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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 12<br />

H 7.5 Mietsachschäden und Gewahrsamsschäden<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenen<br />

Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast,<br />

gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand<br />

eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.<br />

Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,<br />

Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so<br />

entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer<br />

wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.<br />

2. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen<br />

Schäden,<br />

a) an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an<br />

Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle daraus sich<br />

ergebenen Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungswasser und<br />

Abwässer; als Ersatzleistung gilt die in der Deklaration aufgeführte Summe;<br />

b) soweit vereinbart, siehe Deklaration, an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder<br />

Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und<br />

dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Ersatzleistung gilt<br />

die in der Deklaration aufgeführte Summe;<br />

c) die anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung<br />

entstehen sowie alle daraus sich ergebenen Vermögensschäden.<br />

3. Kein Versicherungsschutz besteht für<br />

a) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;<br />

b) Ansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen<br />

Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen<br />

unternehmerischen Leitung stehen;<br />

c) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur<br />

Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben<br />

angestellt hat;<br />

d) von Angehörigen (siehe H 7.11.2a)) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben;<br />

4. Gewahrsamsschäden<br />

Eingeschlossen ist abweichend von H 7.5.1 die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers wegen Beschädigung und Verlust von fremden Sachen auch<br />

Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer<br />

Art, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand<br />

eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergebenen<br />

Vermögensschäden in folgendem Umfang:<br />

a) Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall keinen<br />

Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden<br />

Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung beanspruchen kann;<br />

b) Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen<br />

nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen<br />

land-/forstwirtschaftlichen Betrieb oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des<br />

überbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in<br />

unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist<br />

eingeschlossen;<br />

c) Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an<br />

den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit<br />

Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche<br />

Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind.<br />

(Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein unmittelbar<br />

von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen<br />

sind.);<br />

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. (Bremsschäden im<br />

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den<br />

Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser Ausschlussklausel sind alle<br />

Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen,<br />

Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen<br />

Arbeitsgeräten entstanden sind.<br />

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