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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2005 Seite 9<br />

2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an<br />

Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht<br />

um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 500.000,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

2.13 Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

sind eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und b) AHB - Obhuts- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung<br />

genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht zehnfach für alle Schäden eines<br />

Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur<br />

Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens EUR 250.<br />

2.14 Bearbeitungsschäden<br />

Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)<br />

ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an<br />

fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen<br />

Sachen entstanden sind;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung<br />

seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind<br />

und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.<br />

Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB<br />

(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben ferner Haftpflichtansprüche wegen<br />

1. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu<br />

sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und<br />

alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

2. Schäden durch Lohnarbeiten.<br />

Be- und Entladeschäden siehe Ziff. 2.05,<br />

Leitungsschäden siehe Ziff. 2.06,<br />

Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren siehe Ziff. 2.13.<br />

Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende<br />

Ersatzleistung genannt ist) EUR 10.000,-- je Versicherungsfall und steht dreifach für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />

Sachschäden zur Verfügung.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.<br />

2.15 Produkthaftpflichtrisiko<br />

1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und/oder Sachschäden, die durch<br />

- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen<br />

nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.<br />

Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - auf Sachmängeln<br />

beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sachund<br />

daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer<br />

Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten<br />

und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang<br />

vorhanden sind.<br />

2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind<br />

a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,<br />

soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter<br />

Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für<br />

die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen<br />

hat;<br />

KFA0110 Seite 411 von 489

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