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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-PPO - Teil K <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 2<br />

Teil K Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />

Haftpflichtversicherung aus Gewässerschäden im Rahmen der Privatsowie<br />

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer<br />

Anlagenrisiko<br />

K 1 Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt<br />

werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare<br />

Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der<br />

Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der<br />

Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />

besonderen Vertrag gewährt).<br />

K 2 Rettungskosten<br />

K 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie<br />

außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />

zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />

übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Besonderen Teils<br />

der Haftpflichtversicherungsbedingungen der <strong>R+V</strong>-PferdePolice (Teil H) und der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die <strong>R+V</strong>-PferdePolice (Teil A).<br />

K 2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />

sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />

Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des<br />

Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

K 3 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

K 3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch<br />

vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den<br />

Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />

haben;<br />

K 3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />

Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />

Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />

sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

K 4 Mitversicherte Risiken<br />

K 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer K 1 - die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten<br />

Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und<br />

Grundbesitzer angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus<br />

der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer K 1 bis K 3 und nachstehender<br />

Erläuterungen.<br />

K 4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts.<br />

K 4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Verischerung<br />

gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere<br />

das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,<br />

gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.<br />

KFA0110 Seite 312 von 489

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