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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 13<br />

5. dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens<br />

zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen,<br />

zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen.<br />

E 13.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten wird auf Teil<br />

A 10.2 verwiesen.<br />

E 14 Sachverständigenverfahren<br />

Über die Regelung gemäß A 14 hinaus, muss die Feststellung der Sachverständigen enthalten:<br />

E 14.1 Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren<br />

Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; in den Fällen von E 12.1.2 und<br />

E 12.2.2 ist auch der Zeitwert anzugeben;<br />

E 14.2 bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß E 12.1.1b) und E 12.2.1b);<br />

E 14.3 alle sonstigen gemäß E 12.1 und E 12.2 maßgebenden Tatsachen;<br />

E 14.4 entstandene Kosten;<br />

E 14.5 entstandener Mietausfall gemäß E 6;<br />

E 14.6 entstandener Betriebsunterbrechungsschaden gemäß E 7.<br />

Wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders<br />

einigen, muss die Feststellung der Sachverständigen insbesondere folgendes ergeben:<br />

1. Deckungsbeitragsrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts<br />

des Schadenereignisses und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;<br />

2. eine Deckungsbeitragsrechnung aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während<br />

der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses gestaltet hätte;<br />

3. eine Deckungsbeitragsrechnung aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während<br />

der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignisses gestaltet hat;<br />

4. ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers<br />

beeinflussen, bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.<br />

Bei den Deckungsbeitragsrechnungen nach E 14.6.1 bis E 14.6.3 sind alle Kosten gesondert<br />

auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.<br />

E 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen<br />

E 15.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies<br />

dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

E 15.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält<br />

er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem<br />

Versicherer zur Verfügung stellt.<br />

Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine gemäß E 12.2.2 oder<br />

E 12.2.3 vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert beschränkte<br />

Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

E 15.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt<br />

worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache<br />

dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.<br />

E 15.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,<br />

nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger<br />

als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der<br />

Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend<br />

verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den<br />

Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

E 15.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Ist ein Wertpapier in einem<br />

Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen<br />

Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der<br />

Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger<br />

Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

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