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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong> FBUB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2008 Seite 3<br />

3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit<br />

Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegung<br />

der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden.<br />

4. Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche<br />

Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht.<br />

§ 4 Betriebsgewinn und Kosten<br />

1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten<br />

Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes.<br />

2. Nicht versichert sind:<br />

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren, soweit es sich<br />

nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für<br />

Energiefremdbezug handelt;<br />

b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;<br />

c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

entgegenstehen, und Paketporti;<br />

d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;<br />

e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;<br />

f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht<br />

zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.<br />

3. Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie die gleiche Haftzeit gilt.<br />

§ 5 Versicherungswert im Schadenfalle, Bewertungszeitraum, Unterversicherung<br />

1. Maßgebend für den Versicherungswert im Schadenfalle sind der Betriebsgewinn und die Kosten,<br />

die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum<br />

erwirtschaftet hätte. Der Bewertungszeitraum umfasst 12 Monate. Er endet zu dem Zeitpunkt, von<br />

dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der<br />

Haftzeit.<br />

2. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn Gehälter und Löhne nach § 3 Nr. 3 mit einer Haftzeit von<br />

weniger als zwölf Monaten versichert werden.<br />

3. Ist bei Eintritt des Sachschadens die Versicherungssumme einer Position niedriger als ihr<br />

Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden<br />

verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.<br />

4. § 74 VVG (Überversicherung) sowie § 9 (Prämienrückgewähr) bleiben unberührt.<br />

§ 6 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters<br />

1. Bis zum Vertragsschluss<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle<br />

ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu<br />

schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach<br />

seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im<br />

Sinne des Satzes 1 stellt.<br />

b) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1a), so kann der Versicherer<br />

nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine<br />

Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch<br />

leistungsfrei sein.<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind<br />

gemäß §20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.<br />

c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung<br />

anzufechten, bleibt unberührt.<br />

2. Nach Abgabe der Vertragserklärung<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten.<br />

b) Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.<br />

c) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), oder verletzt er seine<br />

Anzeigepflicht nach Nr. 2b), so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 und 29<br />

VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.<br />

KFA0110 Seite 209 von 489

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