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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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PRIVATHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2009 Seite 3<br />

Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des<br />

Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen<br />

dem Versicherungsnehmer und dem Partner.<br />

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen<br />

Kinder Ziff. VII. sinngemäß;<br />

3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen<br />

gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder<br />

gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des<br />

Sozialgesetzbuches VII handelt;<br />

4. der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B.<br />

Au-Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig<br />

Versicherungsschutz besteht.<br />

III. Risikobegrenzungen<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-,<br />

Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch<br />

des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziff. I 10 etwas anderes bestimmt.<br />

IV. Auslandsschäden<br />

Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt folgende Besondere Bedingung:<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland<br />

vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung<br />

(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gem. Ziff. I 2 a) bis c).<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des<br />

Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

V. Häusliche Abwässer<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden<br />

durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.<br />

VI. Mietsachschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in<br />

Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Ausgeschlossen sind<br />

1. Haftpflichtansprüche wegen<br />

a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,<br />

b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie<br />

an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,<br />

c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern<br />

kann;<br />

2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei<br />

übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.<br />

Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt im Rahmen der<br />

Versicherungssumme für Sachschäden EUR 300.000,-, maximal jedoch das Zweifache für alle<br />

Schäden eines Versicherungsjahres.<br />

Anmerkung:<br />

Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.<br />

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