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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 2<br />

Teil E - Gemeinsame Bestimmungen zu den Besonderen Teilen B bis D<br />

E 1 Schäden durch radioaktive Isotope<br />

In die Versicherung sind Schäden an den versicherten Sachen und<br />

Betriebsunterbrechungsschäden eingeschlossen, die als Folge eines unter die Versicherung<br />

fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt<br />

vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch<br />

Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.<br />

E 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden; keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

E 2.1 Nicht versicherte Gefahren und Schäden<br />

Ergänzend zu den nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß Teil B bis D sind ohne<br />

Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht versichert Schäden durch<br />

1. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;<br />

2. Innere Unruhen, es sei denn, Innere Unruhen gelten ausdrücklich mitversichert;<br />

3. Erdbeben, es sei denn, Erdbeben gilt ausdrücklich mitversichert;<br />

4. Kernenergie.<br />

5. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem nicht<br />

auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die verursacht werden<br />

durch Verfügung von Hoher Hand.<br />

E 2.2 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der<br />

Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in<br />

der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung<br />

des Schadens als bewiesen.<br />

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von<br />

Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den<br />

Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die<br />

Vorraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.<br />

E 3 Risiken im Ausland<br />

Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den<br />

Ausschlussbestimmungen des Vertrages folgendes vereinbart:<br />

E 3.1 Generelle Ausschlüsse<br />

1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender<br />

Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang<br />

mit Terrorakten als ausgeschlossen.<br />

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung<br />

politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder<br />

Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf<br />

eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.<br />

2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder Überschwemmung.<br />

E 3.2 In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrages gelten Ansprüche, die auf<br />

nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere<br />

1. Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes<br />

Naturelles"in Frankreich ergeben würden;<br />

2. Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen<br />

Notstandes in Spanien führt: "Calamidad National";<br />

3. Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in<br />

Belgien und Italien ergeben würden;<br />

4. Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der<br />

Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden.<br />

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