

1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den<br />

Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im<br />

Falle von Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen<br />

und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder<br />

deren Beamten und Angestellten.<br />

KFA0110 Seite 359 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzten Bezüge, Verpflegung,<br />

ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. zum Beispiel<br />

die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden<br />

Bestimmungen der Gew.Ordn., des Sozialgesetzbuches VII und des<br />

Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.<br />

3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind<br />

Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.<br />

4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder<br />

Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).<br />

5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der<br />

Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,<br />

Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken<br />

(auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch<br />

Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen<br />

stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus<br />

Wildschaden.<br />

6. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden, wenn<br />

a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder<br />

durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen<br />

Verwahrungsvertrages sind.<br />

b) die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei<br />

unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder<br />

Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,<br />

Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt<br />

dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von<br />

der Benutzung betroffen waren;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche<br />

Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit<br />

befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige<br />

Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.<br />

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,<br />

Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so<br />

entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer<br />

wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche<br />

- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,<br />

auf Schadensersatz statt der Leistung;<br />

- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;<br />

- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens<br />

des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;<br />

- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung;<br />

- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.<br />

7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen<br />

emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern<br />

erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.<br />

(Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber<br />

von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür<br />

Haftpflichtversicherungen ab.)<br />

KFA0110 Seite 360 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus<br />

ergebenden weiteren Schäden.<br />

Dies gilt nicht<br />

a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder<br />

b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte<br />

oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach<br />

Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),<br />

es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung oder Wartung von<br />

- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,<br />

zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen);<br />

- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer<br />

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder<br />

UmweltHG-Anlagen handelt;<br />

- Abwasseranlagen<br />

oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.<br />

9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder<br />

Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />

10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der<br />

Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,<br />

b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />

d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.<br />

12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,<br />

Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.<br />

13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß<br />

Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,<br />

wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche<br />

Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen<br />

des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie<br />

(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.<br />

II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:<br />

1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis<br />

von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.<br />

2. Haftpflichtansprüche<br />

a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen<br />

gehören;<br />

b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;<br />

c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger<br />

Personen;<br />

d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger<br />

Handelsgesellschaften;<br />

e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts<br />

sowie nicht rechtsfähiger Vereine;<br />

f) von Liquidatoren.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer<br />

Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern<br />

und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die<br />

durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder<br />

miteinander verbunden sind).<br />

Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von<br />

Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben.<br />

3. Entfällt.<br />

4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des<br />

Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem<br />

Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden<br />

ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />

gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche<br />

Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung<br />

ausgeschlossen.<br />

5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem<br />

Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />

Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

6. Bei Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1:<br />

Haftpflichtansprüche aus<br />

a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine<br />

Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten<br />

entstehen;<br />

b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);<br />

c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher<br />

Tätigkeit;<br />

d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder<br />

ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus<br />

Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder<br />

Wettbewerbsrechts;<br />

f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;<br />

h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und<br />

Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und<br />

Reiseveranstaltung;<br />

i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von<br />

Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster<br />

Pflichtverletzung;<br />

k) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.<br />

II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)<br />

§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren<br />

1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche<br />

gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.<br />

KFA0110 Seite 362 von 489


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Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

2. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des<br />

Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung<br />

unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem<br />

Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer<br />

Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder<br />

ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich<br />

Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.<br />

Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist<br />

dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird<br />

gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die<br />

Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem<br />

unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen<br />

Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.<br />

3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des<br />

Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den<br />

Versicherungsnehmer zumutbar ist.. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie<br />

bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und<br />

wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall<br />

Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des<br />

Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />

4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die<br />

Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder<br />

bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten<br />

Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf<br />

Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch<br />

zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.<br />

5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die<br />

Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses<br />

Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3<br />

und 4 finden entsprechende Anwendung.<br />

6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm<br />

zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />

Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung<br />

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />

II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer<br />

seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,<br />

bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich<br />

war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach<br />

Ziffer I zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

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AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 9<br />

III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)<br />

§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs<br />

1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den<br />

Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des<br />

Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung<br />

der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;<br />

dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />

2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen<br />

die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des<br />

Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten<br />

Dritten ist zulässig.<br />

I.<br />

§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger<br />

Vertragsbeendigung<br />

1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des<br />

vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im<br />

Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

2. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer<br />

einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer<br />

nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich<br />

nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die<br />

Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen<br />

Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der<br />

Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom<br />

Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.<br />

3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne<br />

Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der<br />

Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />

verlangen.<br />

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem<br />

Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die<br />

mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die<br />

rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die<br />

Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.<br />

4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im<br />

Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit<br />

der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.<br />

5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im<br />

Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit<br />

der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt<br />

der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht<br />

der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der<br />

Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten<br />

sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner<br />

kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />

KFA0110 Seite 364 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

II.<br />

III.<br />

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,<br />

welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,<br />

Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko<br />

gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.<br />

Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf<br />

Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige<br />

Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen<br />

diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom<br />

Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen<br />

Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.<br />

2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend<br />

dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der<br />

Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses<br />

galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen<br />

Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall<br />

eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.<br />

3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann<br />

der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der<br />

Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für<br />

diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch<br />

innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist<br />

der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.<br />

4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung<br />

für mehrere Jahre Anwendung.<br />

1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen<br />

Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der<br />

allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen<br />

Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert<br />

hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze<br />

Zahl ab.<br />

Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall<br />

veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die<br />

Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der<br />

Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten<br />

Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten<br />

Schadenfälle.<br />

2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung<br />

verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden<br />

Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).<br />

Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf<br />

Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder<br />

jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den<br />

Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner<br />

Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr<br />

erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem<br />

vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />

3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine<br />

Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu<br />

berücksichtigen.<br />

4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem<br />

Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.<br />

5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet<br />

keine Beitragsangleichung statt.<br />

KFA0110 Seite 365 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 11<br />

IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas<br />

anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in<br />

dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:<br />

Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung der<br />

Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.<br />

I.<br />

II.<br />

III.<br />

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,<br />

Mehrfachversicherung<br />

1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.<br />

2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils<br />

ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des<br />

jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.<br />

3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 8 Ziff. III 2, ohne dass sich<br />

der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers<br />

mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem<br />

die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.<br />

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht<br />

hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor<br />

dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.<br />

Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.<br />

2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer<br />

aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der<br />

Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen<br />

Entschädigung verweigert hat.<br />

3. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der<br />

Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der<br />

Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.<br />

4. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden<br />

Versicherungsperiode wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

5. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der<br />

der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

6. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des<br />

dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung in<br />

Schriftform muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres zugegangen sein.<br />

1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten<br />

veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines<br />

Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages<br />

oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.<br />

2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle<br />

- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,<br />

- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den<br />

Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

in Schriftform gekündigt werden.<br />

KFA0110 Seite 366 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 12<br />

3. Das Kündigungsrecht erlischt,<br />

- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in<br />

welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;<br />

- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das<br />

Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in<br />

dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften<br />

der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser<br />

Periode als <strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen<br />

Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn<br />

der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige<br />

dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer<br />

bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem<br />

Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte<br />

zugehen müssen.<br />

Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die<br />

frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der<br />

Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von<br />

seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die<br />

Versicherung bezüglich dieser Risiken.<br />

V.<br />

1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen<br />

versichert ist.<br />

2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der<br />

Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen<br />

Vertrages verlangen.<br />

3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines<br />

Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die<br />

Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,<br />

dem Versicherer zugeht.<br />

§ 10 Verjährung<br />

1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung<br />

richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die<br />

Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des<br />

Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

I.<br />

II.<br />

§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem<br />

vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige<br />

verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in<br />

Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers<br />

Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />

2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt<br />

dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln<br />

lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />

1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen<br />

den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.<br />

KFA0110 Seite 367 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 13<br />

2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er<br />

oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch<br />

grob fahrlässig gemacht hat.<br />

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht<br />

besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag<br />

auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätte.<br />

3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den<br />

Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der<br />

unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall<br />

besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />

arglistig verletzt hat.<br />

Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der<br />

Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

III. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht<br />

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der<br />

Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätte.<br />

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der<br />

nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die<br />

anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der<br />

Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen<br />

ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der<br />

Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des<br />

Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.<br />

Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. II und III zustehenden Rechte innerhalb eines Monats<br />

schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der<br />

Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die<br />

Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur<br />

Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.<br />

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. II und III nur zu, wenn er den<br />

Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer<br />

Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.<br />

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. II und III genannten Rechte nicht berufen, wenn er<br />

den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

IV. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt<br />

unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis<br />

zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

§ 12 Anzuwendendes Recht<br />

§ 13 Zuständiges Gericht<br />

1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche<br />

Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das<br />

Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

KFA0110 Seite 368 von 489


AHB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 14<br />

2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem<br />

Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,<br />

in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der<br />

Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />

dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der<br />

Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.<br />

3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den<br />

Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung.<br />

§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen<br />

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des<br />

Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />

bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />

2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.<br />

Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt<br />

entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />

3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

KFA0110 Seite 369 von 489


AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von<br />

Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Versicherte Tätigkeit<br />

Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 1.2<br />

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer<br />

Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,<br />

insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder<br />

Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein<br />

Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von<br />

Teil B.<br />

Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den<br />

Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte<br />

werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.<br />

1.2 Versicherte<br />

Versicherungsschutz besteht für<br />

a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der<br />

Versicherungsnehmer");<br />

b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt<br />

sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.<br />

Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung<br />

oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch<br />

- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder<br />

- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen<br />

Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder<br />

- die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder<br />

- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen<br />

geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung<br />

dieses Unternehmens auszuüben;<br />

c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der<br />

geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane<br />

(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der<br />

mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;<br />

d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des<br />

Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen<br />

sowie<br />

e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.<br />

Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).<br />

Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) - e) Versicherten besteht<br />

Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den<br />

Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 1.2 b).<br />

Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer 1.2 c) - e) für deren<br />

Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf<br />

diese Schadensersatzansprüche.<br />

2. Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter Ziffer 1.1 genannten Anspruches<br />

gegen einen Versicherten.<br />

Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein<br />

Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen<br />

Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.<br />

Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen<br />

Verfahrens gleich.<br />

KFA0110 Seite 370 von 489


AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes<br />

3.1 Anspruchserhebung (claims made)<br />

Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene<br />

Versicherungsfälle.<br />

Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den<br />

Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.<br />

Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche<br />

Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer<br />

begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber<br />

Dritten.<br />

Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom<br />

Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene<br />

Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf<br />

Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des<br />

Insolvenzverfahrens begangen worden sind.<br />

3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung<br />

Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht<br />

später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber<br />

angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.<br />

Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die<br />

Voraussetzungen der Ziffer 1.2 b) nicht mehr vorliegen<br />

Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des<br />

letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten<br />

Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.<br />

Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der<br />

vorliegenden Art für die Versicherten.<br />

3.3 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von<br />

Ziffer 10.1 zahlt.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate<br />

des ersten Jahresbeitrags.<br />

3.4 Vertragsdauer<br />

Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt die<br />

Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung<br />

(Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.<br />

3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung<br />

a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende<br />

aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages<br />

gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.<br />

b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des<br />

dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.<br />

c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 2)<br />

gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen<br />

Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig<br />

geworden ist.<br />

Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen<br />

Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten<br />

oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen<br />

ist, ausgeübt wird.<br />

Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss<br />

der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach<br />

einem Monat wirksam.<br />

d) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der<br />

Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen<br />

Beherrschungsverhältnisses automatisch.<br />

e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.<br />

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AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes<br />

4.1 Leistungen des Versicherers<br />

Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage<br />

- die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter<br />

Ansprüche und<br />

- die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.<br />

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate<br />

gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.<br />

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund<br />

Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung<br />

verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.<br />

Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers<br />

abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch<br />

auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den<br />

Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem<br />

Schadensersatzanspruch freizustellen.<br />

4.2 Serienschäden<br />

Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit<br />

des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller<br />

a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen<br />

wurde,<br />

b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte<br />

begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind<br />

und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,<br />

als ein Versicherungsfall.<br />

Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen<br />

Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch<br />

geltend gemacht wurde.<br />

4.3 Selbstbeteiligung<br />

In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen Versicherten jeweils den im<br />

Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt).<br />

Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche<br />

(Ziffer 4.1) erfolgt nicht.<br />

4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung<br />

Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene<br />

Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines<br />

Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten (Teil B) sind darin<br />

inbegriffen.<br />

4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

5. Örtlicher Geltungsbereich<br />

Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,<br />

- die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;<br />

- infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;<br />

- in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.<br />

Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten<br />

Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel,<br />

Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.<br />

6. Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche<br />

a) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,<br />

Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche<br />

Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.<br />

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AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz<br />

für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch<br />

gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.<br />

Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst<br />

rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen<br />

zurückzuerstatten.<br />

b) im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,<br />

namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer<br />

Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt<br />

bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.<br />

c) die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder<br />

sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. Punitive<br />

oder Exemplary Damages) gerichtet sind.<br />

d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb<br />

des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.<br />

Ziffer 1.1 bleibt unberührt.<br />

Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in<br />

Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

Teil B. Ziffer 4 bleibt unberührt.<br />

7. Anderweitige Versicherungen<br />

Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls<br />

zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der <strong>R+V</strong> Allgemeine<br />

Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der<br />

Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der<br />

Umfang dieses Vertrages maßgeblich.<br />

Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter<br />

einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind<br />

die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen<br />

Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem<br />

Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu<br />

einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen<br />

Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist<br />

dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem<br />

anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn<br />

abzutreten.<br />

Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch<br />

anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer<br />

unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.<br />

8. Zurechnung<br />

Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem<br />

anderen Versicherten nicht zugerechnet.<br />

Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr -<br />

in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das<br />

Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen)<br />

Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder<br />

Rechtsabteilung (oder des entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers)<br />

zugerechnet.<br />

9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches<br />

9.1 Anspruchsberechtigte<br />

Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den<br />

mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung<br />

auch den unter Ziffer 1.2 d) und e) - genannten Personen zu.<br />

Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den<br />

Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten<br />

entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung<br />

und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.<br />

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AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 5<br />

9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen<br />

Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche<br />

Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.<br />

Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.<br />

9.3 Rückgriffsansprüche<br />

Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem<br />

Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden<br />

Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken.<br />

Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt.<br />

9.4 Verzichtswirkung<br />

Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung<br />

dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als<br />

der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.<br />

10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger<br />

Vertragsbeendigung<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer<br />

in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />

10.1 Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug<br />

a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines<br />

fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.<br />

b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der<br />

Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />

weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der<br />

Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei<br />

denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

10.2 Folgebeitrag, Zahlungsverzug<br />

a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des<br />

vereinbarten Beitragszeitraums fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der<br />

Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne<br />

Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />

verlangen.<br />

c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine<br />

Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.<br />

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in<br />

Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit<br />

der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.<br />

d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />

kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform<br />

kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer<br />

10.2 c) darauf hingewiesen hat.<br />

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines<br />

Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die<br />

zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein<br />

Versicherungsschutz.<br />

e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des<br />

Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in<br />

Verzug gerät.<br />

Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />

10.3 Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren<br />

a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,<br />

wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen<br />

Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten<br />

Einziehung nicht widerspricht.<br />

b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer<br />

nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich<br />

nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 6<br />

c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die<br />

Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen<br />

Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der<br />

Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom<br />

Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist.<br />

10.4 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode<br />

steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der<br />

dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.<br />

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten<br />

oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem<br />

Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung<br />

zu.<br />

c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine<br />

angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

10.5 Beitragsregulierung<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,<br />

welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung<br />

darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum<br />

Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb<br />

eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind<br />

die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen<br />

oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet<br />

weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten<br />

Beitragsunterschieds von dem Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist,<br />

dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes<br />

Verschulden gemacht worden sind.<br />

10.6 Beitragsfestsetzung<br />

Auf Grund des Verlängerungs-/Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der<br />

Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang<br />

der Anzeige ab berechnet.<br />

Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.<br />

11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten<br />

11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem<br />

vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1<br />

stellt.<br />

b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers<br />

Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />

c) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt<br />

dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln<br />

lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />

11.2 Rücktritt<br />

a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen<br />

den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.<br />

b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er<br />

oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch<br />

grob fahrlässig gemacht hat.<br />

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht<br />

besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag<br />

auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätte.<br />

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AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 7<br />

c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den<br />

Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der<br />

unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.<br />

Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.<br />

11.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />

a) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer<br />

Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der<br />

Versicherer den Vertrag kündigen.<br />

b) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch<br />

zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.<br />

c) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis<br />

der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden<br />

die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen<br />

Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der<br />

Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des<br />

Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.<br />

11.4 Frist zur Geltendmachung<br />

a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2 und 11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines<br />

Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine<br />

Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der<br />

Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.<br />

b) Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Rechte nicht berufen,<br />

wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

11.5 Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine<br />

Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten.<br />

Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von<br />

seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

b) Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl<br />

aa) den Vertrag zu kündigen,<br />

bb) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag<br />

zu verlangen (Ziffer 11.3 d) gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren<br />

Gefahr auszuschließen oder<br />

cc) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der<br />

Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach Ziffer 11.5 a)<br />

Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit<br />

entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu<br />

kürzen (Ziffer 13. b)).<br />

c) Tritt in den Fällen der Ziffer 11.5 a) Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach<br />

dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist<br />

der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die<br />

Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt<br />

Ziffer 11.5 b) bb) entsprechend.<br />

d) Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit<br />

einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

e) Abweichend von Ziffer 11.5 c) Satz 1 und Ziffer 11.5 d) bleibt der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des<br />

Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts<br />

des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und<br />

diese nicht erfolgt war.<br />

f) Der Versicherer kann die Rechte nach Ziffer 11.5 b) nur binnen eines Monats nach erlangter<br />

Kenntnis ausüben.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 8<br />

12. Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten<br />

12.1 Anzeige des Versicherungsfalls<br />

a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (Ziffer 14) anzuzeigen.<br />

Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-, Wiederrufs oder<br />

Unterlassensanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches<br />

Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,<br />

hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.<br />

b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<br />

c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet<br />

(Ziffer 13).<br />

Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

12.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls<br />

a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr<br />

des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten<br />

abzugeben.<br />

Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und<br />

insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.<br />

b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits<br />

selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,<br />

wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig<br />

erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.<br />

c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer<br />

vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu<br />

unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden<br />

Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner<br />

rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes<br />

bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die<br />

Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.<br />

e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach<br />

Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,<br />

was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges<br />

zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der<br />

Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,<br />

- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,<br />

- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und<br />

- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles<br />

erheblichen Schriftstücke einzusenden.<br />

f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der<br />

Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.<br />

g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer<br />

getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der<br />

Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und<br />

bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten<br />

bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.<br />

12.3 Erledigung des Versicherungsfalls<br />

Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,<br />

Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der<br />

Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung<br />

stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an<br />

entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der<br />

Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die<br />

Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />

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AGG <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

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b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet.<br />

Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder<br />

dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung<br />

Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />

verletzt hat.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach<br />

Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt<br />

unberührt.<br />

14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung<br />

14.1 Schrifterfordernis<br />

Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die<br />

Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen<br />

Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />

14.2 Anschriftenänderung<br />

Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die<br />

Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend<br />

für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />

Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 14.2<br />

entsprechende Anwendung.<br />

15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht<br />

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese<br />

Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer, ein<br />

mitversichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland<br />

hat.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Abwehr- und Kostenschutz<br />

1. Versicherungsumfang<br />

Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der<br />

rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden<br />

Kosten.<br />

1.1 Kosten<br />

Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies<br />

gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

1.2 Strafrechtsschutz<br />

Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen<br />

unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die<br />

Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder<br />

genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggfs. die mit ihm<br />

besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />

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Ausgabe Januar 2008 Seite 10<br />

