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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil C <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

C 1.4 Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von C 1.3:<br />

1. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den<br />

Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein<br />

Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.<br />

2. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der<br />

Versicherungsnehmer selbst, müssen älter als 18 und jünger als 65 Jahre sowie im Vollbesitz<br />

körperlicher und geistiger Kräfte sein.<br />

3. In den Fällen von C 1.3.2 liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle<br />

verübt werden soll.<br />

C 1.5 Bei Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet der Versicherer, wenn der<br />

Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,<br />

Entschädigung bis zu 12.500 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden<br />

einer der den Transport ausführenden Personen entstehen<br />

1. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;<br />

2. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;<br />

3. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen<br />

befinden;<br />

4. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu<br />

betreuen.<br />

C 1.6 Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in C 1.2.1, C 1.2.5 oder<br />

C 1.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen<br />

vorsätzlich zerstört oder beschädigt.<br />

Ferner sind auch Vandalismusschäden versichert, die<br />

1. während eines Einbruchdiebstahls verursacht werden, ohne dass der Täter das<br />

Gebäude betritt,<br />

2. der Täter während eines Raubüberfalles gemäß C 1.1.2 verursacht.<br />

C 2 Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden<br />

C 2.1 durch vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen; es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht<br />

noch erleichtert wurde;<br />

C 2.2 durch vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass<br />

die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen<br />

worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Arbeitnehmer<br />

geschlossen waren;<br />

C 2.3 durch Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche Handlung einer der mit<br />

dem Transport beauftragten Personen entstanden ist;<br />

C 2.4 durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz<br />

eines Luftfahrzeuges oder nicht lenkbaren Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung, ferner nicht<br />

Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen oder<br />

bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch wenn diese Schäden infolge eines<br />

Einbruchdiebstahls oder Raubes entstehen; für Schäden gemäß C 1.5.4 gilt dieser Ausschluss<br />

nicht;<br />

C 2.5 an Tieren.<br />

C 3 Versicherte Sachen und Kosten<br />

In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gemäß C 1.2 und C 1.3 ersetzt der Versicherer<br />

innerhalb des Versicherungsortes gemäß E 8 zusätzlich zu E 5 bis zu der hierfür vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze die Aufwendungen<br />

C 3.1 für die Beseitigung von Schäden infolge eines Versicherungsfalles oder durch den Versuch<br />

gemäß C 1.2 und C 1.3<br />

1. an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen<br />

Schaufensterverglasungen), Rollläden oder Schutzgittern;<br />

2. an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem<br />

Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung;<br />

C 3.2 für Schlossänderungen an den Türen, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen<br />

Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat gemäß<br />

C 1.1.3 abhanden gekommen sind;<br />

KFA0110 Seite 18 von 489

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