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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil J <strong>R+V</strong> Rechtsschutzversicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 15<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

J 13 Rechtsstellung mitversicherter Personen<br />

J 13.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang<br />

für die in J 14 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht<br />

Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung<br />

des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.<br />

J 13.2 Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen<br />

sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere<br />

mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.<br />

J 13.3 Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach J 2.12.1 getötet worden, besteht Rechtsschutz<br />

ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern<br />

und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwaltes als<br />

Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen<br />

Strafgericht zugelassen werden kann.<br />

Leistungsbeschreibungen<br />

J 14 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz<br />

J 14.1 Versicherungsschutz besteht<br />

1. für die im Versicherungsschein bezeichnete landwirtschaftliche Tätigkeit des<br />

Versicherungsnehmers;<br />

2. für den Versicherungsnehmer und/oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch<br />

im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.<br />

J 14.2 Mitversichert sind<br />

1. der eheliche/eingetragene oder der laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer bzw.<br />

der im Versicherungsschein genannten Person in häuslicher Gemeinschaft wohnende<br />

sonstige Lebenspartner;<br />

2. die im Versicherungsschein genannten Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder<br />

laut Melderegister mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnenden sonstigen<br />

Lebenspartner;<br />

3. die im Betrieb des Versicherungsnehmers oder in räumlicher Nähe dazu wohnhaften dort<br />

tätigen Hoferben und Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder laut Melderegister<br />

mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnenden sonstigen Lebenspartner;<br />

4. die minderjährigen Kinder der unter J 14.1.2 und J 14.2.1 bis J 14.2.3 genannten Personen;<br />

5. die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen<br />

Kinder des Versicherungsnehmers bzw. der gemäss J 14.1.2 und J 14.2.1 bis J 14.2.3 im<br />

Versicherungsschein genannten Person/seines mitversicherten Lebenspartners bis zur<br />

Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie<br />

erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein<br />

leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus J 14.2.6 etwas anderes ergibt,<br />

besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als<br />

Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie<br />

Anhängern (Fahrzeug);<br />

6. alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei<br />

Vertragsabschluß oder während der Vertragsdauer auf die unter J 14.1.2 und J 14.2.1 bis<br />

J 14.2.4 genannten Personen zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem<br />

Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als<br />

Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;<br />

7. die im versicherten Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den<br />

Betrieb. Versicherungsschutz gemäß J 14.2.6 besteht auch außerhalb der Tätigkeit für den<br />

Versicherungsnehmer.<br />

8. Versicherte Personen im Spezial-Straf-Rechtsschutz (J 2.13)<br />

a) In Ausübung und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten<br />

Tätigkeit besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die im<br />

Versicherungsschein genannten, sonstigen natürlichen oder juristischen Personen.<br />

Soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristischen Person handelt, für die<br />

ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen<br />

Mitglieder versichert.<br />

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