08.12.2012 Aufrufe

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>R+V</strong>-AGP - Teil H <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 17<br />

4. Hub- und Gabelstaplern mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.<br />

Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf<br />

beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege<br />

und Plätze ist für nicht zugelassene Hub- und Gabelstapler mit mehr als 20 km/h<br />

Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der Allgemeinen<br />

Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abzuschließen;<br />

5. Zugmaschinen und Raupenschleppern bis 6 km/h, Maschinen und Kraftfahrzeuge als<br />

stationäre Kraftquellen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (Mähdrescher,<br />

Motorsägen, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) im versicherten Betrieb auch<br />

zur Lohnarbeit im Sinne von H 6.9.<br />

Der Einsatz dieser Arbeitsmaschinen im Rahmen eines Maschinenringes bzw. einer<br />

Miteigentümerschaft ist keine Verwendung zur Lohnarbeit. Dies gilt auch für die gelegentliche<br />

Nachbarschaftshilfe, soweit keine Aufrechnung mit anderen Leistungen erfolgt.<br />

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in H 1.2.2 und H 2.3.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,<br />

wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der<br />

erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,<br />

dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis<br />

hat.<br />

H 7.15 Luftfahrzeuge<br />

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine<br />

von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder<br />

Raumfahrzeuges verursachen oder für sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder<br />

Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten kein<br />

Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />

1. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen<br />

oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftoder<br />

Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;<br />

2. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen;<br />

und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten<br />

Sachen, der Insassen, sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.<br />

H 7.16 Sonstige Ausschlüsse<br />

1. Nicht versicherte, aber durch besondere Vereinbarung versicherbare Risiken (siehe<br />

Versicherungsschein):<br />

a) aus Halten und Hüten von Reittieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.)<br />

und Rennpferden (siehe aber H 7.16.2g)). Versichert ist nur die Verwendung für eigene<br />

Zwecke und unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer;<br />

b) aus Halten und Hüten von Pensionspferden;<br />

Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der fremden Reittiernutzer und/oder<br />

Tierhalter;<br />

ba) Obhuts- und Tätigkeitsschäden an Pensionstieren.<br />

Abweichend von H 7.5.1 und H 7.6.2c) sind Obhuts- und Tätigkeitsschäden an<br />

Pensionstieren und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden mitversichert.<br />

bb) Reitrisiko durch den Versicherungsnehmer und/oder Betriebsangehörige.<br />

Abweichend von H 7.5.1 und H 7.6.2c) sind Schäden an Pensionstieren durch das<br />

Reiten durch den Versicherungsnehmer und/oder Betriebsangehörige und alle sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden mitversichert.<br />

Als Ersatzleistung/Selbstbeteiligung gelten die in der Deklaration aufgeführten Summen;<br />

c) aus Halten und Hüten von Reittieren für eigene Zwecke und Vermietung an eigene<br />

Feriengäste. Versicherungsschutz wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen dieser<br />

Tiere zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen sowie zur Nutzung für Reitunterricht<br />

besteht nur bei besonderer Vereinbarung (siehe Versicherungsschein);<br />

d) aus der Tätigkeit als Reitlehrer bzw. der Erteilung von Reitunterricht im versicherten<br />

Betrieb;<br />

e) Besitz und Verwendung von Kutschen, Schlitten und Planwagen zur<br />

Personenbeförderung für gewerbliche/entgeltliche Zwecke;<br />

KFA0110 Seite 76 von 489

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!