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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil K Vereinigte Tierversicherung<br />

Gesellschaft a.G.<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 2<br />

Teil K - Besonderer Teil zur Tierversicherung<br />

K 1 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

K 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.<br />

K 1.2 Landwirtschaftliche Betriebe, die Tierzucht und/oder tierische Veredelungswirtschaft betreiben,<br />

können - soweit nicht anderes vereinbart ist - versichert werden gegen<br />

1. den Tod von Tieren infolge der unmittelbaren Betroffenheit durch eine anzeigepflichtige<br />

Tierseuche gemäß K 1.3;<br />

2. die amtlich angeordnete Tötung von Tieren nach § 24 Tierseuchengesetz infolge der<br />

unmittelbaren Betroffenheit des Betriebes durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß<br />

K 1.3;<br />

3. die Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen nach § 22 Tierseuchengesetz infolge der<br />

unmittelbaren Betroffenheit des Betriebes durch eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß<br />

K 1.3;<br />

4. Sperre von Betrieben oder Betriebsstellen infolge der Lage in einem Sperrbezirk oder<br />

Beobachtungsgebiet;<br />

wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß K 1.3 nach den jeweils geltenden Bundes- und<br />

Landesverordnungen behördlich festgestellt und aufgrund dessen behördliche Maßnahmen nach<br />

K 1.2.2 bis K 1.2.4 über den Tierbestand des Versicherungsnehmers verhängt werden;<br />

5. Diebstahl oder Raub im Tierbestand.<br />

K 1.3 Versichert sind - soweit nicht anderes vereinbart ist - die nachfolgend genannten<br />

anzeigepflichtigen Tierseuchen:<br />

AK (Aujeszkysche Krankheit), ASP (afrikanische Schweinepest), Brucellose, BSE (Bovine<br />

Spongioforme Enzephalopathie), ESP (europäische Schweinepest), Milzbrand, MKS (Maul- und<br />

Klauenseuche), Rinderpest, TBC (Tuberkulose).<br />

K 2 Umfang der Versicherung<br />

Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nur für Tiergattungen,<br />

Betriebe oder Betriebsstellen sowie Betriebsarten (Zucht- oder Mastbetriebe), die im<br />

Versicherungsvertrag bezeichnet sind.<br />

K 3 Entschädigung<br />

K 3.1 Je versichertes Tier wird ein Höchstentschädigungsbetrag je Jahr (Jahreshöchstentschädigung)<br />

vereinbart. Multipliziert mit der Anzahl der versicherten Tiere eines Produktionsverfahrens ergibt<br />

sich hieraus die Jahreshöchstentschädigung je Produktionsverfahren.<br />

K 3.2 Werden bei Eintritt eines Schadens mehr Tiere in einem Produktionsverfahren gehalten als im<br />

Versicherungsvertrag bezeichnet, so verhält sich die Entschädigung gemäß K 3.3 im Verhältnis<br />

von tatsächlich gehaltenen Tieren zu versicherten Tieren des Produktionsverfahrens.<br />

K 3.3 Die Schadenberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt aus der<br />

Jahreshöchstentschädigung gemäß vereinbarter Entschädigungstabelle. Ist ein Selbstbehalt<br />

vereinbart, ist ein Schaden gemäß K 1 zu ersetzen, soweit er den vereinbarten Selbstbehalt<br />

übersteigt.<br />

K 3.4 Die Entschädigung wird nur geleistet, wenn die Sperre des Betriebes nach K 1.2.3 und K 1.2.4<br />

mindestens für die Dauer von vier Wochen besteht. Beträgt die Dauer der Sperre mehr als vier<br />

Wochen, erfolgt die Zahlung der Entschädigung ab dem ersten Tag der Sperrmaßnahmen.<br />

K 3.5 Gelangt ein abhanden gekommenes Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers,<br />

ist eine gemäß K 1.2.5 gezahlte Entschädigung zurückzuzahlen.<br />

K 3.6 Zahlung der Entschädigung<br />

Abweichend von A 15.1 gilt, dass wenn es nach Ablauf eines Monats seit Eintritt des<br />

Schadenereignisses und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen,<br />

den der Versicherer für die verflossene Zeit des Schadenereignisses mindestens zu vergüten hat,<br />

der Versicherungsnehmer verlangen kann, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die<br />

<strong>Gesamt</strong>leistung gezahlt wird.<br />

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