08.12.2012 Aufrufe

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

USV-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

e) Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen Einzelbehälter/Tanks<br />

3 t bzw. 6.800 l nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

f) die Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, soweit diese im Zusammenhang mit<br />

dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem<br />

Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;<br />

g) die Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die <strong>Gesamt</strong>menge 25 t<br />

bei festen Düngemitteln und 10.000 l bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL) nicht übersteigt<br />

und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

h) das kurzfristige Lagern, längstens für einen Monat von festen Düngemitteln in Scheunen oder<br />

ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die sich in Scheunen<br />

oder ähnlichen Gebäuden befinden;<br />

i) die Lagerung sonstiger umweltgefährdender Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt;<br />

j) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und<br />

selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 10.14;<br />

k) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);<br />

l) umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und<br />

Geräten (z. B. Feldspritzen und Pumpwagen), siehe aber Ziff.10.14;<br />

m) das erlaubte Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

n) der genehmigte Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung<br />

ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

o) Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheider;<br />

p) die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Düngemittel, sofern der Umweltschaden auf die Verwendung fehlerhafter Pflanzenschutz-,<br />

Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Dritter zurückzuführen ist<br />

und die Fehlerhaftigkeit für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war oder nicht<br />

erkennbar sein musste, insoweit abweichend von Ziff. 10.9.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht insoweit für die Verwendung von Jauche, Gülle,<br />

Klärschlamm, festem Stalldung und Gärrückstände;<br />

q) die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,<br />

festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit diese Stoffe<br />

- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die<br />

Umwelt gelangen,<br />

- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere<br />

Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen<br />

insoweit abweichend von Ziff.10.9.<br />

Wird eine der Mengenschwellen der Ziff. 1.4 überschritten, ist für die überschreitende Menge der<br />

Versicherungsschutz besonders zu vereinbaren. Es finden die Bestimmungen der Ziff. 7<br />

(Vorsorgeversicherung) dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.<br />

1.5 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.1 - auch auf Anlagen des<br />

Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu<br />

verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die nach Ziff. 1.4 mitversichert sind, die in Anhang 1<br />

oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie<br />

Schäden durch Abwässer.<br />

1.6 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

erstreckt sich die Versicherung - abweichend von Ziff. 2.3 - auch auf Anlagen des<br />

Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer<br />

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder<br />

UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />

Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch<br />

Abwässer.<br />

KFA0110 Seite 461 von 489

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!