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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 27<br />

4. Abweichend von H 3.1.4 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als<br />

Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung<br />

oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie<br />

Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.<br />

Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.<br />

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in<br />

dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut<br />

angewiesen ist.<br />

6. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden<br />

(H 7.15.3), finden auch insoweit Anwendung.<br />

H 9 Privathaftpflichtversicherung/Hundehalterhaftpflichtversicherung<br />

Mitversichert ist die Privathaftpflichtversicherung und Hundehalterhaftpflichtversicherung als<br />

rechtlich selbstständiger Vertrag, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.<br />

Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit Aufhebung<br />

der Betriebshaftpflichtversicherung.<br />

H 9.1 Versichert ist<br />

im Umfang von H 1 bis H 4 - H 5 bis H 8 und H 10 bis H 11 gelten nicht - und der nachstehenden<br />

Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei<br />

vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr<br />

1. als Privatperson und<br />

nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes.<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus<br />

a) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen<br />

Betätigung in Vereinigungen aller Art<br />

b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.<br />

Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

2. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige;<br />

3. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;<br />

4. als Eigentümer oder Mieter;<br />

a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als<br />

Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -; bei Sondereigentümern sind<br />

versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen<br />

Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums; die Leistungspflicht erstreckt sich<br />

jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;<br />

b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;<br />

c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses;<br />

sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der<br />

zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.<br />

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten<br />

Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen<br />

und Schneeräumen auf Gehwegen);<br />

- aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht<br />

jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;<br />

- aus der Streu- und Reinigungspflicht;<br />

- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 25.000 EUR<br />

je Bauvorhaben; wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung; es<br />

gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (H 2);<br />

- als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum<br />

Besitzwechsel bestand;<br />

- der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

- aus dazugehörigen Solaranlagen zur Strom-/Warmwassererzeugung ausschließlich für<br />

eigene Zwecke (keine Energieabgabe an Dritte);<br />

5. als Radfahrer, ausgenommen bei Radrennen;<br />

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