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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 14<br />

E 15.6 Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,<br />

so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die<br />

ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.<br />

E 15.7 Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer<br />

Entschädigung gemäß E 12.2.1b) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß<br />

E 15.2 bis E 15.4 bei ihm verbleiben.<br />

E 16 Zahlung der Entschädigung<br />

Für die Zahlung des über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teils der Entschädigung ist der<br />

Zeitpunkt maßgebend, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von<br />

E 12.1 und E 12.2 dem Versicherer nachgewiesen hat.<br />

Das gleiche gilt, soweit aufgrund einer sonstigen Vereinbarung ein Teil der Entschädigung von<br />

Voraussetzungen abhängt, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten.<br />

Zinsen aus den obigen Beträgen werden erst fällig und ab dem Zeitpunkt berechnet, wenn die<br />

dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.<br />

E 17 Nutzungsänderungen<br />

E 17.1 Nutzungsänderungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für<br />

die Aufnahme einer Intensiv-Tierhaltung (Geflügel über 10.000 EUR Tierwertsumme), für eine<br />

nicht landwirtschaftliche Nutzung sowie für das Leerstehenlassen von Gebäuden.<br />

E 17.2 Ist mit der Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG.<br />

E 17.3 Der Versicherer hat von dem Tag der Nutzungsänderung an Anspruch auf den aus einem etwa<br />

erforderlichen höheren Beitragssatz errechneten Beitrag. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in<br />

einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist.<br />

E 18 Beitragsangleichung<br />

E 18.1 Zur Angleichung an die Preisentwicklung versicherter Sachen und die Kostenentwicklung im<br />

Bauhandwerk verändert sich der Beitrag für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist<br />

(Gleitende Neuwertversicherung).<br />

E 18.2 Der Beitrag erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten<br />

Indizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert<br />

haben. Für Gebäude gilt der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17,<br />

Reihe 4. Für Inhalt gilt der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2.<br />

Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind<br />

die letzten vor Ende des Kalenderjahres veröffentlichten Indizes.<br />

Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz<br />

im Neugeschäft.<br />

E 18.3 Die sich aus E 18.2 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer mit der<br />

Beitragsrechnung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Vertrages auf<br />

Neugeschäftstarif verlangen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten<br />

Versicherungsjahres.<br />

E 18.4 Der Beitrag kann unverändert bleiben, wenn der gemäß E 18.2 maßgebende<br />

Veränderungsprozentsatz unter 5 liegt, jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich<br />

zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt<br />

für eine Beitragsangleichung berücksichtigt wurde.<br />

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