08.12.2012 Aufrufe

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>R+V</strong> KLSBU<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 13<br />

Weitere Klauseln zur Betriebsunterbrechungsversicherung - gelten nur,<br />

soweit im Antrag besonders vereinbart -<br />

3997 a87 Regressverzicht<br />

Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei<br />

übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Umfang des Regressverzichts ergibt sich aus den<br />

Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden<br />

Schadenereignissen, die beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn<br />

hinterlegt sind und dem Versicherungsnehmer auf Wunsch übersandt werden. Dort ist auch das<br />

Verzeichnis der Versicherer einzusehen, die jeweils dem Abkommen beigetreten sind.<br />

Die beteiligten Versicherer werden im Bereich der Feuerversicherung vorbehaltlich einer späteren<br />

Aufhebung oder Kündigung Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

weitgehend nicht geltend machen. Der Verzicht umfasst Regressforderungen von 150.000 EUR<br />

bis 600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR und über 600.000 EUR verzichten<br />

die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe<br />

durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können.<br />

6101 a08 Schäden durch Hagel<br />

1. Wenn dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Sturmversicherung auch auf Schäden<br />

durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1<br />

Nr. 2 <strong>R+V</strong> AStB 2008 (Sturm) nicht gegeben zu sein.<br />

2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 <strong>R+V</strong> AStB 2008 gilt sinngemäß auch für Schäden durch Hagel gemäß<br />

Nr. 1. Jedoch genügt es in den Fällen von § 1 Nr. 4c) <strong>R+V</strong> AStB 2008 für den<br />

Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden ist.<br />

Ergänzende Vereinbarung:<br />

Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf Schäden durch Hagel.<br />

8109 08 ED-, LW- und St-BU-Versicherung<br />

1. Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1 der <strong>R+V</strong> Allgemeinen<br />

Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen 2008 (<strong>R+V</strong> FBUB 2008) als<br />

Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den<br />

a) <strong>R+V</strong> Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> AERB 2008)<br />

b) <strong>R+V</strong> Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung 2008<br />

(<strong>R+V</strong> AWB 2008)<br />

c) <strong>R+V</strong> Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung 2008 (<strong>R+V</strong> AStB 2008)<br />

zu ersetzender Schaden.<br />

2. Der Deckungsumfang gemäß den in Nr. 1 genannten AVB kann für die<br />

Betriebsunterbrechungs-Versicherung durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden,<br />

deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB aufsichtsamtlich genehmigt ist.<br />

3. Die Erweiterung gemäß Nr. 1a), 1b) oder 1c) können selbständig gekündigt werden.<br />

8698 a94 Verlängerung<br />

Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens<br />

einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate<br />

vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.<br />

50009 c04 Vereinbarungen zu Rechtswahl, Gerichtsstand und Risiken im Ausland<br />

Rechtswahl: Gerichtsstand<br />

1. Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen, auch hinsichtlich aller Fragen, die das<br />

Zustandekommen, seine Wirksamkeit oder Auslegung betreffen, ausschließlich deutschem<br />

Recht. Dies gilt auch für Risiken im Ausland.<br />

2. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte. Gerichtsstand ist auch der Sitz des<br />

Versicherungsnehmers, soweit sich dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

befindet.<br />

KFA0110 Seite 238 von 489

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!