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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 6<br />

G 4 Versicherungssumme; Versicherungswert<br />

G 4.1 Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem<br />

Versicherungswert entsprechen.<br />

1. Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand<br />

(Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).<br />

2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der<br />

Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist<br />

entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.<br />

3. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder<br />

Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist<br />

entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.<br />

4. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe<br />

der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Sache in der vorliegenden<br />

Konstruktion und Abmessung herzustellen.<br />

5. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.<br />

6. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer<br />

einzubeziehen.<br />

G 4.2 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so gilt bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles Unterversicherung.<br />

G 5 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen<br />

G 5.1 Für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Sachen (dies gilt nur für versicherte Sachen<br />

gemäß G 1.1.1b) besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes gemäß G<br />

14.<br />

G 5.2 Dies gilt auch, wenn derartige Sachen in geeigneten<br />

1. Kraft- oder Wasserfahrzeugen mitgeführt werden oder eingebaut sind;<br />

2. Luftfahrzeugen mitgeführt werden.<br />

G 5.3 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen nur,<br />

wenn deren Dach und Fenster geschlossen und die Türen zugeschlossen waren.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe des<br />

§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht<br />

ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der<br />

Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

G 5.4 Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird der gemäß G 3.1 bis<br />

G 3.9 ermittelte Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit<br />

anderen im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.<br />

G 6 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt<br />

G 6.1 Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B. Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen und Geräte<br />

ist nicht Gegenstand der Versicherung.<br />

G 6.2 Elektrische und elektronische Kassen sind nach Geschäftsschluss geöffnet zu lassen. Bei<br />

Rückgeldgebern sind die Kassetten nach Geschäftsschluss zu entnehmen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe des<br />

§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine<br />

Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht<br />

ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.<br />

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der<br />

Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.<br />

G 7 Eichkosten für Fahrzeugwaagen und Wiegeeinrichtungen<br />

Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze anfallende Eichkosten<br />

(einschließlich Eichamtsgebühr), die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach<br />

versicherten Teil- oder Totalschadens aufwenden muss.<br />

Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.<br />

KFA0110 Seite 53 von 489

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