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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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U-BAS-LDW <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2007 Seite 2<br />

c) aus dem plötzlichen und unfallartigen Abschwemmen von Jauche, Gülle oder festem<br />

Stalldung (Abschwemmschäden), soweit es sich um Schäden an Kulturen Dritter handelt.<br />

Abweichend von Ziff. 1.2 besteht kein Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden<br />

gemäß § 4 I 5 AHB;<br />

d) aus der Lagerung von Mineralölen (auch Biodiesel, Rapsöl und Methylestern) auf dem<br />

Betriebsgrundstück, sofern das <strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter<br />

10.000 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für den versicherten land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Wohnhäuser auf den Betriebsgrundstücken bestimmt<br />

sind.<br />

Hierunter fallen nicht Altöle;<br />

e) aus der Lagerung von Altöl auf dem Betriebsgrundstück, sofern das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter nicht übersteigt;<br />

f) aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf<br />

dem Betriebsgrundstück, sofern das Fassungsvermögen der vorhandenen<br />

Einzelbehälter/Tanks 3 Tonnen bzw. 6.800 Liter nicht übersteigt und diese überwiegend für<br />

den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;<br />

g) aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im<br />

Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die<br />

Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder<br />

Anzeigepflicht unterliegt;<br />

h) aus der Lagerung von Düngemitteln auf dem Betriebsgrundstück, sofern die <strong>Gesamt</strong>menge<br />

25 Tonnen bei festen Düngemitteln und 10.000 Liter bei flüssigen Düngemitteln (z. B. AHL)<br />

nicht übersteigt und diese für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb<br />

bestimmt sind;<br />

i) aus dem kurzfristigen Lagern, längstens für einen Monat, von festen Düngemitteln in<br />

Scheunen oder ähnlichen Gebäuden bzw. auf nicht zulassungspflichtigen Anhängern, die<br />

sich in Scheunen oder ähnlichen Gebäuden befinden;<br />

j) aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück in<br />

Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 2.000 l/kg nicht übersteigt.<br />

Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das<br />

<strong>Gesamt</strong>fassungsvermögen von 2.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziff. 4 Anwendung;<br />

k) aus Betriebsmitteln in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und<br />

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 7.17;<br />

l) aus Betriebsmitteln in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);<br />

m) aus Schäden durch umweltgefährdende Stoffe - keine Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen<br />

Maschinen und Geräten (z. B. Feldspritzen, Pumpwagen), soweit es sich um plötzlich und<br />

unfallartig eintretende Schadenursachen handelt (siehe jedoch Ziff. 7.17);<br />

n) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und<br />

Düngemittel, soweit es sich um Schäden an Pflanzen und Kulturen Dritter handelt, die nicht<br />

Gegenstand der Bearbeitung sind. Abweichend von Ziff. 1.2 besteht kein<br />

Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB. Auf die Ausschlüsse<br />

gemäß Ziff. 7.10, 7.11 und 7.17 wird besonders hingewiesen;<br />

o) aus dem erlaubten Verbrennen von Unkraut und Ernterückständen;<br />

p) aus dem genehmigten Betrieb einer Kleinkläranlage mit Dreikammersystem zur Behandlung<br />

ausschließlich im versicherten Betrieb anfallender häuslicher Abwässer;<br />

q) aus der Unterhaltung von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern.<br />

Wird eine der Mengenschwellen der Ziff. 3.1 überschritten, finden insoweit die Bestimmungen<br />

gemäß Ziff. 4 Anwendung.<br />

3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,<br />

Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen,<br />

die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).<br />

Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre<br />

Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage<br />

gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen<br />

Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.<br />

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