2. Detaillierter Leistungsumfang<br />

2.1 Kostenregelung<br />

Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem<br />

Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der<br />

Gegenseite.<br />

2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten<br />

a) Außergerichtlich<br />

Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten<br />

beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des<br />

Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der<br />

Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe<br />

des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten<br />

Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht.<br />

Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im<br />

Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern<br />

er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.<br />

Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes<br />

zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.<br />

b) Gerichtlich<br />

Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem<br />

Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor<br />

dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche<br />

Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem<br />

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,<br />

trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen<br />

wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.<br />

2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland<br />

Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen<br />

ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur<br />

Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für<br />

Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.<br />

3. Zeitpunkt der Kostenübernahme<br />

Der Versicherer hat die Kosten nach Teil B. I. Ziffer 2 zu übernehmen, sobald der Versicherte<br />

nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.<br />

4. Ausschlüsse<br />

In Ergänzung zu Teil A. Ziffer 15 trägt der Versicherer nicht die Kosten<br />

- die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie<br />

nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten<br />

Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist,<br />

- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je<br />

Vollstreckungstitel entstehen,<br />

- aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des<br />

Vollstreckungstitels eingeleitet werden,<br />

- einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des<br />

Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit<br />

erklärt hat.<br />

KFA0110 Seite 379 von 489


Betrieb <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

I. Gegenstand der Versicherung<br />

1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen<br />

angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus<br />

der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen<br />

Tätigkeit.<br />

2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

a. des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von<br />

Grundstücken, - nicht jedoch von Luftlandeplätzen - , Gebäuden oder Räumlichkeiten, die<br />

ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers<br />

und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe<br />

Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer);<br />

b. des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die<br />

ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften,<br />

Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und<br />

Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.<br />

Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft<br />

aus ihrer Betätigung in dieser;<br />

c. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben<br />

angestellt hat, in dieser Eigenschaft;<br />

d. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen<br />

Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des<br />

Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den<br />

beamtenrechtrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen<br />

derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

II. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen<br />

Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Sinne von § 4 I 8 AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrages etwas anderes vereinbart ist.<br />

III. Kumulklausel<br />

Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebsund<br />

Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle<br />

Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese<br />

Versicherungsfälle nicht der <strong>Gesamt</strong>betrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei<br />

gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die<br />

höhere Versicherungssumme zu Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung<br />

gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die<br />

Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das<br />

Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte<br />

Versicherungsfall eingetreten ist.<br />

KFA0110 Seite 380 von 489


Betrieb <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

IV. Strahlenschäden<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I7 und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus<br />

a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;<br />

b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und<br />

Masergeräten.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht<br />

kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im<br />

Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den<br />

Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4I7 AHB berufen.<br />

Dies gilt nicht für Schäden, die<br />

a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;<br />

b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

Lagerung bedingt sind.<br />

3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten<br />

Generation eintreten;<br />

b) wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag -<br />

aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine<br />

Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder<br />

Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.<br />

4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem<br />

Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem<br />

Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder<br />

Anordnungen herbeigeführt hat. Ein derartiges bewusstes Abweichen gilt als<br />

Obliegenheitsverletzung.<br />

V. Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6a) und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an<br />

gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

VI. Arbeits- und Liefergemeinschaften<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an<br />

Arbeits- oder Liefergemeinschaften.<br />

Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des<br />

Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem<br />

Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen<br />

dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.<br />

Dabei gilt folgende Regelung:<br />

Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis<br />

1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht<br />

Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst<br />

verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;<br />

2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden<br />

verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des<br />

Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des<br />

Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.<br />

Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil<br />

entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft<br />

gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.<br />

KFA0110 Seite 381 von 489


Betrieb <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen<br />

erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines<br />

Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer<br />

zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch<br />

erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.<br />

VII. Schiedsgerichtsvereinbarungen<br />

Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden<br />

Mindestanforderungen entspricht:<br />

1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist<br />

sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in<br />

verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.<br />

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem<br />

Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am<br />

Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der<br />

Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.<br />

3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die<br />

Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von<br />

Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am<br />

Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des<br />

ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom<br />

Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende<br />

Mitwirkung einzuräumen.<br />

VIII. Be- und Entladeschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der<br />

Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim<br />

Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum<br />

Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von<br />

Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind.<br />

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und<br />

Containern.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.<br />

IX. Leitungsschäden<br />

Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische<br />

Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Abweichend von § 4I6b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen<br />

Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6<br />

Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder<br />

gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal<br />

jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall.<br />

Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.<br />

X. Abbruch- und Einreißarbeiten<br />

Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken mitversichert.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen<br />

Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht entstehen.<br />

§ 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens EUR 100,--.<br />

KFA0110 Seite 382 von 489


Betrieb <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 4<br />

XI. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend<br />

gemacht werden, gilt:<br />

1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder;<br />

c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder<br />

im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen<br />

einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische<br />

Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)<br />

geltend gemacht werden.<br />

2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach<br />

dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus<br />

resultierender Kosten: EUR 10.000,--.<br />

4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

XII. Nicht versicherte Risiken<br />

Auf die Ausschlüsse gemäß Ziff. III der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos wird<br />

besonders hingewiesen.<br />

KFA0110 Seite 383 von 489


BIOGAS500 <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 1<br />

BIOGAS500 - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die<br />

Umwelthaftpflichtversicherung aus dem Betrieb von Biogasanlagen<br />

(mit einer elektrischen <strong>Gesamt</strong>leistung von maximal 500 kWel)<br />

Versicherungsschutz besteht für<br />

- ein/mehrere Blockheizkraftwerke bis zu einer elektrischen <strong>Gesamt</strong>leistung 500 kW;<br />

- die Lagerung und Behandlung von Gülle, nachwachsender Rohstoffe und Schlempe einschl.<br />

der vergorenen Substrate;<br />

- die Lagerung und Verwendung von Frisch- und Altöl zum Betrieb der Biogasanlage.<br />

Versicherungsschutz für die Lagerung und Behandlung von anderen Betriebsstoffen sowie<br />

Blockheizkraftwerken über 500 kW bedarf einer besonderen Vereinbarung.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage den aktuellen Sicherheitsregeln<br />

für landwirtschaftliche Biogasanlagen entspricht sowie alle notwendigen Prüfungen und<br />

Abnahmen durch Fachinstitutionen und der BG vor Inbetriebnahme erfolgt sind.<br />

Nicht versichert ist/sind<br />

- Schäden aus dem Ausbringen der vergorenen Substrate;<br />

- Ansprüche personal- oder kapitalmäßig verbundener Unternehmen oder deren<br />

Gesellschafter; dies gilt auch, sofern die Voraussetzungen bei Angehörigen, die mit dem VN<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben, erfüllt sind.<br />

Für die Anlagen zur Lagerung der Inputmaterialen besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn<br />

und soweit nicht bereits anderweitig Versicherungsschutz besteht.<br />

KFA0110 Seite 384 von 489


FO-AUSFALL <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 1<br />

FO-AUSFALL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die<br />

Forderungsausfalldeckung im Rahmen der<br />

Privathaftpflichtversicherung<br />

Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten,<br />

für die der Dritte eigenen Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der diesem Vertrag<br />

zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Vereinbarungen erlangen kann,<br />

gilt:<br />

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />

1.1 Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die<br />

mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der<br />

Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines<br />

Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche<br />

gescheitert sind.<br />

1.2 Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die<br />

Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die<br />

Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der<br />

Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder<br />

Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Privathaftpflichtversicherung eingetreten sein.<br />

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem<br />

Deckungsumfang dieser Privathaftpflichtversicherung.<br />

1.3 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den<br />

mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in<br />

Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als<br />

auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im<br />

Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.<br />

2. Leistungsvoraussetzungen<br />

2.1 Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein<br />

Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als<br />

rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein<br />

Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus<br />

der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein<br />

gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.<br />

2.2 Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine<br />

Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung<br />

des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen<br />

nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche<br />

Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt<br />

wird.<br />

2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber<br />

hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu<br />

machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.<br />

Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die<br />

Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.<br />

2.4 Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis<br />

der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das<br />

Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die<br />

Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.<br />

2.5 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre<br />

Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung<br />

an den Versicherer abzutreten.<br />

KFA0110 Seite 385 von 489


FO-AUSFALL <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2008 Seite 2<br />

3. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung<br />

3.1 Die Ersatzleistung beträgt EUR 1.000.000,-- pauschal für Personen- und Sachschäden je<br />

Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 2.500,--.<br />

3.2 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 2.500,-- besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung des<br />

Versicherungsnehmers für Schäden, die er Dritten zufügt, findet keine Anwendung auf diese<br />

Forderungsausfalldeckung.<br />

4. Vorsorgeversicherung<br />

Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.<br />

5. Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind<br />

a. Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person(en), für die ein<br />

Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.<br />

b. Ansprüche für die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) aus einer<br />

bestehenden Sachversicherung (z. B. Hausratversicherung), einer Rechtsschutzversicherung<br />

oder durch eine bestehende Haftpflichtversicherung Leistungen erlangen kann.<br />

Reichen diese Leistungen nicht aus, wird dann aus diesem Vertrag geleistet.<br />

c. Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder Mahnkosten).<br />

KFA0110 Seite 386 von 489


GABEL <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe März 2008 Seite 1<br />

GABEL - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Hub- und<br />

Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis<br />

20 km/h<br />

1. Eingeschlossen sind eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer<br />

Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und / oder<br />

beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.<br />

2. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

hat.<br />

3. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Schäden an gemieteten Gebäuden und / oder Räumen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche der<br />

Versicherungsnehmer untereinander.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,00.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

a) Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,<br />

b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an<br />

Elektro- und Gasgeräten<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

KFA0110 Seite 387 von 489


GESTÜTE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 1<br />

GESTÜTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur<br />

Betriebshaftpflichtversicherung für Gestüte<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung 2<br />

I. Betriebliche Risiken 2<br />

1.01 Immobilien 2<br />

1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte 2<br />

1.03 Tiere 3<br />

1.04 Gastronomie/Beherbergungen 3<br />

1.05 Weitere Betriebsrisiken 3<br />

II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB 4<br />

2.01 Vorsorgeversicherung 4<br />

2.02 Auslandsschäden 4<br />

2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwässer 5<br />

2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien 5<br />

2.05 Be- und Entladeschäden 6<br />

2.06 Leitungsschäden 6<br />

2.07 Flurschäden 6<br />

2.08 Belegschafts- und Besucherhabe 6<br />

2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 6<br />

2.10 Gewahrsamsschäden 6<br />

2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 7<br />

2.12 Allmählichkeits- und Abwässerschäden 7<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 7<br />

2.14 Bearbeitungsschäden 8<br />

2.15 Verwahrungsrisiken 8<br />

2.16 Produkthaftpflichtrisiko 8<br />

III. Risikobegrenzungen 9<br />

3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken 9<br />

3.02 Nicht versicherbare Risiken 9<br />

IV. Private Risiken 9<br />

4.01 Privathaftpflicht 9<br />

4.02 Private Tierhaltung 9<br />

4.03 Weitere private Risiken 9<br />

KFA0110 Seite 388 von 489<br />

Seite


GESTÜTE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 2<br />

GESTÜTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur<br />

Betriebshaftpflichtversicherung für Gestüte<br />

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung<br />

Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB), der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung und den folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb eines Gestütes.<br />

I. Betriebliche Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.<br />

1.01 Immobilien<br />

1. als Haus- und Grundbesitzer (siehe Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer),<br />

a) aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und<br />

unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder<br />

Räumlichkeiten (auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem <strong>Gesamt</strong>jahresmietwert<br />

und -pachtwert von EUR 60.000,--, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />

besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier erfassten Grundstücke<br />

erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;<br />

b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht<br />

anderweitig Versicherungsschutz besteht;<br />

2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer<br />

veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von EUR 300.000,--. Übersteigen die aufgewendeten<br />

Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu<br />

melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;<br />

1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte<br />

aus Besitz und Verwendung von<br />

1. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art<br />

sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im<br />

versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.<br />

2. Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes<br />

verkehren. Mitversichert ist das gelegentliche Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein<br />

behördliches Verbot entgegensteht.<br />

3. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre<br />

Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,<br />

Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur<br />

Lohnarbeit (siehe Ziffer 3.01, 1.) -.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.<br />

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />

- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen<br />

und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,<br />

- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.<br />

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn<br />

dieser<br />

- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder<br />

- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst<br />

ermöglicht hat;<br />

KFA0110 Seite 389 von 489


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Ausgabe Juli 2002 Seite 3<br />

1.03 Tiere<br />

(private Tierhaltung siehe Ziffer IV)<br />

1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren im versicherten Betrieb und Zugtieren,<br />

auch für Lohnfuhren.<br />

a) Vollblüter und Traber<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal 2 Pferden (Zuchtstuten, Fohlen, Jährlinge,<br />

Wallache) je Hektar. Versichert ist auch das Reiten dieser Pferde sowie Rennpferde durch<br />

Betriebsangehörige (Gestütsleiter, Pferdewirt, Auszubildende zu Pferdewirten).<br />

Versicherungsschutz für Rennpferde wird nur gewährt, sofern diese Tiere sich nicht im<br />

Trainings- und/oder Rennbetrieb befinden.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche fremder Reittiernutzer (z. B. Aushilfen).<br />

Sind insgesamt mehr als 2 Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein<br />

Beitrag berechnet.<br />

Auf Ziff. III wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

b) Warmblüter und/oder sonstige Rassen<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal 2 Pferden (Zuchtstuten, Fohlen bis 3 Jahre,<br />

sonstigen Pferden wie z. B. Ponys und Maultiere) je Hektar. Versichert ist auch das Reiten<br />

dieser Pferde durch Betriebsangehörige (Gestütsleiter, Pferdewirt, Auszubildende zu<br />

Pferdewirten). Versicherungsschutz für Turnierpferde wird nur gewährt, sofern diese Tiere<br />

sich nicht im Trainings- und/oder Turnierbetrieb befinden.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche fremder Reittiernutzer (z. B. Aushilfen).<br />

Sind insgesamt mehr als 2 Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein<br />

Beitrag berechnet.<br />

Auf Ziff. III wird ausdrücklich hingewiesen,<br />

2. aus dem Halten von maximal 2 Zuchtpferden zum Belegen fremder Tiere. Versichert ist auch das<br />

Reiten der Zuchtpferde durch Betriebsangehörige (Gestütsleiter, Pferdewirte, Auszubildende zu<br />

Pferdewirten).<br />

Nicht versichert sind Ansprüche fremder Reittiernutzer (z. B. Aushilfen).<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten und ungewollten<br />

Deckakt.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden: 20 %, mindestens<br />

EUR 50,--.<br />

Sind mehr als 2 Zuchtpferde zum Belegen fremder Tiere vorhanden, so wird für jedes weitere<br />

Pferd ein Beitrag berechnet,<br />

3. aus dem Halten und Hüten von Hunden.<br />

1.04 Gastronomie/Beherbergungen<br />

1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;<br />

2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste, bzw. aus der Abgabe von Ferienwohnungen bis maximal<br />

15 Betten;<br />

3. Verwahrungsrisiken siehe Ziff. 2.15;<br />

1.05 Weitere Betriebsrisiken<br />

1. bei Gestüten gemäß Ziff. 1.03, 1b):<br />

aus der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß der Zuchtbuchordnung (ZBO) und an Materialbzw.<br />

Zuchtstuten-Leistungsprüfungen i.S.d. Leistungsprüfungsordnung (LPO);<br />

2. aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im<br />

Rahmen des versicherten Betriebes (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten von<br />

Produkten durch Endverbraucher;<br />

3. aus der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen (Anerkennungsverfahren), Auktionen, Messen<br />

und Märkten (siehe auch Ziff. 2.02);<br />

4. aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;<br />

5. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen von<br />

Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenringes, dem der<br />

Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;<br />

6. aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,<br />

nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);<br />

7. aus Baumfällen (ausgenommen Holzrückarbeiten in Lohnarbeit);<br />

8. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen, die im versicherten Betrieb Verwendung finden.<br />

Mitversichert ist auch die gelegentliche nicht ständige Abgabe an Dritte.<br />

KFA0110 Seite 390 von 489


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Ausgabe Juli 2002 Seite 4<br />

II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB<br />

2.01 Vorsorgeversicherung<br />

1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt:<br />

Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz<br />

mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer<br />

besonderen Anzeige bedarf.<br />

2. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.<br />

2.02 Auslandsschäden<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle<br />

a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat,<br />

dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export);<br />

b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der<br />

Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);<br />

c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Körungen<br />

(Anerkennungsverfahren), Auktionen, Messen und Märkten;<br />

d) aus dem Halten und/oder Hüten von mitversicherten Tieren;<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

e) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe<br />

Wagnisbeschreibung);<br />

besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene<br />

Betriebsstätten, z. B. Stallungen.<br />

2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von<br />

Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung<br />

von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die<br />

unter Ziff. I, 2 c) der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die<br />

den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB).<br />

3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

4. Für das USA-/Kanada-Risiko gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:<br />

a) Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />

entstanden sind.<br />

b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />

Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.<br />

c) Bei Versicherungsfällen gemäß 1 d) und e) gilt:<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Einschluss des<br />

USA-/ Kanada-Risikos dorthin geliefert wurden, es sei denn, dass dies besonders vereinbart<br />

ist.<br />

Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch<br />

EUR 3.000.000,-- bei Personenschäden, je Versicherungsfall.<br />

Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese<br />

auch für derartige Schäden.<br />

Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der<br />

vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus<br />

resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

5. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.<br />

KFA0110 Seite 391 von 489


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Ausgabe Juli 2002 Seite 5<br />

2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwässer<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den<br />

Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwässer.<br />

2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />

b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat;<br />

c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben;<br />

d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung<br />

stehen.<br />

3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal<br />

jedoch EUR 1.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien<br />

Falls besonders vereinbart<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

1. ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB und in Ergänzung von Ziff. V der<br />

Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung - die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 50.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2. Ausgeschlossen sind<br />

a) Haftpflichtansprüche wegen<br />

- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten,<br />

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann;<br />

b) Ansprüche<br />

- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,<br />

- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat,<br />

- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen<br />

Leitung stehen;<br />

c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwässer<br />

(siehe jedoch Ziff. 2.03).<br />

3. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

KFA0110 Seite 392 von 489


GESTÜTE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 6<br />

2.05 Be- und Entladeschäden<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich nach Teil VIII der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.<br />

2.06 Leitungsschäden<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich nach Teil IX der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.<br />

2.07 Flurschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder<br />

gepachteter Betriebsflächen - Wanderschäfereien -).<br />

2.08 Belegschafts- und Besucherhabe<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und<br />

Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und<br />

Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.<br />

2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und in Ergänzung von Ziff. I der Ergänzung zur<br />

Beschreibung des versicherten Risikos- die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer<br />

aufgrund von Verträgen genormten Inhalts<br />

1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche<br />

privatrechtlichen Inhalts handelt,<br />

2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,<br />

3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden<br />

übernommen hat.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe<br />

aber Ziff. 2.03. und 2.04),<br />

2. individuelle Haftungsvereinbarungen.<br />

2.10 Gewahrsamsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch<br />

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -<br />

die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines<br />

besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in<br />

folgendem Umfang:<br />

1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen<br />

Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung<br />

beanspruchen kann.<br />

2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur<br />

kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb entweder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen<br />

Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.<br />

3. Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den<br />

benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit<br />

Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,<br />

die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her<br />

plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)<br />

KFA0110 Seite 393 von 489


GESTÜTE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 7<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang<br />

entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch<br />

falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.<br />

Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen<br />

es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.)<br />

Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,<br />

insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten<br />

als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.<br />

Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Abs. 1<br />

ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen<br />

von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt<br />

sind.<br />

Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %,<br />

höchstens EUR 1.000,-- selbst zu tragen.<br />

4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

a) am Inventar gepachteter Betriebe,<br />

b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Ziff. 2.13),<br />

c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,<br />

d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,<br />

dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen<br />

Genossenschaft begründet wird.<br />

Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für<br />

Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache<br />

sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch<br />

§ 4 I 6 letzter Absatz AHB).<br />

5. Die Ersatzleistung beträgt<br />

EUR 10.000,-- je Versicherungsfall,<br />

beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) EUR 1.000,-- je Versicherungsfall<br />

und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

werden - abweichend von Ziff. 2.10, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie<br />

Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Ziff. 2.10)<br />

mitversichert.<br />

2.12 Allmählichkeits- und Abwässerschäden<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden,<br />

welcher entsteht<br />

1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von<br />

Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.dgl.),<br />

2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an<br />

Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),<br />

soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB Obhuts- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

KFA0110 Seite 394 von 489


GESTÜTE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 8<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht zehnfach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mind. EUR 250,--.<br />

2.14 Bearbeitungsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die<br />

an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen<br />

1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu<br />

sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden;<br />

2. Schäden durch Lohnarbeiten.<br />

Be- und Entladeschäden siehe Ziff. 2.05,<br />

Leitungsschäden siehe Ziff. 2.06,<br />

Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Ziff. 2.13.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht dreifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2.15 Verwahrungsrisiken<br />

Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen<br />

1. der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere,<br />

Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 600,-- für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht<br />

hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

2. der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge<br />

aller Art mit Zubehör und Inhalt, Zelte.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 4.000,-- für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht<br />

hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht<br />

sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.<br />

Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht<br />

abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine<br />

Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.16 Produkthaftpflichtrisiko<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und/oder Sachschäden, die durch<br />

- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen<br />

nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.<br />

Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - gesetzliche<br />

Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnissen<br />

resultieren, soweit es sich um Schäden handelt, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus<br />

entstehenden weiteren Schäden.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus selbständigen Garantiezusagen.<br />

KFA0110 Seite 395 von 489


GESTÜTE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 9<br />

III. Risikobegrenzungen<br />

3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus<br />

1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen<br />

Nebenbetrieb (siehe Ziff. 1.02, 3).<br />

2. Sonstige Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere<br />

a) Kälber- und Schweinemästereien;<br />

b) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;<br />

c) Wanderschäfereien.<br />

3. Reittierhaltung (Pferde, Kleinpferde, Ponys usw.) oder Zurverfügungstellung der Reittiere zu<br />

Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht;<br />

4. Vermietung von Reittieren;<br />

5. Renn- bzw. Turnierpferde im Trainings-, Renn- bzw. Turnierbetrieb;<br />

6. Pensionstiere bzw. an Pensionstieren sowie dem Reiten dieser Tiere;<br />

7. Tätigkeit als Reitlehrer;<br />

8. Wildhaltung (z. B. Dam-/Rotwild);<br />

9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung<br />

für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;<br />

10. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;<br />

11. Holzrückarbeiten in Lohnarbeit.<br />

12. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien (siehe aber Ziff. 2.04).<br />

3.02 Nicht versicherbare Risiken<br />

Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden an Kommissionswaren;<br />

2. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,<br />

es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu<br />

einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);<br />

3. aus Flurschäden durch Schwarzwild;<br />

IV. Private Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und/oder Gestütsleiters.<br />

4.01 Privathaftpflicht<br />

1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung.<br />

2. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine<br />

juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die<br />

Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.<br />

3. Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung<br />

der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

4.02 Private Tierhaltung<br />

als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung<br />

des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht wird besonders hingewiesen.<br />

4.03 Weitere private Risiken<br />

Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere sind besonders zu vereinbaren.<br />

KFA0110 Seite 396 von 489


HAUS/GRUND <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 1<br />

HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und<br />

Grundbesitzerhaftpflichtversicherung<br />

I. Gegenstand der Versicherung<br />

1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer,<br />

Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der<br />

Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften<br />

obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf<br />

Gehwegen).<br />

2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,<br />

Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme<br />

von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die<br />

Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2<br />

AHB);<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.<br />

Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB<br />

keine Anwendung.<br />

Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines<br />

Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,<br />

wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II<br />

5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht<br />

kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;<br />

b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen<br />

Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass<br />

der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des<br />

Sozialgesetzbuches VII handelt.<br />

Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in<br />

Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;<br />

c) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die<br />

Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;<br />

d) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

e) bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen<br />

und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der<br />

Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von<br />

gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.<br />

Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die<br />

Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der <strong>Gesamt</strong>menge<br />

hinausgehen.<br />

f) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen<br />

- Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen<br />

verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;<br />

- Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;<br />

- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.<br />

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />

- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen<br />

Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder<br />

- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.<br />

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn<br />

dieser<br />

- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder<br />

- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst<br />

ermöglicht hat.<br />

KFA0110 Seite 397 von 489


HAUS/GRUND <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 2<br />

II. Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden<br />

durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und<br />

gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus<br />

dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.<br />

III. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung<br />

Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus<br />

Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen<br />

oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).<br />

Zu II. und III.:<br />

Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt:<br />

§ 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die<br />

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.<br />

KFA0110 Seite 398 von 489


HUNDE <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2001 Seite 1<br />

HUNDE - Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde<br />

1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers als Hundehalter.<br />

Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht,<br />

sind nicht mitversichert.<br />

2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

3. Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde ist, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

bezüglich der Haltung und Züchtung von Hunden am Wohnort des Versicherungsnehmers durch<br />

den Versicherungsnehmer/Tierhalter eingehalten werden.<br />

4. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde"sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde"gelten<br />

folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Bullterrier<br />

- Pitbull<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

5. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

6. Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter<br />

oder Benutzer in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;<br />

b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch<br />

genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten<br />

(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für<br />

alle anderen Versicherten;<br />

c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen<br />

sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.<br />

KFA0110 Seite 399 von 489


INTERNET <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 1<br />

INTERNET - Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von<br />

Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien<br />

1. Grundlagen des Versicherungsschutzes<br />

Grundlagen des Versicherungsschutzes sind<br />

- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und<br />

- die nachfolgenden Bestimmungen.<br />

Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht<br />

ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.<br />

2. Versichertes Risiko<br />

Versichert ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6<br />

a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus<br />

dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des<br />

Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail<br />

oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten<br />

(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;<br />

2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften<br />

Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen<br />

- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer<br />

Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten<br />

Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;<br />

2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;<br />

Zu 2.1 bis 2.3 gilt:<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,<br />

bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,<br />

Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik<br />

entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei<br />

Verletzung von Obliegenheiten).<br />

2.4 der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch<br />

Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von<br />

Urheberrechten.<br />

In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer<br />

- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche<br />

auf Unterlassung oder Widerruf handelt;<br />

- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den<br />

Versicherungsnehmer.<br />

3. Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist gemäß § 1, 1 und § 5, 1 AHB das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche<br />

gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.<br />

4. Mitversicherte Personen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat, in dieser Eigenschaft;<br />

- sämtlicher übrigen Betriebsangehörige für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen<br />

Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und<br />

Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII<br />

handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die<br />

in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

KFA0110 Seite 400 von 489


INTERNET <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

5. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten<br />

5.1 Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist der<br />

Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.<br />

5.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein<br />

Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn<br />

diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang<br />

oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen<br />

Mängeln<br />

beruhen.<br />

§ 3 III 2 Abs.1 S. 3 AHB wird gestrichen.<br />

5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistung<br />

auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

6. Auslandsschäden<br />

Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und<br />

nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />

7. Nicht versicherte Risiken<br />

Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:<br />

7.1 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;<br />

7.2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;<br />

7.3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;<br />

7.4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;<br />

7.5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen;<br />

7.6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;<br />

7.7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;<br />

7.8 Finanzdienstleistungen.<br />

8. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen<br />

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu § 4 AHB - Ansprüche<br />

8.1 die im Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen<br />

Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im<br />

Sinne der Ziffer 2.1 handelt (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über<br />

Internet-Nutzer dienen;<br />

8.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen<br />

Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung<br />

stehen, geltend gemacht werden;<br />

8.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch<br />

bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen<br />

Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste<br />

Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;<br />

8.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);<br />

8.5 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder.<br />

KFA0110 Seite 401 von 489


INTERNET <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

9. Subsidiaritätsklausel<br />

Soweit Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflichtversicherung für Vermögensschäden<br />

geboten wird, geht der dort gebotene Versicherungsschutz sowohl dem Umfang, als auch der<br />

Höhe nach vor.<br />

KFA0110 Seite 402 von 489


LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 1<br />

LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und<br />

Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung 2<br />

I. Betriebliche Risiken 2<br />

1.01 Immobilien 2<br />

1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte 2<br />

1.03 Nutztiere 3<br />

1.04 Reittiere/Pensionstiere 3<br />

1.05 Gastronomie/Beherbergung 3<br />

1.06 Waffen 3<br />

1.07 Weitere Betriebsrisiken 4<br />

II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB 4<br />

2.01 Vorsorgeversicherung 4<br />

2.02 Auslandsschäden 4<br />

2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 6<br />

2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien 6<br />

2.05 Be- und Entladeschäden 7<br />

2.06 Leitungsschäden 7<br />

2.07 Flurschäden 7<br />

2.08 Belegschafts- und Besucherhabe 7<br />

2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 7<br />

2.10 Gewahrsamsschäden 7<br />

2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 8<br />

2.12 Allmählichkeits- und Abwasserschäden 8<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 9<br />

2.14 Bearbeitungsschäden 9<br />

2.15 Produkthaftpflichtrisiko 9<br />

III. Risikobegrenzungen 10<br />

3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken 10<br />

3.02 Nicht versicherbare Risiken 10<br />

3.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 11<br />

IV. Private Risiken 11<br />

4.01 Privathaftpflicht 11<br />

4.02 Weitere private Risiken 11<br />

KFA0110 Seite 403 von 489<br />

Seite


LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 2<br />

LDW - Landwirtschaftspolice - Besondere Bedingungen und<br />

Erläuterungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung<br />

Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB), der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung (BVR 001) und den folgenden Vereinbarungen die gesetzliche<br />

Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der<br />

Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen<br />

Betriebstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der<br />

Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.<br />

I. Betriebliche Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.<br />

1.01 Immobilien<br />

1. als Haus- und Grundbesitzer (siehe Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer),<br />

a) aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und<br />

unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder<br />

Räumlichkeiten (auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem <strong>Gesamt</strong>jahresmietwert<br />

und -pachtwert von EUR 30.000,--, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />

besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier erfassten Grundstücke<br />

erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;<br />

b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht<br />

anderweitig Versicherungsschutz besteht;<br />

2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer<br />

veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von EUR 100.000,--. Übersteigen die aufgewendeten<br />

Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu<br />

melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;<br />

1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte<br />

aus Besitz und Verwendung von<br />

1. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen<br />

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,<br />

ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;<br />

2. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art<br />

sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im<br />

versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;<br />

3. Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes<br />

verkehren.<br />

Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche<br />

Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt<br />

öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur<br />

Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt<br />

öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze<br />

ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine<br />

Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;<br />

4. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h - nicht jedoch zur Lohnarbeit - sowie<br />

Maschinen und Kfz als stationäre Kraftquellen im versicherten Betrieb;<br />

5. maximal drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,<br />

Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur<br />

Lohnarbeit (siehe auch Ziff. 3.01, 1.) -.<br />

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LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 3<br />

Wird die Anzahl von drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h überschritten, so<br />

wird für jede weitere Arbeitsmaschine ein Beitrag berechnet.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.<br />

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />

- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen<br />

und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,<br />

- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.<br />

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn<br />

dieser<br />

- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder<br />

- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst<br />

ermöglicht hat;<br />

1.03 Nutztiere<br />

aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren) im versicherten Betrieb.<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal 2 Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis 3 Jahre, Jährlinge,<br />

Wallache) je Hektar.<br />

Sind insgesamt mehr als 2 Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein Beitrag<br />

berechnet.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den<br />

Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

1. Hunde,<br />

2. Zugtiere, die nicht ausschließlich den Zwecken des versicherten Betriebes dienen,<br />

3. Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere, Reittiere und Rennpferde,<br />

4. Zuchtbetriebe, Gestüte und Intensivtierhaltung,<br />

soweit nicht ausdrücklich vereinbart.<br />

Reit- und Pensionstiere siehe Ziff. 1.04;<br />

Private Tierhaltung siehe Ziff. IV;<br />

1.04 Reittiere/Pensionstiere<br />

(private Tierhaltung siehe Ziff. IV)<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

aus Halten und Hüten von<br />

1. Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden.<br />

Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser Tiere zu<br />

Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht besteht nur<br />

bei besonderer Vereinbarung;<br />

2. Pensionstieren (siehe auch Ziff. 2.13).<br />

Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter;<br />

1.05 Gastronomie/Beherbergung<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;<br />

2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von<br />

Ferienwohnungen, Zelt- und Wohnwagenplätzen (bis max. 15 Betten/Stellplätze);<br />

3. aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung<br />

übergebenen oder von Beherbergungsgästen eingebrachten Sachen. Nicht versichert ist das<br />

Abhandenkommen oder die Beschädigung von Tieren, Fahrzeugen aller Art mit Zubehör und<br />

Inhalt;<br />

1.06 Waffen<br />

aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.<br />

Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren<br />

Handlungen;<br />

KFA0110 Seite 405 von 489


LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 4<br />

1.07 Weitere Betriebsrisiken<br />

1. aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen<br />

außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für<br />

Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;<br />

2. aus Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die<br />

persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen<br />

aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko<br />

betroffen ist;<br />

3. aus Baumfällen im eigenen Betrieb (ausgenommen Holzrückarbeiten in Lohnarbeit);<br />

4. aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im<br />

Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten von<br />

Produkten durch Endverbraucher;<br />

5. aus der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch Ziff. 2.02), sowie<br />

Ausübung des Brauchtums (z. B. Leonardiritt);<br />

6. aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft zugeteilt sind (dieser Einschluss gilt nicht für Schank-, Hecken- und<br />

ähnliche Wirtschaften sowie Betten-/Stellplatzabgabe an Feriengäste - siehe auch Ziff. 1.05);<br />

7. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen von<br />

Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenringes, dem der<br />

Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;<br />

8. aus dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung<br />

der Grubenränder entstehen.<br />

Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie<br />

nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;<br />

9. aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,<br />

nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);<br />

10. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z.B. Trafostationen), die im versicherten Betrieb<br />

Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe an Dritte;<br />

11. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 50 kWp je Anlage auf dem versicherten<br />

landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen<br />

Energieversorgers.<br />

Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaikanlage, sofern die Planung,<br />

Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergebend sind.<br />

Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es<br />

sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung<br />

über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) handelt.<br />

Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.<br />

II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB<br />

2.01 Vorsorgeversicherung<br />

1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt: Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,<br />

besteht Versicherungsschutz mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen ab<br />

sofort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.<br />

2. § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige<br />

eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben<br />

ist.<br />

Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,<br />

unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und die Prämie vom Zeitpunkt der Änderung<br />

an nach zu entrichten.<br />

3. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.<br />

2.02 Auslandsschäden<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle<br />

a) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und<br />

Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland;<br />

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LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 5<br />

b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der<br />

Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);<br />

c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,<br />

Messen und Märkten;<br />

d) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des<br />

Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

e) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland geliefert hat, dorthin hat liefern<br />

lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export/Geltungsbereich siehe<br />

Wagnisbeschreibung).<br />

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene<br />

Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger u. dgl.<br />

2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im<br />

Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und<br />

die unter Ziff. I, 2 c) der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen aus Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen<br />

(siehe § 4 I 3 AHB).<br />

b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder.<br />

3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den<br />

USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende<br />

Bestimmungen:<br />

a) Kein Versicherungsschutz besteht für<br />

- Schäden durch Erzeugnisse, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder<br />

Kanada-Risikos dorthin geliefert wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders<br />

vereinbart;<br />

- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und<br />

Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige<br />

organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem<br />

Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex) geltend gemacht werden.<br />

b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal<br />

jedoch<br />

EUR 3.000.000,-- bei Personenschäden, je Versicherungsfall.<br />

Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt<br />

diese auch für derartige Schäden.<br />

Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen<br />

der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich<br />

daraus resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.<br />

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LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 6<br />

2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den<br />

Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.<br />

2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />

b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat;<br />

c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben;<br />

d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung<br />

stehen.<br />

3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal<br />

jedoch EUR 1.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

1. ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - und in Ergänzung von Ziff. V der<br />

Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung - die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 50.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2. Ausgeschlossen sind<br />

a) Haftpflichtansprüche wegen<br />

- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten,<br />

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />

b) Ansprüche<br />

- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,<br />

- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat,<br />

- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen<br />

Leitung stehen;<br />

c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser<br />

(siehe jedoch Ziff. 2.03) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

3. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

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Ausgabe Juli 2005 Seite 7<br />

2.05 Be- und Entladeschäden<br />

In Ergänzung von Ziff. VIII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung besteht insoweit auch Versicherungsschutz für Schäden am<br />

Ladegut, als<br />

- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,<br />

- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag<br />

oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder<br />

- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für<br />

seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,00.<br />

2.06 Leitungsschäden<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich nach Ziff. IX der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.<br />

2.07 Flurschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder<br />

gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, höchstens EUR 1.000,--.<br />

2.08 Belegschafts- und Besucherhabe<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und<br />

Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und<br />

Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.<br />

2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und in Ergänzung von Ziff. I der Ergänzung zur<br />

Beschreibung des versicherten Risikos (BVR 003) - die gesetzliche Haftpflicht, die der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts<br />

1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche<br />

privatrechtlichen Inhalts handelt,<br />

2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,<br />

3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden<br />

übernommen hat.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe<br />

aber Ziff. 2.03 und 2.04) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

2. individuelle Haftungsvereinbarungen.<br />

2.10 Gewahrsamsschäden<br />

Falls besonders vereinbart<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch<br />

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -<br />

die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines<br />

besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in<br />

folgendem Umfang<br />

1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen<br />

Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftverkehrs- Haftpflichtversicherung<br />

beanspruchen kann.<br />

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Ausgabe Juli 2005 Seite 8<br />

2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur<br />

kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb entweder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen<br />

Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.<br />

3. Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den<br />

benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit<br />

Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,<br />

die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her<br />

plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang<br />

entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch<br />

falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.<br />

Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen<br />

es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.)<br />

Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,<br />

insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten<br />

als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.<br />

Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Abs. 1<br />

ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen<br />

von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt<br />

sind.<br />

Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %,<br />

höchstens EUR 1.000,-- selbst zu tragen.<br />

4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

a) am Inventar gepachteter Betriebe,<br />

b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Ziff. 2.13),<br />

c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,<br />

d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,<br />

dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen<br />

Genossenschaft begründet wird.<br />

Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für<br />

Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache<br />

sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch<br />

§ 4I6 letzter Absatz AHB).<br />

5. Die Ersatzleistung beträgt<br />

EUR 10.000,-- je Versicherungsfall,<br />

beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) EUR 1.000,-- je Versicherungsfall<br />

und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

werden - abweichend von Ziff. 2.10, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie<br />

Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Ziff. 2.10)<br />

mitversichert.<br />

2.12 Allmählichkeits- und Abwasserschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht<br />

1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von<br />

Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),<br />

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Ausgabe Juli 2005 Seite 9<br />

2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an<br />

Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht<br />

um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht zehnfach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens EUR 250.<br />

2.14 Bearbeitungsschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an<br />

fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen entstanden sind;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung<br />

seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind<br />

und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen<br />

1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu<br />

sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

2. Schäden durch Lohnarbeiten.<br />

Be- und Entladeschäden siehe Ziff. 2.05,<br />

Leitungsschäden siehe Ziff. 2.06,<br />

Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Ziff. 2.13.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht dreifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2.15 Produkthaftpflichtrisiko<br />

1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und/oder Sachschäden, die durch<br />

- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen<br />

nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - auf Sachmängeln<br />

beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sachund<br />

daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer<br />

Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten<br />

und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang<br />

vorhanden sind.<br />

2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind<br />

a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,<br />

soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter<br />

Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für<br />

die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen<br />

hat;<br />

KFA0110 Seite 411 von 489


LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 10<br />

b) Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und/oder Handel von Saatgut;<br />

c) Ansprüche aus Herstellung von und/ oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche<br />

Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais).<br />

III. Risikobegrenzungen<br />

3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus<br />

1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen<br />

Nebenbetrieb (siehe auch Ziff. 1.02, 4 und 5);<br />

2. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere<br />

a) Gestüte,<br />

b) Kälber- und Schweinemästereien,<br />

c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe,<br />

d) Wanderschäfereien;<br />

3. Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere;<br />

4. Zugtiere für Lohnarbeiten und/oder zur Nutzung von gewerblichen Kutsch-, Schlitten- bzw.<br />

Planwagenfahrten (siehe auch Ziff. 1.03);<br />

5. Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung oder<br />

Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur<br />

Nutzung für Reitunterricht (siehe Ziff. 1.04);<br />

6. Vermietung von Reittieren;<br />

7. Pensionstiere, bzw. an Pensionstieren (siehe Ziff. 1.04 bzw. Ziff. 2.13) sowie dem Reiten<br />

dieser Tiere;<br />

8. Tätigkeit als Reitlehrer;<br />

9. Hundehaltung;<br />

10. Wildhaltung (z. B. Dam-/Rotwild);<br />

11. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung<br />

für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;<br />

12. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;<br />

13. Holzrückarbeiten in Lohnarbeit;<br />

14. ländlichen Schank-, Hecken- und ähnlichen Wirtschaften sowie Bettenabgabe an Feriengäste<br />

(Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von Ferienwohnungen, Zelt- und<br />

Wohnwagenplätzen (siehe Ziff. 1.05);<br />

15. Gewahrsamschäden (siehe Ziff. 2.10);<br />

16. Allmählichkeits- und Abwasserschäden (siehe Ziff. 2.12);<br />

17. Bearbeitungsschäden (siehe Ziff. 2.14);<br />

18. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien (siehe Ziff. 2.04).<br />

3.02 Nicht versicherbare Risiken<br />

Nicht versicherbar sind - in Ergänzung von Ziff. III der Ergänzung zur Beschreibung des<br />

versicherten Risikos (BVR 003) - Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,<br />

es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu<br />

einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);<br />

2. aus Flurschäden durch Schwarzwild;<br />

3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden<br />

durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder<br />

explosiblen Stoffen verursachen.<br />

Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum<br />

Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des<br />

Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde.<br />

KFA0110 Seite 412 von 489


LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 11<br />

3.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem<br />

Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus<br />

resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

Im übrigen richtet sich der Versicherungsschutz nach Ziff. XI der Beschreibung des versicherten<br />

Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.<br />

IV. Private Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.<br />

4.01 Privathaftpflicht<br />

1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung.<br />

2. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht ist mitversichert die gleichartige gesetzliche<br />

Haftpflicht<br />

a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer. Für die Altsitzer besteht nur dann Versicherungsschutz,<br />

sofern sie ihren Wohnsitz auf dem Betriebsgelände unterhalten.<br />

b) der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden voll- und<br />

minderjährigen Angehörigen.<br />

Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

3. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine<br />

juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im oben stehenden Umfang für die<br />

Firmenleitung, d. h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.<br />

Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung<br />

der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

4. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten<br />

längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziff. VII der<br />

Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.<br />

4.02 Weitere private Risiken<br />

Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere, Hunde sind besonders zu vereinbaren.<br />

KFA0110 Seite 413 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 1<br />

LDW SPEZ - Landwirtschaftspolice spezial<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

1. Allgemeiner Teil 3<br />

1.01 Versicherungsschutz 3<br />

1.02 Mitversicherte Personen 3<br />

1.03 Beitragsberechnung 3<br />

1.04 Nachhaftung 4<br />

1.05 Kumulklausel 4<br />

1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen 4<br />

1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 4<br />

2. Betriebliche Risiken 5<br />

2.01 Immobilien 5<br />

2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 5<br />

2.03 Anschlussgleise 6<br />

2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 6<br />

2.05 Waffen 6<br />

2.06 Beauftragung fremder Unternehmen 7<br />

2.07 Weitere Betriebsrisiken 7<br />

2.08 Nutztiere 7<br />

2.09 Reittiere/Pensionstiere 8<br />

2.10 Gastronomie/Beherbergung 8<br />

2.11 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb 8<br />

2.12 Energieerzeugung 8<br />

3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 8<br />

3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 8<br />

3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 9<br />

3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 9<br />

3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9<br />

3.05 Auslandsschäden 9<br />

3.06 Belegschafts- und Besucherhabe 10<br />

3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 11<br />

3.08 Sonstige Mietsachschäden 11<br />

3.09 Be- und Entladeschäden 12<br />

3.10 Strahlenschäden 12<br />

3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen 12<br />

3.12 Bearbeitungsschäden 13<br />

3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden 13<br />

3.14 Leitungsschäden 13<br />

3.15 Schlüsselrisiko 13<br />

3.16 Flurschäden 14<br />

3.17 Gewahrsamschäden 14<br />

3.18 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 15<br />

3.19 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 15<br />

3.20 Verwahrungsrisiken 15<br />

3.21 Produkthaftpflicht 16<br />

4. Risikobegrenzungen 16<br />

4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 16<br />

4.02 Nicht versicherbare Risiken 18<br />

4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 18<br />

5. Privatrisiken 19<br />

5.01 Privathaftpflicht 19<br />

KFA0110 Seite 414 von 489<br />

Seite


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 2<br />

5.02 Private Tierhaltung 20<br />

5.03 Weitere private Risiken 20<br />

KFA0110 Seite 415 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 3<br />

LDW SPEZ - Landwirtschaftspolice spezial<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

1.01 Versicherungsschutz<br />

1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der<br />

Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen<br />

Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der<br />

Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.<br />

2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden<br />

weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht, - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich<br />

Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Besondere Bedingungen und<br />

Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung<br />

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Land- und Forstwirtschaft/BBE 014) oder der Besondere<br />

Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden<br />

durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell Land- und Forstwirtschaft/BBR 003), es sei<br />

denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung<br />

vor.<br />

3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Sinne des vorgenannten Absatzes.<br />

1.02 Mitversicherte Personen<br />

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht<br />

1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gem.<br />

Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,<br />

Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gem. § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII<br />

in dieser Eigenschaft;<br />

2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch<br />

Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder<br />

Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den<br />

Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.<br />

Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit<br />

a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten<br />

und deren Hilfspersonen,<br />

b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen<br />

Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese<br />

Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.<br />

Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des<br />

Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.<br />

Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in<br />

Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen<br />

gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen<br />

aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.<br />

1.03 Beitragsberechnung<br />

1. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf<br />

der Grundlage<br />

a) der landwirtschaftlichen Nutzfläche,<br />

b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),<br />

c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.<br />

§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.<br />

KFA0110 Seite 416 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 4<br />

2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung<br />

innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres<br />

a) die landwirtschaftliche Nutzfläche,<br />

b) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),<br />

c) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,<br />

sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen<br />

Zusatzrisiken.<br />

1.04 Nachhaftung<br />

Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder<br />

Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung<br />

des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den<br />

Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungsschutz im Umfang des<br />

Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.<br />

Diese Deckungserweiterung findet für das Umweltrisiko keine Anwendung.<br />

Bei Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens kann je nach konkreter<br />

Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.<br />

1.05 Kumulklausel<br />

Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser<br />

Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle<br />

Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese<br />

Versicherungsfälle nicht der <strong>Gesamt</strong>betrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei<br />

gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die<br />

höhere Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten<br />

Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der<br />

maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,<br />

in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall<br />

eingetreten ist.<br />

1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen<br />

Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen<br />

Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den<br />

Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.<br />

1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen<br />

Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden<br />

Mindestanforderungen entspricht:<br />

1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss<br />

Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren<br />

Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.<br />

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem<br />

Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung<br />

am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss<br />

der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.<br />

3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die<br />

die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.<br />

KFA0110 Seite 417 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 5<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von<br />

Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am<br />

Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des<br />

ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom<br />

Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende<br />

Mitwirkung einzuräumen.<br />

2. Betriebliche Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und<br />

branchenüblichen Risiken, insbesondere<br />

2.01 Immobilien<br />

1.a) als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus der Vermietung,<br />

Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht<br />

jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten (auch Eigentumswohnungen) an<br />

Dritte bis zu einem <strong>Gesamt</strong>jahresmietwert und -pachtwert von EUR 100.000,--, wenn und soweit<br />

nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert<br />

für die hier erfassten Grundstücke erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag<br />

berechnet;<br />

1.b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht<br />

anderweitig Versicherungsschutz besteht;<br />

2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer<br />

veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von EUR 1.000.000,--. Übersteigen die<br />

aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende des<br />

Versicherungsjahres zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;<br />

Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB<br />

keine Anwendung.<br />

Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines<br />

Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird<br />

sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung<br />

bis zum Besitzwechsel bestand;<br />

4. des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);<br />

2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen<br />

aus Besitz und Verwendung von<br />

1. nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen<br />

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,<br />

ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.<br />

2. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art<br />

sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im<br />

versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb.<br />

3. Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes<br />

verkehren. Für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht<br />

ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Hub- und<br />

Gabelstapler nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen<br />

und Plätzen verwendet werden. Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden<br />

aus der Verwendung auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen<br />

Befahren öffentlicher Wege und Plätze ist für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler<br />

Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abzuschließen;<br />

KFA0110 Seite 418 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 6<br />

4. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre<br />

Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,<br />

Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - auch zur<br />

Lohnarbeit im Rahmen von Ziff. 2.11.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

hat;<br />

2.03 Anschlussgleise<br />

aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und<br />

sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziff. 3.04).<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen<br />

Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach<br />

Ziff. 3.09;<br />

2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften<br />

aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.<br />

Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des<br />

Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits- /Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem<br />

Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen<br />

dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.<br />

Dabei gilt folgende Regelung:<br />

Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis<br />

1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht<br />

Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst<br />

verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,<br />

2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden<br />

verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des<br />

Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des<br />

Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.<br />

Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil<br />

entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/<br />

Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die<br />

Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.<br />

Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert<br />

sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein<br />

Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,<br />

soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen<br />

Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;<br />

2.05 Waffen<br />

aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.<br />

Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich genehmigten Abschuss von<br />

eigenen, sich im vorschriftsmäßig angelegten Gehege befindlichen Wildtieren (Dam-, Rot- und<br />

Schwarzwild). Der Versicherungsschutz erlischt automatisch bei Erlöschen, Widerruf oder Entzug<br />

der Abschussgenehmigung.<br />

Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu sonstigen Jagdzwecken und zu<br />

strafbaren Handlungen;<br />

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2.06 Beauftragung fremder Unternehmen<br />

aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und<br />

Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziff. 4.01, 2. -.<br />

Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.<br />

2.07 Weitere Betriebsrisiken<br />

aus<br />

1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen<br />

außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für<br />

Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;<br />

2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die<br />

persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der<br />

Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das<br />

private Haftpflichtrisiko betroffen ist.<br />

3. Baumfällen im eigenen Betrieb;<br />

4. dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im<br />

Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten<br />

von Produkten durch Endverbraucher;<br />

5. dem Betrieb einer kleinen, ländlichen Brennerei/Brauerei im Nebenerwerb - auch unter<br />

Zulieferung/Zukauf fremder Rohstoffe - sowie dem Handel mit den so hergestellten<br />

Endprodukten;<br />

6. der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch Ziff. 3.05 d), sowie<br />

Ausübung des Brauchtums (z. B. Leonardiritt);<br />

7. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen<br />

von Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenringes, dem der<br />

Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;<br />

8. dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige<br />

Sicherung der Grubenränder entstehen.<br />

Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit<br />

sie nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;<br />

9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,<br />

nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);<br />

10. Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Gebäuden sowie Teilen von diesen.<br />

Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen<br />

Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes oder Teilen eines Bauwerkes entspricht.<br />

§ 4 I 8 AHB bleibt unberührt;<br />

11. sonstigen Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;<br />

2.08 Nutztiere<br />

1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren sowie Dam-, Rot- und<br />

Schwarzwild) im versicherten Betrieb und zu Lohnfuhren sowie von zwei Zugtieren für private<br />

Kutsch-, Schlitten- und Planwagenfahrten (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB);<br />

2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten<br />

Deckakt.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden: 10 %, mindestens<br />

EUR 100,--, höchstens EUR 1.000,--;<br />

3. aus dem Halten und Hüten von Hunden.<br />

Zu 1 bis 3:<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal 2 Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis 3 Jahre, Jährlinge,<br />

Wallache) je Hektar.<br />

Sind insgesamt mehr als 2 Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein Beitrag<br />

berechnet.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den<br />

Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.<br />

Ausgeschlossen bleiben Reittiere und Rennpferde sowie Zuchtbetriebe, Gestüte und<br />

Intensivtierhaltung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.<br />

Reit- und Pensionstiere siehe Ziff. 2.09;<br />

Private Tierhaltung siehe Ziff. 5;<br />

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2.09 Reittiere/Pensionstiere<br />

(private Tierhaltung siehe Ziff. 5)<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

aus Halten und Hüten von<br />

1. Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden.<br />

Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser Tiere zu<br />

Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht besteht nur<br />

bei besonderer Vereinbarung;<br />

2. Pensionstieren (siehe auch Ziff. 3.19).<br />

Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter;<br />

2.10 Gastronomie/Beherbergung<br />

1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;<br />

2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von<br />

Ferienwohnungen und Stellplätzen für Zelte, Wohnwagen/Wohnmobile sowie Boote (bis maximal<br />

15 Betten/Stellplätze);<br />

3. Verwahrungsrisiken siehe Ziff. 3.20;<br />

2.11 Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb<br />

aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb, soweit dieser nur als untergeordneter Nebenbetrieb<br />

zur Landwirtschaft betrieben wird und lediglich folgende Tätigkeiten zum Gegenstand hat<br />

a.) Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);<br />

b.) Winterdienst;<br />

c.) kommunale Landschaftspflege.<br />

Nicht versichert gelten Schäden am Boden, Wasser (auch Gewässer) sowie an Pflanzen und<br />

Kulturen die Gegenstand der Bearbeitung sind;<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.12 Energieerzeugung<br />

1. aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten Betrieb<br />

Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe an Dritte;<br />

2. aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis 100 kWp je Anlage und Windkraftanlagen bis 50<br />

Meter Höhe auf dem versicherten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück zur Eigenversorgung<br />

oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers.<br />

Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr der Fotovoltaik-/Windkraftanlage, sofern die<br />

Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind.<br />

Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es<br />

sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung<br />

über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die<br />

Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)<br />

handelt.<br />

Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen;<br />

3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB<br />

3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel<br />

1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt:<br />

Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz<br />

mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer<br />

besonderen Anzeige bedarf.<br />

2. § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige<br />

eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben<br />

ist.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 9<br />

Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,<br />

unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der<br />

Änderung an nach zu entrichten.<br />

3. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (BBE 014 oder BBR 003) wird hingewiesen.<br />

3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander<br />

Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -<br />

auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen<br />

1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in<br />

dem die schadenverursachende Person angestellt ist,<br />

2. Sachschäden, sofern diese mehr als EUR 50,-- je Versicherungsfall betragen,<br />

3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziff. 3.11), soweit<br />

es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur<br />

handelt (Privathaftpflichtversicherung).<br />

3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen<br />

Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen<br />

Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich<br />

verantwortlich ist.<br />

3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts<br />

1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche<br />

privatrechtlichen Inhalts handelt,<br />

2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,<br />

3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden<br />

übernommen hat.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe<br />

aber Ziff. 3.07 und 3.08, 2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,<br />

2. individuelle Haftungsvereinbarungen.<br />

3.05 Auslandsschäden<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle<br />

a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder<br />

dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);<br />

b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und<br />

Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland und europäischen Ausland;<br />

c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der<br />

Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);<br />

d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,<br />

Messen und Märkten;<br />

e) aus Anlass einer vorübergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu einem Jahr im<br />

europäischen Ausland. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von<br />

mitversicherten Tieren;<br />

f) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des<br />

Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

g) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe<br />

Wagnisbeschreibung);<br />

h) aus Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in außereuropäischen Ländern<br />

(Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung).<br />

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene<br />

Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger u. dgl..<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 10<br />

2. Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im<br />

Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und<br />

die unter Ziff. 1.02, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die<br />

den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB).<br />

b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im<br />

Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil<br />

oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den<br />

USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende<br />

Bestimmungen:<br />

a) Kein Versicherungsschutz besteht für<br />

- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien<br />

oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses<br />

wurde zuvor besonders vereinbart;<br />

- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und<br />

Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige<br />

organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem<br />

Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.<br />

b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal<br />

jedoch EUR 3.000.000,-- bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im<br />

Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch<br />

für derartige Schäden.<br />

Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen<br />

der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.<br />

c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich<br />

daraus resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.<br />

3.06 Belegschafts- und Besucherhabe<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und<br />

Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und<br />

Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 11<br />

3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den<br />

Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.<br />

2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />

b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat;<br />

c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben;<br />

d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung<br />

stehen.<br />

3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal<br />

jedoch EUR 1.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

3.08 Sonstige Mietsachschäden<br />

1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an<br />

gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

2. Mietsachschäden an Immobilien<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an<br />

Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 100.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

3. Ausgeschlossen sind<br />

a) Haftpflichtansprüche wegen<br />

- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten,<br />

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann<br />

und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />

b) Ansprüche<br />

- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,<br />

- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat,<br />

- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen<br />

Leitung stehen;<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 12<br />

c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser<br />

(siehe jedoch Ziff. 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

3.09 Be- und Entladeschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und<br />

Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim<br />

Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum<br />

Zwecke des Be- und Entladens.<br />

Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder<br />

Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.<br />

Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als<br />

- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,<br />

- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag<br />

oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder<br />

- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für<br />

seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

3.10 Strahlenschäden<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus<br />

a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;<br />

b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und<br />

Masergeräten.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht<br />

kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im<br />

Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den<br />

Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.<br />

Dies gilt nicht für Schäden, die<br />

a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;<br />

b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden<br />

Lagerung bedingt sind.<br />

3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten<br />

Generation eintreten;<br />

b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag<br />

- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine<br />

Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder<br />

Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;<br />

c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes<br />

Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen<br />

Verfügungen oder Anordnungen.<br />

3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch<br />

personenbezogener Daten.<br />

Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,<br />

maximal jedoch EUR 100.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden<br />

zur Verfügung.<br />

KFA0110 Seite 425 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 13<br />

3.12 Bearbeitungsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden<br />

an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen entstanden sind;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung<br />

seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind<br />

und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen<br />

1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu<br />

sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;<br />

2. Schäden durch Lohnarbeiten (siehe aber Ziff. 2.11);<br />

3. Be- und Entladeschäden siehe Ziff. 3.09,<br />

4. Leitungsschäden siehe Ziff. 3.14,<br />

5. Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Ziff. 3.19.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 30.000,-- je Versicherungsfall und steht dreifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht<br />

1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von<br />

Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),<br />

2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an<br />

Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich<br />

nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.<br />

3.14 Leitungsschäden<br />

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische<br />

Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen<br />

Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal<br />

jedoch EUR 1.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

3.15 Schlüsselrisiko<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die<br />

gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch<br />

General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des<br />

Versicherten befunden haben.<br />

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten<br />

für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für<br />

vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,<br />

gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.<br />

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Die Ersatzleistung beträgt EUR 30.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden<br />

eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden<br />

zur Verfügung.<br />

Nicht versichert ist/sind<br />

1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu<br />

beweglichen Sachen;<br />

2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);<br />

3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer<br />

Zugang zu selbst genutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten<br />

ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der<br />

Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die<br />

Schlösser oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten<br />

oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

3.16 Flurschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder<br />

gepachteter Betriebsflächen - Wanderschäfereien-).<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, höchstens EUR 1.000.<br />

3.17 Gewahrsamschäden<br />

(Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Ziff. 3.19)<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch<br />

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -<br />

die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines<br />

besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in<br />

folgendem Umfang:<br />

1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen<br />

Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftverkehrs- Haftpflichtversicherung<br />

beanspruchen kann.<br />

2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur<br />

kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/ forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb entweder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen<br />

Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.<br />

3. Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den<br />

benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit<br />

Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,<br />

die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her<br />

plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang<br />

entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch<br />

falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.<br />

Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen<br />

es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.)<br />

Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,<br />

insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten<br />

als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.<br />

Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Abs. 1<br />

ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen<br />

von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt<br />

sind.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 15<br />

4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

a) am Inventar gepachteter Betriebe,<br />

b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Ziff. 3.19.),<br />

c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,<br />

d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,<br />

dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen<br />

Genossenschaft begründet wird.<br />

Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für<br />

Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache<br />

sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch<br />

§ 4 I 6 letzter Absatz AHB).<br />

5. Die Ersatzleistung beträgt<br />

EUR 20.000,-- je Versicherungsfall,<br />

beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) EUR 2.000,-- je Versicherungsfall<br />

und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

6. Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %,<br />

höchstens EUR 1.000,-- selbst zu tragen.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

3.18 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

werden - abweichend von Ziff. 3.17, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie<br />

Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden ( Ziff. 3.17)<br />

mitversichert.<br />

3.19 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren<br />

Falls besonders vereinbart<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhut- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 20.000,-- je Versicherungsfall und steht fünffach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mind. EUR 100,--.<br />

3.20 Verwahrungsrisiken<br />

Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen<br />

1. der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen, ausgenommen Tiere,<br />

Fahrzeuge aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie<br />

Zelte.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 600,-- für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht<br />

hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.<br />

2. der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge<br />

aller Art (auch Wohnwagen/Wohnmobile und Boote) mit Zubehör und Inhalt sowie Zelte.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 4.000,-- für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht<br />

hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.<br />

Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht<br />

sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.<br />

Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht<br />

abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 16<br />

3. der eingestellten Sachen gemäß Ziff. 2.10, 2 (Stellplatzabgabe).<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, höchstens<br />

EUR 1.000,--<br />

4. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine<br />

Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht<br />

kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

3.21 Produkthaftpflicht<br />

1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und daraus entstandene<br />

weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer<br />

a. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,<br />

b. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen<br />

verursacht wurden.<br />

Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die<br />

Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt<br />

hat.<br />

2. Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten<br />

Eigenschaften<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - auf Sachmängeln<br />

beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sachund<br />

daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer<br />

Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten<br />

und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang<br />

vorhanden sind.<br />

3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind<br />

a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,<br />

soweit es sich nicht um im Sinne von Ziff. 3.21, 2 versicherte Vereinbarungen bestimmter<br />

Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für<br />

die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen<br />

hat;<br />

Versicherungsschutz besteht insoweit jedoch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche,<br />

soweit es sich um einen Anspruch aus einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt;<br />

b) Ansprüche im Zusammenhang mit Vermehrung, Herstellung und / oder Handel von Saatgut;<br />

c) Ansprüche aus Herstellung von und/oder Handel mit Futtermitteln (ausgenommen pflanzliche<br />

Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe, z. B. Gras, Heu, Mais);<br />

4. Risikobegrenzungen<br />

4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken<br />

a. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die<br />

Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziff. 3.01 wird hingewiesen;<br />

2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziff. 2.02 und Ziff. 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 17<br />

3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;<br />

4. aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder<br />

Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,<br />

und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten<br />

Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;<br />

5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren<br />

Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt;<br />

6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an<br />

Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft<br />

als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;<br />

7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in<br />

Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.<br />

Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,<br />

Zellen, Gewebe);<br />

8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder<br />

Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten<br />

für Tabak und/oder Tabakprodukte;<br />

dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst<br />

Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);<br />

9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;<br />

10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);<br />

11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie<br />

aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;<br />

12. wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer<br />

gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im<br />

Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;<br />

13. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu<br />

Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

14. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse<br />

zurückzuführen sind;<br />

15. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und<br />

sonstige Diskriminierungen;<br />

16. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als<br />

ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat<br />

oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang<br />

stehen.<br />

b. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus<br />

1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen<br />

Nebenbetrieb.<br />

2. Soweit nicht abweichend vereinbart<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere<br />

a) Gestüte;<br />

b) Kälber- und Schweinemästereien;<br />

c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;<br />

d) Fischzuchtbetriebe;<br />

e) Wanderschäfereien;<br />

3. Zugtiere für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (siehe aber Ziff. 2.08,1 );<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 18<br />

4. Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung oder<br />

Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur<br />

Nutzung für Reitunterricht (siehe aber Ziff. 2.09);<br />

5. Vermietung von Reittieren;<br />

6. Pensionstiere, bzw. an Pensionstieren (siehe aber Ziff. 2.09 bzw. Ziff. 3.19) sowie dem Reiten<br />

dieser Tiere;<br />

7. Tätigkeit als Reitlehrer;<br />

8. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung<br />

für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;<br />

9. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;<br />

10. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien (siehe aber Ziff. 3.08).<br />

4.02 Nicht versicherbare Risiken<br />

Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden an Kommissionsware;<br />

2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten infolge von Sprengungen;<br />

3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden<br />

durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder<br />

explosiblen Stoffen verursachen.<br />

Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum<br />

Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des<br />

Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;<br />

4. wegen<br />

a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von<br />

Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;<br />

b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />

Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;<br />

5. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,<br />

es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu<br />

einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);<br />

6. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />

Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,<br />

soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend<br />

gemacht werden, gilt:<br />

1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im<br />

Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code<br />

Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;<br />

c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch<br />

oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und<br />

Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige<br />

organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex<br />

(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.<br />

2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

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LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 19<br />

3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach<br />

dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich<br />

daraus resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in<br />

dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut<br />

angewiesen ist.<br />

5. Privatrisiken<br />

5.01 Privathaftpflicht<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung.<br />

2. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, ist mitversichert die gleichartige<br />

gesetzliche Haftpflicht<br />

a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb<br />

des Betriebsgrundstückes unterhalten.<br />

b) der mit dem Versicherungsnehmer auf dem Betriebsgrundstück lebenden voll- und<br />

minderjährigen Angehörigen.<br />

c) der mit dem Versicherungsnehmer/Mitbesitzer oder Angehörigen im Sinne von Ziff. 5.01,<br />

2 b) auf dem Betriebsgrundstück lebenden Partner einer eingetragenen<br />

Lebensgemeinschaft sowie deren Kinder.<br />

d) der mit dem Altsitzer in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Partner sowie<br />

deren Kinder, auch wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz außerhalb des<br />

Betriebsgrundstücks unterhalten.<br />

Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der<br />

Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

3. Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis)<br />

a) In Erweiterung von Ziff. II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der<br />

Deliktsunfähigkeit bei mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht<br />

leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche<br />

gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich<br />

der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages<br />

sind.<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 5.000,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen<br />

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

b) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem<br />

Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der<br />

Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber<br />

schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der<br />

Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 5.000,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen<br />

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

4. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine<br />

juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für<br />

die Firmenleitung, d.h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter<br />

vereinbart.<br />

Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit<br />

Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten<br />

längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziff. VII<br />

der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.<br />

KFA0110 Seite 432 von 489


LDW SPEZ <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 20<br />

5.02 Private Tierhaltung<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von<br />

Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung<br />

des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht wird besonders hingewiesen.<br />

5.03 Weitere private Risiken<br />

Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere (siehe jedoch Ziff. 2.08, 1) sind<br />

besonders zu vereinbaren.<br />

KFA0110 Seite 433 von 489


PFERD <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2006 Seite 1<br />

PFERD - Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern<br />

I. Gegenstand der Versicherung<br />

1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden, sowie als Halter von Fohlen im<br />

Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Mutterstuten über diesen<br />

Vertrag versichert sind. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.<br />

2. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr gilt:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

3. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.<br />

4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

a) aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu (Training).<br />

Nicht versichert bleibt - gemäß § 4 I 4 AHB - die Teilnahme an Pferderennen (z. B. Galopperoder<br />

Traberrennen), sowie die Vorbereitungen hierzu (Training);<br />

b) aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder<br />

Schlittenfahrten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Besitz eigener Kutschen, Planwagen oder<br />

Schlitten und wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und / oder Mangelhaftigkeit der<br />

Kutschen, Planwagen oder Schlitten liegt.<br />

II. Mitversicherte Risiken<br />

Mitversichert ist<br />

a) - falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) - die persönliche gesetzliche Haftpflicht<br />

der Reitbeteiligten.<br />

Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige<br />

Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.<br />

Die Reitbeteiligten müssen in der Police namentlich benannt werden.<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 7, 2 AHB - bei Verwendung des Reittieres zu<br />

unentgeltlichem Verleih an fremde Reittiernutzer (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer sofern die<br />

vorstehenden Voraussetzungen vorliegen.<br />

III. Risikobegrenzungen<br />

1. Nicht versichert - aber durch besondere Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) versicherbar -<br />

sind Haftpflichtansprüche<br />

a) wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu Vereinszwecken und / oder<br />

für Veranstaltungen;<br />

b) wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht oder Nutzung durch fremde Reiter<br />

anlässlich des Reitunterrichts.<br />

2. Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

a) wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren<br />

(Pensionstieren);<br />

b) aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren;<br />

c) der den Reitunterricht erteilenden Personen/Reitlehrer;<br />

d) wegen Schäden aus einer Verwendung der Reittiere, die nicht in der Wagnisbeschreibung<br />

genannt ist.<br />

KFA0110 Seite 434 von 489


PFERD <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2006 Seite 2<br />

e) des Versicherungsnehmers gegenüber dem Reiter und aus dem Reiten von (siehe<br />

Wagnisbeschreibung)<br />

- Zuchtstuten,<br />

- Gnadenbrotpferden,<br />

- Fohlen bis drei Jahren und<br />

- Zugtieren;<br />

f) aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten und wegen Schäden, deren<br />

Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder<br />

Schlitten liegt.<br />

IV. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter<br />

oder Benutzer in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;<br />

b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch<br />

genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten<br />

(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für<br />

alle anderen Versicherten;<br />

c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/<br />

Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger<br />

Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.<br />

KFA0110 Seite 435 von 489


PRIVATHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung<br />

I. Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung<br />

(AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ist die<br />

gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im<br />

Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr<br />

als Privatperson und<br />

nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes.<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus<br />

a) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in<br />

Vereinigungen aller Art<br />

b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.<br />

Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

1. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,<br />

2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;<br />

3. als Eigentümer oder Mieter<br />

a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als<br />

Sondereigentümer) - einschl. Ferienwohnung -. Bei Sondereigentümern sind versichert<br />

Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den<br />

Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;<br />

b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;<br />

c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;<br />

sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschl. der<br />

zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.<br />

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten<br />

Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und<br />

Schneeräumen auf Gehwegen);<br />

- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch<br />

von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;<br />

- aus der Streu- und Reinigungspflicht;<br />

- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 75.000,- je<br />

Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten<br />

dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung ( § 2 AHB);<br />

- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel<br />

bestand;<br />

- der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

4. als Radfahrer;<br />

5. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an<br />

Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vgl. aber<br />

§ 4 I 4 AHB);<br />

6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen<br />

sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;<br />

7. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch<br />

von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu<br />

gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;<br />

8. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz<br />

über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;<br />

9. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu<br />

privaten Zwecken.<br />

Zu I.8 und I.9:<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt<br />

sich um Personenschäden;<br />

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PRIVATHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

10. wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von<br />

a) Kraftfahrzeugen,<br />

aa) die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine<br />

Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern;<br />

bb) mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als<br />

20 km/h;<br />

cc) nicht versicherungspflichtigen Anhängern.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im § 1, 2b) und im § 2, 3c) AHB.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer<br />

ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von<br />

einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu<br />

sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche<br />

Fahrerlaubnis hat.<br />

b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,<br />

c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde<br />

Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.<br />

Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit<br />

Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.<br />

Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter,<br />

sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden;<br />

d) ferngelenkten Modellfahrzeugen;<br />

11. aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die<br />

Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und<br />

Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in<br />

Kleingebinden bis 20 l/kg Inhalt soweit das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

100 l/kg nicht übersteigt.<br />

Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1, 2 b) AHB -besteht für Anlagen, die über die<br />

Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der <strong>Gesamt</strong>menge hinausgehen.<br />

II. Mitversicherte Risiken<br />

1. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht<br />

a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners*) des Versicherungsnehmers<br />

b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden<br />

Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange<br />

sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden<br />

(berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit,<br />

Fortbildungsmaßnahmen und dgl.), längstens jedoch bis zur Vollendung des<br />

30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des<br />

freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, während<br />

oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft *) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger<br />

Behinderung;<br />

*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach<br />

dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den<br />

Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften<br />

nach dem Recht anderer Staaten;<br />

2. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gemäß den nachfolgenden<br />

Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner<br />

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziff. II. 1b)<br />

und c):<br />

Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der<br />

mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt<br />

gemeldet sein.<br />

Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind<br />

ausgeschlossen.<br />

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PRIVATHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des<br />

Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen<br />

dem Versicherungsnehmer und dem Partner.<br />

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen<br />

Kinder Ziff. VII. sinngemäß;<br />

3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen<br />

gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder<br />

gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des<br />

Sozialgesetzbuches VII handelt;<br />

4. der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B.<br />

Au-Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig<br />

Versicherungsschutz besteht.<br />

III. Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-,<br />

Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch<br />

des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziff. I 10 etwas anderes bestimmt.<br />

IV. Auslandsschäden<br />

Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung<br />

(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gem. Ziff. I 2 a) bis c).<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

V. Häusliche Abwässer<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden<br />

durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.<br />

VI. Mietsachschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in<br />

Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Ausgeschlossen sind<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen<br />

a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,<br />

b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,<br />

c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann;<br />

2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt im Rahmen der<br />

Versicherungssumme für Sachschäden EUR 300.000,-, maximal jedoch das Zweifache für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres.<br />

Anmerkung:<br />

Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.<br />

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PRIVATHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers<br />

Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner*) des<br />

Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße<br />

Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten<br />

Beitragsfälligkeitstermin fort.<br />

Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen<br />

Lebenspartner*) eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.<br />

*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach<br />

dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den<br />

Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften<br />

nach dem Recht anderer Staaten.<br />

VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung<br />

Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus<br />

Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen<br />

oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />

IX. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der<br />

Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm<br />

zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich<br />

handelt um<br />

a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten<br />

(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;<br />

b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften<br />

Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen<br />

- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer<br />

Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.<br />

Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;<br />

c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.<br />

Für Ziff. 1. a) bis 1. c) gilt:<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,<br />

bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,<br />

Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik<br />

entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 II AHB (Rechtsfolgen bei der<br />

Verletzung von Obliegenheiten).<br />

2. Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen<br />

Versicherungssummen beträgt die Versicherungssumme EUR 1.000.000,--.<br />

Abweichend von § 3 III 2, Absatz 3 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle<br />

Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein<br />

Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn<br />

diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang<br />

oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen<br />

Mängeln beruhen.<br />

§ 3 III 2, Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.<br />

3. Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im<br />

Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und<br />

nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.<br />

KFA0110 Seite 439 von 489


PRIVATHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:<br />

- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;<br />

- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;<br />

- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;<br />

- Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;<br />

- Betrieb von Datenbanken.<br />

5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche<br />

a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst<br />

- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.<br />

Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),<br />

- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern<br />

(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);<br />

b) die in engem Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen<br />

Informationen (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen<br />

über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;<br />

c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden<br />

durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.<br />

Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste<br />

Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.<br />

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REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 1<br />

REITSPORT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur<br />

Betriebshaftpflichtversicherung für Reit-/Pferdesportbetriebe<br />

<strong>Inhaltsverzeichnis</strong><br />

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung 2<br />

I. Betriebliche Risiken 2<br />

1.01 Immobilien 2<br />

1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte 2<br />

1.03 Nutztiere 3<br />

1.04 Reittiere/Pensionstiere 3<br />

1.05 Gastronomie/Beherbergung 3<br />

1.06 Weitere Betriebsrisiken 3<br />

II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB 4<br />

2.01 Vorsorgeversicherung 4<br />

2.02 Auslandsschäden 4<br />

2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwässer 5<br />

2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien 5<br />

2.05 Be- und Entladeschäden 6<br />

2.06 Leitungsschäden 6<br />

2.07 Flurschäden 6<br />

2.08 Belegschafts- und Besucherhabe 6<br />

2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 6<br />

2.10 Gewahrsamsschäden 6<br />

2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden 7<br />

2.12 Allmählichkeits- und Abwässerschäden 7<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren 8<br />

2.14 Bearbeitungsschäden 8<br />

2.15 Verwahrungsrisiken 8<br />

2.16 Produkthaftpflichtrisiko 9<br />

III. Risikobegrenzungen 9<br />

3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken 9<br />

3.02 Nicht versicherbare Risiken 9<br />

IV. Private Risiken 9<br />

4.01 Privathaftpflicht 9<br />

4.02 Private Tierhaltung 10<br />

4.03 Weitere private Risiken 10<br />

KFA0110 Seite 441 von 489<br />

Seite


REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 2<br />

REITSPORT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur<br />

Betriebshaftpflichtversicherung für Reit-/Pferdesportbetriebe<br />

Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung<br />

Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB), der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung und den folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht<br />

privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb eines<br />

Reit/Pferdesportbetriebes.<br />

I. Betriebliche Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.<br />

1.01 Immobilien<br />

1. als Haus- und Grundbesitzer (siehe Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer),<br />

a) aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von bebauten und<br />

unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder<br />

Räumlichkeiten (auch Eigentumswohnungen) an Dritte bis zu einem <strong>Gesamt</strong>jahresmietwert<br />

und -pachtwert von EUR 60.000,--, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz<br />

besteht. Wird ein höherer Jahresmietwert und -pachtwert für die hier erfassten Grundstücke<br />

erzielt, so wird für den übersteigenden Betrag ein Beitrag berechnet;<br />

b) aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte, wenn und soweit nicht<br />

anderweitig Versicherungsschutz besteht;<br />

2. als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten bis zu einer<br />

veranschlagten Bausumme je Bauvorhaben von EUR 300.000,--. Übersteigen die aufgewendeten<br />

Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu<br />

melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;<br />

1.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen/-geräte<br />

aus Besitz und Verwendung von<br />

1. nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art<br />

sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im<br />

versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;<br />

2. Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes<br />

verkehren. Mitversichert ist das gelegentliche Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein<br />

behördliches Verbot entgegensteht;<br />

3. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, sowie Maschinen oder Kfz als stationäre<br />

Kraftquellen, im versicherten Betrieb;<br />

4. maximal drei selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,<br />

Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur<br />

Lohnarbeit -.<br />

Wird dieser Anteil überschritten, so wird für den übersteigenden Anteil ein Beitrag berechnet.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes/bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.<br />

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />

- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen<br />

und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,<br />

- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.<br />

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn<br />

dieser<br />

- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder<br />

- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst<br />

ermöglicht hat;<br />

KFA0110 Seite 442 von 489


REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 3<br />

1.03 Nutztiere<br />

1. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren) im versicherten Betrieb<br />

und zu Lohnfuhren;<br />

2. aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Zuchttieren zum Belegen fremder Tiere.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten<br />

Deckakt.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Deckschaden: 20 %, mindestens<br />

EUR 50,--;<br />

3. aus dem Halten und Hüten von Hunden.<br />

Zu 1 bis 3:<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal 2 Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis 3 Jahre, Jährlinge,<br />

Wallache) je Hektar.<br />

Sind insgesamt mehr als 2 Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein Beitrag<br />

berechnet.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den<br />

Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.<br />

Ausgeschlossen bleiben Reittiere und Rennpferde sowie Zuchtbetriebe, Gestüte und<br />

Intensivtierhaltung, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.<br />

Reit- und Pensionstiere siehe Ziff. 1.04;<br />

Private Tierhaltung siehe Ziff. IV;<br />

1.04 Reittiere/Pensionstiere<br />

(private Tierhaltung siehe Ziff. IV)<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

aus Halten und Hüten von<br />

1. Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden und der<br />

Zurverfügungstellung dieser Tiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur<br />

