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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 7<br />

c) bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ab Beginn der Durchführung dieser<br />

Maßnahmen beim Versicherten, wenn der Versicherte als Nichtverdächtiger betroffen ist;<br />

d) in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen mit der Aufforderung zur Aussage an den<br />

Versicherten;<br />

e) bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung<br />

rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden<br />

Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz<br />

umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder<br />

sonstigen Verteidiger gemäß J 5.1.9 f). Die je Rechtsschutzfall vereinbarte<br />

Selbstbeteiligung entfällt.<br />

f) Abweichend von J 4.1.5 erstreckt sich der Versicherungsschutz im<br />

Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, deren Einleitung bis zu einem<br />

Jahr vor Beginn des Vertrages liegt, wenn diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).<br />

Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer und/oder einen<br />

oder mehrere Mitversicherte/n ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Mitversicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,<br />

handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen Rechtsschutzfall;<br />

4. in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein<br />

anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder<br />

begangen haben soll;<br />

5. Die Voraussetzungen nach J 4.1.1 bis J 4.1.4 müssen nach Beginn des<br />

Versicherungsschutzes gemäß A 2.1 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die<br />

Leistungsarten nach J 2.2 bis J 2.7 besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von<br />

drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die<br />

Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein<br />

fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.<br />

J 4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für<br />

die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste<br />

entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr<br />

vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung<br />

eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.<br />

J 4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn<br />

1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />

vorgenommen wurde, den Verstoß nach J 4.1.4 ausgelöst hat;<br />

2. der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des<br />

Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht<br />

wird.<br />

J 4.4 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz<br />

1. Ist im Spezial-Straf-Rechtsschutz innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Beendigung<br />

des Vertrags kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in dieser Zeit auch keine<br />

freiwilligen Zahlungen erbracht, besteht eine Nachhaftungszeit von einem Jahr nach<br />

Beendigung dieser Versicherung. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde<br />

liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder<br />

begangen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen<br />

Rechtsschutz-Versicherungsvertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages<br />

Beitragsrückstände bestehen oder der Vertrag kürzer als drei Jahre bestanden hat.<br />

Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die<br />

Nachhaftungszeit zwei Jahre, auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß J 4.4.1<br />

Satz 1.<br />

2. Abweichend von J 4.3.2 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13) nach Beendigung des<br />

Vertrages eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während der<br />

Laufzeit der Rechtsschutz-Versicherung eingetreten sind.<br />

J 4.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (J 2.5) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen<br />

oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder<br />

Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn<br />

eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.<br />

KFA0110 Seite 119 von 489

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