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R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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ZUSATZ A/B <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2004 Seite 1<br />

ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos<br />

I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter,<br />

Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht<br />

privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,<br />

Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.<br />

II. Verletzung von Datenschutzgesetzen<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen<br />

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch<br />

personenbezogener Daten.<br />

Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von<br />

Versicherten untereinander.<br />

Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,<br />

maximal jedoch EUR 100.000,-- je Versicherungsfall.<br />

Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.<br />

III. Nicht versicherte Risiken<br />

1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem<br />

Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder<br />

Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht<br />

a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem<br />

versicherten Risiko zuzurechnen sind;<br />

b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder<br />

Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und<br />

Grundbesitzer Ziff. I 2 f) ) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als<br />

Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach<br />

diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)<br />

kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,<br />

Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,<br />

wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das<br />

Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen<br />

bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges<br />

verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder<br />

Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder<br />

Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder<br />

Raumfahrzeuge bestimmt waren,<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an<br />

Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen,<br />

und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten<br />

Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.<br />

d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung<br />

zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus<br />

der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;<br />

f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von<br />

Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;<br />

wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende<br />

Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;<br />

KFA0110 Seite 481 von 489

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