Nutzung für Reitunterricht;<br />

2. Pensionstieren (siehe auch Ziff. 2.13).<br />

Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter;<br />

1.05 Gastronomie/Beherbergung<br />

1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;<br />

2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von<br />

Ferienwohnungen, Zelt- und Wohnwagenplätzen (bis max. 15 Betten/Stellplätze);<br />

3. Verwahrungsrisiken siehe Ziff. 2.15;<br />

1.06 Weitere Betriebsrisiken<br />

1. aus Baumfällen (ausgenommen Holzrückarbeiten in Lohnarbeit);<br />

2. aus dem direkten Verkauf von eigenen und fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen im<br />

Rahmen des versicherten Betriebes (auch auf Wochenmärkten) sowie das Abernten von<br />

Produkten durch Endverbraucher;<br />

3. aus der Teilnahme an Ausstellungen, Märkten und Messen (siehe auch Ziff. 2.02), sowie<br />

Ausübung des Brauchtums (z. B. Leonardiritt);<br />

4. aus Nebenbetrieben, die dem versicherten Betrieb dienen und der landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft zugeteilt sind;<br />

5. als Auftraggeber und Auftragnehmer von Arbeiten sowie aus dem Verleihen und Entleihen von<br />

Maschinen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Maschinenringes, dem der<br />

Versicherungsnehmer als Mitglied angehört;<br />

6. aus dem Besitz von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben.<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch vorschriftswidrige Sicherung<br />

der Grubenränder entstehen.<br />

Diese Mitversicherung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung, soweit sie<br />

nicht dort ausdrücklich vereinbart worden ist;<br />

7. aus Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung,<br />

nicht jedoch für gewerbliche/entgeltliche Zwecke (teilweise abweichend von § 4 I 4 AHB).<br />

8. Aus dem Betrieb von stationären Kraftquellen (z. B. Trafostationen), die im versicherten Betrieb<br />

Verwendung finden. Mitversichert ist auch die gelegentliche, nicht ständige Abgabe an Dritte.<br />

KFA0110 Seite 443 von 489


REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 4<br />

II. Abweichungen und Erweiterungen gegenüber den AHB<br />

2.01 Vorsorgeversicherung<br />

1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt: Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,<br />

besteht Versicherungsschutz mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab<br />

sofort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.<br />

2. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.<br />

2.02 Auslandsschäden<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle<br />

a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat,<br />

dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export);<br />

b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der<br />

Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);<br />

c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und<br />

Märkten;<br />

d) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens oder des<br />

Ausreißens dieser Tiere (auch vom inländischen Standort aus);<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

e) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe<br />

Wagnisbeschreibung);<br />

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene<br />

Betriebsstätten, z. B. Stallungen.<br />

2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von<br />

Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung<br />

von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die<br />

unter Ziff. I, 2 c) der Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die<br />

den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII. unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB).<br />

3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

4. Für das USA-/Kanada-Risiko gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:<br />

a) Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;<br />

Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer<br />

nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers<br />

entstanden sind.<br />

b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit<br />

Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.<br />

c) Bei Versicherungsfällen gemäß 1 e) gilt:<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Einschluss des<br />

USA-/Kanada-Risikos dorthin geliefert wurden, es sei denn, dass dies besonders vereinbart<br />

ist.<br />

d) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal<br />

jedoch EUR 3.000.000,-- bei Personenschäden, je Versicherungsfall. Sofern im<br />

Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch<br />

für derartige Schäden.<br />

Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen<br />

der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.<br />

e) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich<br />

daraus resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

5. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.<br />

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REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 5<br />

2.03 Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwässer<br />

1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den<br />

Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwässer.<br />

2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />

b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat;<br />

c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben;<br />

d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung<br />

stehen.<br />

3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal<br />

jedoch EUR 1.000.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.04 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

1. ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB und in Ergänzung von Ziff. V der<br />

Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung - die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 50.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2. Ausgeschlossen sind<br />

a) Haftpflichtansprüche wegen<br />

- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten,<br />

- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann;<br />

b) Ansprüche<br />

- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,<br />

- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat,<br />

- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch<br />

Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen<br />

Leitung stehen;<br />

c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwässer<br />

(siehe jedoch Ziff. 2.03).<br />

3. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer<br />

bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

KFA0110 Seite 445 von 489


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Ausgabe Juli 2002 Seite 6<br />

2.05 Be- und Entladeschäden<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich nach Teil VIII der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.<br />

2.06 Leitungsschäden<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich nach Teil IX der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.<br />

2.07 Flurschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

durch die versicherten Tiere (ausgenommen Hütung von Schafen außerhalb eigener oder<br />

gepachteter Betriebsflächen -Wanderschäfereien-).<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden<br />

anlässlich des Ausbrechens von Schafherden aus dem Pferch bei Wanderschäfereien.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, höchstens EUR 1.000,--.<br />

2.08 Belegschafts- und Besucherhabe<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und<br />

Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und<br />

Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.<br />

2.09 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und in Ergänzung von Ziff. I der Ergänzung zur<br />

Beschreibung des versicherten Risikos- die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer<br />

aufgrund von Verträgen genormten Inhalts<br />

1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche<br />

privatrechtlichen Inhalts handelt,<br />

2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,<br />

3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden<br />

übernommen hat.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe<br />

aber Ziff. 2.03 und 2.04),<br />

2. individuelle Haftungsvereinbarungen.<br />

2.10 Gewahrsamsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) und § 4 I 8 AHB die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch<br />

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art -<br />

die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines<br />

besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in<br />

folgendem Umfang:<br />

1. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen<br />

Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung<br />

beanspruchen kann.<br />

2. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur<br />

kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land-/forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb entweder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen<br />

Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.<br />

3. Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den<br />

benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit<br />

Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden,<br />

die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. (Unfallschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen her<br />

plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.)<br />

KFA0110 Seite 446 von 489


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Ausgabe Juli 2002 Seite 7<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang<br />

entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle Schäden, die durch<br />

falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Arbeitsgeräten entstanden sind.<br />

Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen<br />

es sich um einen Ermüdungsbruch handelt.)<br />

Beschädigung, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung,<br />

insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf oder im Boden entstehen, gelten<br />

als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden.<br />

Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Abs. 1<br />

ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen<br />

von der Versicherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt<br />

sind.<br />

Von jedem unter diese Bestimmung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %,<br />

höchstens EUR 1.000,-- selbst zu tragen.<br />

4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden<br />

a) am Inventar gepachteter Betriebe,<br />

b) an in Weide genommenen Tieren (Pensionstiere; siehe aber Ziff. 2.13),<br />

c) an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art,<br />

d) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn,<br />

dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu einer eingetragenen<br />

Genossenschaft begründet wird.<br />

Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für<br />

Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache<br />

sowie für die Erfüllung von Verträgen sind nicht Gegenstand der Versicherung (siehe auch<br />

§ 4 I 6 letzter Absatz AHB).<br />

5. Die Ersatzleistung beträgt<br />

EUR 10.000,-- je Versicherungsfall,<br />

beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) EUR 1.000,-- je Versicherungsfall<br />

und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

2.11 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden<br />

Falls besonders vereinbart<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

werden - abweichend von Ziff. 2.10, 3 - Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie<br />

Unfallschäden behandelt und sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamsschäden (Ziff. 2.10)<br />

mitversichert.<br />

2.12 Allmählichkeits- und Abwässerschäden<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden,<br />

welcher entsteht<br />

1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von<br />

Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u.dgl.),<br />

2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an<br />

Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich<br />

nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

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REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 8<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren<br />

Falls besonders vereinbart<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB Obhuts- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht zehnfach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mind. EUR 250,--.<br />

2.14 Bearbeitungsschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die<br />

an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen<br />

1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu<br />

sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden;<br />

2. Schäden durch Lohnarbeiten.<br />

Be- und Entladeschäden siehe Ziff. 2.05,<br />

Leitungsschäden siehe Ziff. 2.06,<br />

Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Ziff. 2.13.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht dreifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2.15 Verwahrungsrisiken<br />

Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen<br />

1. der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergenden Sachen, ausgenommen Tiere,<br />

Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 600,-- für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht<br />

hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

2. der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen, ausgenommen Tiere, Fahrzeuge<br />

aller Art mit Zubehör und Inhalt, Zelte.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 4.000,-- für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht<br />

hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht<br />

sich die Ersatzleistung auf das Zehnfache.<br />

Für zur Aufbewahrung übergebene Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht<br />

abgelehnt wurde, erhöht sich die Ersatzleistung auf das Doppelte.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine<br />

Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.<br />

Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein<br />

Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.<br />

KFA0110 Seite 448 von 489


REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 9<br />

2.16 Produkthaftpflichtrisiko<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und/oder Sachschäden, die durch<br />

- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen<br />

nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.<br />

Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - gesetzliche<br />

Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnissen<br />

resultieren, soweit es sich um Schäden handelt, die an Sachen Dritter eintreten und die daraus<br />

entstehenden weiteren Schäden.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus selbständigen Garantiezusagen.<br />

III. Risikobegrenzungen<br />

3.01 Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken<br />

(siehe Wagnisbeschreibung)<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch/aus<br />

1. selbstfahrende Zugmaschinen und Raupenschlepper mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen) mit mehr als 20 km/h, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen<br />

Nebenbetrieb (siehe Ziff. 1.02, 3).<br />

2. Zuchtbetriebe und Intensivtierhaltung, insbesondere<br />

a) Gestüte;<br />

b) Kälber- und Schweinemästereien;<br />

c) Geflügelmast-, Geflügelzucht- und Legehennenbetriebe;<br />

d) Wanderschäfereien;<br />

3. Trainingsbetriebe für Traber/Galopper;<br />

4. Reittier- (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferdehaltung oder<br />

Zurverfügungstellung der Reittiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur<br />

Nutzung für Reitunterricht (siehe aber Ziffer 1.04);<br />

5. Vermietung von Reittieren;<br />

6. Pensionstiere, bzw. an Pensionstieren (siehe aber Ziff. 1.04 bzw. Ziff. 2.13) sowie dem Reiten<br />

dieser Tiere;<br />

7. Tätigkeit als Reitlehrer;<br />

8. Wildhaltung (z. B. Dam-/Rotwild);<br />

9. Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur Personenbeförderung<br />

für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;<br />

10. Besitz und Unterhaltung von Tierheimen;<br />

11. Holzrückarbeiten in Lohnarbeit;<br />

12. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien (siehe aber Ziff. 2.04).<br />

3.02 Nicht versicherbare Risiken<br />

Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche<br />

1. wegen Schäden an Kommissionswaren;<br />

2. wegen Schäden an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen,<br />

es sei denn, dass das Miteigentum am beschädigten Gegenstand nur in der Mitgliedschaft zu<br />

einer Eigentümergemeinschaft besteht (keine Nutzung);<br />

3. aus Flurschäden durch Schwarzwild.<br />

IV. Private Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

4.01 Privathaftpflicht<br />

1. als Privatperson im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung.<br />

2. Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht ist mitversichert die gleichartige gesetzliche<br />

Haftpflicht<br />

a) der weiteren Mitbesitzer und Altsitzer, auch wenn die Altsitzer ihren Wohnsitz außerhalb des<br />

Betriebsgeländes unterhalten.<br />

KFA0110 Seite 449 von 489


REITSPORT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2002 Seite 10<br />

b) der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden voll- und<br />

minderjährigen Angehörigen.<br />

Die Mitversicherung endet automatisch mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

3. Sofern es sich bei dem Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung um eine<br />

juristische Person handelt, gilt die Privathaftpflichtversicherung im obenstehenden Umfang für die<br />

Firmenleitung, d.h. Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter vereinbart.<br />

Diese Verträge enden automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung<br />

der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

4.02 Private Tierhaltung<br />

als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung<br />

des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht wird besonders hingewiesen.<br />

4.03 Weitere private Risiken<br />

Weitere private Risiken wie z. B. Jagd, Reittiere, Zugtiere sind besonders zu vereinbaren.<br />

KFA0110 Seite 450 von 489


U-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 1<br />

U-BAS-LDW - Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für<br />

die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch<br />

Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/Land- und Forstwirtschaft)<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die<br />

gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und<br />

Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder<br />

Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. 2 fallen (siehe jedoch Ziff. 3 bzw.<br />

Wagnisbeschreibung).<br />

Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,<br />

soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung vereinbart ist.<br />

Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von<br />

Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden<br />

behandelt.<br />

1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5<br />

AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche<br />

Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,<br />

Ruß, Staub u. dgl.).<br />

1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im<br />

räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder<br />

Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm,<br />

Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz - und Düngemitteln (siehe jedoch die Ziff. 3.1. c)<br />

und 3.1 n) ).<br />

1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die<br />

dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

2. Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus<br />

2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />

zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen);<br />

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-<br />

Anlagen/Anhang 1);<br />

2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen<br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);<br />

2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in<br />

ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder<br />

biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />

(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);<br />

2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-<br />

Anlagen/Pflichtversicherung).<br />

3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

3.1 Abweichend von Ziff. 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

a) aus dem Austritt von Sickersäften aus Silos sowie aus der Lagerung von Jauche und Gülle,<br />

wenn das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 Liter nicht<br />

übersteigt, sofern die Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem<br />

Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb angefallen sind;<br />

b) aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem<br />

Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb angefallen ist;<br />

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U-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 2<br />

c) aus dem plötzlichen und unfallartigen Abschwemmen von Jauche, Gülle oder festem<br />

Stalldung (Abschwemmschäden), soweit es sich um Schäden an Kulturen Dritter handelt.<br />

Abweichend von Ziff. 1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden<br />

gemäß § 4 I 5 AHB;<br />

d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

10.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt<br />

sind.<br />

Hierunter fallen nicht Altöle;<br />

e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;<br />

f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf<br />

dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen<br />

Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für<br />

den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im<br />

Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die<br />

Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder<br />

Anzeigepflicht unterliegt;<br />

h) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die <strong>Gesamt</strong>menge<br />

25 Tonnen bei festen Düngemitteln und 10.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL)<br />

nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb<br />

bestimmt sind;<br />

i) aus dem kurzfristigen Lagern, längstens für einen Monat, von festen Düngemitteln in<br />

Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die<br />

sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden;<br />

j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.<br />

Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziff. 4 Anwendung;<br />

k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und<br />

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 7.17;<br />

l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);<br />

m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen<br />

Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und<br />

unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Ziff. 7.17);<br />

n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht<br />

Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Ziff. 1.2 besteht kein<br />

Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse<br />

gemäß Ziff. 7.10, 7.11 und 7.17 wird besonders hingewiesen;<br />

o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung<br />

ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.<br />

Wird eine der Mengenschwellen der Ziff. 3.1 überschritten, finden insoweit die Bestimmungen<br />

gemäß Ziff. 4 Anwendung.<br />

3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,<br />

Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen,<br />

die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).<br />

Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre<br />

Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage<br />

gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen<br />

Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 3<br />

Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine<br />

Anwendung.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 6 genannten<br />

Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der<br />

Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />

3.3 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.1 - auch auf Anlagen des<br />

Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu<br />

verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Ziff. 3.1 mitversichert sind, die in Anhang 1<br />

oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie<br />

Schäden durch Abwässer.<br />

3.4 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.3 - auch auf Anlagen des<br />

Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer<br />

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-<br />

Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind<br />

Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.<br />

3.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des<br />

Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder<br />

Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische<br />

Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagenund<br />

Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet<br />

insoweit keine Anwendung.<br />

4. Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen<br />

a) Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)<br />

und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach<br />

Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB<br />

Anwendung.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen<br />

Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate<br />

des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem<br />

anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.<br />

Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung<br />

gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziff. 3.1 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues<br />

Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.<br />

Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde<br />

liegenden Versicherungssummen.<br />

Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die<br />

Kumulklausel gemäß Ziff. 8.3 entsprechend Anwendung.<br />

b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -<br />

Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziff. 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und<br />

2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken<br />

bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.<br />

5. Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung<br />

des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),<br />

Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziff. 1.1<br />

mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den<br />

Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder<br />

Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar<br />

war.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 4<br />

6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />

- nach einer Störung des Betriebes<br />

oder<br />

- aufgrund behördlicher Anordnung<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung<br />

eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten<br />

Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche<br />

Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere<br />

Zeitpunkt ist.<br />

6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 6.1 werden unter den dort<br />

genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen<br />

durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde<br />

ausgeführt werden.<br />

6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet<br />

a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine<br />

behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und<br />

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der<br />

notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den<br />

Schadenumfang zu mindern und<br />

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen<br />

einzulegen<br />

oder<br />

b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />

6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so<br />

werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 6 vereinbarten <strong>Gesamt</strong>betrages nur<br />

die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,<br />

so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten<br />

Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das<br />

Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen<br />

und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich<br />

ist.<br />

6.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine<br />

abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR 400.000,-- je Störung des Betriebes oder<br />

behördliche Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen<br />

der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.<br />

Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein<br />

abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 % höchstens EUR 5.000,-- selbst zu tragen.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom<br />

Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende<br />

Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im<br />

Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung<br />

für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />

6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im<br />

Sinne der Ziff. 6.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder<br />

Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />

geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder<br />

Besitz des Versicherungsnehmers standen.<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst<br />

unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten<br />

Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des<br />

Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt<br />

werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 5<br />

7. Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind<br />

7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,<br />

verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt<br />

nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;<br />

7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf<br />

genommene Umwelteinwirkungen entstehen.<br />

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand<br />

der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den<br />

Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;<br />

7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;<br />

7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge<br />

Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;<br />

7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach<br />

Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;<br />

7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen<br />

zur Endablagerung von Abfällen;<br />

7.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe<br />

- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder<br />

- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/<br />

Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder<br />

- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich<br />

genehmigten Platz und/oder<br />

- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration<br />

zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;<br />

7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle<br />

nach Auslieferung entstehen. Das gilt nicht für das Verbrennen von Ernte- und<br />

Unkrautrückständen durch den Versicherungsnehmer;<br />

7.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte<br />

Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach<br />

Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).<br />

Für den Versicherungsschutz nach Ziff. 3.2 gilt dieser Ausschluss nicht;<br />

7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den<br />

Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen der Verfügungen, die dem<br />

Umweltschutz dienen, abweichen;<br />

7.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den<br />

Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen<br />

oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für<br />

Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige<br />

Reparaturen bewusst nicht auszuführen;<br />

7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer<br />

gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im<br />

Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) beruhen;<br />

7.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte<br />

Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;<br />

7.14 Ansprüche<br />

- wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von<br />

Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;<br />

- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,<br />

Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;<br />

7.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder<br />

seines Fließverhaltens;<br />

7.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf<br />

Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch<br />

höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 6<br />

7.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von<br />

ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers verursachen.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein<br />

Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines<br />

Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug<br />

hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt<br />

dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziff. 1.02);<br />

7.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von<br />

ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />

oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder<br />

Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,<br />

und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der<br />

Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;<br />

7.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und<br />

Einreißarbeiten, soweit diese entstehen<br />

- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,<br />

- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des<br />

einzureißenden Bauwerkes entspricht;<br />

7.20 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten<br />

Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde<br />

hierzu ausdrücklich vereinbart;<br />

7.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)<br />

an Verbraucher abgegebenen Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft<br />

als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;<br />

7.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete<br />

oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.<br />

Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,<br />

Gewebe);<br />

7.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak<br />

und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder<br />

Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukte;<br />

dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren<br />

konsumiert haben (sog. Passivraucher);<br />

7.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;<br />

7.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog.<br />

Pipelines);<br />

7.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen<br />

sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;<br />

7.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer<br />

Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

7.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse<br />

zurückzuführen sind;<br />

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Ausgabe Juli 2007 Seite 7<br />

