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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 3<br />

Wird die Anzahl von drei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h überschritten, so<br />

wird für jede weitere Arbeitsmaschine ein Beitrag berechnet.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und in § 2, 3 c) AHB.<br />

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />

- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen<br />

und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,<br />

- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.<br />

Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn<br />

dieser<br />

- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder<br />

- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst<br />

ermöglicht hat;<br />

1.03 Nutztiere<br />

aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zugtieren) im versicherten Betrieb.<br />

Mitversichert ist die Haltung von maximal 2 Pferden (z. B. Stuten, Fohlen bis 3 Jahre, Jährlinge,<br />

Wallache) je Hektar.<br />

Sind insgesamt mehr als 2 Pferde je Hektar vorhanden, so wird für jedes weitere Pferd ein Beitrag<br />

berechnet.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche anlässlich des Reitens außer zu betrieblichen Zwecken durch den<br />

Versicherungsnehmer, seine Angestellten und Kaufinteressenten.<br />

Ausgeschlossen bleiben<br />

1. Hunde,<br />

2. Zugtiere, die nicht ausschließlich den Zwecken des versicherten Betriebes dienen,<br />

3. Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere, Reittiere und Rennpferde,<br />

4. Zuchtbetriebe, Gestüte und Intensivtierhaltung,<br />

soweit nicht ausdrücklich vereinbart.<br />

Reit- und Pensionstiere siehe Ziff. 1.04;<br />

Private Tierhaltung siehe Ziff. IV;<br />

1.04 Reittiere/Pensionstiere<br />

(private Tierhaltung siehe Ziff. IV)<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

aus Halten und Hüten von<br />

1. Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) und Rennpferden.<br />

Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser Tiere zu<br />

Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht besteht nur<br />

bei besonderer Vereinbarung;<br />

2. Pensionstieren (siehe auch Ziff. 2.13).<br />

Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder Tierhalter;<br />

1.05 Gastronomie/Beherbergung<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

1. aus dem Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft, Hecken- oder ähnlichen Wirtschaft;<br />

2. aus der Bettenabgabe an Feriengäste (Ferien auf dem Bauernhof) bzw. aus der Abgabe von<br />

Ferienwohnungen, Zelt- und Wohnwagenplätzen (bis max. 15 Betten/Stellplätze);<br />

3. aus Abhandenkommen oder Beschädigung der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung<br />

übergebenen oder von Beherbergungsgästen eingebrachten Sachen. Nicht versichert ist das<br />

Abhandenkommen oder die Beschädigung von Tieren, Fahrzeugen aller Art mit Zubehör und<br />

Inhalt;<br />

1.06 Waffen<br />

aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.<br />

Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren<br />

Handlungen;<br />

KFA0110 Seite 405 von 489

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