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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil G <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 4<br />

G 2.5 Ferner sind nicht versichert Schäden<br />

1. an Sachen in Be- oder Verarbeitung während eines Produktionsprozesses;<br />

2. an Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt und/oder deren Probelauf noch nicht<br />

erfolgreich abgeschlossen ist (siehe G 9).<br />

G 2.6 Verhältnis zur Feuerversicherung<br />

Für die Entschädigung gemäß G 1.1.1a) von Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall<br />

oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt:<br />

1. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden<br />

a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner<br />

Teile oder seiner Ladung;<br />

b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als<br />

Folge von Brand oder Explosion entstehen.<br />

2. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn<br />

verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,<br />

plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung<br />

usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein<br />

plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters<br />

stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung<br />

hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.<br />

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.<br />

3. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:<br />

a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer<br />

oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als<br />

ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder<br />

Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.<br />

Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-,<br />

Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an<br />

Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmen, Rekuperatoren,<br />

Rauchgasleitungen, Filter, REA-, DENOX- und vergleichbaren technischen Anlagen;<br />

b) Sengschäden an versicherten Sachen;<br />

c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum<br />

auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen<br />

Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.<br />

d) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der<br />

Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder<br />

Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine<br />

Entschädigung geleistet.<br />

Diese Einschlüsse gemäß G 2.6.3a) bis G 2.6.3c) gelten nicht, wenn Schäden dadurch<br />

verursacht wurden, dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen<br />

eine ausgeschlossene Gefahr gemäß G 2.6.1 verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner<br />

nicht für Folgeschäden an der versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen<br />

durch eine Gefahr gemäß G 2.6.1.<br />

G 3 Entschädigungsberechnung Teil- und Totalschaden<br />

G 3.1 Der Versicherer entschädigt<br />

1. im Falle eines Teilschadens die für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am<br />

Schadentag notwendigen Kosten;<br />

2. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß G 1.1.1a) und G 1.1.3 den Zeitwert. Der Wert<br />

des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden angerechnet.<br />

3. im Falle eines Totalschadens an Sachen gemäß G 1.1.1b) und G 1.1.2 den<br />

Versicherungswert. Der Wert des Altmaterials bzw. der Reste wird im Teil- oder Totalschaden<br />

angerechnet.<br />

G 3.2 Abweichend von G 3.1.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert (G 3.4) begrenzt, wenn<br />

1. die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt<br />

2. oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen<br />

sind.<br />

G 3.3 Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen<br />

Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der<br />

Versicherungswert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.<br />

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