7.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,<br />

Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;<br />

7.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als<br />

ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat<br />

oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.<br />

8. Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel<br />

8.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die<br />

Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />

Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle<br />

- durch dieselbe Umwelteinwirkung<br />

- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen<br />

Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,<br />

insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.<br />

§ 3 III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.<br />

8.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern<br />

in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, höchstens<br />

EUR 5.000,-- selbst zu tragen.<br />

Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.<br />

Diese Regelung findet keine Anwendung für die Risiken gemäß Ziff. 3.3 bis 3.5.<br />

8.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser<br />

Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle<br />

Versicherungsschutz nach einer Betriebshaftpflichtversicherung, so steht für diese<br />

Versicherungsfälle nicht der <strong>Gesamt</strong>betrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei<br />

gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die<br />

höhere Versicherungssumme zu Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten<br />

Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der<br />

maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,<br />

in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall<br />

eingetreten ist.<br />

9. Nachhaftung<br />

9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des<br />

versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so<br />

besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherte<br />

Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber<br />

zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit<br />

folgender Maßgabe:<br />

- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />

Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in<br />

Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem<br />

das Versicherungsverhältnis endet.<br />

9.2 Ziff. 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses<br />

ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.<br />

KFA0110 Seite 457 von 489


U-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 8<br />

10. Versicherungsfälle im Ausland<br />

10.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen abweichend von § 4 I 3 AHB -<br />

auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,<br />

- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland<br />

zurückzuführen sind;<br />

- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und<br />

Märkten.<br />

10.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle<br />

a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im<br />

Sinne von Ziff. 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);<br />

b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von<br />

Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland<br />

bestimmt waren (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung);<br />

c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im<br />

Sinne von Ziff. 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen<br />

(Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung).<br />

Zu 10.2<br />

Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 10.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,<br />

die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen<br />

Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 6 und Vermögensschäden im<br />

Sinne der Ziff. 1.1, Abs. 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />

Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler<br />

Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.<br />

Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US- Territorien oder Kanada.<br />

Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene<br />

Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.<br />

10.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

a) gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. I 2 c) der Beschreibung des versicherten<br />

Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung genannten Personen;<br />

b) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im<br />

Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.<br />

Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und<br />

Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3<br />

AHB) unterliegen;<br />

c) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

d) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im<br />

Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil<br />

oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.<br />

10.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

10.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den<br />

USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende<br />

Bestimmungen:<br />

a) Kein Versicherungsschutz besteht für<br />

- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien<br />

oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses<br />

wurde zuvor besonders vereinbart;<br />

- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch<br />

oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und<br />

Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit derartigen Schäden.<br />

KFA0110 Seite 458 von 489


U-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 9<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige<br />

organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex<br />

(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.<br />

b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal<br />

jedoch EUR 3.000.000,-- bei Personenschäden<br />

je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen<br />

der vereinbarten Versicherungssummen.<br />

c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich<br />

daraus resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

10.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

11. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend<br />

gemacht werden, gilt:<br />

11.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche<br />

a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im<br />

Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil<br />

oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;<br />

c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder<br />

im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen<br />

einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

derartigen Schäden.<br />

Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren<br />

Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische<br />

Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;<br />

d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)<br />

geltend gemacht werden.<br />

11.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das<br />

gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

11.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem<br />

Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus<br />

resultierender Kosten: EUR 5.000,--.<br />

11.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,<br />

liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der<br />

Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen<br />

ist.<br />

KFA0110 Seite 459 von 489


USV-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

USV-BAS-LDW - NATURSCHUTZPOLICE Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung<br />

in der Landwirtschaft<br />

(Umweltschadensbasisversicherung/Landwirtschaft)<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden<br />

Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein /Nachtrag. Alle weiteren diesem<br />

Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für<br />

die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für<br />

diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie<br />

Führungs- und Beteiligungsklauseln.<br />

1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers<br />

gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine<br />

a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,<br />

b) Schädigung der Gewässer,<br />

c) Schädigung des Bodens.<br />

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder<br />

einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflichten der oben<br />

genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der<br />

Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des<br />

Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)<br />

basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über<br />

eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.<br />

1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:<br />

a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern<br />

sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen,<br />

b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.3 c) umfasst sind, nach<br />

Inverkehrbringen,<br />

c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von<br />

Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt<br />

sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.<br />

Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre<br />

Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung /dem Probebetrieb einer Anlage<br />

gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen<br />

Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.<br />

Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziff. 9<br />

genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des<br />

Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.<br />

1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -<br />

a) der Austritt von Sickersäften aus Silos sowie die Lagerung von Jauche und Gülle, wenn das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.500.000 l nicht übersteigt, sofern die<br />

Lagerung in Anlagen - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die<br />

Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;<br />

b) die Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück<br />

erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;<br />

c) die Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

10.000 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf dem Betriebsgrundstück bestimmt sind.<br />

Hierunter fallen nicht Altöle;<br />

d) die Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen<br />

der vorhandenen 1.000 l nicht übersteigt;<br />

KFA0110 Seite 460 von 489


USV-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks<br />

3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit<br />

dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem<br />

Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;<br />

g) die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die <strong>Gesamt</strong>menge 25 t<br />

bei festen Düngemitteln und 10.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt<br />

und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

h) das kurzfristige Lagern, längstens für einen Monat von festen Düngemitteln in Scheunen oder<br />

ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen<br />

oder ähnlichen Gebäuden befinden;<br />

i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;<br />

j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und<br />

selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 10.14;<br />

k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);<br />

l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und<br />

Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber Ziff.10.14;<br />

m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung<br />

ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;<br />

p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-,<br />

Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist<br />

und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht<br />

erkennbar sein musste, insoweit abweichend von Ziff. 10.9.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von Jauche, Gülle,<br />

Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückstände;<br />

q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,<br />

festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe<br />

- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die<br />

Umwelt gelangen,<br />

- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere<br />

Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen<br />

insoweit abweichend von Ziff.10.9.<br />

Wird eine der Mengenschwellen der Ziff. 1.4 überschritten, ist für die überschreitende Menge der<br />

Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. Es finden die Bestimmungen der Ziff. 7<br />

(Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.<br />

1.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.1 - auch auf Anlagen des<br />

Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu<br />

verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Ziff. 1.4 mitversichert sind, die in Anhang 1<br />

oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie<br />

Schäden durch Abwässer.<br />

1.6 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.3 - auch auf Anlagen des<br />

Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer<br />

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder<br />

UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />

Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch<br />

Abwässer.<br />

KFA0110 Seite 461 von 489


USV-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

1.7 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.4 - auch auf Abwasseranlagen des<br />

Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder<br />

Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische<br />

Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagenund<br />

Einwirkungsrisiko).<br />

1.8 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht<br />

a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß<br />

Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,<br />

Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser<br />

Eigenschaft,<br />

b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch<br />

Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder<br />

Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den<br />

Versicherungsnehmer verursachen.<br />

Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit<br />

- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten<br />

und deren Hilfspersonen,<br />

- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen<br />

Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese<br />

Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.<br />

Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung<br />

vor.<br />

1.9 Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus<br />

Besitz und Verwendung von<br />

a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen<br />

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,<br />

ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;<br />

b) nicht selbst fahrenden Geräten und Maschinen, landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten aller Art<br />

sowie nicht zulassungspflichtigen Anhängern (mit Ausnahme von Hopfenpflückmaschinen) im<br />

versicherten Betrieb, auch zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb;<br />

c) Hub- und Gabelstaplern bis 6 km/h, die nur innerhalb des versicherten Hofgrundstückes<br />

verkehren;<br />

d) Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kfz als stationäre<br />

Kraftquellen, selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher, Motorsägen,<br />

Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb - nicht jedoch zur<br />

Lohnarbeit -.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit<br />

einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/<br />

oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler<br />

Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

hat.<br />

1.10 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeitsund<br />

Liefergemeinschaften.<br />

Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des<br />

Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem<br />

Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen<br />

dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 4<br />

Dabei gilt folgende Regelung:<br />

Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis<br />

a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht<br />

Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst<br />

verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,<br />

b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden<br />

verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des<br />

Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des<br />

Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.<br />

Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil<br />

entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.<br />

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/<br />

Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen<br />

die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die<br />

Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.<br />

Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert<br />

sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein<br />

Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene<br />

Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen<br />

Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.<br />

1.11 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder<br />

Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise<br />

abweichend von Ziff. 10.14 -.<br />

Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres<br />

Personals.<br />

2. Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus<br />

2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />

zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen / Anhang 1;<br />

2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen<br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);<br />

2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein<br />

Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder<br />

biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />

(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);<br />

2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen / Anhang 2).<br />

3. Betriebsstörung<br />

3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer<br />

plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen<br />

Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind<br />

(Betriebsstörung).<br />

3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziff. 1.3 b)<br />

Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das<br />

Gleiche gilt im Rahmen der Ziff. 1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder<br />

anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziff. 1.3 b). Versicherungsschutz<br />

besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen<br />

Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.<br />

Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens<br />

der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden<br />

können (Entwicklungsrisiko).<br />

KFA0110 Seite 463 von 489


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Ausgabe Januar 2009 Seite 5<br />

4. Leistungen der Versicherung<br />

4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von<br />

berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem<br />

sonstigen Dritten.<br />

Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der<br />

Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder<br />

Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch<br />

gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung<br />

des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit<br />

der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender<br />

Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen<br />

zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />

4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr<br />

unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig<br />

erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über<br />

Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der<br />

Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das<br />

Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine<br />

Kosten.<br />

4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter<br />

den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben<br />

kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer<br />

gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit<br />

ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />

5. Versicherte Kosten<br />

Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten<br />

einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,<br />

Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten<br />

5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder<br />

Gewässern<br />

a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten<br />

natürlichen Ressourcen und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den<br />

Ausgangszustand zurückversetzen;<br />

b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die<br />

natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden<br />

soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der<br />

geschädigten natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen führt;<br />

c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich<br />

zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt<br />

des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung<br />

ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf<br />

zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen<br />

ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht<br />

erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre<br />

Wirkung nicht entfaltet haben.<br />

Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />

im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung ist der<br />

Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.<br />

5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,<br />

die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt<br />

oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum<br />

Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung<br />

kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.<br />

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USV-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 6<br />

5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des<br />

Versicherungsnehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 eintreten, sind<br />

nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziff. 14 und 15) versichert.<br />

6. Erhöhungen und Erweiterungen<br />

6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 1.3 und 1.4 sowie für Risiken gemäß Ziff. 1.5 bis 1.7, soweit diese<br />

ausdrücklich vereinbart sind, umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen<br />

der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.<br />

Dies gilt nicht für<br />

a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder<br />

Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder<br />

Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;<br />

b) Anlagen gemäß Ziff. 2.2 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1) und Ziff. 2.5 (UmweltHG-Anlagen/<br />

Anhang 2) dieser Bedingungen.<br />

6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch<br />

Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um<br />

Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und<br />

diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand<br />

haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 27<br />

kündigen.<br />

7. Vorsorgeversicherung<br />

7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 1.3 bis 1.4 sowie Ziff. 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige<br />

deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- , und Einwirkungsrisiko), die nach<br />

Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages<br />

sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden<br />

Versicherungssumme.<br />

Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet<br />

die Kumulklausel gemäß Ziff. 11.4 entsprechend Anwendung.<br />

7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen<br />

Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des<br />

folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für<br />

das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.<br />

Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung<br />

gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziff. 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko<br />

im Sinne dieser Bestimmungen.<br />

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der<br />

Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung<br />

und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.<br />

7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.<br />

Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach<br />

Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko<br />

rückwirkend ab dessen Entstehung.<br />

7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung<br />

a) für die Anlagen gemäß Ziff. 2.2 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1) und Ziff. 2.5<br />

(UmweltHG-Anlagen / Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf<br />

insoweit besonderer Vereinbarung;<br />

b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziff. 14 und 15 dieser Bestimmungen.<br />

7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken<br />

a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,<br />

soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht<br />

unterliegen;<br />

b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;<br />

c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;<br />

d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen<br />

Versicherungsverträgen zu versichern sind.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 7<br />

8. Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den<br />

Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der<br />

Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei<br />

kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens<br />

oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.<br />

9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,<br />

a) für die Versicherung nach Ziff. 1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer<br />

oder Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen<br />

einer Betriebsstörung;<br />

b) für die Versicherung nach Ziff. 1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der<br />

Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;<br />

c) für die Versicherung nach Ziff. 1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten.<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a) bis<br />

c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden<br />

Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen<br />

in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />

9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1<br />

werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen,<br />

dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch<br />

die Behörde ausgeführt werden.<br />

9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine<br />

behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und<br />

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der<br />

notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den<br />

Schadenumfang zu mindern und<br />

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen<br />

einzulegen<br />

oder<br />

b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />

9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so<br />

werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten <strong>Gesamt</strong>betrages nur die<br />

notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,<br />

so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten<br />

Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das<br />

Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen<br />

und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich<br />

ist.<br />

9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen je Störung des Betriebes oder behördlicher<br />

Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der<br />

vereinbarten Versicherungssumme ist der Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag<br />

zu entnehmen.<br />

Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein<br />

abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, höchstens EUR 5.000,-- selbst zu tragen.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer<br />

ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme<br />

angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der<br />

Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für<br />

Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 8<br />

9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im<br />

Sinne von Ziff. 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder<br />

Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />

geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder<br />

Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer<br />

hergestellt oder geliefert hat.<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst<br />

unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,<br />

Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht<br />

betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

10. Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese<br />

bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen<br />

Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit<br />

darstellen,<br />

10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die<br />

im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,<br />

gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,<br />

soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe<br />

aber Ziff. 14 dieser Bedingungen);<br />

10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziff. 14 dieser Bedingungen);<br />

10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe<br />

aber Ziff. 14 dieser Bedingungen);<br />

10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;<br />

10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des<br />

Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt<br />

bereits kontaminiert waren;<br />

10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziff. 13 dieser Bedingungen);<br />

10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe<br />

verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge<br />

in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge<br />

auf einer Betriebsstörung beruhen;<br />

10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf<br />

die Umwelt entstehen;<br />

10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückstände,<br />

Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln (siehe aber Ziff. 1.4 p) und q);<br />

10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;<br />

10.11 die zurückzuführen sind auf<br />

a) gentechnische Arbeiten,<br />

b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />

c) Erzeugnisse, die<br />

- Bestandteile aus GVO enthalten<br />

- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;<br />

10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür<br />

erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder<br />

an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;<br />

10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von<br />

Abfällen;<br />

10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte<br />

Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen<br />

(siehe aber Ziff. 1.9 dieser Bedingungen).<br />

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein<br />

Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines<br />

Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 9<br />

Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn<br />

keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei<br />

nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt<br />

dieser Ausschluss insoweit nicht;<br />

10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte<br />

Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als<br />

Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge<br />

aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />

oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder<br />

Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;<br />

10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />

jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von<br />

Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen<br />

Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;<br />

10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder<br />

jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst<br />

unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden<br />

Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen<br />

oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;<br />

10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz;<br />

10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren<br />

Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von<br />

hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare<br />

Naturkräfte ausgewirkt haben;<br />

10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden<br />

vorsätzlich herbeigeführt haben;<br />

10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden<br />

dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit<br />

- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;<br />

10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über<br />

die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;<br />

10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder<br />

veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der<br />

Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;<br />

10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;<br />

10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;<br />

10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen<br />

(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich<br />

vereinbart;<br />

10.27 aus Besitz und / oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);<br />

10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu<br />

Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen<br />

- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,<br />

- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des<br />

einzureißenden Bauwerks entspricht;<br />

10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;<br />

10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;<br />

10.32 nach den Artikeln 1292ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden<br />

Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger<br />

Bestimmungen anderer Länder;<br />

10.33 durch elektromagnetische Felder.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 10<br />

11. Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel<br />

11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die<br />

Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der<br />

Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.<br />

Sämtliche Kosten gemäß Ziff. 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch<br />

- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,<br />

- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,<br />

- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhendeEinwirkungen auf die Umwelt,<br />

wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht, oder<br />

- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.<br />

11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten<br />

Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10%,<br />

höchstens EUR 5.000,-- selbst zu tragen.<br />

Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur<br />

Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.<br />

11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,<br />

Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der<br />

Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5<br />

und Zinsen nicht aufzukommen.<br />

11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle<br />

- auf derselben Ursache oder<br />

- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher<br />

Zusammenhang besteht,<br />

und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und<br />

Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser<br />

Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschaden- Basisversicherung bzw.<br />

Umweltschaden-Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der<br />

<strong>Gesamt</strong>betrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen<br />

höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur<br />

Verfügung.<br />

Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der<br />

Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle<br />

in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen<br />

Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der<br />

erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall<br />

eingetreten ist.<br />

12. Nachhaftung<br />

12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des<br />

versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so<br />

besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit<br />

der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:<br />

- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei<br />

Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in<br />

Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem<br />

das Versicherungsverhältnis endet.<br />

12.2 Ziff. 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des<br />

Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf<br />

den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 11<br />

13. Versicherungsfälle im Ausland<br />

13.1 Versichert sind - abweichend von Ziff. 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen<br />

im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende<br />

Versicherungsfälle,<br />

- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne<br />

der Ziff. 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 1.3 a) und<br />

1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland<br />

bestimmt waren;<br />

- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,<br />

gemäß Ziff. 1.3 a).<br />

Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziff. 1.2 dieser Bedingungen - auch für<br />

Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,<br />

sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.<br />

13.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,<br />

a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff.<br />

1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von Ziff. 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder<br />

Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;<br />

b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im<br />

Sinne von Ziff. 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;<br />

c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten<br />

gemäß Ziff. 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.<br />

Zu Ziff. 13.2:<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 9 dieser Bedingungen bleiben vom<br />

Versicherungsschutz ausgeschlossen.<br />

Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler<br />

Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken.<br />

Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-<br />

Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).<br />

13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder<br />

Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.<br />

13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,<br />

die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

14. Zusatzbaustein 1<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

14.1 besteht - abweichend von Ziff. 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages<br />

Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß<br />

Umweltschadensgesetz<br />

a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken<br />

einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,<br />

standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;<br />

b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,<br />

geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die<br />

menschliche Gesundheit ausgehen.<br />

Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann<br />

Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziff.15 (Zusatzbaustein 2)<br />

vereinbart werden;<br />

c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers<br />

stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder<br />

waren.<br />

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Zu Ziff. a) bis c) gilt:<br />

Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom<br />

Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziff. 1.2<br />

letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von<br />

einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten<br />

auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten<br />

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten<br />

Grundstücke.<br />

Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />

erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von Ziff. 6 und Ziff. 7 - kein<br />

Versicherungsschutz.<br />

d) Abweichend von Ziff. 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche<br />

wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der<br />

Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.<br />

14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 7 finden keine Anwendung.<br />

14.3 Die in Ziff. 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.<br />

Nicht versichert sind darüber hinaus:<br />

a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,<br />

- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;<br />

- die auf unterirdische Leitungen und / oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn<br />

diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden<br />

landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />

b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem<br />

anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.<br />

c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch<br />

Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.<br />

14.4 Die Ersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />

im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung ist der<br />

Wagnisbeschreibung im Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.<br />

14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in<br />

der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 10 %, höchstens<br />

EUR 10.000,-- selbst zu tragen.<br />

Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur<br />

Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.<br />

15. Zusatzbaustein 2<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

15.1 besteht - abweichend von Ziff. 10.1 und über den Umfang der Ziff. 14 (Zusatzbaustein 1) hinaus -<br />

im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder<br />

Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß<br />

Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,<br />

Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.<br />

Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die<br />

unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des<br />

Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des<br />

Versicherungsnehmers sind. Ziff. 3.2 findet keine Anwendung.<br />

Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist<br />

oder war, findet Ziff. 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.<br />

Teilweise abweichend von Ziff. 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder<br />

Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß<br />

Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet<br />

Ziff. 10.12 keine Anwendung.<br />

Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten<br />

Grundstücke.<br />

Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses<br />

erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziff. 6 und Ziff. 7 kein Versicherungsschutz.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 13<br />

