08.12.2012 Aufrufe

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>R+V</strong>-AGP - Teil F KRAVAG-LOGISTIC<br />

Versicherungs-AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 3<br />

Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit<br />

anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen<br />

der Reifen.<br />

Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die<br />

versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeuges.<br />

2. Klausel für Transporte von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut (gilt nur für Transporte auf dem<br />

Landweg)<br />

Bei Transporten von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut bezieht sich die Versicherung auch auf<br />

Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der<br />

maschinellen Kühleinrichtung<br />

a) während der versicherten Transporte;<br />

b) wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten<br />

Transportes am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch fehlerhafte<br />

Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder<br />

Spediteur.<br />

Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem<br />

technischen Versagen der maschinellen Kühleinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,<br />

dass die Kühlung durch ein strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an<br />

das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen<br />

Kühltemperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person<br />

kontrolliert wird.<br />

Ausgeschlossen sind über die in F 5 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch<br />

Schäden<br />

a) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr<br />

eingesetzten Fahrzeuges;<br />

b) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;<br />

c) durch angekündigte Stromabschaltung;<br />

d) die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten<br />

Fahrzeuges und/oder seiner Kühlanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende<br />

Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.<br />

3. Klausel für den Transport lebender Tiere (gilt nur für Transporte im Inland)<br />

Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren:<br />

a) Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug;<br />

b) Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, höhere Gewalt im<br />

Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen<br />

bzw. Abrutschen des Zwischenbodens infolge technischen Versagens der Hydraulik.<br />

Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des<br />

Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden<br />

nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten<br />

ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.<br />

F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

F 5.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren<br />

1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig<br />

vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem<br />

Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;<br />

2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder<br />

elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne<br />

Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;<br />

3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;<br />

4. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern<br />

sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden<br />

sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische,<br />

wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert,<br />

gelagert oder genutzt werden.<br />

F 5.2 Nicht versichert sind Schäden<br />

1. verursacht durch inneren Verderb oder natürliche Beschaffenheit der Güter sowie durch<br />

Abnutzung und Verschleiß;<br />

KFA0110 Seite 44 von 489

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!