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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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<strong>R+V</strong>-AGP - Teil E <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Januar 2010 Seite 10<br />

E 9.3 Versicherungswert von Ernteerzeugnissen und mehrjährigen Dauerkulturen<br />

1. Versicherungswert von Ernteerzeugnissen ist der Marktpreis (Erzeugerpreis).<br />

Für Ernteerzeugnisse und Vorräte, die zur Fortführung des Betriebes zugekauft werden<br />

müssen, gilt der Wiederbeschaffungspreis.<br />

2. Der Versicherungswert von mehrjährigen Dauerkulturen einschließlich Rebstöcken ist deren<br />

Herstellungskostenwert auf Grundlage der Nachpflanzung einer jungen, ertragslosen Pflanze,<br />

Vorschäden und mangelhafte Herstellung sind bei der Ersatzwertbestimmung angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

E 9.4 Versicherungswert des Tierbestandes<br />

ist der Wiederbeschaffungspreis.<br />

E 9.5 Versicherungswert von Wertpapieren ist bei<br />

1. Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten<br />

Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der<br />

frühestmöglichen Wiedereindeckung;<br />

2. Sparbüchern der Betrag, der unberechtigterweise abgefordert wird und zusätzlich der Betrag,<br />

der für die Wiederherstellung des Sparbuches anfällt;<br />

3. sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

E 10 Sicherheitsvorschriften<br />

E 10.1 Der Versicherungsnehmer hat, über die in Teil A aufgeführten Sicherheitsvorschriften hinaus<br />

1. in der Einbruchdiebstahlversicherung, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;<br />

a) die Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten;<br />

b) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll<br />

gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen.<br />

Ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsortes, so gelten diese Vorschriften nur für<br />

Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume;<br />

2. in der Leitungswasserversicherung<br />

a) während der kalten Jahreszeit alle benutzten und nicht benutzten Gebäude und<br />

Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und darüber hinaus genügend zu<br />

beheizen oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu<br />

entleeren und entleert zu halten;<br />

b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens<br />

eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;<br />

3. in der Elementarschadenversicherung Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück<br />

freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen sowie<br />

in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine<br />

vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern.<br />

E 10.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der vorgenannten Sicherheitsvorschriften wird auf<br />

Teil A 10.1 verwiesen.<br />

E 11 Mehrfache Versicherung; Überversicherung<br />

E 11.1 Bestehen für versicherte Sachen weitere Versicherungen bzw. bestehen weitere<br />

Betriebsunterbrechungsversicherungen gegen eine oder mehrere Gefahren, die auch unter diese<br />

Versicherung fallen, so hat der Versicherungsnehmer abweichend von Teil A 11 den anderen<br />

Versicherer und die Versicherungssumme spätestens im Schadenfall anzuzeigen.<br />

E 11.2 Soweit ein Selbstbehalt vereinbart ist und eine mehrfache Versicherung besteht, wird als<br />

Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich des<br />

Selbstbehalts geleistet.<br />

E 11.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden oder für versicherte Kosten<br />

eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer oder<br />

eines Versicherten erlangt werden kann.<br />

E 11.4 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann<br />

sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die<br />

Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.<br />

Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch<br />

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer<br />

steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden<br />

Umständen Kenntnis erlangt.<br />

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