15.2 Versicherte Kosten<br />

a) In Ergänzung zu Ziff. 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen<br />

des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die<br />

menschliche Gesundheit ausgeht.<br />

Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer<br />

Betriebsstörung<br />

- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder<br />

- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.<br />

b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziff. 1.2, 4 und 5 - auch für<br />

Kosten<br />

- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder<br />

Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.3 bis 1.7, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart<br />

wurden, zurückzuführen sind;<br />

- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles,<br />

soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen<br />

an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen<br />

sind in jedem Fall abzuziehen;<br />

- zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles.<br />

c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziff. 1.2, 4<br />

und 5 sowie teilweise abweichend von Ziff. 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Bodenund<br />

/ oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf<br />

eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des<br />

Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von<br />

Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.<br />

15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziff. 7 finden keine Anwendung.<br />

15.4 Nicht versicherte Tatbestände<br />

a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziff. 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des<br />

Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.<br />

b) Die in Ziff. 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein<br />

Anwendung.<br />

15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht<br />

Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziff. 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten<br />

Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.<br />

16. Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn<br />

der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziff. 17.1 zahlt.<br />

Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in<br />

der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.<br />

17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag<br />

17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<br />

des Versicherungsscheins fällig.<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate<br />

des ersten Jahresbeitrags.<br />

17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt<br />

nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der<br />

Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.<br />

17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der<br />

Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann<br />

nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten hat.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 14<br />

18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des<br />

vereinbarten Beitragszeitraums fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der<br />

Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in<br />

Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu<br />

verlangen.<br />

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer<br />

auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen<br />

betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des<br />

Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den<br />

Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.<br />

18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />

besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der<br />

Zahlungsaufforderung nach Ziff. 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.<br />

18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,<br />

kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den<br />

Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen<br />

hat.<br />

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines<br />

Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen<br />

dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein<br />

Versicherungsschutz.<br />

19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn<br />

der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer<br />

berechtigten Einziehung nicht widerspricht.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht<br />

eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer<br />

in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die<br />

Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen<br />

zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,<br />

künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist<br />

zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform<br />

aufgefordert worden ist.<br />

20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort<br />

fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.<br />

Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.<br />

21. Beitragsregulierung<br />

21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des<br />

versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann<br />

auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers<br />

nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom<br />

Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten<br />

Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass<br />

ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.<br />

21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird<br />

der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall<br />

versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.<br />

Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 15<br />

21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den<br />

Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen<br />

Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich<br />

gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter<br />

Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der<br />

Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.<br />

21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit<br />

Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.<br />

22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas<br />

anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in<br />

dem Versicherungsschutz bestanden hat.<br />

23. Dauer und Ende des Vertrags<br />

23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.<br />

23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein<br />

Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen<br />

Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.<br />

23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten<br />

Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem<br />

Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres<br />

zugegangen sein.<br />

24. Wegfall des versicherten Risikos<br />

Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung<br />

bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,<br />

wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er<br />

vom Wegfall Kenntnis erlangt.<br />

25. Kündigung nach Versicherungsfall<br />

25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn<br />

- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder<br />

- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden<br />

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich<br />

zugestellt wird.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der<br />

Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.<br />

25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim<br />

Versicherungsnehmer wirksam.<br />

26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen<br />

26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten<br />

veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines<br />

Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder<br />

eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.<br />

26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle<br />

- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,<br />

- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss<br />

der laufenden Versicherungsperiode<br />

in Schriftform gekündigt werden.<br />

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26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />

- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er<br />

vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;<br />

- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das<br />

Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem<br />

der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das<br />

Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte<br />

für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als <strong>Gesamt</strong>schuldner.<br />

26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen<br />

Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der<br />

Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem<br />

Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden<br />

Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.<br />

Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens<br />

einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis<br />

erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen<br />

Gebrauch gemacht hat.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer<br />

die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.<br />

27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften<br />

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer<br />

Rechtsvorschriften (siehe aber Ziff. 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das<br />

Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das<br />

Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt<br />

wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.<br />

28. Mehrfachversicherung<br />

28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen<br />

versichert ist.<br />

28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer<br />

dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />

28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines<br />

Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die<br />

Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem<br />

Versicherer zugeht.<br />

29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />

29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm<br />

bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und<br />

die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt<br />

zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1<br />

stellt.<br />

Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers<br />

Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser<br />

den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als<br />

habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />

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29.2 Rücktritt<br />

a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen<br />

den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.<br />

b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er<br />

oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch<br />

grob fahrlässig gemacht hat.<br />

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht<br />

besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag<br />

auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,<br />

geschlossen hätte.<br />

c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den<br />

Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der<br />

unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall<br />

besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />

arglistig verletzt hat.<br />

Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der<br />

Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />

Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht<br />

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der<br />

Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätte.<br />

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der<br />

nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die<br />

anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der<br />

Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen<br />

ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der<br />

Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der<br />

Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des<br />

Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.<br />

Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats<br />

schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der<br />

Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die<br />

Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur<br />

Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.<br />

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den<br />

Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer<br />

Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.<br />

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er<br />

den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

29.4 Anfechtung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt<br />

unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis<br />

zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls<br />

Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des<br />

Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung<br />

unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem<br />

Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />

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Ausgabe Januar 2009 Seite 18<br />

31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen<br />

31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den<br />

Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder<br />

Kostentragungsansprüche erhoben wurden.<br />

31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und<br />

umfassend zu informieren über:<br />

- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige<br />

Behörde,<br />

- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer,<br />

- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur<br />

Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,<br />

- den Erlass eines Mahnbescheids,<br />

- eine gerichtliche Streitverkündung,<br />

- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.<br />

31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des<br />

Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den<br />

Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße<br />

Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu<br />

unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des<br />

Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt<br />

werden.<br />

31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem<br />

Versicherer abzustimmen.<br />

31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden<br />

muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen<br />

Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.<br />

31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat<br />

der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle<br />

des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des<br />

Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle<br />

erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des<br />

Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />

Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung<br />

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.<br />

32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer<br />

seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,<br />

bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich<br />

war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach<br />

Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

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USV-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 19<br />

33. Mitversicherte Personen<br />

33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den<br />

Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten<br />

entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 7) gelten<br />

nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.<br />

33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem<br />

Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten<br />

verantwortlich.<br />

34. Abtretungsverbot<br />

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des<br />

Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten<br />

Dritten ist zulässig.<br />

35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung<br />

35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des<br />

Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig<br />

bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />

35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die<br />

Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend<br />

für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.<br />

35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden<br />

bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 35.2<br />

entsprechende Anwendung.<br />

36. Verjährung<br />

36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung<br />

richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die<br />

Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des<br />

Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

37. Zuständiges Gericht<br />

37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche<br />

Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das<br />

Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem<br />

Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,<br />

in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der<br />

Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />

dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der<br />

Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.<br />

37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den<br />

Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Niederlassung.<br />

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

38. Anzuwendendes Recht<br />

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WHG-REST-P <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2001 Seite 1<br />

WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der<br />

Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Hausund<br />

Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt<br />

werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der<br />

Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der<br />

Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />

besonderen Vertrag gewährt).<br />

2. Rettungskosten<br />

2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />

zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).<br />

2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />

sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />

Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

3. Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch<br />

vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />

haben.<br />

3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />

Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

4. Mitversicherte Risiken<br />

4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der<br />

Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen<br />

Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser<br />

gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender Erläuterungen.<br />

4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts.<br />

4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung<br />

gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere<br />

das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,<br />

gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.<br />

4.4<br />

a) Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden,<br />

die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit<br />

diesen in Gewässer gelangen.<br />

b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als<br />

allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.<br />

KFA0110 Seite 479 von 489


WHG-REST-P <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2001 Seite 2<br />

4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn<br />

der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar<br />

angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem<br />

Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung<br />

dieser Kosten verpflichtet ist.<br />

Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von<br />

Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der<br />

Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />

Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.<br />

4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine<br />

Anwendung.<br />

4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht<br />

oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch<br />

verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage<br />

(gemäß Ziffer 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem<br />

Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur<br />

Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />

Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß<br />

Ziffer 4.1) selbst.<br />

Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.<br />

4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch<br />

EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall.<br />

Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.<br />

KFA0110 Seite 480 von 489


ZUSATZ A/B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2004 Seite 1<br />

ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos<br />

I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter,<br />

Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,<br />

Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.<br />

II. Verletzung von Datenschutzgesetzen<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch<br />

personenbezogener Daten.<br />

Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von<br />

Versicherten untereinander.<br />

Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,<br />

maximal jedoch EUR 100.000,-- je Versicherungsfall.<br />

Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

III. Nicht versicherte Risiken<br />

1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem<br />

Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder<br />

Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht<br />

a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem<br />

versicherten Risiko zuzurechnen sind;<br />

b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und<br />

Grundbesitzer Ziff. I 2 f) ) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als<br />

Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach<br />

diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />

kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das<br />

Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder<br />

Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen,<br />

und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten<br />

Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.<br />

d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung<br />

zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus<br />

der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;<br />

f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von<br />

Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;<br />

wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende<br />

Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;<br />

KFA0110 Seite 481 von 489


ZUSATZ A/B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2004 Seite 2<br />

g) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an<br />

Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft<br />

als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;<br />

h) wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in<br />

Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.<br />

Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,<br />

Zellen, Gewebe);<br />

i) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder<br />

Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten<br />

für Tabak und/oder Tabakprodukten;<br />

dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst<br />

Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);<br />

j) wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;<br />

k) aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);<br />

l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch<br />

veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und<br />

Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten<br />

beruhen;<br />

m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse<br />

und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;<br />

n) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und<br />

sonstige Diskriminierungen;<br />

o) wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder<br />

gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer<br />

vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;<br />

p) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen<br />

sind.<br />

2. Nicht versichert wird die Haftpflicht<br />

a) aus Schäden an Kommissionswaren;<br />

b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,<br />

Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich<br />

elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

IV. Brand- und Explosionsschäden<br />

Bei Schäden, die durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit<br />

brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei.<br />

KFA0110 Seite 482 von 489


ZUSATZ PHV <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 1<br />

ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur<br />

Privathaftpflichtversicherung<br />

Im Rahmen und Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung gelten nachstehende Erweiterungen vereinbart:<br />

1. Solaranlagen<br />

In Ergänzung von Ziff. I 3 der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung sind die zu einer/einem mitversicherten Wohnung, Einfamilienhaus<br />

oder Wochenendhaus zugehörigen Solaranlagen zur Strom-/Warmwassererzeugung<br />

ausschließlich für eigene Zwecke (keine Energieabgabe an Dritte) mitversichert.<br />

2. Tagesmütter<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als<br />

Tagesmutter (Tageseltern) für bis zu drei minderjährige Kinder, insbesondere aus der sich daraus<br />

ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der<br />

Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten<br />

für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.<br />

Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die<br />

gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.<br />

3. Mietsachschäden<br />

a) Abweichend von Ziff. VI beträgt die Ersatzleistung für Schäden an gemieteten Wohnräumen und<br />

sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden EUR 1.000.000,-- je<br />

Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres.<br />

b) Mitversichert ist ferner - abweichend von § 4 I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern,<br />

Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,<br />

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an<br />

Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 10.000,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden<br />

eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Sachschäden<br />

zur Verfügung.<br />

Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt EUR 150,--.<br />

4. Deliktsunfähige Kinder<br />

In Erweiterung von Ziff. II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei<br />

minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist<br />

und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber<br />

schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer<br />

ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 10.000,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden<br />

eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,<br />

Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

5. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses<br />

Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,<br />

sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der<br />

Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten<br />

Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die<br />

Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 10.000,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden<br />

eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,<br />

Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

KFA0110 Seite 483 von 489


ZUSATZ PHV <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

6. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen<br />

a) Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen -<br />

abweichend von § 4 I 12 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer<br />

oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen<br />

Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-,<br />

Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.<br />

Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die<br />

Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.<br />

Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem<br />

Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.<br />

Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die<br />

Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.<br />

Mitversicherte Personen sind die in Ziff. II 1 und 2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung genannten Personen.<br />

b) Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes<br />

- Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines<br />

Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person<br />

während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein<br />

Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine<br />

mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem<br />

Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch<br />

gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.<br />

- Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der<br />

Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige<br />

Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die<br />

versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des<br />

Schadens abzuwenden.<br />

c) Versicherungsumfang<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 50.000,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden<br />

eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,<br />

Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

d) Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche<br />

- gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den<br />

Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder<br />

Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem<br />

Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder<br />

Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;<br />

- die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. I 2 der Beschreibung des versicherten<br />

Risikos zur Privathaftpflichtversicherung geltend macht werden;<br />

- teilweise abweichend von Ziff. IV der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Privathaftpflichtversicherung<br />

- welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im<br />

Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;<br />

- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;<br />

- auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,<br />

Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die<br />

mitversicherten Personen verhängt worden sind;<br />

- wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,<br />

betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung<br />

von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei<br />

denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.<br />

KFA0110 Seite 484 von 489


Datenschutzmerkblatt<br />

Stand Oktober 2009 Seite 1<br />

Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />

<strong>R+V</strong> Versicherungsgruppe - Taunusstraße 1 - 65193 Wiesbaden<br />

Stand Oktober 2009<br />

Vorbemerkung<br />

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung<br />

(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch<br />

bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als<br />

die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person<br />

wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und<br />

-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene<br />

eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der<br />

Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht<br />

oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund<br />

zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der<br />

Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine<br />

sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine<br />

Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des<br />

Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit<br />

Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei<br />

Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem<br />

Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine<br />

Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der<br />

Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis<br />

unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,<br />

Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine<br />

Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.<br />

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung<br />

nennen.<br />

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im<br />

Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer<br />

(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie<br />

erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines<br />

Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und<br />

gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie beispielsweise den vom Arzt ermittelten Grad der<br />

Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf<br />

einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />

Darüber hinaus speichern und nutzen wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit Ihre Daten<br />

zum Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung. Dieser Nutzung Ihrer Daten können<br />

Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.<br />

KFA0110 Seite 485 von 489


Datenschutzmerkblatt<br />

Stand Oktober 2009 Seite 2<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm<br />

übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an<br />

Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende<br />

versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des<br />

Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.<br />

Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür<br />

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.<br />

In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls<br />

entsprechende Daten übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung<br />

und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung<br />

wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder<br />

Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder<br />

gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des<br />

Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu<br />

schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende<br />

Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang<br />

sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.<br />

Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des<br />

Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur<br />

weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an<br />

den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen<br />

anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim <strong>Gesamt</strong>verband der Deutschen<br />

Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zentrale<br />

Hinweissysteme, an denen jedoch nicht alle Unternehmen der <strong>R+V</strong> Versicherungsgruppe teilnehmen.<br />

Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem<br />

jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Beispiele:<br />

Kfz-Versicherer<br />

- Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der<br />

Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.<br />

Lebensversicherer<br />

- Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag<br />

- aus versicherungsmedizinischen Gründen,<br />

- aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,<br />

- wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung<br />

seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen<br />

geforderter Beitragszuschläge.<br />

Zweck: Risikoprüfung.<br />

Rechtsschutzversicherer<br />

- Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach<br />

mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.<br />

- Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens<br />

3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.<br />

- Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem<br />

Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.<br />

Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.<br />

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Datenschutzmerkblatt<br />

Stand Oktober 2009 Seite 3<br />

Sachversicherer<br />

- Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts<br />

des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht<br />

sind.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.<br />

Transportversicherer<br />

- Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in<br />

der Reisegepäckversicherung.<br />

Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.<br />

Unfallversicherer<br />

- Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />

- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung<br />

eines Unfalls oder von Unfallfolgen,<br />

- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf<br />

Leistung.<br />

Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.<br />

Allgemeine Haftpflichtversicherung<br />

- Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des<br />

Versicherungsmissbrauchs besteht.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.<br />

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe<br />

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere<br />

Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlich<br />

selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten<br />

zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.<br />

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die<br />

Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie<br />

Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,<br />

die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre<br />

allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind so genannte Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl,<br />

bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende<br />

Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt<br />

werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den<br />

Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und<br />

Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz<br />

auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten<br />

sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter<br />

ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.<br />

Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:<br />

<strong>R+V</strong> Versicherung AG<br />

<strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

<strong>R+V</strong> Lebensversicherung AG<br />

<strong>R+V</strong> Lebensversicherung a.G.<br />

<strong>R+V</strong> Pensionsversicherung a.G.<br />

<strong>R+V</strong> Pensionsfonds AG<br />

<strong>R+V</strong> Pensionskasse AG<br />

<strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

<strong>R+V</strong> Krankenversicherung AG<br />

<strong>R+V</strong> Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH<br />

<strong>R+V</strong> Service Center GmbH<br />

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Datenschutzmerkblatt<br />

Stand Oktober 2009 Seite 4<br />

<strong>R+V</strong> Kureck Immobilien GmbH<br />

<strong>R+V</strong> Direktversicherung AG<br />

<strong>R+V</strong> LUXEMBOURG LEBENSVERSICHERUNG S.A.<br />

<strong>R+V</strong> Gruppenpensionsfonds AG<br />

<strong>R+V</strong> Gruppenpensionsfonds-Service GmbH<br />

<strong>R+V</strong> Treuhand GmbH<br />

RUV Agenturberatungs GmbH<br />

KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft<br />

KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG<br />

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG<br />

KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG<br />

KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH<br />

"KRAVAG" Umweltschutz- und Sicherheitstechnik GmbH<br />

carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH<br />

CHEMIE Pensionsfonds AG<br />

compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH<br />

HumanProtect Consulting GmbH<br />

MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler<br />

MSU Management-, Service- und Unternehmensberatung GmbH<br />

PensionConsult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH<br />

SECURON Versicherungsmakler GmbH<br />

Sprint Sanierung GmbH<br />

Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft<br />

Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft<br />

Condor Dienstleistungs GmbH<br />

Condor Beteiligungsgesellschaft mbH<br />

CI CONDOR Immobilien GmbH<br />

Unterstützungskasse der Condor-Versicherungsgesellschaft GmbH<br />

Optima Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft<br />

Optima Pensionskasse Aktiengesellschaft<br />

Optima Versicherungs-Aktiengesellschaft<br />

Paul Ernst Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH<br />

Schuster Assekuradeur GmbH<br />

Schuster Versicherungsmakler GmbH<br />

Schuster Finanzdienstleistungs-GmbH<br />

SVG-VERSICHERUNGSMAKLER GmbH<br />

UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH<br />

Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.<br />

Waldhof Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Waldhof GmbH & Co. KG<br />

Außerdem kooperieren wir mit der<br />

BKK <strong>R+V</strong><br />

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und<br />

Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,<br />

Immobilien) auch mit den Verbundunternehmen im genossenschaftlichen FinanzVerbund zusammen.<br />

Dies sind zurzeit:<br />

Volksbanken und Raiffeisenbanken<br />

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank<br />

WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank<br />

DG HYP - Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG<br />

Münchener Hypothekenbank eG<br />

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG<br />

DEFO - Deutsche Fonds für Immobilienvermögen GmbH<br />

DG ANLAGE Gesellschaft mbH<br />

DZ CAPITAL MANAGEMENT GmbH<br />

DG IMMOBILIEN MANAGEMENT Gesellschaft mbH<br />

Union Investment Gruppe<br />

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Datenschutzmerkblatt<br />

Stand Oktober 2009 Seite 5<br />

VR-LEASING AG<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG<br />

Sparda-Banken<br />

WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank<br />

BBBank eG (Badische Beamtenbank eG)<br />

TeamBank AG<br />

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der<br />

weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im<br />

Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen<br />

Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden<br />

Ausführungen unter Punkt 6.<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer<br />

Versicherungsgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut,<br />

der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne<br />

sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei<br />

Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften<br />

und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen<br />

Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertragsund<br />

Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des<br />

Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren<br />

Partner-/Verbundunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und<br />

Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der<br />

Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.<br />

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der<br />

genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der<br />

kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die<br />

Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und<br />

Datengeheimnis) zu beachten.<br />

Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser<br />

Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das<br />

Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.<br />

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten<br />

Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf<br />

Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.<br />

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,<br />

Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an<br />

Ihren Versicherer.<br />

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